Altersversorgung (betriebliche) –
Zillmerung von Lebensversicherungsverträgen
Landesarbeitsgericht München
Az: 4 Sa 1152/06
Urteil vom 15.03.2007
In dem Rechtsstreit hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts
Rosenheim vom 19. September 2006 - 5 Ca 499/06 - in den Ziffern 1. und 2.
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 5.591,00 (in
Worten: fünftausendfünfhunderteinundneunzig Euro) Euro brutto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit
25.11.2005 zu bezahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer mit der beklagten (ehemaligen)
Arbeitgeberin abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarung zur betrieblichen
Altersversorgung geltend.
Die, ausweislich der vorgelegten Unterlagen, am 00.00.1975 geborene Klägerin war
im Zeitraum vom 01.10.1991 bis 30.04.2005 bei der Beklagten beschäftigt, nach
ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zuletzt
seit dem Jahr 2001 als Automobilverkäuferin, wobei sie ab diesem Jahr ein
Grundgehalt von 2.000,-- Euro brutto/Monat zzgl. Nutzung eines Geschäftswagens
erhalten habe.
Unter dem 07.03.2002 unterzeichneten die Parteien eine Vergütungsvereinbarung
(Ergänzung zum Arbeitsvertrag) (Anl. K1, Bl. 6/7 d. A.), nach der das der
Klägerin zustehende Grundgehalt mit Wirkung ab 01.04.2002 um 178,-- Euro
monatlich gekürzt wurde und die Beklagte die gekürzten Gehaltsanteile der N.
Versorgungskasse e. V. zuzuwenden hatte, die ihrerseits der Klägerin als
Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG eine
Versorgungszusage zu erteilen hatte - wie durch diese mit Schreiben vom
01.05.2002 (Anl. K2, Bl. 8 d. A.) geschehen -. Die N. Versorgungskasse e. V.
schloss als Versicherungsnehmerin zur Deckung der der Klägerin erteilten
Versorgungszusage mit der N. Lebensversicherung AG eine Rückdeckungsversicherung
über eine Altersversorgung ab einem Alter der Klägerin von 65 Jahren (nach
38-jähriger Versicherungsdauer) mit einer jährlichen Altersrente von 5.060,--
Euro ab, mit der Klägerin als hauptversicherter Person (siehe auch den zuletzt
vorgelegten Antrag Rentenversicherung ebenfalls vom 07.03.2002, Bl. 122/123 d.
A.). Der Abschluss dieser Vereinbarungen kam unter Vermittlung der E.
Versicherungsvermittlung GmbH zustande, deren Sitz sich unstreitig in den
Räumlichkeiten der Beklagten befindet.
Zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens am 30.04.2005 waren aufgrund der
Entgeltumwandlung seitens der Klägerin 35 monatliche Zahlungen von je 178,--
Euro, insgesamt 6.230,-- Euro, erfolgt/von der Beklagten weitergeleitet worden.
Mit Schreiben vom 30.06.2005 (Anl. K3, Bl. 9/10 d. A.) teilte die N.
Versorgungskasse e. V. der Klägerin mit, dass zur Weiterführung der
betrieblichen Altersversorgung verschiedene Möglichkeiten bestünden - in
gleicher Weise wie bisher, auch im Rahmen einer Entgeltumwandlung, bei einem
neuen Arbeitgeber, Beitragsfreistellung der Versicherung bis zum vereinbarten
Leistungsendalter unter Reduzierung der jährlichen Rente auf 45,-- Euro,
Weiterführung der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung als privater
Rentenversicherung und Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf sie -
wobei der vorhandene Versicherungswert in Höhe von 639,-- Euro
einkommenssteuerpflichtig sei - oder Auszahlung des vorhandenen Wertes der zur
Versorgungszusage abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung im Rahmen der
Abfindungsregelungen nach § 3 BetrAVG in Höhe von 639,-- Euro abzüglich einer
Verwaltungsgebühr oder auch Stilllegung der Versorgung, mit jeweils näheren
Modalitäten. Nach ihren Ausführungen ebenfalls in der mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren zuletzt habe die Klägerin auf dieses Schreiben nicht
reagiert, worauf die N. Versorgungskasse e. V. ihr mitgeteilt habe, dass diese
gemäß der in deren Schreiben vom 30.06.2005 aufgelisteten Optionen die
Versicherung zum 01.05.2005 stillgelegt habe - diese somit derzeit ruhe - und
diese Versicherung die von der Klägerin erbetene Erläuterung des derart geringen
Rückkaufswertes der Lebensversicherung abgelehnt habe.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten als ihrer
früheren Arbeitgeberin die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der Summe der
von ihr im Wege der Entgeltumwandlung aufgewendeten 35 monatlichen Beträge in
Höhe von 6.230,-- Euro und dem ihr mitgeteilten Rückkaufswert der Versicherung
in Höhe von 639,-- Euro geltend.
