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Betriebsgefahr
– völliges Zurücktreten
OLG Celle
Az.: 14 W
65/03
Beschluss vom
03.03.2004
Leitsatz:
Auch nach der
am 1. August 2002 in Kraft getretenen Änderung des § 7 Abs. 2 StVG kommt
weiterhin ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr gegenüber einem groben
Verschulden des Geschädigten in Betracht.
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde
der Antragstellerin vom 10. Dezember 2003 gegen den Beschluss der 16.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. November 2003 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ####### und der Richter am
Oberlandesgericht ####### und ####### am 3. März 2004 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist insbesondere
fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg.
Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die von ihr beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Der
Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass weder der Antragstellerin noch
ihrer Mutter, für die sie aus abgetretenem Recht zu klagen beabsichtigt, nach
dem bisherigen Sach- und Streitstand gegenüber den Antragsgegnern ein
Schadensersatz oder Schmerzensgeldanspruch wegen des Verkehrsunfalls zusteht,
bei dem ihr Vater ####### ####### beim Überqueren der #######straße in #######
am frühen Abend des 25. Dezember 2002 als Fußgänger Verletzungen erlitt, die am
2. Februar 2003 zu seinem Tode führten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
auf die zutreffenden Ausführungen, mit denen das Landgericht diese Einschätzung
in dem angefochtenen Beschluss begründet hat, Bezug genommen.
Auch das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer
abweichenden Entscheidung. Das Landgericht hat seiner Beurteilung zu Recht im
Wesentlichen das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 1362 Js 7885/03 StA
Hannover eingeholte Gutachten des DEKRA-Sachverständigen Dipl.Ing. #######
####### vom 5. Mai 2003 (BA 101 ff.) zugrunde gelegt. Auf der Basis dieses
Gutachtens lässt sich schon nicht feststellen, dass der Antragsgegner zu 1 die
an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten
hat. Darüber hinaus kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Unfall
räumlich nur dann vermeidbar gewesen wäre, wenn sich der Antragsgegner zu 1 der
Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von höchsten 29 km/h genähert hätte. In
zeitlicher Hinsicht gilt dies für eine Geschwindigkeit von maximal 35 km/h. Eine
derart reduzierte Geschwindigkeit brauchte der Antragsgegner zu 1 aber von
Rechts wegen in der konkreten Situation nicht einzuhalten, und zwar auch dann
nicht, wenn man berücksichtigt, dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignete
und die Straße nass/feucht war.
Fehler dieses Gutachtens vermag die Antragstellerin nicht aufzuzeigen. Auch wenn
der unfallbeteiligte Pkw im rechten Bereich der Motorhaube und der
Windschutzscheibe beschädigt worden ist, ändert dies doch nichts daran, dass
sich die Kollision im linken Bereich der Fahrbahn zugetragen haben kann. Da es
weder Zeugen gibt, die das eigentliche Unfallgeschehen beobachtet haben, noch
sonstige Spuren darauf hinweisen, dass sich der Unfall in einem anderen Bereich
der Fahrbahn - insbesondere weiter rechts aus der Sicht des Antragsgegners zu 1
- ereignet hat, ist der Sachverständige zugunsten des Antragsgegners zu 1 zu
Recht davon ausgegangen, dass sich der Unfall im linken Bereich der Fahrbahn
zugetragen hat. Hiervon ist auch im Rahmen des Zivilrechtsstreits auszugehen,
weil die für ein Verschulden des Antragsgegners zu 1 darlegungs- und
beweisbelastete Antragstellerin mangels entsprechender Beweismittel nicht
nachzuweisen vermag, dass sich der Unfall an einer anderen Stelle der Fahrbahn
(insbesondere weiter rechts) mit der Folge ereignet hat, dass dem Antragsgegner
zu 1 eine längere Reaktionszeit verblieben wäre.
Da - wie dargelegt - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Sachverständige ####### bei der Erstattung seines Gutachtens von falschen
Voraussetzungen ausgegangen ist, kann dieses Gutachten auch dem
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zugrunde gelegt werden. Dies bedeutet, dass
keine hinreichende Aussicht besteht, dass die Antragstellerin den Antragsgegnern
eine schuldhafte Verursachung des bedauerlichen Verkehrsunfalls durch den
Antragsgegner zu 1 nachweisen kann. Denn auf der Basis des Gutachtens des
Sachverständigen ####### lässt sich - wie oben bereits aufgezeigt - ein
unfallursächliches verkehrswidriges Verhalten des Antragsgegners zu 1 nicht
feststellen.
