Betriebsfeier:
alkoholbedingter tödlicher Unfall - Arbeitgeberhaftung
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 17 U
11/07
Beschluss vom
05.09.2007
Vorinstanz:
Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-07 O 225/06
Leitsätze:
Keine
Verantwortung des Arbeitgebers für den unfallbedingten Tod eines Mitarbeiters
aufgrund eines Sturzes von einem Boot, das zur Durchführung eines Betriebsfestes
angemietet worden war Zivilrecht/Deliktsrecht und Amtshaftung
Gründe:
Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 20.06.2007 Bezug genommen, durch
den die Klägerin mit ausführlicher Begründung im Einzelnen darauf hingewiesen
wurde, aus welchen Gründen der Senat der Berufung der Klägerin einstimmig keine
Aussicht auf Erfolg beimisst.
Die in der Stellungnahme vom 06. August 2007 gegen diesen Hinweisbeschluss
vorgebrachten Einwendungen vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu
begründen.
Die behaupteten Verstöße des Landgerichts gegen Hinweispflichten können in
zweiter Instanz nur insoweit die Berufung begründen, als entgegen § 531 Abs. 2
ZPO dann neue Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel zuzulassen sind, soweit diese
nur unterblieben sind, weil die erste Instanz Hinweispflichten verletzte. Gerade
das macht die Klägerin aber nicht geltend, sondern rügt den vom Landgericht
zugrunde gelegten Tatbestand als fehlerhaft und meint ferner, die Zeugenaussagen
des Polizeiberichts seien fehlerhaft ausgewertet worden.
Soweit der Senat im Hinweisbeschluss festgehalten hat, der bisherige Vortrag der
Klägerin reiche nicht aus, um die Passivlegitimation der Beklagten zu begründen,
hat der Senat gerade mit der Begründung, das Landgericht habe auf Bedenken
hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten nicht hingewiesen – mit der
Folge, dass neuer Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt in der Berufungsinstanz
zuzulassen wäre – die Entscheidung nicht auf die fehlende Passivlegitimation der
Beklagten gestützt. Der nunmehr erfolgte weitere Vortrag der Klägerin zur
Passivlegitimation der Beklagten ist zwar geeignet, die Passivlegitimation der
Beklagten zu begründen und wäre wegen Verletzung entsprechender Hinweispflichten
in erster Instanz auch gemäß § 531 Abs. 2 Nr.1 ZPO zuzulassen.
Es bleibt aber bei der Beurteilung des Hinweisbeschlusses, dass die Klage
bereits aus anderen Gründen unbegründet ist und deshalb dem streitigen
Gesichtspunkt der Passivlegitimation der Beklagten für die Entscheidung keine
Bedeutung zukommt.
Auch die erstmals mit der Stellungnahme vom 06. August 2007 vorgebrachte Rüge
eines „befangenheitsähnlichen Zustandes" der erkennenden Richterin kommt für die
Entscheidung keine Bedeutung zu. Die Klägerin hat die erkennende Richterin nicht
als befangen abgelehnt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die behauptete
Äußerung der Richterin eine Befangenheit überhaupt begründen könnte.
Unverständlich ist dem Senat, dass die Klägerin an ihrer Behauptung festhält,
das Landgericht habe die Zeugenaussagen im Polizeibericht fehlerhaft ausgewertet
und die Aussagen der Zeugin Z2 verwechselt.
