Kündigung
(betriebsbedingte) – Sozialauswahl fehlerhaft
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
907/06
Urteil vom
05.06.2008
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 22. Mai 2006 - 15 Sa 144/05 - aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Ka.
Ludwigsburg, vom 18. November 2005 - 26 Ca 655/05 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten
Kündigung.
Der am 28. September 1956 geborene, verheiratete und vier Kindern zum Unterhalt
verpflichtete Kläger ist seit dem 1. Januar 1998 bei der Beklagten, einer
Herstellerin von Getrieben, als ungelernter Systemanlagenbediener beschäftigt.
Er arbeitete zuletzt in der Härterei (= Wärmebehandlung) des Betriebs in L.
Am 11. November 2004 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden
Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich zur Durchführung der
Kapazitätsanpassung im Jahre 2005, einen Sozialplan sowie eine
Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien für die Sozialauswahl. Dem lag
unter anderem der Beschluss der Beklagten zugrunde, einen bestimmten Getriebetyp
(DC NCC 453) ab Juni 2005 in einem anderen Werk des Unternehmens (N) produzieren
zu lassen. Die von der Beklagten erstellte Personalbedarfsberechnung für das
Jahr 2005 ergab einen sukzessiven Wegfall von 25 Arbeitsplätzen in der Härterei
im Betrieb L bis Ende 2005. Unter Berücksichtigung von altersbedingten Abgängen
waren danach noch 16 Kündigungen auszusprechen. Für die vorzunehmende
Sozialauswahl fasste die Beklagte entsprechend den Auswahlrichtlinien jeweils
die Anlagenbediener der Härterei, der Fertigung und der Montage in eigenen
Vergleichsgruppen zusammen. Der Kläger (Vergleichsgruppe VG 53 = Härterei/Wärmebehandlung),
erzielte nach dem Punkteschema 43 Sozialpunkte. Einer Reihe von anderen
Arbeitnehmern der Härterei, die weniger Punkte als der Kläger aufwiesen, wurde
nicht gekündigt, davon drei Arbeitnehmer mit tariflichem Alterskündigungsschutz
und sechzehn Arbeitnehmer, die auf einer der Betriebsratsanhörung anliegenden
Personalliste als "unverzichtbar" gekennzeichnet waren.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2005, zugegangen am 14. März 2005, kündigte die
Beklagte nach schriftlicher Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis des
Klägers zum 30. Juni 2005.
Eine Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erstattete die
Beklagte nicht.
Der Kläger hat sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung
gewandt und die durchgeführte Personalbedarfsberechnung in Frage gestellt.
Insbesondere sei die Ermittlung des Personalbedarfs im Hinblick auf die Faktoren
"Ratio 2" und "Ratio 80" fehlerhaft. Bei der Sozialauswahl seien die
Vergleichsgruppen falsch gebildet worden. Die vergleichbaren Anlagenbediener in
der Montage hätten miteinbezogen werden müssen, auch dort gebe es ungelernte
Kräfte. Ferner bestehe eine Vergleichbarkeit mit Mitarbeitern der Schleiferei,
die Beklagte habe dort drei befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. In der Härterei selbst seien nicht
alle 63 Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einbezogen worden, sondern nur 45
Mitarbeiter. Der Kläger sei mit im Einzelnen von ihm benannten Mitarbeitern
vergleichbar. Zudem sei die Sozialauswahl grob fehlerhaft wegen der
unzureichenden Gewichtung der Sozialdaten. Der Betriebsrat sei vor Ausspruch der
streitgegenständlichen Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Schließlich sei die Kündigung wegen unterbliebener Massenentlassungsanzeige
unwirksam.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
Kündigung vom 24. Februar 2005 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt: Die
Kündigung sei aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt.
