Betriebskostenabrechnung – verbrauchsabhängige Betriebskosten
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
240/07
Urteil vom
30.04.2008
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Mainz vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger waren vom 1. November 2001 bis zum 31. Mai 2004 Mieter einer
Eigentumswohnung des Beklagten in Mainz. Im Mietvertrag der Parteien waren
einheitliche Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskosten
festgelegt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zahlte der Beklagte auf die
von den Klägern geleistete Kaution in Höhe von 1.360 EUR einen Teilbetrag von
400 EUR zurück. Hinsichtlich des Restbetrags rechnete er mit - der Höhe nach
unstreitigen - Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre
2003 und 2004 auf.
Die von der Hausverwaltung den Klägern übermittelte Betriebskostenabrechnung vom
22. September 2004 für das Kalenderjahr 2003 enthält unter anderem eine
Abrechnung über die Versorgung der Wohnung der Kläger mit Heizung und Warmwasser
im Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2003, die von dem mit der
Verbrauchserfassung beauftragten Unternehmen T. am 13. September 2004 erstellt
worden war. In gleicher Weise stützt sich die Betriebskostenabrechnung vom 21.
November 2005 für das Kalenderjahr 2004 auf die am 18. November 2005 von T.
erstellte Abrechnung über die Versorgung der Wohnanlage mit Heizung und
Warmwasser im Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004, beschränkt
allerdings auf den Nutzungszeitraum der Kläger vom 1. August 2003 bis zum 31.
Mai 2004.
Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagte auf die
Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 Nachforderungen nicht
stützen könne, weil die Betriebskostenabrechnungen hinsichtlich der darin
enthaltenen Heizkostenabrechnungen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende
des Abrechnungszeitraums vorgelegt worden seien. Sie verlangen mit ihrer Klage
die Rückzahlung ihres restlichen Kautionsguthabens nebst Zinsen; die
Klageforderung beläuft sich - nach einem gegen den Beklagten ergangenen
Teilanerkenntnisurteil über 15,07 EUR - noch auf 982,42 EUR nebst Zinsen. Das
Amtsgericht hat insoweit die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat
keinen Erfolg gehabt. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Aufgrund der berechtigten Einbehalte wegen nachzuzahlender Nebenkosten sei die
Klageabweisung, bezogen auf die weitere Auszahlung der Kaution über das
Teilanerkenntnisurteil hinaus, rechtens.
Die Abrechnung der Heizkosten für die Abrechnungszeiträume vom 1. August 2002
bis zum 31. Juli 2003 und vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 in den
Nebenkostenabrechnungen vom 22. September 2004 und 21. November 2005 sei nicht
gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB verfristet. Da nach dem Mietvertrag kein fester
Abrechnungszeitraum bestimmt gewesen sei, habe diese Bestimmung dem Vermieter
oblegen, der hierfür das Kalenderjahr oder - entsprechend der Vorlage durch das
Ableseunternehmen - das Wirtschaftsjahr ansetzen könne. Grundsätzlich sei der
Beklagte auch berechtigt gewesen, über alle Kosten, selbst wenn die Nebenkosten
und die Heizkosten verschiedene Abrechnungszeiträume aufwiesen, einheitlich
abzurechnen. Andernfalls würde entgegen der gesetzlichen Intention (§ 556 Abs. 3
Satz 4 BGB) eine Verpflichtung des Vermieters zu Teilabrechnungen begründet.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision
zurückzuweisen ist. Die gegenüber dem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung ihrer
restlichen Kaution erklärte Aufrechnung des Beklagten mit den - der Höhe nach
unstreitigen - Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen vom 20.
September 2004 und 21. November 2005 für die Jahre 2003 und 2004 greift durch.
1. Die Betriebskostenabrechnungen sind entgegen der Auffassung der Revision
nicht wegen Verstoßes gegen § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB formell unwirksam.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Betriebskostenabrechnungen für die
Jahre 2003 und 2004 könnten keine Nachzahlungspflicht der Kläger auslösen, weil
sie entgegen § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB keinen einheitlichen
Abrechnungszeitraum umfassten.
a) Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB ist über die Vorauszahlungen für
Betriebskosten jährlich abzurechnen. Diese Bestimmung regelt nur, dass der
Abrechnungszeitraum ein Jahr nicht überschreiten darf, schreibt aber nicht vor,
welcher jährliche Zeitraum der Abrechnung zugrunde zu legen ist; in Betracht
kommen etwa das Kalenderjahr, das Mietjahr oder der Jahreszeitraum, innerhalb
dessen regelmäßig die Jahresabrechnungen der Versorgungsträger erteilt werden (MünchKommBGB/Schmid,
5. Aufl., § 556 Rdnr. 64; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., §
556 BGB Rdnr. 301; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2006), § 556 Rdnr. 116; Palandt/Weidenkaff,
BGB, 67. Aufl., § 556 Rdnr. 10). Soweit ein bestimmter Abrechnungszeitraum
vertraglich nicht vereinbart wurde, ist der Vermieter in der Wahl des
Abrechnungszeitraums frei.
Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte mangels anderweitiger
Vereinbarung im Mietvertrag berechtigt, das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum
für die Abrechnung der Betriebskosten zu bestimmen. Der Beklagte hat in seinen
Abrechnungen vom 22. September 2004 und 21. November 2005 über die von den
Klägern in den Kalenderjahren 2003 und 2004 jeweils geleisteten
Betriebskostenvorauszahlungen abgerechnet. Eine jährliche Abrechnung über die
Vorauszahlungen für Betriebskosten liegt damit vor.
Auch hinsichtlich der abgerechneten Betriebskosten ist der in § 556 Abs. 3 Satz
1 Halbs. 1 BGB vorgeschriebene Abrechnungszeitraum von höchstens einem Jahr
nicht überschritten. Der Abrechnung der Heizkosten liegt - entsprechend dem
Abrechnungsturnus des mit der Verbrauchserfassung beauftragten Unternehmens -
die jährliche Heizperiode zugrunde, bei der die Verbrauchsablesung in der
heizungsfreien Zeit im Sommer erfolgt (Abrechnungszeitraum vom 1. August bis zum
31. Juli des Folgejahres); die Abrechnung der sonstigen Betriebskosten bezieht
sich jeweils auf das Kalenderjahr.
b) Die Revision ist der Auffassung, die Betriebskostenabrechnungen des Beklagten
für die Jahre 2003 und 2004 seien deshalb nicht ordnungsgemäß, weil ihnen nicht
vollständig deckungsgleiche Abrechnungszeiträume für die Heizkosten einerseits
und die sonstigen Betriebskosten andererseits zugrunde lägen. Damit dringt die
Revision nicht durch. Dem Beklagten war es nicht nach § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs.
1 BGB verwehrt, in die Gesamtabrechnung der Betriebskosten für die Kalenderjahre
2003 und 2004 die Heizkostenabrechnungen des mit der Verbrauchserfassung
beauftragten Unternehmens einzustellen, die sich nicht auf das Kalenderjahr,
sondern auf die jährliche Heizperiode bezogen, die jeweils am 31. Juli des
Kalenderjahres endete, für das der Beklagte die Gesamtabrechnung der
Betriebskosten erstellte.
aa) Zwar trifft es zu, dass der jährliche Abrechnungszeitraum im Sinne des § 556
Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB - hier: das Kalenderjahr - nicht nur für die
abzurechnenden Vorauszahlungen, sondern grundsätzlich auch für die
abzurechnenden Betriebskosten maßgebend ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass
eine Betriebskostenabrechnung nur dann ordnungsgemäß ist, wenn die darin
enthaltene Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten hinsichtlich des
Verbrauchserfassungszeitraums mit dem Abrechnungszeitraum des Vermieters völlig
übereinstimmt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass §§ 556 ff. BGB den
Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach
dem Leistungsprinzip festlegen; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip,
bei dem es nicht auf den Verbrauchszeitraum ankommt, ist grundsätzlich zulässig
(Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07, NJW 2008, 1300, zu einer
Wasserabrechnung).
Gewisse zeitliche Abweichungen des nach § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB
maßgeblichen mietvertraglichen Abrechnungszeitraums von dem jährlichen
Abrechnungsturnus für verbrauchsabhängige Betriebskosten, die der Vermieter in
seiner Abrechnung zu berücksichtigen hat, sind zulässig; sie lassen sich auch
kaum vermeiden. Der Vermieter hat auf die Abrechnungsperioden von Versorgungs-
und Verbrauchserfassungsunternehmen in der Regel keinen Einfluss und ist
entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet, den mietvertraglichen
Abrechnungszeitraum dem Abrechnungsturnus von Versorgungsunternehmen anzupassen.