In der Berufungsbegründung hatte die Klägerin festgehalten, dass es die Zeugin
Z4 gewesen ist, die den Ehemann der Klägerin 20 Meter entfernt im Wasser gesehen
habe. Mit der Berufungsbegründung ist weiter geltend gemacht worden, die Zeugin
Z2 habe den Ehemann der Klägerin nicht mehr gesehen. Der Senat hat im Einzelnen
aufgezeigt, dass zwar nach der Übersetzung des Polizeiberichtes Zweifel obwalten
können, ob die Zeugin Z2 den Ehemann der Klägerin im Wasser wahrnahm oder diese
Aussage der Zeugin Z3 zuzuschreiben ist (S. 2 zweiter Absatz des
Hinweisbeschlusses = Bl. 178 d.A.). Der Senat hat aber ausdrücklich
festgehalten, dass sich aus der Originalfassung der Aussage in englischer
Sprache ergibt, dass die Zeugin Z2 den Ehemann der Klägerin im Wasser sah, sich
abwandte, um Hilfe zu erlangen und ihn sodann nicht mehr sah, als sie sich
zurückwendete. Der Senat bleibt bei der Feststellung, dass das Landgericht die
Zeugenaussage völlig zutreffend ausgewertet hat. In der Stellungnahme vom 06.
August 2007 gibt nunmehr die Klägerin die Aussage der Zeugin Z2 zutreffend
wieder und bestreitet nicht mehr, dass die Zeugin Z2 den Ehemann der Klägerin im
Wasser sah. Es erschließt sich nicht, inwiefern hier doch noch eine Verwechslung
der Zeugenaussage gegeben sein soll. Es ist nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht nicht auch noch zusätzlich die Aussage der Zeugin Z4 auswertete, die
den gleichen Sachverhalt schilderte.
Soweit die fehlerhafte Darstellung des Rettungsversuchs im Tatbestand des
angefochtenen Urteils gerügt wird, kommt es nicht streitentscheidend darauf an,
ob der vom OLG aufgezeigte Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 20. November
2006 auf Seite 11 Mitte (Bl. 284 d.A.) durch die Verwendung des Wortes „soll"
lediglich als hypothetische Annahme der Klägerin zu bewerten ist oder als
Tatsachendarstellung.
Das Landgericht ist jedenfalls durch die Darstellung im unstreitigen Teil des
Tatbestands davon ausgegangen, dass sich die Klägerin die Zeugenaussagen zu
eigen gemacht hat. Für die Beurteilung kann es nicht darauf ankommen, ob diese
Beurteilung des Landgerichts richtig oder unrichtig ist, denn der Tatbestand des
Urteils bietet Beweis für das mündliche Parteivorbringen, der nur durch das
Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann (§ 314 ZPO).
Für eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist keinerlei Handhabe gegeben, da dann
eine Abweichung des vom Gericht Gewollten im Hinblick auf das tatsächliche
Verlautbarte vorliegen müsste.
Das ist nicht der Fall, denn das Landgericht hat im Tatbestand den
entsprechenden Vortrag der Klägerin, den diese als hypothetische Annahme
gewertet haben will, als unstreitigen Tatsachenvortrag dargestellt.
Dagegen hätte die Klägerin mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320
ZPO vorgehen müssen. Da es hieran fehlt, ist der Senat an die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Ablauf des Rettungsversuchs
gebunden und hat diesen der Beurteilung zugrunde zulegen. Der von der Klägerin
mit der Berufungsbegründung und der Stellungnahme vom 06. August 2007 abweichend
dargelegte Verlauf des Rettungsversuchs kann deshalb nicht Anknüpfungspunkt für
die gewünschte rechtliche Beurteilung sein.
Dementsprechend können der Beklagten ihr zu zu rechnende Fehler beim
Rettungsversuch nicht mit Erfolg vorgeworfen werden.
Auch hinsichtlich der Frage der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch
Abgabe kostenloser alkoholischer Getränke in unbegrenzter Menge bleibt der Senat
bei seiner bisherigen Beurteilung.
Soweit die Klägerin rügt, aus dem beruflichen Werdegang von Teilnehmern der
Abendveranstaltung ließen sich keine Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum einer
Person ziehen, wird diese Wertung des Senats aus dem Zusammenhang gerissen.