In der Härterei bestünden angesichts der Auftragsrückgänge und des Entschlusses,
die Produktion eines Getriebetyps in L einzustellen, zum Dezember 2005 statt
bisher 63 nur noch 38 Arbeitsplätze. Die Personalbedarfsberechnung sei nach den
mit dem Gesamtbetriebsrat getroffenen Vereinbarungen erfolgt und belege
nachvollziehbar die Erforderlichkeit von 16 Kündigungen in der Härterei. Die
Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden. Die Vergleichsgruppen seien zutreffend
gebildet worden. Die in der Auswahlliste nicht enthaltenen Mitarbeiter der
Härterei seien mit den dort genannten 45 Mitarbeitern nicht vergleichbar. Bei
ihnen handele es sich um ausgebildete Kräfte, die im Wesentlichen die
Laserschweißanlage, die MAE-Richtpresse mit Felsomat bedienen würden oder in der
Lage seien, die Öfen hochzufahren. Der Betriebsrat sei vor Ausspruch der
Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden. Einer Massenentlassungsanzeige bezogen
auf den 14. März 2005 als Datum des Zugangs der Kündigung habe es nicht bedurft;
die Schwellenwerte seien nicht überschritten. Die Agentur für Arbeit habe
ausdrücklich erklärt, es bedürfe keiner Massenentlassungsanzeige.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das
Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche
Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im
Wesentlichen wie folgt begründet: Die Kündigung sei weder mangels
ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats noch wegen fehlender
Massenentlassungsanzeige unwirksam. Insbesondere habe der darlegungs- und
beweisbelastete Kläger die Erforderlichkeiten einer solchen Anzeige nicht
dargetan.
Die Kündigung sei jedoch aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial
gerechtfertigt. Die unternehmerische Entscheidung, den Personalbestand auf Dauer
zu reduzieren, führe vorliegend zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs. Die
Personalbedarfsberechnung sei nicht zu beanstanden. Einer Differenzierung in
Mann-Minuten für geringer qualifizierte Arbeitnehmer und höher qualifizierte
Arbeitnehmer in der Härterei habe es nicht bedurft. Die Beklagte habe auch die
auf Erfahrungswerten beruhenden Prognoseeffekte "Ratio 2" und "Ratio 80"
berücksichtigen dürfen. Die Sozialauswahl sei ordnungsgemäß erfolgt. Die
Beklagte habe ausreichend dargetan, weshalb die nicht in die Sozialauswahl
einbezogenen Arbeitnehmer nicht vergleichbar seien.
B. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie
verletzt § 1 Abs. 3 KSchG.
Die Kündigung vom 24. Februar 2005 ist schon wegen der nicht ausreichenden
Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt. Deshalb kann
dahingestellt bleiben, ob vor allem die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts
zu den sog. Rationalisierungsfaktoren "Ratio 2" und "Ratio 80" ausreichen, um
den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs von insgesamt 25 Arbeitsplätzen in der
Härterei und der Notwendigkeit eines dringenden betrieblichen Erfordernisses iSv.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für insgesamt 16 Kündigungen zu begründen.
I. Die durchzuführende Sozialauswahl ist fehlerhaft und führt zur Unwirksamkeit
der Kündigung.
1. Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sozialauswahl in der
Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Bei der Frage der ausreichenden
Berücksichtigung der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG genannten sozialen
Gesichtspunkte handelt es sich genauso wie bei der Frage, ob die Einbeziehung
bestimmter Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer
Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen
Personalstruktur des Betriebs in berechtigtem betrieblichen Interesse liegt
(Satz 2 der Norm), um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Diese kann vom
Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil die
Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts
unter die Rechtsnorm des § 1 Abs. 3 KSchG Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt
hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (Senat 2. Dezember 1999 - 2 AZR
757/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 45 = EzA KSchG § 1 Soziale
Auswahl Nr. 42; 6. Juli 2006 - 2 AZR 442/05 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl
Nr. 82 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 69).
2. Das Landesarbeitsgericht hat aber den Kreis der in die soziale Auswahl
einzubeziehenden Arbeitnehmer falsch bestimmt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Kreis der in
die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer in erster Linie
nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also zunächst nach der ausgeübten
Tätigkeit. Dies gilt nicht nur bei einer Identität der Arbeitsplätze, sondern
auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine
andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann. Die Notwendigkeit
einer kurzen Einarbeitungszeit steht einer Vergleichbarkeit nicht entgegen ("qualifikationsmäßige
Austauschbarkeit": 2. Juni 2005 - 2 AZR 480/04 - BAGE 115, 92; 23. November 2004
- 2 AZR 38/04 - BAGE 112, 361; 31. Mai 2007 - 2 AZR 306/06 - AP KSchG § 1
Soziale Auswahl Nr. 93 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 76). An einer
Vergleichbarkeit fehlt es jedoch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf
Grund des zugrunde liegenden Arbeitsvertrags nicht einseitig auf den anderen
Arbeitsplatz um- oder versetzen kann ("arbeitsvertragliche Austauschbarkeit": 2.