Das Arbeitsgericht Rosenheim hat mit Endurteil vom 19.09.2006, das den früheren
Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 05.10.2006 zugestellt wurde und auf das
hinsichtlich des Vorbringens und der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug
näher Bezug genommen wird, die Klage nach Beweisaufnahme durch Einvernahme einer
im Rahmen des Abschlusses der Versicherung für die E. Versicherungsvermittlung
GmbH tätigen Zeugin mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin keinen
Schadensersatzanspruch habe, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht
vorliege - es erscheine zwar vertretbar, im Rahmen des Abschlusses der
Vereinbarung vom 07.03.2002 mit insbesondere einer Kürzung der Vergütung der
Klägerin der Beklagten eine eingehende Beratungspflicht aufzuerlegen, da sich
diese der in ihren Räumlichkeiten befindlichen E. Versicherungsvermittlung GmbH
bedient habe, um eine betriebliche Altersversorgung für die Klägerin
abzuschließen. Die Beklagte habe jedoch nach Aussage der Zeugin ihre
Beratungspflicht hinreichend erfüllt, wobei die Klägerin anhand der übergebenen
Unterlagen auch hinreichend erkennen habe können, dass es bei einer Beendigung
des Vertragsverhältnisses in den ersten Jahren des Versicherungsverhältnisses zu
einem erheblichen Verlust für sie kommen und bei einer Kündigung des
Versicherungsverhältnisses im dritten laufenden Jahr wie hier lediglich ein
Rückkaufswert in Höhe von 639,-- Euro erzielbar sein würden - zumal dies bei
einer Vielzahl von Versicherungen so üblich sei und die Klägerin nicht als in
diesem Bereich völlig unerfahren angesehen werden könne.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit Schriftsatz vom 25.10.2006,
am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München
eingegangen, zu deren Begründung sie fristgerecht vorgetragen hat, dass das
Arbeitsgericht in keiner Weise auf die entscheidende Frage eingegangen sei, ob
die Wahl eines gezillmerten Vertrages wie hier durch die Beklagte überhaupt
zulässig gewesen sei, zumal das Bundesverfassungsgericht hierfür strenge
Maßstäbe aufgestellt habe und noch strengere Grundsätze gelten müssten, wenn der
Arbeitgeber im Rahmen seiner Pflicht gemäß § 1a BetrAVG Entgelt seiner
Mitarbeiter in eine Anwartschaft auf Altersversorgung umwandle.
Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die gezillmerte Tarife vorsehen, seien deshalb
grundsätzlich unwirksam, weshalb der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem
Rückkaufswert der Versicherung und der Summe der eingezahlten Beiträge wegen
Verletzung von Beratungs- und Informationspflichten unabhängig von einem
Verschulden schulde. Dies folge aus dem bei der Entgeltumwandlung bereits
während der Anwartschaftsphase geltenden Gebot der Wertgleichheit, nach dem
Arbeitnehmern auch vor Eintritt des Versorgungsfalles stets soviel zustehen
müsse, wie insgesamt an Beiträgen einbezahlt worden sei. Ein entsprechender
Anspruch ergebe sich des Weiteren aus § 307 BGB aufgrund einer Verletzung des
dortigen Transparenzgebotes und der Unvereinbarkeit einer solchen Ausgestaltung
mit wesentlichen Gesichtspunkten der gesetzlichen Regelung in Form des
Wertgleichheitsgebotes, auch im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des
BGH. Weiter sei die Unzulässigkeit gezillmerter Verträge bei der
Gehaltsumwandlung bereits aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers herzuleiten, der zwar im Hinblick auf die Ausgestaltung der
Versorgungsleistung einen weiten Entscheidungsspielraum besitze, sich jedoch in
Bezug auf die ihm für die betriebliche Altersversorgung überlassenen Gelder des
Arbeitnehmers in einer treuhänderischen Stellung befinde und deshalb in
besonderer Weise verpflichtet sei, was die Beklagte dadurch verletzt habe, dass
sie die ihr anvertrauten Gehaltsanteile der Klägerin durch die Wahl des
gezillmerten Vertrages zunächst ausschließlich zur Verrechnung mit den
Abschlusskosten des Versicherungsvertrages verwendet habe. Auch erweise sich die
zugunsten der Klägerin abgeschlossene Direktversicherung als nicht
bedarfsgerecht, da in Anbetracht der Tatsache, dass Arbeitnehmer gegenwärtig
durchschnittlich nur knappe fünf Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt seien,
gezillmerte Verträge und solche mit Stornoabzug im Rahmen der
arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge generell ungeeignet seien
- zumal die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegenden
Versicherungsvertrages noch relativ jung gewesen sei und deshalb grundlegende
Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse als wahrscheinlich gelten hätten
müssen. Unabhängig hiervon sei die Beklagte entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichts im konkreten Fall auch im Hinblick auf die Aussage der
erstinstanzlich einvernommenen Zeugin (Sch.) ihrer Beratungspflicht nicht
ausreichend nachgekommen, nachdem eine Dokumentation des von der Klägerin mit
der Zeugin geführten Beratungsgespräches nicht vorliege. Dass die Klägerin kurze
Zeit vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung andere Versicherungen
beitragsfrei gestellt bzw. aufgelöst gehabt habe, habe die Beklagte nicht von
ihrer sie auch nach Auffassung des Arbeitsgerichts treffenden Beratungspflicht
im Zusammenhang mit der vorgenommenen Entgeltumwandlung entbunden, zumal die
Klägerin im Hinblick auf das gesetzliche Gebot der Wertgleichheit gerade nicht
von dem niedrigen Rückkaufswert der Versicherung bei einer vorzeitigen
Vertragsbeendigung ausgegangen sei. Der Arbeitgeber habe nach den Regelungen des
Betriebsrentengesetzes für die Erfüllung der zugesagten Leistungen auch dann
einzustehen, wenn die Durchführung der Entgeltumwandlungsregelung nicht
unmittelbar über ihn, sondern wie im konkreten Fall über eine
Unterstützungskasse erfolge.
Die Klägerin beantragt:
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 19.09.2006 (Az. 5 Ca 499/06)
wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.591,00 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung
unter Bezugnahme auf die Gründe des Ersturteils vor, dass die von der
erstinstanzlich einvernommenen Zeugin bekundeten ausführlichen Gespräche
stattgefunden hätten, als die Klägerin gerade andere Versicherungen beitragsfrei
gestellt bzw. aufgelöst gehabt habe, so dass ihr die Problematik hinsichtlich
der Rückerstattung von Beiträgen und deren Höhe bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung bekannt gewesen seien. Selbst wenn, unzutreffend, die
Verletzung einer Beratungspflicht der Beklagten anzunehmen wäre, hätte die
Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die E. Versicherungsvermittlung
GmbH, für die die Zeugin tätig geworden sei, nachdem es aufgrund der Gespräche
der Klägerin mit der Zeugin seitens der E. Versicherungsvermittlung GmbH zum
Vertrag zwischen der Klägerin und der N. Versicherung und damit einhergehend zur
Vergütungsvereinbarung der Parteien des Verfahrens gekommen sei. Eine
Pflichtverletzung der Beklagten scheide damit aus. Im Hinblick auf einen
etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die E.
Versicherungsvermittlung GmbH gebe es auch keinen Schaden, für den die Beklagte
haften müsste.