Der Senat hat vielmehr festgehalten, dass der Veranstalter der Bootsfahrt, die
neben einem Abendbuffet auch Tanz und die Ausgabe alkoholischer Getränke bot, im
Hinblick auf den Teilnehmerkreis dieser Pflichtkonferenz nicht in Rechnung
stellen musste, dass sich jemand durch übermäßigen Alkoholkonsum im
Kollegenkreis blamieren würde und deshalb Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf eine
Verhinderung übermäßigen Alkoholkonsums notwendig wären.
Die Ausführungen des Senats, dass der später verunglückte Ehemann der Klägerin
nach den Zeugenaussagen Ausfallerscheinungen nicht aufwies, sind nicht
angegriffen worden. Es kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf den
Hinweisbeschluss vom 20. Juni 2007 Bezug genommen werden.
Nicht mehr berücksichtigt werden kann der Vortrag der Klägerin, die
Rettungsringe seien zu hoch angebracht und die Teilnehmer der Abendveranstaltung
auf die Lage der Rettungsringe nicht hingewiesen worden. Bislang hat die
Klägerin nämlich bestritten, dass überhaupt Rettungsringe vorhanden waren.
Diesem neuen Vortrag kann nicht nachgegangen werden, zumal nachprüfbarerer
Vortrag, wie hoch denn die Rettungsringe angebracht waren, nunmehr fehlen. Zudem
waren die Rettungsringe, wie aus den Fotos ersichtlich, nicht etwa verdeckt
angebracht, sondern deutlich sichtbar. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt,
dass kein Tageslicht mehr herrschte, denn auf den von der Klägerin vorgelegten
Fotos der Abendveranstaltung sind die Rettungsringe deutlich sichtbar.
Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung der Klägerin, der Senat vertrete die
Auffassung, das Rettungsboot sei nicht dazu da, über Bord gegangene Passagiere
des Schiffes vor dem Ertrinken zu retten. Der Senat hat lediglich festgehalten,
dass es auf eine schnelle Zugänglichkeit des Rettungsbootes für die Teilnehmer
der Abendveranstaltung nicht ankommt – Versuche dieser Teilnehmer an das Boot zu
gelangen, um den Ehemann der Klägerin zu retten sind im übrigen auch gar nicht
dargetan, sondern allein darauf, ob die Schiffsbesatzung das Rettungsboot
gegebenenfalls schnell in Betrieb nehmen konnte. Selbstverständlich ist ein
Rettungsboot dazu da und einzusetzen, um einen über Bord gegangenen Passagier zu
retten, doch ist dieser Rettungsversuch von der Schiffsbesatzung vorzunehmen und
nicht von den Passagieren, so dass es für die Entscheidung nicht darauf ankommt,
ob an diesem Abend das Oberdeck für die Passagiere zugänglich gewesen ist oder
nicht.
Dass das Rettungsboot nicht eingesetzt wurde, kann nicht mit Erfolg beanstandet
werden.
Nach dem vom Oberlandesgericht zugrunde zulegenden Sachverhalt stoppte nämlich
das Boot und kehrte binnen 2 – 5 Minuten an den mittels GPS ermittelten Ort des
Unglücks zurück, wobei die Wasseroberfläche mit Suchscheinwerfern abgesucht und
der Ehemann der Klägerin nicht mehr gefunden werden konnte. Das Landgericht hat
zutreffend festgehalten, dass unter diesen Umständen auch der Einsatz des
Beibootes zu keiner Rettung hätte führen können.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ist es weder
geboten, den Außenbereich der Tanzfläche durch eine hohe Umzäunung vom übrigen
Bereich abzutrennen noch die Teilnehmer davor zu bewahren, von den anderen im
Übermut ins Wasser geschupst zu werden. Es war auch nicht erforderlich, sie vor
versehentlichem Schupsen durch die anderen an Deck befindlichen Teilnehmer zu
schützen.
