Änderungskündigung – Wirksamkeit einer betriebsbedingten
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
796/05
Urteil vom
19.01.2007
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2007
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - 13 Sa 78/04 - vom 17. August 2005 wird
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten
Änderungskündigung.
Der 1952 geborene Kläger ist seit 1986 bei den beiden beklagten Versicherungen
angestellt. Er war bis zum 31. Dezember 2000 als "Bezirksdirektor" tätig. Im
Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahme "S" ersetzten die Beklagten im Jahr 2000
die Bezirksdirektionen durch die Landesdirektionen Süd, Süd-West, Nord, West und
Ost. Gleichzeitig wurden die Positionen von - jeweils dem Landesdirektor
unterstellten - Betriebsberatern eingeführt. Von bundesweit zwölf vorhandenen
Stellen wurden acht Stellen besetzt.
Der in der Nähe von S wohnhafte Kläger wurde einvernehmlich ab 1. Januar 2001
als einer von zwei Betriebsberatern in der Landesdirektion Süd-West teilweise im
Innen- und teilweise im Außendienst eingesetzt. Der geänderte Arbeitsvertrag des
Klägers vom 8. Februar/22. Mai 2001 enthält unter Ziff. 2.3 einen Änderungs- und
Versetzungsvorbehalt, nach dem die Beklagten den Kläger jederzeit aus
betrieblichen Erwägungen mit einer angemessenen anderen Aufgabe, - auch an einem
anderen Dienstort - betrauen können. Das Jahresentgelt des Klägers als
Betriebsberater lag - bei einem einzelvertraglich vereinbarten höheren Fixum als
üblich - in den Jahren 2001 bis 2003 zwischen 70.000 und 100.000 Euro. Am 1.
Oktober 2001 und am 1. Oktober 2002 wurde für die Landesdirektion West jeweils
ein Betriebsberater neu eingestellt. Ebenfalls zum 1. Oktober 2001 wurde die
Betriebsberaterin V. für die Landesdirektion Süd eingestellt.
Im September 2003 beschlossen die Beklagten ein ergänzendes Programm zur
Umorganisation ("Feinjustierung S"), das neben der Schließung mehrerer
Regionaldirektionen ua. eine Reduzierung der Betriebsberater bundesweit von
zwölf auf sieben vorsah. Proportional zur Gebietsgröße bzw. der Anzahl der
potentiell zu beratenden Agenturen sollte in den Landesdirektionen Nord, Ost,
Süd-West, Süd und West jeweils eine Betriebsberaterstelle eingespart werden.
Während der Stellenabbau in den anderen Landesdirektionen durch Streichung nicht
besetzter Stellen bzw. durch ein zu erwartendes Ausscheiden einer in Elternzeit
befindlichen Mitarbeiterin umgesetzt wurde, beschlossen die Beklagten für den
Bereich der Landesdirektion Süd-West, eine der beiden tatsächlich besetzten
Betriebsberaterstellen abzubauen.
Nach Anhörung des Betriebsrates kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis
des Klägers mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 zum 31. Dezember 2004 und boten
ihm zugleich ab 1. Januar 2005 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als
Vertriebsleiter der Regionaldirektion K mit den zu betreuenden Regionen P, Z und
S an. Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang eine tatsächliche
Anwesenheit des Vertriebsleiters im ca. 85 km vom Wohnort des Klägers entfernt
liegenden K erforderlich ist. Nach dem beigefügten Vertragsangebot der Beklagten
sollte auf Grund eines anzuwendenden Sozialplans aus dem Jahr 2000 das bisherige
Jahresgehalt des Klägers weitergezahlt werden. Ab 2008 sollte der Kläger ein
Entgelt erhalten, das sich aus einem Festgehalt, einer variablen Vergütung,
einem an die Eigenleistung des Klägers gebundenen, erfolgsabhängigen Bestandteil
und einer leistungsabhängigen "On-Top-Vergütung" zusammensetzt und sich im
Rahmen von 36.800 bis 100.900 Euro bewegt. Demgegenüber erzielte ein
Betriebsberater bisher - bei vergleichbaren Vergütungsbestandteilen und gleichem
Fixum - üblicherweise mindestens 38.300 Euro bis höchstens 97.200 Euro.
Der Kläger hat das Angebot der Beklagten unter Vorbehalt angenommen. Er hat mit
seiner Änderungsschutzklage geltend gemacht, die Änderungskündigung sei
unwirksam. Das Änderungsangebot sei nicht hinreichend bestimmt. Bei Ausspruch
der Kündigung sei der künftige Bedarf an Betriebsberatern noch völlig unklar
gewesen. Die Tätigkeit eines Vertriebsleiters beeinträchtige in gravierender
Weise seinen Lebensrhythmus. Er müsse täglich in K präsent sein und die neu
"anzulernenden" Vertriebspartner an 60 Tagen jährlich - vor allem in den
Abendstunden - begleiten. Die Sozialauswahl sei fehlerhaft. Sie sei nur auf die
Landesdirektion Süd-West beschränkt worden. Alle acht Betriebsberater seien aber
bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen gewesen. Zumindest die drei in den
Jahren 2001 und 2002 eingestellten Betriebsberater seien auf Grund ihrer
kürzeren Betriebszugehörigkeit sozial weniger schutzbedürftig. Er hätte deshalb
auf der Stelle der zum 1. Oktober 2001 eingestellten Betriebsberaterin V. in der
Landesdirektion Süd weiterbeschäftigt werden müssen. Auch innerhalb der
Landesdirektion Süd-West sei er auf Grund seiner Unterhaltspflichten gegenüber
seinen beiden noch in der Ausbildung befindlichen Kindern und seiner nicht
berufstätigen Ehefrau, die ihren kranken Vater pflege, sozial schutzbedürftiger
als der weiterbeschäftigte Betriebsberater H. Darüber hinaus habe er die für den
Arbeitsmarkt wichtige Altersgrenze von 50 Jahren überschritten.
Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt:
festzustellen, dass die Änderungskündigung der Beklagten zu 1) und des Beklagten
zu 2) vom 19. Dezember 2003 unwirksam ist.
Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt: Der
bisherige Arbeitsplatz des Klägers sei auf Grund ihrer umstrukturierenden
Unternehmerentscheidung weggefallen. Es liege ausschließlich in ihrer Kompetenz,
ob sie zukünftig überhaupt das Angebot einer Betriebsberatung zur Verfügung
stellten. Entgegen der pauschalen Behauptung des Klägers habe eine andere
Einsatzmöglichkeit für Betriebsberater nicht bestanden. Die Sozialauswahl sei
auf die Landesdirektion Süd-West beschränkt. Die einzelnen Landesdirektionen
seien eigenständige Betriebe. Der Kläger sei zwar mit dem in D wohnenden H.
vergleichbar, der seit 1976 im Unternehmen arbeite, drei Jahre jünger als der
Kläger sei und eine berufstätige Ehefrau unterhalte. Die Sozialauswahl halte
sich aber innerhalb des dem Arbeitgeber zustehenden Wertungsspielraums. Auch
seien die angebotenen Änderungen dem Kläger eher zumutbar als H. Der in S
wohnhafte Kläger könne überwiegend von zu Hause aus tätig werden. Lediglich
montags müsse er an Treffen mit den neuen Vertriebspartnern in K teilnehmen.
Selbst wenn eine Sozialauswahl unter allen Betriebsberatern durchzuführen wäre,
sei zu berücksichtigen, dass dann für mehrere Mitarbeiter ein Ortswechsel
notwendig würde und mehrere (Änderungs-)Kündigungen ausgesprochen werden
müssten. Frau V. sei darüber hinaus schon nicht mit dem Kläger vergleichbar,
weil sie die für eine Vertriebsleiterstelle notwendige fachliche Ausbildung und
Außendiensterfahrung nicht besitze.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im
Wesentlichen wie folgt begründet: Die Änderungskündigung sei nicht unwirksam.
Der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden.
Das Änderungsangebot der Beklagten sei inhaltlich hinreichend bestimmt und
formgerecht.
Die Kündigung sei auch sozial gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig. Der
arbeitsvertraglich vereinbarte Änderungs- und Versetzungsvorbehalt erlaube es
den Beklagten nicht, dem Kläger ohne Änderungskündigung eine Tätigkeit als
Vertriebsleiter, die ein völlig anderes Berufsbild umfasse, zuzuweisen. Der
Änderungskündigung habe ein dringendes betriebliches Bedürfnis zugrunde gelegen.
Die Beklagte habe die unternehmerische Organisationsentscheidung getroffen, die
Betriebsberaterstellen von zwölf auf sieben zu verringern. Es lägen keine
Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch vor. Die Änderungen seien unvermeidbar
gewesen, auch wenn sie für den Kläger mit einer erheblichen, aber ohne Umzug zu
bewältigenden räumlichen Veränderung und einer erheblichen Modifikation der
Vergütungsstruktur verbunden seien. Andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf
einem freien Arbeitsplatz des Unternehmens habe es für den Kläger nicht gegeben.
Die Sozialauswahl sei selbst dann ordnungsgemäß, wenn man zugunsten des Klägers
unterstelle, die Landesdirektion Süd-West sei kein eigenständiger Betrieb. Der
Kläger habe sich namentlich nur auf die Mitarbeiter H. und V. bezogen. Deshalb
seien die anderen Betriebsberater nicht in den auswahlrelevanten Personenkreis
einzubeziehen. Ob H. für die Vertriebsleiterstelle überhaupt annähernd gleich
geeignet und damit mit dem Kläger vergleichbar sei, sei zweifelhaft. Selbst wenn
man dies unterstelle, hätten die Beklagten ihren Wertungsspielraum angesichts
der Sozialdaten der beiden Betriebsberater nicht überschritten, wenn sie sich
zur Weiterbeschäftigung von H. entschlossen hätten. Wenn auch der Kläger ggf.
auf der Stelle von V. einsetzbar gewesen wäre, entfalle gleichwohl eine
Vergleichbarkeit, weil V. für die Position einer Vertriebsleiterin nicht
annähernd gleich geeignet sei. Sie habe keine Erfahrung für diese Tätigkeit und
dürfe auch nicht ausbilden.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in Teilen der Begründung. Die zulässige
Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon
ausgegangen, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 19. Dezember 2003 die
Arbeitsbedingungen mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 1. Januar 2005
rechtswirksam geändert hat.
I. Die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die ordentliche Änderungskündigung
ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 2 Satz 1 iVm. § 1 Abs. 2
KSchG bedingt. Zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs standen einer
Weiterbeschäftigung des Klägers zu seinen bisherigen Arbeitsbedingungen als
Betriebsberater der Landesdirektion Süd-West dringende betriebliche
Erfordernisse entgegen. Auch hat die Beklagte die Sozialauswahl fehlerfrei
durchgeführt und sich darauf beschränkt, dem Kläger nur solche
Vertragsänderungen vorzuschlagen, die er billigerweise hinnehmen muss.
1. Auf die Kündigung vom 19. Dezember 2003, die dem Kläger am 24. Dezember 2003
zugegangen ist, ist § 1 KSchG in der vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2003
geltenden Fassung des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur
Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (Korrekturgesetz) (BGBl.
I S. 3843) anzuwenden (im Folgenden: KSchG aF). Ob eine Willenserklärung
rechtsgestaltend wirkt, kann nur nach der bei ihrem Zugang (§ 130 BGB)
bestehenden Rechtslage beurteilt werden (vgl. Senat 23. November 2000 - 2 AZR
533/99 - BAGE 96, 306).
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die soziale Rechtfertigung ist im
Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar. Bei der Frage der sozialen
Rechtfertigung iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die
Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur darauf
überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil die Rechtsbegriffe selbst
verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm
des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es
alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei
ist (st. Rspr. vgl. Senat 5. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138).
3. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil stand.
a) Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist wirksam, wenn sich der
Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat,
lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise
hinnehmen muss. Im Rahmen der §§ 1, 2 KSchG ist dabei zu prüfen, ob das
Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen
Vertragsbedingungen entfallen ist (st. Rspr. Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 230/05 -
AP KSchG 1969 § 2 Nr. 83 = EzA KSchG § 2 Nr. 59; 22. April 2004 - 2 AZR 385/03 -
BAGE 110, 188). Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das
Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (st. Rspr. Senat
19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151). Die Änderungen müssen geeignet und
erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten
Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle
Vertragsänderungen vorliegen (vgl. Senat 3. Juli 2003 - 2 AZR 617/02 - BAGE 107,
56; KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 106d; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13.
Aufl. § 2 Rn. 65). Ausgangspunkt ist dabei die bisherige vertragliche Regelung.
Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen
Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zieles
erforderlich ist (Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 81
= EzA KSchG § 2 Nr. 54).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Auffassung des
Landesarbeitsgerichts, die Änderungskündigung sei durch dringende betriebliche
Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 , § 2 KSchG aF bedingt, revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden.
aa) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, bei dem Entschluss der
Beklagten, die Zahl der Betriebsberaterstellen bundesweit von zwölf auf sieben
zu verringern, handele es sich um eine unternehmerische
Organisationsentscheidung, die sich unmittelbar auf die Beschäftigung des
Klägers auswirkt. Eine solche Organisationsentscheidung unterliegt im
Kündigungsschutzprozess nur einer Missbrauchskontrolle. Sie ist lediglich
dahingehend zu überprüfen, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich und ob
sie ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Änderungsbedarf ist
(nur Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 81 = EzA KSchG §
2 Nr. 54). Da für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte
unternehmerische Organisationsentscheidung die Vermutung spricht, sie sei aus
sachlichen Gründen erfolgt, Rechtsmissbrauch also die Ausnahme ist, hat im
Kündigungsschutzprozess grundsätzlich der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen
und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene
innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder
willkürlich ist (Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - aaO; 17. Juni 1999 - 2 AZR
522/98 - BAGE 92, 61).
Der Kläger hat einen solchen Sachverhalt nicht dargetan. Das Berufungsgericht
hat zutreffend ausgeführt, für einen Beschäftigungsüberhang an Betriebsberatern
spreche bereits die Tatsache, dass von den ursprünglich im Jahr 2000 von den
Beklagten im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms "S" für erforderlich
gehaltenen zwölf Betriebsberaterstellen zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs
bereits drei Stellen in den Landesdirektionen Nord, Ost und Süd nicht besetzt
und durch die Elternzeit einer Betriebsberaterin eine weitere Stelle in der
Landesdirektion West zumindest faktisch frei war. Da in der Landesdirektion
Süd-West keine Vakanzen bestanden, konnte einem Personalüberhang dort nicht
durch Streichung leerer Planstellen begegnet werden. Angesichts dieser Situation
liegt die pauschale Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten sich lediglich
seiner entledigen wollen, fern. Ausreichende Anhaltspunkte für eine
vorgeschobene Personalmaßnahme, um den Kläger aus dem Arbeitsverhältnis zu
drängen, sind nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr als der Kläger nach Ausspruch
der Änderungskündigung weiter in einem - wenn auch inhaltlich geänderten
-Arbeitsverhältnis zu den Beklagten stehen sollte.
bb) Die Beklagten haben sich mit dem Ausspruch der Änderungskündigung darauf
beschränkt, dem Kläger nur solche Änderungen seines Arbeitsverhältnisses
vorzuschlagen, die er billigerweise hinnehmen muss. Zwar unterscheidet sich das
Berufsbild eines Agenturen beratenden Betriebsberaters von dem eines
Vertriebsleiters, dessen Aufgabe es ist, neue Vertriebspartner einzuarbeiten und
an das Unternehmen der Beklagten zu binden. Es ist revisionsrechtlich aber nicht
zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht annimmt, wegen der
wirtschaftlichen Absicherung des Klägers über die dreijährige Bestandsgarantie
seiner Vergütung und des Umstandes, dass ein Umzug nach K zur Aufnahme der
Tätigkeit eines Vertriebsleiters der Regionaldirektion für den Kläger nicht
erforderlich sei, sei das Änderungsangebot vom Kläger billigerweise hinzunehmen.
Gegen diese Feststellungen und Bewertung des Landesarbeitsgerichts hat die
Revision auch keine Einwendungen erhoben.
cc) Neben dem abgegebenen Änderungsangebot gab es keine anderen, der beruflichen
Qualifikation des Klägers entsprechenden zumutbaren Arbeitsbedingungen, die die
Beklagten dem Kläger im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stattdessen hätte
anbieten müssen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, alle Möglichkeiten
der Weiterbeschäftigung, auf die sich der Kläger berufen hat, hätten sich erst
nach Ausspruch der Kündigung ergeben und seien zum Kündigungszeitpunkt für die
Beklagten nicht erkennbar gewesen. Hiergegen hat sich die Revision nicht
gewandt. Zu Unrecht beanstandet sie, das Landesarbeitsgericht habe übersehen,
dass der Kläger sich bereits erstinstanzlich darauf berufen habe, dass der
Betriebsberater T. nunmehr kommissarisch die Aufgaben des Regionaldirektors in
Ka wahrnehme. Allein aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass die Stelle des
Regionaldirektors bereits zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs frei oder
absehbar war, dass die Stelle frei werden würde.