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin sei der Versicherungsvertrag zwischen
ihr und der N. Versicherung nicht wegen der Wahl eines gezillmerten Vertrages
unwirksam - weder das Bundesverfassungsgericht noch der BGH hielten derartige
Verträge generell für unzulässig. Andernfalls hätte die Klägerin einen Anspruch
gegen ihren Vertragspartner, die N. Versicherung, die von der Klägerin - auf
deren Weisung gezahlt durch die Beklagte - 178,-- Euro monatlich ohne
Rechtsgrund erhalten hätte. Ein möglicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin
würde sich gegen die N. Versicherung richten müssen.
Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die
Schriftsätze vom 17.11.2006, vom 22.01.2007 und vom 31.01.2007, nebst der
jeweils vorgelegten Unterlagen/Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
15.02.2007 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1
Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
Da die Entgeltumwandlungsvereinbarung der Parteien in mehrfacher Hinsicht - weil
insbesondere gegen die Regelungen des BetrAVG und § 307 BGB verstoßend -
rechtsunwirksam ist (dazu 1.), besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin in
der rechnerisch unstreitigen Höhe der Klageforderung unverändert fort (dazu 2.),
weshalb Berufung und Klage begründet sind.
1. Die Entgeltumwandlungsvereinbarung der Parteien gemäß Vergütungsvereinbarung
- Ergänzung zum Arbeitsvertrag - vom 07.03.2002 (Anl. K1, Bl. 6/7 d. A.) ist
rechtsunwirksam. Durch diese Vereinbarung wurde das der Klägerin zustehende
Grundgehalt - nach ihrem unbestrittenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung
im Berufungsverfahren: zu diesem Zeitpunkt 2.000,-- Euro brutto/Monat - ab
01.04.2002 um 178,-- Euro (brutto) monatlich gekürzt mit der näheren Maßgabe,
dass die Beklagte diesen gekürzten Gehaltsanteil der N. Versorgungskasse e. V.
zuzuwenden und dafür Sorge zu tragen hatte, dass diese der Klägerin eine
Versorgungszusage auf Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
im Sinne des BetrAVG zu erteilen hatte - wie mit Schreiben der N.
Versorgungskasse e. V. vom 01.05.2002 an die Klägerin mit der Zusage einer
Altersversorgung ab einem Alter der Klägerin von 65 Jahren (nach 38-jähriger
Vertragslaufzeit) und einer sodann zu zahlenden jährlichen Altersrente von
5.060,-- Euro geschehen. Weiter hatte die Beklagte als Arbeitgeberin gemäß
dieser Vergütungsvereinbarung dafür zu sorgen, dass die N. Versorgungskasse e.
V. mit den dieser von der Beklagten zugewendeten Teilen des Gehalts der Klägerin
(178,-- Euro (brutto) monatlich) eine Rückdeckungsversicherung bei der N.
Lebensversicherung AG? abschloss - die N. Versorgungskasse e. V. war sonach im
Rahmen dieser Rückdeckungsversicherung Versicherungsnehmerin eines
Lebensversicherungsvertrages zwischen ihr und der N. Lebensversicherung AG
zugunsten der Klägerin (§ 328 Abs. 1 BGB - siehe den von der Klägerin zuletzt
vorgelegten Antrag Rentenversicherung der N. Versorgungskasse e. V. gegenüber
der N. Lebensversicherung AG ebenfalls vom 07.03.2002, Bl. 122/123 d. A.).
a) Die in der Literatur streitige Frage der Rechtsnatur dieser schuldrechtlichen
Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen den Parteien gemäß
Vergütungsvereinbarung vom 07.03.2002 kann offen bleiben - ob es sich
hinsichtlich des umgewandelten Vergütungsanspruches der Klägerin um eine
Novation oder Entgeltverwendungsabrede, ggf. einen Forderungsverzicht mit
Gegenleistung, eine Versorgungszusage als Leistung erfüllungshalber oder an
Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) oder einen (einheitlichen)
Schuldänderungsvertrag handelt (dazu näher etwa Hanau/Arteaga/Rieble/Veit,
Entgeltumwandlung, 2. Aufl. 2006, Abschnitt A Rz. 34 ff m. w. N.). Deren
rechtliche Qualifizierung/Einordnung bleibt für die Frage deren Wirksamkeit nach
Rechtsgrundsätzen ohne Bedeutung.