Auch hier ist wieder darauf abzustellen, dass die Teilnehmer der
Abendveranstaltung nicht nur sämtlich erwachsen gewesen sind, sondern es auch
nach ihrem beruflichen Werdegang, dem Zusammentreffen im Kollegenkreis im Rahmen
einer gesellschaftlichen Pflichtveranstaltung nach einer Pflichtkonferenz nicht
zu erwarten war, dass diese sich enthemmt und rücksichtslos verhalten. Unter
diesem Gesichtspunkt ist auch nicht zu beanstanden, dass die Crew aus sechs
Besatzungsmitgliedern bestand. Fortlaufende Überwachung der Teilnehmer der
Abendveranstaltung und eine etwa damit verbundene Gängelung dieser Teilnehmer
war angesichts des Personenkreises, der an dieser Abendveranstaltung teilnahm,
gerade nicht geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hinweisbeschluss - vorab:
In dem Rechtsstreit ... wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Senat
nach Beratung der Berufung der Klägerin einstimmig keine Aussicht auf Erfolg
beimisst. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind,
ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
Auch unter Berücksichtigung des mit der Berufung Vorgebrachten steht der
Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz von 339.400,- Euro hinsichtlich des
ihr vermeintlich entstandenen materiellen Schadens und ein angemessenes
Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000,- Euro nicht zu.
Da das Landgericht Frankfurt am Main im angefochtenen Urteil die streitige Frage
einer Passivlegitimation der Beklagten offen gelassen hat und hierauf die
Klageabweisung nicht stützte, soll nur zur Abrundung angemerkt werden, dass der
bisherige Vortrag der Klägerin nicht ausreicht, um die Passivlegitimation der
Beklagten zu begründen. Ein Beweisangebot fehlt zudem. Veranstalterin der
Konferenz auf Malta, an der der tödlich verunglückte Ehemann der Klägerin
teilnahm, war die A, als deren Teamleader sich der Zeuge Z1 bezeichnet. Auf der
Visitenkarte Anlage K 13 (Bl. 312 d. A.) ist der genannte Zeuge als
Geschäftsführer für Deutschland, Österreich und die Schweiz bezeichnet, und zwar
für eine A GmbH mit Sitz in O1. Die Beklagte hat ihren Sitz in O2.
Geschäftsführer ist B. Es sind keine Handelsregisterauszüge vorgelegt, aus denen
sich erschließen könnte, inwiefern die lokalen Vertriebsgesellschaften
zusammenhängen. Die Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Beklagten
darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, obliegt der Klägerin.
Da die Klage aber bereits aus anderen Gründen unbegründet ist, erübrigen sich
entsprechende Hinweise und Auflagen des Senats, die gegebenenfalls deshalb
erforderlich werden könnten, weil das Landgericht auf Bedenken hinsichtlich der
Passivlegitimation der Beklagten nicht hingewiesen hat.
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg rügen, dass das Landgericht im angefochtenen
Urteil von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgeht. Zum einen liefert der
Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen, der nur durch
das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann (§ 314 ZPO). Einen
Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO hat die Klägerin nicht gestellt.
Der Senat ist damit an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Urteils gebunden und hat diese bei seiner Beurteilung zugrunde zu legen.
Widersprüchlichkeiten enthält der Tatbestand hinsichtlich seiner Feststellungen
nicht.
Soweit die Klägerin rügt, es sei pure Erfindung des Gerichts, dass das Boot
binnen zwei bis fünf Minuten an den mittels GPS ermittelten Ort des Unglücks
zurückkehrte – ihr sei überhaupt unbekannt, ob das Boot mit GPS ausgestattet
worden sei – hat das Landgericht den eigenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz
vom 20. November 2006 auf Seite 11 Mitte wiedergegeben (Bl. 284 d. A.). Dort hat
die Klägerin selbst dargelegt, nach den Zeugenaussagen im Polizeibericht habe es
ca. zwei bis fünf Minuten gedauert, bis das Schiff anhielt, rückwärts zurückfuhr
und an den mittels GPS fixierten Punkt ankam, an dem der Ehemann der Klägerin
ins Wasser gestürzt ist. Diesen Vortrag hat die Beklagte mit der
Berufungserwiderung zudem unstreitig gestellt.