Somit haften die Antragsgegner nach § 7 Abs. 1 StVG lediglich für die
Betriebsgefahr, die von dem vom Antragsgegner zu 1 geführten Pkw ausging. Diese
Haftung tritt unter den hier vorliegenden Umständen jedoch ausnahmsweise
vollständig hinter dem groben Eigenverschulden des Vaters der Antragstellerin
####### ####### an der Kollision zurück (ebenso im Falle einer sorglosen
Fahrbahnüberquerung durch einen Fußgänger: KG DAR 2004, 6; Grüneberg,
Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 8. Aufl., Rn. 413). Ein derartiges
Zurücktreten der Betriebsgefahr kommt auch nach der zum 1. August 2002 in Kraft
getretenen Änderung des § 7 Abs. 2 StVG weiterhin in Betracht (vgl. Lemcke, zfs
2002, 318, 324).
Der Verkehrsunfall ist hier im Wesentlichen durch das eigene grob
verkehrswidrige Verhalten des Herrn ####### verursacht worden. Er hat die
#######straße in ####### überquert, ohne in ausreichendem Maße gemäß § 25 Abs. 3
StVO auf den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr zu achten. Hätte er dies getan,
hätte er ebenso wie seine Ehefrau, die wenige Meter hinter ihm stand (vgl. BA
56), den vom Antragsgegner zu 1 gesteuerten Pkw gesehen, der sich bei Dunkelheit
mit eingeschaltetem Fahrlicht aus seiner - Herrn ####### - Sicht von rechts
näherte. Die nachfolgende Pkw-Fahrerin ####### hat gegenüber der Polizei
angegeben, dass die Sicht an der Unfallstelle recht gut war (BA 47), und aus den
bei den Akten und Beiakten befindlichen Fotos ergibt sich, dass auch der
Straßenverlauf in Richtung des herannahenden Antragsgegners zu 1 gut einsehbar
war.
Herr ####### hat nach Erreichen der Verkehrsinsel auf der Mitte der #######straße
unverständlicherweise trotz des sich von rechts nähernden Fahrzeugs versucht,
auch die zweite Fahrbahn zu überqueren. Diese Fahrbahn ist ausweislich der von
der Polizei angefertigten Unfallskizze (BA 39) 3,80 m breit. Geht man
entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin davon aus, dass Herr ####### den
gegenüberliegenden Gehweg schon fast erreicht hatte, als er von dem Pkw des
Antragsgegners zu 1 erfasst wurde, so waren bei einer von dem Sachverständigen
####### angenommenen Bewegungsgeschwindigkeit des Fußgängers von ca. 1,0 m/s im
Moment des Unfalls etwa 3,5 Sek. seit dem Verlassen der Verkehrsinsel durch
Herrn ####### vergangen. In dieser Zeit hat das Fahrzeug des Antragsgegners zu 1
bei der vom Sachverständigen festgestellten Geschwindigkeit von ca. 50 km/h etwa
50 m zurückgelegt. Dies bedeutet, dass Herr ####### die Fahrbahn betreten hat,
als sich dieser Pkw nur noch 50 m von ihm entfernt befand. Hätte Herr #######
sich tatsächlich mit einer höheren Geschwindigkeit als 1,0 m/s bewegt - der
Sachverständige hält eine solche von bis zu 1,4 m/s für möglich , so wäre der
Abstand zwischen dem Pkw und Herrn ####### im Moment des Betretens der Fahrbahn
durch diesen sogar noch geringer gewesen. Diese Überlegungen zeigen, dass Herr
####### in jedem Fall verpflichtet gewesen wäre, den bevorrechtigten
Antragsgegner zu 1 in seinem Fahrzeug zunächst passieren zu lassen. Er durfte
auch nicht etwa darauf vertrauen, dass dieser innerhalb seiner Fahrbahn den
linken Bereich benutzen oder um ihn - Herrn ####### - einen "Schlenker" machen
würde. Dies gilt hier umso mehr, als Herr ####### vollständig dunkel gekleidet
und daher - wie auch ihm bewusst sein musste - bei der herrschenden Dunkelheit
für Autofahrer nur schwer erkennbar war.
Berücksichtigt man all diese Umstände, so kann das Verhalten des Herrn #######,
mit dem der Antragsgegner zu 1 nicht zu rechnen brauchte, nur als grob
verkehrswidrig bezeichnet werden. Es erscheint dem Senat deshalb - wie dargelegt
- auch gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des von dem Antragsgegner zu 1
geführten Pkw hinter diesem erheblichen Eigenverschulden des Herrn #######
vollständig zurücktreten zu lassen.
Da es der beabsichtigten Klage nach alledem schon dem Grunde nach an einer
hinreichenden Erfolgsaussicht mangelt, war die gegen den Prozesskostenhilfe
versagenden Beschluss des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde der
Antragstellerin zurückzuweisen.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil sich die Verpflichtung der
Antragstellerin zur Zahlung der für das Beschwerdeverfahren angefallenen
Festgebühr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses
zu § 11 Abs. 1 GKG) und außergerichtliche Kosten nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu
erstatten sind.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.
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