Juni 2005 - 2 AZR 480/04 -BAGE 115, 92; 31. Mai 2007 - 2 AZR 306/06 - AP KSchG
1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 93 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 76).
Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG iVm. § 1 Abs. 4 KSchG können dabei diese
gesetzlichen Anforderungen an die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht
verdrängen. Im Rahmen eines Beurteilungsspielraums können zwar Erfahrungen der
Betriebspartner hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer bestimmter
Arbeitsplätze einfließen, es können aber nicht von vornherein Arbeitnehmer
bestimmter Abteilungen oder Arbeitsgruppen ohne ausreichende sachliche Kriterien
nicht als vergleichbar eingestuft werden (Senat 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 -
BAGE 62, 116). Dies gilt umso mehr als § 1 Abs. 4 KSchG nur die Gewichtung der
sozialen Auswahlkriterien und nicht die Zusammensetzung des auswahlrelevanten
Personenkreises oder die entgegenstehenden betrieblichen Bedürfnisse iSv. § 1
Abs. 3 Satz 2 KSchG betrifft (Stahlhacke/Preis Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1161; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. §
1 Rn. 973; Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 1 Rn. 402).
Bei dem unter den vergleichbaren Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG
durchzuführenden Vergleich der Sozialindikatoren (Betriebszugehörigkeit, Alter,
Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) hat der Arbeitgeber - bzw. im Rahmen von
§ 1 Abs. 4 KSchG die Betriebsparteien - einen Wertungsspielraum (Senat 2. Juni
2005 - 2 AZR 480/04 - BAGE 115, 92). Ist in einer Betriebsvereinbarung nach § 95
BetrVG aber festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander
zu bewerten sind, kann die Bewertung nach § 1 Abs. 4 KSchG nur auf grobe
Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Grob fehlerhaft ist die Gewichtung der
Sozialdaten dann, wenn sie jede Ausgewogenheit vermissen lässt, das heißt wenn
einzelne Sozialdaten überhaupt nicht, eindeutig unzureichend oder mit eindeutig
überhöhter Bedeutung berücksichtigt wurden (vgl. Senat 5. Dezember 2002 - 2 AZR
697/01 - BAGE 104, 138). Darüber hinaus bindet sich der Arbeitgeber auch für die
Bewertung der Sozialdaten selbst an die Bewertung und Gewichtung der sozialen
Auswahlrichtlinien.
b) Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sind in die Sozialauswahl an sich vergleichbare
Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer
ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs, im berechtigten betrieblichen
Interesse liegt. Indem der Gesetzgeber das bloße betriebliche Interesse nicht
ausreichen lässt, sondern weiter fordert, das Interesse müsse "berechtigt sein",
gibt er zu erkennen, dass auch ein vorhandenes betriebliches Interesse
"unberechtigt" sein kann. Das setzt voraus, dass nach dem Gesetz gegenläufige
Interessen denkbar und zu berücksichtigen sind, die einer Ausklammerung von sog.
Leistungsträgern aus der Sozialauswahl auch dann entgegenstehen können, wenn sie
bei einer isolierten Betrachtung des betrieblichen Interesses gerechtfertigt
wären. Bei diesen gegenläufigen Interessen kann es sich nach der Rechtsprechung
des Senats angesichts des Umstands, dass § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG eine Ausnahme
vom Gebot der Sozialauswahl statuiert, nur um die Belange des sozial schwächeren
Arbeitnehmers handeln. Die Interessen müssen berechtigt im Kontext mit der
Sozialauswahl sein. Das Interesse des sozial schwächeren Arbeitnehmers ist im
Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG demnach gegen das betriebliche Interesse an
einer Herausnahme sog. Leistungsträger abzuwägen. Je schwerer dabei das soziale
Interesse wiegt, umso gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des
Leistungsträgers sein. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bleibt es deshalb dabei,
dass die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten die Regel darstellt, die
Ausklammerung sog. Leistungsträger nach Satz 2 der Norm hingegen die Ausnahme
bleiben soll (31. Mai 2007 - 2 AZR 306/06 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl
Nr. 93 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 76).