Dem steht bereits entgegen, dass die Abrechnungsperioden von Versorgungsträgern
und Verbrauchserfassungsunternehmen - je nach Betriebskostenart (Wasser, Strom,
Heizung) - untereinander häufig nicht vollkommen deckungsgleich sind. Auch ist
der Vermieter, der die Betriebskosten - wie hier - in zulässiger Weise nach dem
Kalenderjahr abrechnet, nicht verpflichtet, die nach einem vom Kalenderjahr
abweichenden Zeitraum vorgenommene Verbrauchsabrechnung des
Versorgungsunternehmens im Wege einer Schätzung oder mit Hilfe einer
zusätzlichen Verbrauchserfassung auf das Kalenderjahr umzurechnen; der damit
verbundene zusätzliche Aufwand ist für den Vermieter nicht zumutbar und wird von
schutzwürdigen Interessen des Mieters nicht gefordert (Senatsurteil vom 20.
Februar 2008, aaO, Tz. 24, zur Wasserabrechnung).
Für eine in die Betriebskostenabrechnung einbezogene Heizkostenabrechnung gilt
insoweit nichts Anderes. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch Heizkosten nach
dem Abflussprinzip abgerechnet werden können oder ob dem die Vorschrift in § 6
Abs. 1 HeizkV entgegensteht, nach der die Kosten der Versorgung mit Wärme und
Warmwasser auf der Grundlage einer Verbrauchserfassung nach §§ 7 bis 9 HeizkV
auf die einzelnen Nutzer zu verteilen sind. Diese Bestimmung, deren
Anforderungen in den vorliegenden Heizkostenabrechnungen unstreitig erfüllt
sind, enthält jedenfalls keine Regelung darüber, ob die Verbrauchserfassung für
die Heizkosten mit dem Abrechnungszeitraum für die sonstigen Betriebskosten
übereinzustimmen hat. Dies richtet sich nicht nach den Bestimmungen der
Heizkostenverordnung, sondern nach §§ 556 ff. BGB. Aus diesen mietrechtlichen
Vorschriften ist aber, wie ausgeführt, nicht herzuleiten, dass der
Abrechnungszeitraum einer auf das Kalenderjahr abgestellten
Betriebskostenabrechnung mit dem Verbrauchserfassungszeitraum einer darin
enthaltenen Jahresabrechnung eines Versorgungsträgers vollkommen deckungsgleich
sein müsste. Dies gilt auch für die jährliche Heizkostenabrechnung, bei der eine
Verbrauchsablesung in der heizungsfreien Zeit nach Abschluss der Heizperiode
sinnvoller ist als etwa eine Verbrauchsablesung inmitten der Heizperiode zum
Jahresende.
bb) Der Beklagte war auch nicht, wie die Revision meint, zu einer getrennten
Abrechnung der Heizkosten einerseits und der sonstigen Betriebskosten
andererseits verpflichtet. Eine getrennte Abrechnung wäre im vorliegenden Fall
nicht einmal möglich gewesen.
§ 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB geht von einer jährlichen Gesamtabrechnung
aller Betriebskosten durch den Vermieter aus. Dies ergibt sich aus der
Bestimmung in § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB, nach welcher der Vermieter zu
Teilabrechnungen - auch über einzelne Betriebskosten - nicht verpflichtet ist,
sondern mit der Abrechnung zuwarten kann, bis ihm eine Gesamtabrechnung aller
Betriebskosten für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum möglich ist (MünchKommBGB/Schmid,
aaO, Rdnr. 45; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 477). Eine Verpflichtung
des Vermieters zu einer getrennten Abrechnung hinsichtlich einzelner
Betriebskosten kann sich allerdings aus dem Mietvertrag ergeben (MünchKommBGB/Schmid,
aaO, Rdnr. 46; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 478; Staudinger/Weitemeyer,
aaO, § 556 Rdnr. 110); im Zweifel ist jedoch entsprechend dem in § 556 Abs. 3
Satz 4 BGB zum Ausdruck kommenden Regelfall von einer einheitlichen Abrechnung
auszugehen (MünchKommBGB/Schmid, aaO). Gegen eine vertraglich übernommene
Verpflichtung des Vermieters zur getrennten (vorweggezogenen) Abrechnung
bestimmter Betriebskosten - etwa der Heizkosten - spricht es, wenn der Mieter -
wie hier die Kläger - nach dem Mietvertrag einen einheitlichen
Vorauszahlungsbetrag für alle Betriebskosten zu leisten hat (MünchKommBGB/Schmid,
aaO; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 477). Denn über einheitliche
Vorauszahlungen auf Heiz- und Betriebskosten kann sinnvoll nur einheitlich
abgerechnet werden, weil nicht zu ermitteln ist, welcher Teilbetrag der
Vorauszahlungen für eine vorweggezogene Abrechnung bestimmter Betriebskosten in
Ansatz zu bringen wäre (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO). Das Berufungsgericht
hat daher rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beklagte zu einer
einheitlichen Abrechnung aller Betriebskosten einschließlich der Heizkosten
berechtigt war.