Da die Parteien die versuchte Rettungsaktion aber übereinstimmend so dargestellt
haben, muss das zu Grunde gelegt werden, zumal der Senat auch nicht ausschließen
kann, dass das Boot auch über Motoren verfügte. Jedenfalls ist übereinstimmend
vorgetragen, dass das Boot zur Unfallstelle zurückkehrte, die nach dem Vortrag
der Klägerin mit GPS fixiert wurde. Das Landgericht Frankfurt am Main hat im
angefochtenen Urteil auch die Zeugenaussagen nicht verwechselt. Zwar ist im
Polizeibericht Anlage K 8 (Bl. 542 ff., 544 = Seite 3 des Polizeiberichts) auf
Grund der sprachlichen Verknüpfung tatsächlich nicht klar, ob die Zeugin Z2
lediglich berichtet, dass sie die Zeugin Z3 schreien hörte, dass ein Mann ins
Meer gefallen war, diese zum Heck rannte und den Verunglückten im Wasser sah
oder ob sie den Verunglückten selbst im Wasser sah.
Die Klägerin hat aber die Aussage der Zeuge Z3 in englischer Sprache vorgelegt (Bl.
323 u. 324 d. A.). Aus dem mittleren Absatz der von der Zeugin formulierten
Aussage ergibt sich, dass sie nach dem Schrei „man overboard" sich nach
rückwärts wandte und in 20 m Entfernung sah, wie die Hände des Verunglückten
sich auf und ab im Wasser bewegten, sie versuchte, ihn im Auge zu behalten, aber
dann versuchte, Hilfe zu erlangen. Als sie sich dann wieder zurückwandte, habe
sie ihn nicht mehr gesehen, ohne sagen zu können, ob er untergegangen war oder
das Schiff bereits zu weit weg gewesen ist.
Das Landgericht hat die Zeugenaussage völlig zutreffend ausgewertet.
Die Passivlegitimation der Beklagten einmal unterstellt, kann ihr nicht mit
Erfolg die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorgeworfen werden. Sie
hat für die gesellige Abendveranstaltung kein Boot gechartert, das unzureichende
Sicherheitsvorkehrungen im Hinblick auf eine derartige Veranstaltung aufwies.
In erster Instanz hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, das Boot habe über
kein Rettungsboot verfügt und hat dann später vorgetragen, das Rettungsboot auf
dem Oberdeck sei festgezurrt und für die Passagiere nicht zugänglich gewesen.
Das kann aber die von der Klägerin behauptete katastrophale Sicherheitslage des
Schiffes nicht begründen. Das Rettungsboot ist offenliegend nicht für
Passagiere, noch dazu nachts einzusetzen, denn diese verfügen notwendigerweise
nicht über die Erfahrung, wie es einzusetzen ist, sondern werden dadurch nur
gefährdet. Es kann allein darauf ankommen, ob die Schiffsbesatzung
gegebenenfalls das Rettungsboot schnell in Betrieb nehmen kann. Dazu hat die
Klägerin nichts vorgetragen.
Dass keine Rettungsringe vorhanden waren bzw. nur ein einziger Rettungsring aus
dekorativen Gründen im Inneren des Schiffs angebracht war, ist durch die von ihr
selbst vorgelegte Lichtbildanlage widerlegt. Die von den Teilnehmern gefertigten
Fotos Anlage K 4 (Bl. 532 d. A.), K 6 (Bl. 534 d. A.), K 12 und K 13 (Bl. 565 u.
566 d. A.) zeigen Rettungsringe. Wenn diese in der Aufregung von den Teilnehmern
der Abendveranstaltung nicht gefunden werden, vermag dies Vorwürfe hinsichtlich
der Sicherheitsvorkehrungen an Bord des Boots nicht zu begründen.