c) Die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG liegt
gemäß Satz 3 dieser Vorschrift letztlich beim Arbeitnehmer.
Allerdings ist auch hier unter Berücksichtigung des Auskunftsanspruchs des
Arbeitnehmers von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen. Die
Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG
liegt hingegen beim Arbeitgeber (näher dazu vgl. KR-Griebeling 8. Aufl. § 1
KSchG Rn. 655, 683 ff.; HaKo-Gallner 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 828 ff.).
d) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hätte das Landesarbeitsgericht
einerseits den Kläger auch mit anderen (ungelernten) Anlagenbedienern der
anderen Abteilungen vergleichen müssen und andererseits auch nicht davon
ausgehen dürfen, dass die von der Beklagten als "unverzichtbar" erachteten und
niedrigere Punktzahlen als der Kläger aufweisenden Mitarbeiter der
Vergleichsgruppe Systemanlagenbediener Härterei/Wärmebehandlung (VG 53) nicht in
die Sozialauswahl einzubeziehen waren.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat, indem es bei der Prüfung des § 1 Abs. 3 Satz 1
KSchG die Darlegungen des Klägers als nicht hinreichend und damit den
Sachvortrag der Beklagten zur fehlenden Vergleichbarkeit als zutreffend
angesehen hat, verkannt, dass schon der Vortrag der Beklagten nicht schlüssig
war. Die Beklagte hat sich widersprüchlich eingelassen. Sie hat einerseits unter
Bezug auf die Auswahlrichtlinie die Arbeitnehmer der VG 53 Systemanlagenbediener
Härterei/Wärmebehandlung als vergleichbar für die Sozialauswahl
("Vergleichsgruppen") angesehen, andererseits aber vorgetragen, es seien
innerhalb der ursprünglich gebildeten Vergleichsgruppe bestimmte Mitarbeiter
doch nicht vergleichbar. Nach ihrer eigenen Darlegung hat sie sich also bei der
Prüfung, wer als vergleichbar in die Sozialauswahl einzubeziehen sei, nicht an
dem ursprünglich gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat als vergleichbar erachteten
und in der Betriebsratsanhörung dem Betriebsrat mitgeteilten Arbeitnehmerkreis
orientiert, sondern eine eigene Beurteilung an die Stelle der
kollektivrechtlichen Übereinkunft gesetzt. Dementsprechend durfte das
Landesarbeitsgericht - schon gar nicht, ohne dem Kläger die Möglichkeit zu
weiterem Sachvortrag zu geben - nicht einfach von der von der Beklagten zuletzt
schriftsätzlich behaupteten fehlenden Vergleichbarkeit ausgehen. Es hätte
vielmehr danach die Anlagenbediener der anderen Abteilungen des Betriebs in die
Vergleichbarkeit einbeziehen müssen. Denn eine Einschränkung des
auswahlrelevanten Personenkreises auf die einzelnen Betriebsabteilungen ist
rechtlich unzutreffend, da insoweit auf den Betrieb als Ganzes abzustellen ist,
wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. bspw. 1. Juli 1976 - 2 AZR 322/75
-BAGE 28, 131; 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116; 5. Mai 1994 - 2 AZR
917/93 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 23 = EzA KSchG § 1 Soziale
Auswahl Nr. 31; 3. Juni 2004 - 2 AZR 577/03 -; KR-Griebeling § 1 KSchG Rn. 609).
bb) Geht man andererseits von einer Vergleichbarkeit nur der
Systemanlagenbediener Härterei/Wärmebehandlung der Vergleichsgruppe 53 aus, sind
also insbesondere auch die Arbeitnehmer D, A, V, S, Su, R, Ak und K - dabei
wurden vom Kläger die Mitarbeiter Ak, K, V und S ausdrücklich benannt -
einzubeziehen, so ist die soziale Auswahl schon deshalb fehlerhaft, weil die
genannten Beschäftigten zum Teil erheblich niedrigere Punktzahlen als der Kläger
aufweisen. Sie sind deshalb weit weniger schutzbedürftig als der Kläger.
