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Ersatzfähigkeit von Betreuungsleistungen der Eltern als vermehrte Bedürfnisse des verletzten Kindes BGH Az.: VI ZR 244/98 Urteil vom 08.06.1999
Leitsatz: Von Eltern in ihrer Freizeit für
ihr in seiner Gesundheit geschädigtes Kind erbrachte Betreuungsleistungen sind
nur dann als vermehrte Bedürfnisse des Verletzten gemäß § 843 Abs.1 BGB
ersatzpflichtig, wenn sie sich so weit aus dem selbstverständlichen, originären
Aufgabengebiet der Eltern herausheben, daß der entgeltliche Einsatz einer
fremden Pflegekraft nicht nur theoretisch, sondern bei vernünftiger Betrachtung
als praktische Alternative ernsthaft in Frage gekommen wäre.
Sachverhalt: Die am 14. November 1989 geborene
Kl. nimmt die Beklagte als Herstellerin von Plastiksaugflaschen auf Ersatz der
Schäden in Anspruch, die sie durch Zerstörung ihres Milchzahngebisses infolge
Dauernuckelns gesüßter Getränke erlitten habe, da die erforderlichen
Warnhinweise unterblieben und die in den Verkehr gebrachten Flaschen fehlerhaft
konstruiert gewesen seien. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung
eines Schmerzensgeldes in Höhe von 12.000 DM an die Klägerin verurteilt und
die Schadensersatzpflicht der Beklagte für künftige und weitere Schmerzen und
Schäden festgestellt. Daneben verlangt die Kl. nunmehr Ausgleich des zusätzlichen
Betreuungsaufwandes ihrer Eltern in Höhe von 11.260 DM. Dieses Begehren begründet
sie mit dem Einsatz der Eltern bei wegen ihrer erheblichen körperlichen und
seelischen Schmerzen erforderlich gewordener Beruhigung, Ablenkung und Tröstung
sowie bei Sprechübungen. Sie ist hierbei von insgesamt 563 Stunden ausgegangen,
die ihre Eltern in der Freizeit zwischen Juli 1992 und August 1994 eingesetzt hätten;
ein »Stundenlohn« von 20,-DM erscheine angemessen. |
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