Dass das Boot erst hätte aufgeblasen werden müssen, ist erstmals in der
Berufungsinstanz vorgetragen worden und als neues Angriffsmittel nicht
zuzulassen, § 531 Abs. 2 ZPO. Der Vortrag ist auch nicht unstreitig geworden,
denn im Gegenteil hat die Beklagte dies bestritten und mit der
Berufungserwiderung vorgetragen, es handele sich um ein selbstaufblasendes Boot,
das sofort eingesetzt werden könne.
Dass die Reling sicherheitstechnisch zu niedrig sei, ist zwar von der Klägerin
behauptet worden, aber nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hätte zum
einen vortragen müssen, wie hoch die Reling tatsächlich war, zum anderen, welche
Höhe der Reling nach den sicherheitstechnischen Vorschriften vorgeschrieben ist.
Lediglich die Vorlage der Fotos der Teilnehmer ist zur Beurteilung nicht
hilfreich, da es jeweils auf den Winkel ankommt, unter dem die Schnappschüsse
gefertigt worden sind. Danach erscheint die Reling teilweise taillenhoch und
teilweise nur hüfthoch. Eine zuverlässige Beurteilung erlauben die Fotos gerade
nicht.
Allein die Behauptung der Abgabe kostenloser alkoholischer Getränke in
unbegrenzter Menge – nach Darstellung der Beklagten waren in dem von ihr
gezahlten Gesamtpaket, dass das Abendessen, die Tanzveranstaltung und die
Bootsfahrt an sich einschloss, nur 4 Getränke frei – vermag den Vorwurf einer
Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht zu begründen. Selbst wenn kostenlose
alkoholische Getränke in unbegrenzter Menge ausgeschenkt wurden, eine
ausgelassene Stimmung bei dieser Abschlussveranstaltung der Konferenz bestand
und nahe lag, dass einige der Teilnehmer sich durch die unbegrenzte Ausgabe
kostenloser alkoholischer Getränke zu erhöhtem Alkoholkonsum veranlasst sahen,
vermag dies keine Garantenstellung der Beklagten allein aus diesem Grund zu
begründen.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Teilnehmer für ihren
Alkoholkonsum selbst verantwortlich bleiben. Die Teilnehmer sind lediglich vor
Gefahren zu schützen, die sie selbst bei Anwendung der von ihnen in der
konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig
erkennen und vermeiden können (vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 03, Seite 605).
Die Teilnehmer dieser Abendveranstaltung waren nicht nur erwachsen, sondern es
war auch nach ihrem beruflichen Werdegang, dem Zusammentreffen im Kollegenkreis
nach einer Pflichtkonferenz nicht zu erwarten, dass sie die Abgabe kostenloser
alkoholischer Getränke in unbegrenzter Menge derart ausnutzen, dass sie sich
regelrecht betrinken.
Der verunglückte Ehemann der Klägerin wies nun laut Autopsiebericht eine
Blutalkoholkonzentration von 2,99 Promille auf, hat also im ganz erheblichen
Maße dem Alkohol zugesprochen. An weiterem Alkoholkonsum hätte er aber lediglich
dann gehindert werden müssen, wenn der Alkoholmissbrauch aufgefallen wäre. Dabei
bleibt festzuhalten, dass zu einer Kontrolle der Teilnehmer und damit einem für
den Betroffenen doch recht peinlichen Einschreiten, wenn der Alkoholkonsum über
ein bestimmtes Maß hinausgeht, die Veranstalterin der Konferenz und Bootsfahrt
gerade nicht verpflichtet war.