4. Die Kündigung ist auch nicht wegen einer nicht ausreichenden sozialen Auswahl
nach § 2 Satz 1, § 1 Abs. 3 KSchG aF unwirksam.
a) Bei der Prüfung der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte
bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 3 KSchG) handelt es
sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur
darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil die Rechtsbegriffe
selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die
Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt
hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich
widerspruchsfrei ist (st. Rspr. vgl. Senat 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 -
BAGE 96, 306; 5. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138). Diesem
eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts stand.
b) Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG aF ist eine aus dringenden betrieblichen
Erfordernissen ausgesprochene Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn
der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht
oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.
aa) Das Gebot der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der
Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers gilt auch für betriebsbedingte
Änderungskündigungen (§ 2 Satz 1 KSchG). Anders als bei einer
Beendigungskündigung ist bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung die
Sozialauswahl jedoch nicht an der Prüfung auszurichten, welcher von mehreren
vergleichbaren Arbeitnehmern durch den Verlust des Arbeitsplatzes am wenigsten
hart getroffen wird. Da bei der ordentlichen Änderungskündigung unabhängig
davon, ob der Arbeitnehmer sie unter Vorbehalt angenommen hat oder nicht, die
soziale Rechtfertigung des Änderungsangebotes im Vordergrund steht, ist bei der
sozialen Auswahl primär darauf abzustellen, wie sich die vorgeschlagene
Vertragsänderung auf den sozialen Status vergleichbarer Arbeitnehmer auswirkt.
Es ist vor allem zu prüfen, ob der Arbeitgeber, statt die Arbeitsbedingungen des
gekündigten Arbeitnehmers zu ändern, diese Änderung einem anderen vergleichbaren
Arbeitnehmer hätte anbieten können, dem sie in sozialer Hinsicht eher zumutbar
gewesen wäre. Hinzu kommt, dass für die in die Sozialauswahl einzubeziehenden
vergleichbaren Arbeitnehmer bei der Änderungskündigung ein anderer Maßstab gilt
als bei der Beendigungskündigung. Bei einer Beendigungskündigung ist die
Vergleichbarkeit gegeben, wenn die betreffenden Arbeitnehmer nach ihren
bisherigen Tätigkeiten miteinander verglichen werden können und damit
gegeneinander austauschbar sind. Bei der Änderungskündigung kommt hinzu, dass
diese Arbeitnehmer auch für die Tätigkeit, die Gegenstand des Änderungsangebotes
ist, wenigstens annähernd gleich geeignet sind. Die Austauschbarkeit muss sich
also auch auf den mit der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz beziehen
(BAG 13. Juni 1986 - 7 AZR 623/84 - BAGE 52, 210; vgl. zur Rechtslage nach der
Neufassung von § 1 Abs. 3 KSchG zum 1. Januar 2004 vgl. etwa KR-Rost 8. Aufl. §
2 KSchG Rn. 103b).
bb) Die Sozialauswahl ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG aF nicht auf einen
Vergleich des Lebensalters, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der
Unterhaltspflichten beschränkt. Da bei der Änderungskündigung im Rahmen der
Sozialauswahl zu prüfen ist, welchen Arbeitnehmern die angebotene Änderung der
Arbeitsbedingungen eher zumutbar ist, muss sich die Abwägung auch daran
orientieren, welchem Arbeitnehmer eine Umstellung auf die neue Tätigkeit nach
seiner Vorbildung und seinen persönlichen Eigenschaften leichter oder schwerer
fällt. Hier können Eigenschaften wie Wendigkeit, schnelle Auffassungsgabe,
Anpassungsfähigkeit und Gesundheitszustand von Bedeutung sein. Alle diese
Umstände, die jeweils ein verschiedenes Gewicht haben können, fließen in die
Sozialauswahl ein und sind gegeneinander abzuwägen. Allerdings steht dem
Arbeitgeber hierbei ein gewisser Wertungsspielraum zu. Das Gesetz verlangt von
ihm nur eine "ausreichende" Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte. Erst wenn
es an einer ausreichenden Berücksichtigung fehlt, ist die Sozialauswahl mit
Mängeln behaftet und die Kündigung deshalb sozialwidrig (BAG 13. Juni 1986 - 7
AZR 623/84 - BAGE 52, 210; Senat 18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80;
19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151).
c) Unter Anwendung des vorstehenden Maßstabs hat das Landesarbeitsgericht zu
Recht angenommen, die Beklagten hätten bei der angegriffenen Änderungskündigung
soziale Gesichtspunkte "ausreichend" berücksichtigt.
aa) Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe verkannt,
dass die Landesdirektionen der Beklagten keine eigenständigen Betriebe seien und
deshalb die Sozialauswahl unter allen Betriebsberatern hätte erfolgen müssen.
Im Ausgangspunkt zutreffend meint die Revision, die Pflicht zur sozialen Auswahl
sei nach ständiger Rechtsprechung des Senats betriebsbezogen (vgl. 2. Juni 2005
- 2 AZR 158/04 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 73 = EzA KSchG § 1
Soziale Auswahl Nr. 61). Sie beachtet jedoch nicht, dass das
Landesarbeitsgericht zugunsten des Klägers unterstellt hat, dass alle
Landesdirektionen der Beklagten einen einheitlichen Betrieb im Sinne des
Kündigungsschutzgesetzes bilden und deshalb grundsätzlich - unter
Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG aF
- eine Sozialauswahl unter Einbeziehung sämtlicher Landesdirektionen
erforderlich gewesen wäre. Des Weiteren verkennt die Revision, dass nach
ständiger Rechtsprechung des Senats eine Kündigung wegen nicht ausreichender
Sozialauswahl nicht unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber zwar unrichtige
Erwägungen angestellt hat, diese aber gleichwohl zufällig zu einem zutreffenden
bzw. vertretbaren Ergebnis geführt haben (16. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE
62, 116). Selbst wenn die Beklagten deshalb den Kreis der in die Sozialauswahl
einzubeziehenden Arbeitnehmer wegen der Verkennung des Betriebsbegriffs zu eng
gezogen haben sollten, indem sie ihn nur auf die Landesdirektion Süd-West
beschränkt haben, kann diese Sozialauswahl im Ergebnis dennoch zutreffend sein,
weil der Kläger von den von ihm benannten zu vergleichenden Betriebsberatern
tatsächlich der sozial am wenigsten Schutzbedürftige war. Dies hat das
Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - bei
unterstellt einheitlichem Betrieb aller Landesdirektionen - angenommen. Einer
Entscheidung, ob die Landesdirektionen der Beklagten jeweils eigenständige
Betriebe darstellen, bedurfte es daher nicht.
bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Beklagten hätten ihren
Wertungsspielraum bei der Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte iSd. § 1 Abs.