Ihrer grundsätzlichen Vergleichbarkeit steht auch nicht ihre vielfältigere
Einsatzmöglichkeit entgegen. Dass es sich bei den Anlagenbedienern um
"Spezialisten" handelte, die durch den Kläger nicht bzw. nur mit sehr langen
Einarbeitungszeiten in deren Tätigkeit zu ersetzen wären, hat die Beklagte nicht
substanziiert vorgetragen. Soweit diese Arbeitnehmer einzelne Tätigkeiten
besonders beherrschen bzw. bestimmte Maschinen bedienen können, schließt dies
allein eine Vergleichbarkeit noch nicht aus, sondern könnte ggf. im Hinblick auf
§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG Bedeutung gewinnen.
Eine Austauschbarkeit ist erst ausgeschlossen, wenn die betriebliche
Spezialisierung und die aktuellen besonderen Umstände einen solchen Grad
erreicht haben, dass ein Einsatz der zu kündigenden Arbeitnehmer auf dem
Arbeitsplatz des "Spezialisten" auch nach einer angemessenen Einarbeitungsfrist
nicht möglich ist (vgl. BAG 5. Mai 1994 - 2 AZR 917/93 - aaO). Dafür ist es aber
noch nicht ausreichend, dass der Arbeitnehmer nur einen bestimmten, insbesondere
untergeordneten Arbeitsvorgang nicht ausüben kann. Sein Arbeitseinsatz muss
insgesamt nicht mehr - wirtschaftlich - erfolgen können.
Ein entsprechender Vortrag der Beklagten fehlt. Die Behauptung der Beklagten,
die betroffenen Mitarbeiter könnten jeweils bestimmte Maschinen bedienen, die
der Kläger nicht bedienen könne, reicht hierzu nicht aus, um zwischen den
Anlagenbedienern näher zu differenzieren und bestimmte Anlagenbediener aus der
Vergleichsgruppe herauszunehmen.
cc) Die Sozialauswahl ist auch nicht deshalb ausreichend, weil nach dem
Sachvortrag der Beklagten die genannten Arbeitnehmer zwar als vergleichbar, aber
als "Leistungsträger" iSd. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG anzusehen sind.
Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat schon nicht im Einzelnen die
Kenntnisse und Fähigkeiten vorgetragen, die im betrieblichen Interesse iSd. § 1
Abs. 3 Satz 2 KSchG liegen sollen. Dies verdeutlicht auch das nachfolgende
Rechenexempel. Die Beklagte will insgesamt 16 der bisher insgesamt 63 in der
Härterei beschäftigten Mitarbeiter "als Spezialisten" ansehen. Nach der
Personalmaßnahme sind aber weiterhin 16 der verbliebenen 38 Arbeitnehmer
"Spezialisten". Warum sich deren Arbeit nicht auch proportional verringert hat,
hat die Beklagte nicht dargetan.
Vor allem ist nicht erkennbar, dass die für § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG notwendige
Abwägung stattgefunden hat, wie sie von der Rechtsprechung des Senats ggf.
gefordert wird (12. April 2002 - 2 AZR 706/00 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale
Auswahl Nr. 56 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 48; 31. Mai 2007 - 2 AZR
306/06 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 93 = EzA KSchG § 1 Soziale
Auswahl Nr. 76). Dass die betrieblichen Interessen gegenüber den Interessen des
Klägers vorrangig sind (insbesondere im Verhältnis der Sozialdaten des Klägers
mit 43 Punkten zu Herrn Ak mit 4 Punkten), wird von der darlegungspflichtigen
Beklagten noch nicht einmal in Ansätzen dargetan.
e) Ob darüber hinaus die Sozialauswahl auch deshalb fehlerhaft ist, weil die
Beklagte drei Mitarbeiter allein auf Grund der in § 4.4 MTV Metallindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden geregelten tariflichen Unkündbarkeit, insbesondere des
53-jährigen Arbeitnehmers P, nicht als vergleichbar angesehen und damit gegen
höherrangiges Recht verstoßen hat oder ob im Einzelfall die tariflichen
Regelungen nicht anzuwenden sind, wenn ihre Anwendung bei einem Vergleich der
Sozialdaten zwischen dem ordentlich unkündbaren Mitarbeiter und dem ordentlich
kündbaren Mitarbeiter zu einem grob fehlerhaften Ergebnis führen würde, kann
wegen der aufgezeigten Fehler hier dahingestellt bleiben (vgl. dazu ausführlich
Bröhl Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist § 19; Bröhl BB
2006, 1050; APS/Kiel § 1 KSchG Rn. 703 ff., 707; siehe auch MünchKommBGB/Thüsing
5. Aufl. § 10 AGG Rn. 42 ff.; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 46
ff.; Wendeling-Schröder NZA 2007, 1399).
Zwar kann die einschlägige Regelung des § 4.4 MTV zu Ergebnissen führen, die die
gesetzliche Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG auf den Kopf stellen, so etwa
wenn ein 53-jähriger seit drei Jahren beschäftigter Arbeitnehmer ohne
Unterhaltspflichten auf Grund der tarifvertraglichen Regelung aus der
Sozialauswahl ausscheiden soll, während ein 52-jähriger seit 35 Jahren im
Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer mit mehrfachen Unterhaltspflichten zur
Kündigung ansteht. In einem solchen (Extrem-)Fall wäre dann zu erwägen, die
Regelung ggf. im Hinblick auf die Grundrechte des ordentlich kündbaren
Mitarbeiters (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG in Form der
negativen Koalitionsfreiheit) verfassungskonform bzw. im Hinblick auf die
Regelungen zur Altersdiskriminierung (vgl. RL 2000/78/EG des Rates vom 27.
November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bzw. Verbot der
Altersdiskriminierung als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts; siehe
dazu EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - Mangold EuGHE I 2005, 9981)
gemeinschaftskonform einzuschränken (näher dazu vgl. APS/Kiel § 1 KSchG Rn. 705
f.; Bröhl aaO § 19) bzw. für den Einzelfall durch einen ungeschriebenen
Ausnahmetatbestand innerhalb der Tarifnorm anzupassen (Bröhl aaO § 19; Bröhl BB
2006, 1050; Zwanziger DB 2000, 2166; aA APS/Kiel § 1 KSchG Rn. 705 f., der § 4.4
MTV insgesamt für unwirksam erachtet). Zwar sind Unkündbarkeitsvereinbarungen
grundsätzlich als zulässig anzusehen (MünchKommBGB/Thüsing § 10 AGG Rn. 41;
Bauer/Göpfert/Krieger § 10 Rn. 46 ff.; Eylert PersR 2007, 92; Wendeling-Schröder
NZA 2007, 1399; speziell zu § 4.4 MTV vgl. LAG Baden-Württemberg 30. Juli 2007 -
15 Sa 29/07 - AuR 2007, 406 (nur Leitsatz) und LAG Baden-Württemberg 15. März
2007 - 21 Sa 97/06 -). Die gebotene Grenze kann aber, wie in der wieder
gestrichenen Vorschrift des § 10 Ziff. 7 AGG aF, dort liegen, wo die
Fehlgewichtung durch den durch die ordentliche Unkündbarkeit eingeschränkten
Auswahlpool zu einer grob fehlerhaften Auswahl führen würde (Münch-KommBGB/Thüsing
§ 10 AGG Rn. 42 ff.; Bauer/Göpfert/Krieger § 10 Rn. 46 ff.).
II. Da die Kündigung vom 24. Februar 2005 schon wegen der fehlerhaften
Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 3 KSchG ist, bedurfte es
keiner weiteren Prüfung, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt und eine
Massenentlassungsanzeige notwendig war und rechtzeitig erstattet wurde.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.