Anhaltspunkte für derartige Ausfallerscheinungen, die auf Alkoholmissbrauch
zurückgeführt werden können, und die es erfordert hätten, Herrn C vom Deck zu
entfernen, gab es aber gerade nicht. Im Gegenteil hat die Zeugin Z3 bekundet,
Herr C habe sie wenige Minuten vor dem Unfall gefragt, ob sie friere und sie
habe ihm geantwortet, sie gehe jetzt Tanzen, um wieder warm zu werden. In dem
Moment, als sie tanzen gehen wollte, habe sie ihn rückwärts fallen sehen. Zu
seinem Trinkverhalten wusste sie nichts zu sagen. Weder sie noch irgendein
anderer der Zeugen hat irgendwelche Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen
bekundet, die auf übermäßigen Alkoholkonsum hindeuteten. Allein der
Schnappschuss Anlage K 18 (Bl. 527 d. A.), aus dem die Klägerin die erhebliche
Alkoholisierung ihres Ehemannes folgert, weil es untypisch für ihn sei, sich die
Krawatte zu lockern und zu Boden zu blicken, während er fotografiert wird, kann
nicht begründen, dass über diese Momentaufnahme hinaus Auffälligkeiten gegeben
waren, die die Veranstalterin zu einem Einschreiten hätte veranlassen müssen.
Wie die Klägerin weiter dargelegte, hat ihr Ehemann sich auch die Getränke
durchaus nicht alle selbst an der Bar abgeholt, sondern von Kollegen mitbringen
lassen. Auch von daher musste nicht auffallen, dass Herr C Alkohol in derartigem
Ausmaß zu sich nahm, dass er sich nicht mehr situationsadäquat verhielt und
selbst gefährdete und dann stark alkoholisiert an der Reling lehnte oder gar auf
ihr saß, als er ins Meer stürzte.
Im übrigen hat die Klägerin selbst durch ihren Vortrag einen möglichen
Unfallverlauf dargelegt, der Zweifel an der Kausalität des Alkoholausschanks
und/oder der behaupteten Sicherheitsmängel begründet, ohne eine solchen Hergang
auszuschließen. Laut dem Polizeibericht befand sich in der Hand des
Verunglückten beim Auffinden eine Damenhandtasche mit abgerissenem
Schulterriemen.
Die Zeuge Z3 bekundete, dass direkt neben Herrn C jemand tanzte, bevor er ins
Meer fiel.
Von daher hielt es sowohl der Polizeibericht wie die Klägerin unter Bezugnahme
auf diesen Polizeibericht für möglich, dass der Verunglückte versehentlich
gestoßen wurde, sich festzuhalten versuchte und auf diese Weise an die Tasche
geriet. Die Eigentümerin der Tasche konnte anhand der in der Tasche befindlichen
Codekarte des Hotels identifiziert werden und sollte dazu vernommen werden, wie
Herr C in den Besitz ihrer Tasche gelangte – über das Ergebnis einer derartigen
Vernehmung bzw. Befragung hat die Klägerin nichts mitgeteilt.
Die Kausalität der von ihr behaupteten Sicherheitsmängel und/oder des
Alkoholausschanks, also die von ihr angenommenen Voraussetzungen für eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung hat aber die Klägerin darzulegen und zu
beweisen.
Da bereits keine Haftung dem Grunde nach besteht, kann dahinstehen, ob sich die
Klägerin die Versicherungsleistungen aus der von der Arbeitgeberin ihres
Ehemannes abgeschlossen Unfallversicherung und Dienstunfallreiseversicherung in
Höhe von 270.742,20 US-Dollar auf ihren Unterhaltsschaden anrechnen lassen muss.
Die Versicherungsbedingungen liegen nicht vor. Zu den Vereinbarungen des
Arbeitgebers und des Herrn C zum Abschluss der Versicherung ist nichts
vorgetragen. Die Beklagte hat allerdings zutreffend aufgezeigt, dass
Versicherungen anzurechnen sind, die vom Schädiger oder für ihn abgeschlossen
worden sind (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, § 249 Rn. 159 und Münchener
Kommentar/Oetker, § 249 Rn. 245). Da entsprechender Vortrag fehlt, wobei die
Beklagte die Darlegungspflicht trifft, ist der Senat nicht in die Lage versetzt,
dies abschließend zu beurteilen.
Aus Kostengründen wird anheim gegeben, die Berufung binnen zwei Wochen seit
Zugang des Beschlusses zurückzunehmen. Hilfsweise wird Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen gleicher Frist gegeben.