b) Die schuldrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung der Parteien qua
Vergütungsvereinbarung vom 07.03.2002 ist rechtsunwirksam.
aa) Dies ergibt sich bereits und primär daraus, dass die zwischen den Parteien
vertraglich vereinbarte Vergütungsverwendung durch ihre Ausgestaltung im Wege
der Weiterleitung der erdienten Gehaltsanteile der Klägerin von 178,-- Euro
(brutto) monatlich durch die Beklagte an die N. Versorgungskasse e. V., die zur
Gewährleistung ihrer erteilten Versorgungszusage gegenüber der Klägerin
ihrerseits einen (Rückdeckungs)Lebensversicherungsvertrag mit der N.
Lebensversicherung AG abschloss, wegen der erfolgten Zillmerung dieses (Rückdeckungs)Lebensversicherungsvertrages
dem zwingenden gesetzlichen Gebot der Umwandlung in eine den umgewandelten
Entgeltansprüchen wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen (§ 1 Abs. 2
Ziff. 3. BetrAVG) widersprach und damit unwirksam ist (§ 17 Abs. 3 Satz 3
BetrAVG). Nach dieser gesetzlichen Regelung muss bereits eine im Wege der
Gehaltsumwandlung begründete Versorgungsanwartschaft dem umgewandelten
Arbeitsentgelt objektiv wertgleich - also der Wert der Versorgungszusage und das
eingesetzte Arbeitsentgelt (hier 178,-- Euro (brutto) monatlich) gleichwertig -
sein. Gezillmerte Versicherungsverträge genügen diesen Erfordernissen
grundsätzlich - jedenfalls bei Verteilung der Abschlusskosten auf einen
kürzeren, etwa zehn Jahre unterschreitenden, Zeitraum wie hier, was deshalb
offen bleiben kann - nicht.
(1) Gezillmerte Lebensversicherungstarife sind solche, bei denen mit den
eingezahlten Beträge/Beiträgen zunächst die Versicherungs- und Abschlusskosten,
sämtliche Vertriebs- und Akquisitionskosten, vollständig getilgt werden, bevor
die Beiträge erst danach zum Aufbau eines Deckungskapitals für die
Altersversorgung führen (zur Berechnung und betriebswirtschaftlichen Bedeutung
des versicherungsmathematisch durchzuführenden Verfahrens der sog. Zillmerung
vgl. näher etwa BVerfG, B. vom 15.02.2006, NJW 2006, S. 1783 f - A. I. 2. der
Gründe -; siehe auch Jaeger, BetrAV 2006, S. 517 f, m. w. N.).
(2) Solche gezillmerten Lebensversicherungstarife haben damit zur Folge, dass
- was sich im Rückkaufswert der Lebensversicherung bei vorzeitiger Auflösung
ausdrückt - in den ersten - langen - Jahren des Bestehens der Versicherung die
garantierte Rückzahlungsleistung bei Kündigung bzw. Kapitalabfindung der
Versicherung
- hier in den ersten ca. 20 Jahren - nicht einmal die Summe der eingezahlten
Beiträge/Prämien in Höhe der umgewandelten Vergütungsanteile erreicht, ohne
jegliche Verzinsung (siehe die von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegte
Zukunftsrechnung zu dieser Versicherung in Anl. B1, Bl. 31/32 d. A). Auch wenn
der kalkulatorische Todesfallrisikoanteil dieser Versicherung - der angesichts
des Alters der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser
Vereinbarung/Lebensversicherung von 27 Jahren, der vereinbarten
Versicherungs-/Beitragszahlungsdauer von 38 Jahren und der garantierten
Todesfallleistung gemäß vorgelegter Zukunftsrechnung versicherungsmathematisch
nur einen relativ marginalen Anteil umfasst haben kann - herausgerechnet wird,
ist die Klägerin durch die Zillmerung dieses Versicherungsvertrages langfristig
- jedenfalls deutlich über zehn Jahre hinaus - im Minus, da der Rückkaufswert
der Versicherung in diesem Zeitraum (deutlich) unter der jeweiligen Summe der
eingezahlten Beiträge/Entgeltanteile liegt.