Die Revision vermag auch nicht aufzuzeigen, wie der Beklagte den Klägern unter
den gegebenen Umständen eine andere - ihrer Auffassung nach ordnungsgemäße -
Gesamtabrechnung der Betriebskosten für das Kalenderjahr unter Einbeziehung der
extern erstellten Heizkostenabrechnung hätte erteilen können. Der Umstand, dass
sich der Verbrauchserfassungszeitraum für die Heizkostenabrechnungen in den
Betriebskostenabrechnungen des Beklagten für die Kalenderjahre 2003 und 2004
partiell nicht mit dem Abrechnungszeitraum für die anderen Betriebskosten deckt,
ist deshalb als für die Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnungen unschädlich
hinzunehmen.
2. Der Aufrechnung mit den Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen
für die Kalenderjahre 2003 und 2004 steht auch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht
entgegen. Nach dieser Bestimmung ist die Geltendmachung einer Nachforderung
durch den Vermieter nach Ablauf der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmten
Abrechnungsfrist ausgeschlossen. Diese Frist hat der Beklagte mit seinen
Betriebskostenabrechnungen vom 22. September 2004 und 21. November 2005 entgegen
der Auffassung der Revision gewahrt. Der Beklagte hat den Klägern die
Betriebskostenabrechnungen - auch hinsichtlich der darin abgerechneten Kosten
für Heizung und Warmwasser - innerhalb eines Jahres nach dem Ende des
maßgeblichen Abrechnungszeitraums und damit rechtzeitig mitgeteilt (§ 556 Abs. 3
Satz 2 BGB).
Der maßgebliche Abrechnungszeitraum für die jährliche Gesamtabrechnung der
Vorauszahlungen auf die Betriebskosten, mit dessen Ende der Lauf der Frist des §
556 Abs. 3 Satz 2 BGB beginnt, war im vorliegenden Fall, wie ausgeführt, das
Kalenderjahr. Die damit bis zum 31. Dezember der Jahre 2004 und 2005 laufende
Abrechnungsfrist für die Kalenderjahre 2003 und 2004 hat der Beklagte mit seinen
Betriebskostenabrechnungen vom 22. September 2004 und 21. November 2005
eingehalten. Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch hinsichtlich
der in den Betriebskostenabrechnungen enthaltenen Abrechnungen über die
Heizkosten der Heizperioden 2002/2003 und 2003/2004. Zwar gilt auch für eine
Heizkostenabrechnung die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (Schmidt-Futterer/Langenberg,
aaO, Rdnr. 476). Das Berufungsgericht hat aber mit Recht angenommen, dass für
die in der Gesamtabrechnung enthaltene Heizkostenabrechnung keine andere Frist
lief als für die Abrechnung der übrigen Betriebskosten, so dass auch die Frist
für die Abrechnung der Heizkosten erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres begann,
für das die Gesamtabrechnung der Betriebskosten unter Einbeziehung der in dem
betreffenden Jahr zu Ende gehenden Heizperiode zu erstellen war.
Der Umstand, dass die Heizperiode bereits vor dem Ablauf des Kalenderjahres
endete, hat nicht zur Folge, dass die Einhaltung der Ausschlussfrist für die
Abrechnung der Heizkosten und der sonstigen Betriebskosten, wie die Revision
meint, jeweils gesondert zu prüfen wäre. Dies setzte voraus, dass über die
Heizkosten getrennt - nämlich vorab innerhalb eines Jahres nach Abschluss der
Heizperiode - abzurechnen gewesen wäre. Zu einer vorweggezogenen
Heizkostenabrechnung war der Beklagte jedoch, wie ausgeführt, nicht
verpflichtet. Wenn aufgrund einheitlicher Vorauszahlungen auf die Betriebskosten
eine Gesamtabrechnung über alle Betriebskosten zu erstellen ist, dann kann für
den Nachforderungsausschluss auch nur eine einheitliche Abrechnungsfrist gelten,
und zwar die für die Gesamtabrechnung maßgebliche Frist (Schmidt-Futterer/Langenberg,
aaO, Rdnr. 477).