Betriebsfortführung – Haftung für Altschulden
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
321/08
Urteil
vom16.09.2009
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2009 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. November 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, die unter der Bezeichnung "R. Automobile
GmbH" firmiert, nach den Grundsätzen der Haftung für eine Firmenfortführung
gemäß § 25 HGB Ansprüche auf Zahlung geltend. Die - der Höhe nach unstreitigen -
Forderungen resultieren aus einer Vereinbarung der Klägerin mit der "Automobile
R. e.K.", durch die diese sich unter anderem zur Abnahme einer bestimmten Menge
von Schmierstoffen von der Klägerin verpflichtet hatte.
Anfang des Jahres 2005 wurde das Vermögen der "Automobile R. e.K." im Wege der
Umwandlung durch Ausgliederung von der "Autohaus R. GmbH" übernommen. Deren
Geschäftsgegenstand war der Handel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen sowie
der Betrieb einer Autowerkstatt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 25. Oktober
2005, im Handelsregister eingetragen am 10. November 2005, wurde diese GmbH in
"J. Auto- und Servicehaus GmbH" umfirmiert. Den Geschäftsbetrieb stellte die "J.
Auto- und Servicehaus GmbH" Ende 2005 ein. Im folgenden Jahr wurde das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der "J. Auto- und Servicehaus GmbH"
eröffnet.
Zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten schloss die "J. Auto- und Servicehaus
GmbH", deren geschäftsführender Gesellschafter J. R. war, Ende 2005 Verträge
einerseits mit der Beklagten, die mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 2005
gegründet worden war und deren Geschäftsführer gleichfalls J. R. ist, und
andererseits mit der (von den Mitarbeitern) ebenfalls neu gegründeten "R.
Service GmbH".
Alle vorgenannten Unternehmen führten bzw. führen ihren Geschäftsbetrieb unter
derselben Anschrift, nutzten bzw. nutzen dieselben Telefon- und Faxnummern und
traten bzw. treten unter dem Internetportal "www.autohaus-..de" mit den Marken
Alfa Romeo, Suzuki und Rover auf. Geschäftsgegenstand der Beklagten ist der
Handel mit Kraftfahrzeugen der genannten Marken, während die unter derselben
Anschrift arbeitende "R. Service GmbH" die Werkstattleistungen erbringt.
Die "Autohaus R. GmbH" hatte von der Klägerin Schmierstoffe bezogen, die am 21.
Juli 2005 mit 7.437,11 EUR in Rechnung gestellt worden waren und Gegenstand
eines am 16. März 2006 rechtskräftig gewordenen Versäumnisurteils gegen die "J.
Auto- und Servicehaus GmbH" sind. In diesem Rechtsstreit sind außerdem Kosten in
Höhe von 1.279,60 EUR festgesetzt worden. Diese beiden Beträge macht die
Klägerin nunmehr gegen die Beklagte geltend. Daneben begehrt sie von der
Beklagten Zahlung in Höhe von 22.808,55 EUR aus der mit der "Automobile R. e.K."
geschlossenen Vereinbarung.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 31.525,26 EUR nebst Zinsen in
vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat
das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte hafte der Klägerin gegenüber aus § 25 Abs. 1 HGB für die geltend
gemachten Verbindlichkeiten der "J. Auto- und Servicehaus GmbH".
Für die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB genüge ein Teilerwerb, wenn dieser den
Kern des Unternehmens ausmache. Es sei für die Kontinuität des Unternehmens
nicht auf die Gesamtheit aller Geschäftsbereiche abzustellen. Vielmehr genüge
die Übernahme eines wesentlichen Teils des früheren Unternehmens. Diese
Voraussetzung sei mit dem Teilbereich Handel mit Kraftfahrzeugen hier erfüllt.