Von einer Wertgleichheit ihrer umgewandelten Vergütungsanteile von 178,-- Euro
monatlich (2.136,-- Euro jährlich) und der Anwartschaft auf
Versorgungsleistungen gemäß der zwingenden gesetzlichen Regelung bei
Entgeltumwandlungsvereinbarungen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 BetrAVG) kann hiernach auch
nicht ansatzweise die Rede sein. Die N. Versorgungskasse e. V. hat der Klägerin
nach annähernd dreijährigem Bestand der betrieblichen Altersversorgung und
erfolgter Zahlung von 6.230,- Euro aus verdientem umgewandeltem Arbeitsentgelt
einen vorhandenen (Versicherungs)Wert der (Rückdeckungs)Lebensversicherung von
639,- Euro mitgeteilt. Dies widerspricht dem Grundgedanken der Wertgleichheit
der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung, also der rein
arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(3) Keine Rolle bei der Frage der Begründung einer den umgewandelten
Entgeltanteilen wertgleichenVersorgungsanwartschaft kann der gewählte
Durchführungsweg spielen:
Auch wenn das im Umwandlungsvertrag dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagte
Leistungsversprechen nicht die Pflicht des Arbeitgebers zur Verschaffung von
Versicherungs- oder Versorgungsleistungen unmittelbar im Sinne einer reinen
Leistungszusage, sondern nur die Verpflichtung zur Weiterleitung der
Beiträge/Entgeltbestandteile an den Versicherungsnehmer - der hier die
Versorgungszusage erteilt hat oder an den Versicherer der
Rückdeckungsversicherung beinhaltet, schuldet der Arbeitgeber, die Beklagte, als
alleiniger Vertragspartner des Arbeitnehmers/der Klägerin nach dem
Gehaltsumwandlungsvertrag inter partes nicht etwa lediglich die schlichte
Weiterleitung der umgewandelten Entgeltanteile als Zahlstation/Bote an den
Versorgungsschuldner - hier die N. Versorgungskasse e. V. -, wie dies
offensichtlich die Literatur teilweise annehmen will (vgl. nur Hanau/Arteaga/Rieble/Veit,
aaO, Abschnitt A Rz. 100/107; siehe auch Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Aufl.
2006, § 1 Rz. 146, jeweils m. w. N.), sondern auch im Hinblick auf seine
durchführungsunabhängige Haftung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG bezogen auch
auf die den umgewandelten Entgeltansprüchen entsprechende Wertgleichheit der
damit begründeten Versorgungsanwartschaften deren Einhaltung/Erfolg - steht
jedoch, wie bei der Zillmerung des die Versorgungszusage deckenden
Versicherungsvertrages, von Anfang an fest, dass damit langfristig keine auch
nur annähernde Wertgleichheit der Versorgungsanwartschaft im Verhältnis zur Höhe
der umgewandelten/eingesetzten Entgeltbestandteile erreicht wird und werden
kann, verstößt somit auch der Entgeltumwandlungsvertrag zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber gegen §§ 1 Abs. 2 Ziff. 3., 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG und ist
damit unwirksam (§ 134 BGB - vgl. Reinecke, DB 2006, S. 555 f/562 - unter III.,
4. a bb -; Reinecke, RdA 2005, S. 129 f/142; Reinecke, BetrAV 2005, S. 614
f/627; Schwintowski, BetrAV 2006, S. 242 f; Schwintowski, DStrR 2006, S. 429 f/
431; sh. auch Höfer, BetrAVG, Bd. I, 9. Aufl. (6/06), § 1 RZ.
2566f/2567.1-2567.3; Langohr-Plato, NZA 2007, S. 75 f/76 III.2. - ; aA und
differenzierend etwa Hartsoe, BetrAV 2006, S. 323 f; Hartsoe, BetrAV 2005, S.
629 f; Hessling, BetrAV 2006, S. 318 f/321 - unter III. 3. f -).
bb) Weiter verstößt die Durchführung einer Entgeltumwandlungsvereinbarung
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Zwecke betrieblicher Altersversorgung
durch letzteren mit einem gezillmerten Rückdeckungslebensversicherungsvertrag
auf der Basis Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vertragsverhältnis zwischen
den Arbeitsvertragsparteien gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziff. 1. BGB, weil
diese nach Auffassung der Berufungskammer den Arbeitnehmer, die Klägerin,
unangemessen benachteiligen und mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung nicht zu vereinbaren sind.