3 Satz 1 KSchG aF nicht überschritten, weil sie den Betriebsberater H. zu
unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt haben.
(1) Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG aF) hat der Arbeitgeber
die sozialen Gesichtspunkte "ausreichend" zu berücksichtigen. Die
Auswahlentscheidung muss nur vertretbar sein und nicht unbedingt der
Entscheidung entsprechen, die das Gericht getroffen hätte, wenn es
eigenverantwortlich soziale Erwägungen hätte anstellen müssen. Der dem
Arbeitgeber vom Gesetz eingeräumte Wertungsspielraum führt dazu, dass nur
deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der
sozialen Auswahl rügen können (Senat 5. Dezember 2002 - 2 AZR 549/01 - AP KSchG
1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 49; 18.
Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34).
(2) Das Landesarbeitsgericht hat den Kläger gegenüber dem in der Landesdirektion
Süd-West und damit in jedem Fall dem gleichen Betrieb angehörigen H. zu Recht
nicht als deutlich schutzwürdiger in diesem Sinne angesehen. Es hat unterstellt,
H. sei für die Stelle des Vertriebsleiters K annähernd gleich geeignet wie der
Kläger, obwohl er - anders als der Kläger - eine berufliche Vorbildung im
Bereich der Krankenversicherung und keine Führungserfahrung als Bezirksdirektor
besitzt.
(3) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Gewichtung der Sozialdaten
bewegen sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Die Beklagten
durften die mit zehn Jahren erheblich längere Betriebszugehörigkeit Hs. stärker
gewichten als die - unterstellt vollumfänglich bestehenden - Unterhaltspflichten
des Klägers gegenüber seiner Ehefrau und seinen noch in der Ausbildung
befindlichen Kindern. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht weiter angenommen,
der geringfügige Altersunterschied von drei Jahren zwischen dem Kläger und H.
sei nicht ausschlaggebend. Das vom Kläger angeführte Argument, er habe die für
den Arbeitsmarkt wichtige Altersgrenze von 50 Jahren im Gegensatz zu Herrn H.
überschritten, spielt keine maßgebliche Rolle. Die Änderungskündigung sollte
gerade nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Der Einwand der
Revision, der Kläger habe dargelegt, H. könne die geänderte Position ohne
erhebliche Fahrzeiten wahrnehmen, ist nicht entscheidungserheblich. Das
Landesarbeitsgericht hat auf die dem H. nicht zuzumuten den Wegezeiten nicht
abgestellt.
cc) Soweit das Landesarbeitsgericht weiter angenommen hat, die in der
Landesdirektion Süd eingesetzte Betriebsberaterin V. sei mit dem Kläger nicht
vergleichbar, weil sie nicht als Vertriebsleiterin tätig werden könne, hat die
Revision diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit
ausreichenden Verfahrensrügen angegriffen. Die Ausführungen des
Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger insoweit
der ihm nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG obliegenden Darlegungs- und Beweislast
nicht genügt hat, indem er den Vortrag der Beklagten, Frau V. fehle es an der
für die Vertriebsleiterposition nötigen Außendiensterfahrung und einer
entsprechenden fachlichen Ausbildung, im Kammertermin vor dem
Landesarbeitsgericht am 17. August 2005 lediglich mit Nichtwissen bestritten
hat.
dd) Weitere Betriebsberater waren auch bei einem unterstellt einheitlichen
Betrieb aller Landesdirektionen nicht in die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz
1 KSchG aF einzubeziehen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das
Landesarbeitsgericht die Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Zu Recht hat
es angenommen, der Kläger hätte die ihm nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG obliegende
Darlegungslast nicht erfüllt, weil er keine weiteren mit ihm vergleichbaren
sozial weniger schutzwürdigen Betriebsberater benannt habe.
(1) Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die
Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit der Sozialauswahl ergibt, zunächst
dem Arbeitnehmer. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. 18. Mai 2006 -
2 AZR 245/05 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 148; 5. Dezember
2002 - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138) ist dabei aber die Darlegungslast
abgestuft. Es ist zunächst Sache des Arbeitnehmers, die Fehlerhaftigkeit der
Sozialauswahl darzulegen, sofern er über die erforderlichen Informationen
verfügt. Soweit er hierzu nicht in der Lage ist und er deswegen den Arbeitgeber
zur Mitteilung der Gründe auffordert, die ihn zu der Auswahl veranlasst haben,
hat der Arbeitgeber als Folge seiner materiellen Auskunftspflicht gemäß § 1 Abs.
3 Satz 1 Halbs. 2 KSchG auch im Prozess substantiiert vorzutragen. Diese sich
aus der Mitteilungspflicht ergebende Vortragslast ist allerdings auf die
subjektiven, vom Arbeitgeber tatsächlich angestellten Überlegungen beschränkt.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die vollständige Auflistung der
Sozialdaten aller objektiv vergleichbaren Arbeitnehmer (Senat 24. März 1983 - 2
AZR 21/82 - BAGE 42, 151; BAG 21. Dezember 1983 - 7 AZR 421/82 - AP KSchG 1969 §
1 Soziale Auswahl Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 29). Gibt
der Arbeitgeber keine oder keine vollständige Auskunft, so kann der Arbeitnehmer
bei fehlender eigener Kenntnis seiner aus § 1 Abs. 3 KSchG iVm. § 138 Abs. 1 ZPO
herzuleitenden Substantiierungspflicht, die Namen sozial stärkerer Arbeitnehmer
zu nennen, nicht genügen. In diesen Fällen ist der der fehlenden Kenntnis des
Arbeitnehmers entsprechende Vortrag, es seien sozial stärkere Arbeitnehmer als
er vorhanden, schlüssig und ausreichend (Senat 21. Juli 1988 - 2 AZR 75/88 - AP
KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 17 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 26).
Die gleichen Erwägungen gelten, wenn dem Vortrag des Arbeitgebers zu entnehmen
ist, er habe die Sozialauswahl unter Berücksichtigung des Vortrags des
Arbeitnehmers nicht auf aus dessen Sicht vergleichbare Arbeitnehmer erstreckt
und er es unterlässt, seinen Vortrag im Prozess zu ergänzen. Die aus § 1 Abs. 3
Satz 1 letzter Halbs. KSchG folgende subjektiv determinierte materielle
Mitteilungspflicht des Arbeitgebers wird bei dieser Fallgestaltung ergänzt durch
die prozessuale Erklärungspflicht nach § 138 ZPO. Ergibt sich aus der Mitteilung
des Arbeitgebers, dass er Tatsachen, die gemäß § 1 Abs. 3 KSchG objektiv
erheblich sein können, in seine subjektiven Erwägungen nicht einbezogen hat, und
behauptet der gekündigte Arbeitnehmer bei fehlender eigener Kenntnis, gerade aus
diesen Tatsachen ergebe sich die Unrichtigkeit der sozialen Auswahl, so ist es
eine Obliegenheit des Arbeitgebers, seinen Vortrag hinsichtlich dieser Tatsachen
zu ergänzen. Anderenfalls ist der dem Kenntnisstand des Arbeitnehmers
entsprechende und ihm konkreter nicht mögliche Vortrag, soziale Gesichtspunkte
seien nicht ausreichend berücksichtigt, als unstreitig anzusehen (Senat 5. Mai
1994 - 2 AZR 917/93 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 23 = EzA KSchG § 1
Soziale Auswahl Nr. 31; 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116).
(2) Unter Berücksichtigung dieses Rahmens ist der Kläger hinsichtlich weiterer
möglicher vergleichbarer und sozial weniger schutzwürdiger Betriebsberater aus
anderen Landesdirektionen darlegungspflichtig geblieben. Dies gilt selbst dann,
wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, alle Betriebsberater seien in einem
Betrieb tätig.
(2.1.) Die Beklagten haben sich darauf berufen, die Sozialauswahl sei nur
zwischen dem Kläger und H. durchzuführen gewesen, da die Landesdirektion
Süd-West nach ihrer - im Einzelnen begründeten - Auffassung einen Betrieb
darstelle. Sie haben darüber hinaus vorgetragen, eine Abwägung sämtlicher
Sozialdaten der beiden Mitarbeiter falle zugunsten Hs. aus. Dies gelte umso
mehr, als dem Kläger die Tätigkeit der Vertriebsleitung in K eher zumutbar sei,
weil er unstreitig nicht umziehen müsse. Damit haben die Beklagten die Gründe
dargelegt, die sie zur sozialen Auswahl des Klägers bestimmt haben. Sie haben
damit zunächst ihrer materiell-rechtlichen Auskunftspflicht (§ 1 Abs. 3 Satz 1
Halbs. 2 KSchG) genügt.
(2.2.) Es wäre im Rahmen der abgestuften Darlegungslast nunmehr Sache des
Klägers gewesen, eventuelle Fehler der Sozialauswahl darzutun. Der Kläger hat
zwar in der Klageschrift gerügt, wegen des einheitlichen Betriebs sämtlicher
Landesdirektionen sei eine Sozialauswahl zwischen allen acht Betriebsberatern
erforderlich gewesen.
Zuletzt hat er sich jedoch nur darauf berufen, ihm sei an der Stelle der
Betriebsberaterin V. in der Landesdirektion Süd gelegen gewesen. Damit ist er
seiner Darlegungslast bezüglich weiterer mit ihm vergleichbarer Betriebsberater
gerade nicht nachgekommen. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb zutreffend
angenommen, eine gerichtliche Überprüfung der Sozialdaten könne nicht "von Amts
wegen" erfolgen, da eine solche Prüfung zu dem Ergebnis führen könne, dass die
Auswahl gerade auf einen Arbeitnehmer falle, den der Kläger unter keinen
Umständen verdrängen wollte. Der Arbeitnehmer muss wegen der ihm ausdrücklich
zugewiesenen Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich eine nicht
ausreichende Sozialauswahl ergeben soll, die sozial weniger schutzbedürftigen
Arbeitnehmer benennen (Senat 18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80; 24.
März 1983 - 2 AZR 21/82 - BAGE 42, 151). Namentlich benannt hat der Kläger -
neben dem ohnehin auch von den Beklagten berücksichtigten H. - nur V., deren
Arbeitsort, die Landesdirektion Süd, sich als einziger in erreichbarer Nähe zu
seinem Wohnort befindet.