Die Beklagte habe das Handelsgeschäft der früheren "Autohaus R. GmbH" insoweit
als neuer Inhaber unverändert fortgeführt. Nach ihrer Gründung habe sie in
denselben Ausstellungs- und Büroräumen Kraftfahrzeuge angeboten, deren Marken
sich mit den von ihrer Vorgängerin vertretenen deckten. Die bestehenden
Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Abnehmern seien gewahrt und würden
aufrechterhalten. Sie handele ebenso wie ihre Vorgängerin mit Gebrauchtwagen und
sei unter denselben Ruf- und Faxnummern zu erreichen. Darüber hinaus würden
beide Unternehmen von derselben Person, J. R. , als Geschäftsführer vertreten,
durch dessen personelle Kontinuität das Unternehmen ganz wesentlich geprägt
werde. Die Fortführung der Firma werde im Übrigen durch den Internetauftritt
geprägt. Die Fotos des Geschäftslokals mit den Fahrzeugen in den
Ausstellungsräumen seien vergleichbar, wenn nicht identisch. Es komme auch nicht
darauf an, ob für eine kurze Zeitspanne der Name "R. " am Geschäftslokal
zugehängt gewesen sei. Auch dass zeitgleich mit der Neugründung der Beklagten
eine Umfirmierung vorgenommen worden sei, die den Namen "R. " nur noch in den
Anfangsbuchstaben "J. " enthalten habe, sei nicht entscheidend. Zwar stelle die
Verwendung der Initialen "J. " keinen hinreichend engen Bezug zu dem Namen "R. "
her. Dieser Umstand sei jedoch wegen der zu kurzen Dauer der Existenz der "J.
Auto- und Servicehaus GmbH" nicht isoliert zu betrachten. Maßgeblich sei
vielmehr das Auftreten der Firma im Geschäftsverkehr nach außen unter dem Namen
"Autohaus R. ". Dieser Name habe das Unternehmen über mehrere Jahre geprägt und
werde von den Verkehrskreisen mit der für § 25 Abs. 1 HGB erforderlichen
Kontinuität des Unternehmens verbunden.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das
Berufungsgericht hat zu Recht die Haftung der Beklagten für die gegen die "J.
Auto- und Servicehaus GmbH" begründeten Forderungen der Klägerin bejaht. Die
Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB liegen vor. Die Beklagte hat das
Handelsgeschäft der "J. Auto- und Servicehaus GmbH" in seinem wesentlichen Kern
unter Lebenden erworben und es unter deren - hier maßgeblichen alten -
Firmenbezeichnung fortgeführt.
Die Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das
Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen
unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (Senatsurteil vom
24. September 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008, 2273, Tz. 12; BGH, Urteil vom 28.
November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002, Tz. 7 m.w.N.). Das ist hier der
Fall.
1.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte das Unternehmen der
"J. Auto- und Servicehaus GmbH" unter deren Firma fortführt. Mit dem
Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass die Verwendung der
Initialen "J. " keinen hinreichend engen Bezug zu dem hinsichtlich der
Individualisierung des Unternehmens prägenden Eigennamen des Geschäftsführers
"R. " zwischen der Firma der Beklagten und deren Vorgängerin darstellen. Die
gemäß § 25 Abs. 1 HGB erforderliche Firmenfortführung wird jedoch nicht dadurch
unterbrochen, dass im November 2005 eine Umfirmierung der "Autohaus R. GmbH" in
die "J. Auto- und Servicehaus GmbH" erfolgte.
Denn die Firmenfortführung ist deshalb eine Voraussetzung für die Haftung gemäß
§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen
in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung
für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des
Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (Senatsurteil, aaO, Tz. 19; BGH, aaO, Tz.
7). Nach außen in Erscheinung getreten ist die "J. Auto- und Servicehaus GmbH"
unter ihrer neuen Firma aber nur in der kurzen Zeitdauer von der Umfirmierung im
Oktober/November 2005 bis zur Einstellung ihres Geschäftsbetriebs Ende 2005. Da
die Beklagte nahezu zeitgleich (durch Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember
2005) gegründet wurde, ist dies eine zu kurze Zeitspanne, als dass aus der
maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise dieser Name ("J. Auto- und
Servicehaus GmbH") mit der Kontinuität des Unternehmens, das zuvor mehrere Jahre
unter der Firma "Autohaus R. GmbH" bzw. "Automobile R. e.K." aufgetreten ist,
verbunden wird.
Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die Eintragung der neuen
Firmenbezeichnung "J. Auto- und Servicehaus GmbH" in das Handelsregister auch
nicht das Vertrauen der maßgeblichen Verkehrskreise in die Fortführung der
früheren Firma beseitigt worden. Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB kommt
es nicht darauf an, welche Erklärung gegenüber dem Registergericht abgegeben
wird, sondern vielmehr darauf, unter welcher Bezeichnung ein Unternehmen
tatsächlich am Markt auftritt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85,
NJW 1987, 1633).
2.
Zu Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die Beklagte das Unternehmen
des zuletzt unter "J. Auto- und Servicehaus GmbH" firmierenden Autohauses im
Sinne von § 25 Abs. 1 HGB erworben und fortgeführt hat. Wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, genügt es für die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB, dass
ein Teilerwerb des früheren Handelsgeschäfts stattfindet, wenn dieser den Kern
des Unternehmens ausmacht.
a)
Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB geht der
maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem
wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die
innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kundenund
Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des
Personals übernommen werden (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 9 m.w.N.).
Die Haftungsfolge aus § 25 Abs. 1 HGB greift daher auch dann ein, wenn einzelne
Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind,
solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern
desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für die beteiligten
Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des
Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGH, Urteil vom 4.
November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, unter III 1). Dies ist bei der
Beklagten, auch wenn sie nur den Teilbereich des Handels mit Kraftfahrzeugen und
nicht den Werkstattbetrieb fortgeführt hat, der Fall.
Nach den dazu vom Berufungsgericht getroffenen - von der Revision insoweit nicht
angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen hat die Beklagte durch den Handel
mit Fahrzeugen derselben Automarken, wie sie auch von der "J. Auto- und
Servicehaus GmbH" vertrieben wurden, in denselben Ausstellungsund Büroräumen
unter Beibehaltung derselben Telefon- und Faxnummern und unter Wahrung der
personellen Kontinuität durch den Namensgeber der Firma, den Geschäftsführer J.
R. , sowie unter Aufrechterhaltung der bestehenden Geschäftsbeziehungen zu
Lieferanten und Abnehmern und nicht zuletzt durch Verwendung eines
vergleichbaren, wenn nicht gar identischen Internetauftritts wie die
Vorgängerfirma, einen wesentlichen Teil des früheren Autohauses R. , der "J.
Auto- und Servicehaus GmbH", fortgeführt.
b)
Ohne Erfolg beanstandet die Revision insoweit die Ausführungen, mit denen das
Berufungsgericht seine Annahme begründet, die Beklagte und nicht die "R. Service
GmbH" habe das frühere Handelsgeschäft in seinem wesentlichen Kern erworben und
fortgeführt. Das Berufungsgericht hat den Teilbereich des Handels mit
Kraftfahrzeugen als den wesentlichen Teil des Unternehmens des früheren
Autohauses R. gewertet und die Übernahme des Werkstattbetriebs und der früheren
Mitarbeiter durch die "R. Service GmbH" für nicht von ausschlaggebender
Bedeutung gehalten. Dies begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen
Bedenken.
Selbst wenn man - entsprechend der dahingehenden Rüge der Revision - für das
Revisionsverfahren unterstellte, die Erlöse aus dem Werkstattbetrieb der "J.
Auto- und Servicehaus GmbH" seien höher gewesen als diejenigen aus dem
Autohandel, ergäbe sich keine abweichende Beurteilung. Der den Schwerpunkt eines
Unternehmens bildende wesentliche Kern ist der Tätigkeitsbereich, mit dem das
Unternehmen nach außen in Erscheinung tritt (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 408
f. ). Die Vorgängerin der Beklagten betrieb ein Autohaus für bestimmte
Automarken, also aus der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise im
Wesentlichen den Geschäftsgegenstand des Handels mit Kraftfahrzeugen.
Demgegenüber tritt der Geschäftsbereich eines Werkstattbetriebs in dem äußeren
Erscheinungsbild eines Autohauses dahinter gewöhnlich zurück und ist nicht der
vordergründige Gegenstand eines Autohauses, selbst wenn durch den
Werkstattbetrieb höhere Umsätze und Erlöse als durch den Autohandel erzielt
werden sollten.