(1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts hierzu sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und
Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist
hiernach näher unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige
Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines
Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange
hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren,
wobei die Feststellung unangemessener Benachteiligung eine wechselseitige
Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der
Vertragspartner voraussetzt und hierbei auch grundrechtlich geschützte
Rechtspositionen zu beachten sind. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein
genereller, typisierender und vom Einzelfall losgelöster, Maßstab anzulegen. Im
Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere
Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen und zu prüfen, ob der
Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts unter
Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine
unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (vgl. zuletzt etwa Ue.
v. 11.04.2006, AP Nrn. 16 und 17 zu § 307 BGB - Rzn. 23 bzw. 33, jeweils m. w.
N. -).
(2) Unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310
Abs. 4 Satz 2 BGB) und hier insbesondere der speziellen Bestimmungen des BetrAVG
zu, rein arbeitnehmerfinanzierten, Entgeltumwandlungsvereinbarungen bei
betrieblicher Altersversorgung ist die vorliegende Vergütungsvereinbarung der
Parteien vom 07.03.2002 hiernach unwirksam. Bei der Begründung einer
betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung handelt es sich um
eine vollständig arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsregelung, bei der der
Arbeitgeber zwar zunächst die technische Durchführung sicherzustellen, jedoch
auch gesetzlich für deren Erfüllung einzustehen hat s. o. - , weshalb diese Art
der betrieblichen Altersversorgung durch besondere gesetzliche Regelungen
flankierend geschützt wird - insbesondere das Prinzip der Wertgleichheit
zwischen umgewandelten, bereits verdienten, Entgeltansprüchen und dadurch
begründeter Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 BetrAVG) und die
verschuldensunabhängiger Ausfallhaftung des Arbeitgebers (§ 1 Abs. 1 Satz 3
BetrAVG und § 1a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG) i. V. m. dem generellen Verbot
abweichender Vereinbarungen durch die Unabdingbarkeitsvorschrift des § 17 Abs. 3
BetrAVG - . Wird hiernach das mit den umgewandelten - verdient gewesenen -
Entgeltteilen angesparte Deckungskapital, das die Versorgungszusage durch einen
Versicherer - hier als Versicherungsnehmer - sicherstellt, durch eine
Zillmerungsregelung beeinträchtigt - essenziell gemindert -, stellt dies eine
unangemessene, weil die besonderen Regelungen des BetrAVGes zur
arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung qua Entgeltumwandlung
umgehende, Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist auch aus diesem Grund
unwirksam (vgl. wiederum nur Reinecke, DB 2006, aaO, und in RdA 2005, aaO -
jeweils unter VIII.3.c) bb) - ; Schwintowski, BetrAV 2004, S. 242 f/243; vgl.
auch LG Stuttgart, U. v. 22.03.2005, BetrAV 2005, S. 792 f).
cc) Des Weiteren verstößt - weil unterläuft - die Zillmerung einer
Rückdeckungslebensversicherung, die die aktuelle Höhe der Versorgungszusage
bestimmt - im Ergebnis wesentlich minimiert -, gegen die Grundgedanken der zum
01.01.2005 gesetzlich neu und verbessert geregelten Portabilität der
Betriebsrentenansprüche gemäß § 4 BetrVG und ist auch deshalb rechtsunwirksam:
Durch die Übertragungsregelungen in § 4 BetrAVG nF soll der Arbeitnehmer die
Möglichkeit haben, seine gesamten im Lauf seines Erwerbslebens, seiner
Erwerbsbiografie, bei verschiedenen - zunehmend zahlreicheren - Arbeitgebern
erworbenen unverfallbaren Betriebsrentenansprüche - was durch Entgeltumwandlung
begründete Anwartschaften von vornherein sind (§ 1b Abs. 5 Satz 1 HS 1 BetrAVG)
- auf einem einzigen Altersvorsorgekonto zu konzentrieren, wobei damit auch
gesetzliche Anreize zum Einstieg in eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge
geschaffen werden sollen (vgl. nur Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, § 4 Rz. 4 f).