(2.3.) Soweit die Revision weiter auf den namentlich benannten Betriebsberater
T. abstellt, hat der Kläger diesen Mitarbeiter vorinstanzlich lediglich zu der
Frage einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit als Regionaldirektor, nicht
jedoch als vergleichbaren Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl zur
Änderungskündigung als Vertriebsleiter benannt. Ob der Kläger sich in den
Vorinstanzen zuletzt überhaupt noch darauf berufen wollte, andere weniger sozial
schutzwürdige Betriebsberater seien ebenso geeignet für die ihm angebotene
Position des Vertriebsleiters K, lässt sich seinem Sachvortrag nicht
zweifelsfrei entnehmen. Selbst wenn man dies unterstellen und zusätzlich davon
ausgehen würde, dass er die übrigen Betriebsberater zumindest nicht namentlich
benennen musste, weil ihr Kreis überschaubar ist und sie daher für die Beklagten
identifizierbar waren, hat der Kläger jedoch nicht dargelegt, die anderen
Betriebsberater seien für die Tätigkeit als Vertriebsleiter wegen ihrer
Ausbildung und ihrer beruflichen Vorerfahrung annähernd gleich geeignet. Er hat
auch nicht dargetan, dass sie auf Grund ihrer Sozialdaten weniger schutzwürdig
waren und deshalb die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt ist. Soweit der
Kläger meint, zumindest die drei erst in 2001 und 2002 eingestellten
Betriebsberater seien allein wegen ihrer kürzeren Betriebszugehörigkeit sozial
weniger schutzwürdig als er, verkennt er, dass keinem Auswahlkriterium bei der
Sozialauswahl ein genereller und absoluter Vorrang zukommt. Eine solche
schematisierende Betrachtung widerspricht der Grundwertung des § 1 Abs. 3 KSchG,
nach dem die soziale Auswahl stets die individuellen Unterschiede zwischen den
vergleichbaren Arbeitnehmern und deren Grunddaten berücksichtigen und abwägen
muss (Senat 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl
Nr. 10 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 21; 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 -
BAGE 42, 151).
(2.4.) Wenn der Kläger erstmals in der Revision geltend macht, ihm seien nähere
Angaben zu den anderen Kollegen mangels Kenntnis nicht möglich gewesen, scheint
dies angesichts der überschaubaren Anzahl der bei den Beklagten tätigen
Betriebsberatern schon wenig lebensnah. Dies gilt umso mehr als der Kläger auch
in der Klageschrift vorgetragen hat, er könne Angaben zum Lebensalter und den
Unterhaltspflichten der drei zuletzt eingestellten Betriebsberater machen, was
aber angesichts deren kurzer Betriebszugehörigkeit von ihm jedoch "nicht
vertieft zu werden" brauche. Ungeachtet dessen ist dieser neue Vortrag in der
Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigungsfähig und daher ungeeignet,
nachträglich eine umfangreiche Behauptungslast der Beklagten auszulösen. Selbst
wenn der Kläger keine näheren Kenntnisse über die Sozialdaten und die Vorbildung
der übrigen Betriebsberater besessen haben sollte, hätte er die Beklagte
zumindest - frühzeitig - auffordern müssen, die ihr bekannten Einzelheiten zu
diesen - mit ihm möglicherweise vergleichbaren und sozial weniger schutzwürdigen
- Betriebsberatern im Rechtsstreit darzulegen. Zwar sind an das
Auskunftsverlangen eines Arbeitnehmers im Rahmen der Sozialauswahl keine
übertriebenen formalen Anforderungen zu stellen (vgl. zur "1. Stufe" Senat 8.
August 1985 - 2 AZR 464/84 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 10 = EzA
KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 21). Wenn der Arbeitnehmer jedoch wie vorliegend
zu erkennen gibt, über für die Sozialauswahl relevante Kenntnisse zu von ihm für
vergleichbar gehaltenen Arbeitnehmern zu verfügen, muss er - um eine sekundäre
Behauptungslast einer zunächst vollständig zu ihren subjektiven Erwägungen bei
der Sozialauswahl Auskunft erteilenden Arbeitgeberin auszulösen - deutlich
machen, inwieweit ihm weiterer Sachvortrag mangels eigener Kenntnis nicht
möglich ist. Dass eine solche Auskunft in Ermangelung eigener Kenntnisse des
Klägers vorinstanzlich von den Beklagten verlangt worden wäre, behauptet die
Revision selbst nicht. Die Revision unterliegt einem Zirkelschluss, wenn sie
davon ausgeht, eine Aufforderung an die Beklagten, die Gründe für eine
bundesweite Sozialauswahl vorzutragen, sei entbehrlich gewesen, weil diese eine
solche ohnehin nicht vorgenommen hätten. Die Aufforderung des Arbeitnehmers an
seine Arbeitgeberin zu Angaben über von ihr im Rahmen der Sozialauswahl nicht
berücksichtigter Arbeitnehmer bezieht sich zwangsläufig immer auf eine
hypothetische und nur nach dem Dafürhalten des Arbeitnehmers unzutreffende
Sozialauswahl.
(2.5.) Da der Kläger insoweit bereits seiner Darlegungslast nach § 1 Abs. 3 Satz
3 KSchG nicht nachgekommen ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die
Sozialauswahl nicht schon deshalb fehlerfrei war, weil dann nicht nur für den
auf eine Betriebsberaterstelle in einer anderen Landesdirektion zu versetzenden
Kläger, sondern möglicherweise auch für den dort betroffenen und weitere
Betriebsberater ein Ortswechsel erforderlich geworden wäre. Da den Beklagten im
Rahmen des § 1 Abs. 3 KSchG ein Wertungsspielraum zusteht und sie soziale
Gesichtspunkte nur "ausreichend" berücksichtigen müssen, ist die Berufung auf
ein derartiges Auswahlkriterium bei der Änderungskündigung jedenfalls nicht
ausgeschlossen, wenn anderenfalls umfangreiche "Kettenversetzungen"
durchzuführen wären. § 1 Abs. 3 KSchG verlangt nicht, einer Arbeitgeberin
hierdurch ein erhöhtes Prozessrisiko aufzuerlegen. Dem steht nicht entgegen,
dass nach der Rechtsprechung des Senats zur anderweitigen
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (21. April 2005 - 2 AZR 244/04 - AP KSchG 1969 §
2 Nr. 80 = EzA KSchG § 2 Nr. 52) - bis auf Extremfälle - grundsätzlich der
Arbeitnehmer selbst zu entscheiden hat, ob er eine Weiterbeschäftigung unter
möglicherweise erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen für zumutbar hält
oder nicht. Diese Rechtsprechung betrifft nur freie Arbeitsplätze, während bei
der Sozialauswahl eine Abwägung zwischen sämtlichen vom Beschäftigungsüberhang
betroffenen Arbeitnehmer vorgenommen und deren Interessen gegeneinander
abgewogen werden müssen.
II. Die Änderungsschutzklage ist nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam.
1. Die Kündigung ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten den Betriebsrat
vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt haben. Es hat ausgeführt,
unabhängig davon, wann das Anhörungsschreiben vom 11. Dezember 2003 beim
Betriebsrat eingegangen sei, hätten die Beklagten die Wochenfrist des § 102 Abs.
2 Satz 1 BetrVG jedenfalls wegen der abschließenden Stellungnahme des
Betriebsrats am 17. Dezember 2003 nicht abwarten müssen. Auch inhaltlich sei die
Unterrichtung des Betriebsrats nicht zu beanstanden. Die Beklagten hätten ihn
über die entfallende Betriebsberaterstelle in der Landesdirektion Süd-West, die
für den Kläger nicht notwendige räumliche Veränderung, seine für die
Vertriebsleiterfunktion in der Regionaldirektion K fachliche und persönliche
Eignung und ihre Abwägungsüberlegungen bezüglich des Kollegen H. informiert.
b) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts hat die Revision nicht
angegriffen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. Der Betriebsrat ist
ordnungsgemäß angehört worden, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat - wie hier -
die aus seiner Sicht tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat (st. Rspr. Senat
24. Juni 2004 - 2 AZR 461/03 - AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 22 = EzA
BetrVG 2001 § 102 Nr. 9; 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - BAGE 108, 269).
2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, das mit der Kündigung
vom 19. Dezember 2003 verbundene Änderungsangebot der Beklagten sei inhaltlich
ausreichend bestimmt und genüge dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB.
a) Eine Änderungskündigung ist nach der Legaldefinition aus § 2 Satz 1 KSchG ein
aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur
Kündigungserklärung muss als zweites Element ein Angebot zur Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen hinzukommen. Dieses
(Änderungs-) Angebot muss wie jedes Angebot iSv. § 145 BGB eindeutig bestimmt
bzw. bestimmbar sein (Senat 16. September 2004 - 2 AZR 628/03 - BAGE 112, 58;
17. Mai 2001 - 2 AZR 460/00 - EzA BGB § 620 Kündigung Nr. 3; von Hoyningen-Huene/Linck
KSchG 13. Aufl. § 2 Rn. 8; Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 2 Rn. 12; Hromadka
DB 2002, 1323). Das Änderungsangebot muss wie jede empfangsbedürftige
Willenserklärung vom Empfängerhorizont aus beurteilt werden und in sich
verständlich und geschlossen sein (MünchKomm-BGB/Kramer 4. Aufl. § 145 Rn. 4;
Soergel BGB 13. Aufl. § 145 Rn. 4; Palandt/Heinrichs BGB 62. Aufl. § 145 Rn. 1).
Dem gekündigten Arbeitnehmer muss erkennbar sein, welche (wesentlichen)
Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen und welchen Inhalt das
Arbeitsverhältnis zukünftig haben soll (APS-Künzl 2. Aufl. § 2 KSchG Rn. 17;
HK-KSchG/Weller/Hauck 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 18). Ist das Änderungsangebot nicht
hinreichend bestimmt oder bestimmbar, so führt dies zur Unwirksamkeit der
Änderungskündigung.
b) Dabei erstreckt sich das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht nur auf
die Änderungskündigung sondern auch auf das Änderungsangebot. Das
Änderungsangebot ist Bestandteil der Kündigung. Eine Trennung von Kündigung und
Angebot mit der Folge, dass der Arbeitgeber das Angebot auch mündlich abgeben
kann, verkennt, dass Kündigung und Angebot eine Einheit bilden, es sich also um
ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt (Senat 16. September 2004 - 2 AZR
628/03 - BAGE 112, 58 mwN). Es ist aber ausreichend, wenn der Inhalt des
Änderungsangebots im Kündigungsschreiben hinreichenden Anklang gefunden hat. Die
Formvorschrift des § 623 BGB dient vor allem dem Schutz vor Übereilung
(Warnfunktion) und der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion)
(Senat 16. September 2004 - 2 AZR 628/03 -aaO; ErfK/Müller-Glöge 7. Aufl. § 623
BGB Rn. 1-3; APS-Preis 2. Aufl. § 623 BGB Rn. 1-3).
c) Die Auslegung des im Kündigungsschreiben vom 19. Dezember 2003 enthaltenen
Änderungsangebots obliegt dabei vorrangig dem Tatsachengericht, da es sich um
eine nicht typische Willenserklärung handelt. Das Revisionsgericht kann die
Auslegung einer solchen nicht typischen Willenserklärung nur darauf überprüfen,
ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157
BGB) richtig angewandt sind, ob dabei nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstoßen und ob das tatsächliche Vorbringen der Parteien
vollständig verwertet oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterlassen worden
ist (Senat 17. September 1998 - 2 AZR 725/97 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl
Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 36; 17. Mai 2001 - 2 AZR 460/00 - EzA
BGB § 620 Kündigung Nr. 3). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab halten die
Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand. Das Berufungsgericht ist
zutreffend davon ausgegangen, die im Änderungsangebot angetragene Bezirksgröße
sei für den Kläger klar erkennbar. Aus den Einwendungen des Klägers im
Rechtsstreit lässt sich auch entnehmen, dass er sich den Umfang seines neuen
Gebietes in der Regionaldirektion K zumindest ausreichend erschließen konnte. Es
ist weiter auch nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht die dem
Kläger angebotenen und in den verschiedenen Anlagen zum Kündigungsschreiben
erläuterten Vergütungskonditionen als ungewöhnlich ausdifferenziert betrachtet
hat. Dies gilt umso mehr als sie sich zumindest der Sache nach wenig von den
bisherigen Vergütungsbestandteilen des Klägers unterscheiden.
III. Die Kosten der erfolglosen Revision fallen dem Kläger zur Last (§ 97 Abs. 1
ZPO).