Da sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung seiner Anwartschaft in
der Regel auf den aktuellen Übertragungswert bezieht (§ 4 Abs. 2 Ziff. 2.
BetrAVG) und der Übertragungswert je nach Durchführungsweg dem Barwert der nach
§ 2 BetrAVG zu berechnenden künftigen Versorgungsleistung oder dem zum Zeitpunkt
der Übertragung geschuldeten Kapital entspricht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2, §
2 Abs. 5a BetrAVG), würde bei Zulässigkeit gezillmerter
Deckungslebensversicherungen der Arbeitnehmer - wenn er nicht, eher untypisch,
sehr langfristig (im Ergebnis annähernd jahrzehntelang) bei einem einzigen
Arbeitgeber verblieben ist oder zufällig alter und neuer Arbeitgeber den
Pensionskassenvertrag bei demselben Versicherer/Versorgungsträger unterhalten -
bei jedem Arbeitsplatzwechsel und neuem Entgeltumwandlungsvertrag (o. ä.)
praktisch bei Null anfangen müssen - was die gesamten Portabilitätsregelungen
konterkarieren würde (vgl. näher etwa Schwintowski, aaO, S. 244 - unter C II.
-).
dd) Auch verstößt die hier vorgenommene Zillmerung der
Rückdeckungslebensversicherung zwischen der N. Versorgungskasse e. V. und der N.
Lebensversicherung AG gegen die Grundsätze der neueren Rechtsprechung des BGH
(etwa U. v. 12.10.2005, NJW 2005, S. 3559 f) und des Bundesverfassungsgerichts
(B. v. 15.02.2006, NJW 2006, aaO = BetrAV 2006, S. 282 f; ebenso BVerfG, Be. v.
26.07.2005, NJW 2005, S. 2376 f, und NJW 2005, S. 2363 f), wonach bei einer
vorzeitigen Beendigung von Lebensversicherungsverträgen mit gezillmerten
Tarifen/Prämienregelungen sichergestellt sein muss, dass die ins Soll des
Versicherungskontos gestellten Abschlusskosten im Verhältnis zu den vom
Versicherer erbrachten Leistungen mit Blick auf die Verkürzung der Laufzeit
angemessen sind und die mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages
erfolgte Zielsetzung der Vermögensbildung nicht vereiteln dürfen - was es
ausschließt, hohe Abschlusskosten, deren konkrete Berechnung dem
Versicherungsnehmer (Begünstigten) zumal auch nicht bekannt ist und deren Höhe
von ihm auch nicht beeinflusst werden kann, in den ersten Jahren mit der Prämie
so zu verrechnen, dass der Rückkaufswert bei vorzeitiger Auflösung in dieser
Zeit unverhältnismäßig gering ist oder gar gegen Null tendiert.
Dies muss erst recht und angepasst an die besondere und vom BetrAVG auch
gesondert geschützte Situation der rein arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen
Altersversorgung durch Umwandlung verdienten Entgelts gelten und schließt
deshalb ebenfalls die rechtliche Zulässigkeit von gezillmerten (Rückdeckungs)Lebensversicherungen
in diesem Rahmen aus .
2. Damit erweist sich die Entgeltumwandlungsvereinbarung
(Vergütungsvereinbarung) der Parteien vom 07.03.2002 als rechtsunwirksam,
weshalb der ursprüngliche Vergütungsanspruch der Klägerin aus ihrem
Arbeitsvertrag mit der Beklagten, in der rechnerisch unstreitigen Ausgangshöhe,
wieder auflebt, der ihr somit zusteht (Arbeitsvertrag, § 611 Abs. 1 BGB), der
Höhe nach begrenzt durch den von ihr vorgenommenen Abzug des ihr mitgeteilten
Rückkaufswertes der Rückdeckungsversicherung in Höhe von 639,-- Euro (§ 308 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
3. Damit haben die Berufung der Klägerin und ihre Klage Erfolg.
III.
Die Beklagte hat damit die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen
(§§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
IV.
Die Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassen.