Betriebskostenabrechnung – unverständlicher Verteilerschlüssel
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
84/07
Urteil vom
09.04.2008
Leitsätze:
a) Ist in der
Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) der
Verteilerschlüssel unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der zur
Unwirksamkeit der Abrechnung führt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. November
2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 b).
b) Auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist § 212 Abs. 1
Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar.
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2008 für Recht
erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Köln vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten waren in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Januar 2005 Mieter
einer Wohnung der Klägerin in deren Haus F. in W. . Nach dem Mietvertrag vom 24.
April 2000 hatten die Beklagten neben der Miete monatliche Vorauszahlungen auf
die Betriebskosten zu leisten. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 kündigten die
Beklagten das Mietverhältnis zum 31. Januar 2005. Weiter heißt es in dem
Schreiben:
"Die noch ausstehenden Abrechnungen (2002, 2003, 2004) lassen Sie uns bitte bis
Ende März 2005 zukommen."
Unter dem 29. Oktober beziehungsweise 5. November 2004 erteilte der
Hausverwalter der Klägerin den Beklagten die Betriebskostenabrechnungen für die
Jahre 2002 und 2003, die Nachzahlungen der Beklagten in Höhe von 562,65 EUR
beziehungsweise 602,84 EUR vorsahen. In den Abrechnungen heißt es eingangs vor
der Aufstellung der angefallenen Kosten:
"Erläuterung der Verteilerschlüssel (VS) Gesamtsumme Ihr Anteil
01 ...
02 ...
03 Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche*Monate 3816,00 1176,00 12,00"
Mit Anwaltsschreiben vom 1. Februar 2005 teilten die Beklagten dem Hausverwalter
der Klägerin mit, dass Nachzahlungen aus der Abrechnung für das Jahr 2002 nach §
556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht geschuldet würden, da die Abrechnungsfrist
abgelaufen sei. Die Abrechnung für das Jahr 2003 sei aus sich heraus nicht
verständlich und daher nicht fällig. Unter anderem sei der Umlagemaßstab 3
völlig unklar. Eine Nachbesserung der formell nicht ordnungsgemäßen Abrechnung
sei gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr
möglich.
Mit Schreiben vom 23. März 2005 übersandte der Hausverwalter der Klägerin den
Beklagten "die in der Form überarbeiteten Abrechnungen 2002 und 2003" mit
unveränderten Nachforderungen. In den Abrechnungen heißt es nunmehr eingangs:
"Erläuterung der Verteilerschlüssel (VS) Gesamtsumme Ihr Anteil
01 ...
02 ...
03 Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche 318,00 98,00"
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagten wegen der von
ihnen nicht beglichenen Nachforderungen zunächst auf Zahlung von insgesamt
1.165,49 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat unter Beweisantritt
behauptet, die Beklagten hätten im Dezember 2004 und Januar 2005 dem
Hausverwalter gegenüber erklärt, dass sie die Nachforderungen ausgleichen
wollten. Dadurch, so hat die Klägerin vorgetragen, hätten die Beklagten die
Nachforderungen anerkannt. In entsprechender Anwendung von § 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB könnten sie sich daher nicht mehr mit Erfolg auf den Ausschluss der
Nachforderungen nach § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB berufen. Nach Rücknahme ihrer
Klage wegen der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2002 hat die Klägerin von
den Beklagten zuletzt noch Zahlung von 602,84 EUR nebst Zinsen begehrt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne
Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe für das Abrechnungsjahr 2003 ihren
Nebenkostennachzahlungsanspruch wegen der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz
1 und 2 (richtig: Satz 2 und 3) BGB verloren. Unstreitig sei die Abrechnung vom
5. November 2004 nicht prüffähig gewesen. Die sodann erfolgte Abrechnung vom 23.
März 2005 sei verfristet gewesen. Insoweit komme es darauf an, ob es den
Beklagten aufgrund ihres Verhaltens, nämlich des Schreibens vom 25. Oktober 2004
und der von der Klägerin behaupteten Zusage an den Hausverwalter, die Rückstände
auszugleichen, verwehrt sei, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen.
Für eine analoge Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei kein Raum. Die
Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3
BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen nach Fristablauf dienten der
Abrechnungssicherheit für den Mieter und sollten Streit vermeiden. Der Vermieter
verliere daher bei Verstreichenlassen der Frist den Anspruch auf Nachzahlung.
Demgegenüber sei die Vorschrift des § 212 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB Ausfluss des
Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und trage den Rechtsgedanken,
dass es dem Schuldner aufgrund widersprüchlichen Verhaltens versagt sei, sich
gegenüber einer anerkannten Forderung auf die Verjährung zu berufen. Die
entsprechende Heranziehung einzelner für die Verjährung geltender Bestimmungen
auf Ausschlussfristen sei nicht schlechthin ausgeschlossen; vielmehr sei von
Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Bestimmungen zu entscheiden,
inwieweit Verjährungsvorschriften auf Ausschlussfristen auch dann anzuwenden
seien, wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen werde. Der Ablauf einer
Ausschlussfrist, der - anders als der Ablauf einer Verjährungsfrist - nicht zu
einer bloßen Einredebefugnis gegenüber einem fortbestehenden Recht führe,
sondern den Untergang des Rechts zur Folge habe, stehe der vollständigen
Erneuerung der Frist - wie es die Rechtsfolge des § 212 BGB vorsehe - entgegen.
Ein Neubeginn der Ausschlussfrist würde den Untergang des Rechts und
insbesondere auch den Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, unterlaufen. Wegen
dieser dogmatischen Unterschiede zwischen Verjährungsfrist und Ausschlussfrist
scheide eine analoge Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die
Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB aus.
Aus dem Verhalten der Beklagten ergebe sich auch weder ein deklaratorisches
Schuldanerkenntnis noch ein Verstoß gegen § 242 BGB.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision
zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin gegen die
Beklagten geltend gemachten mietvertraglichen Anspruch auf Zahlung restlicher
Betriebskosten für das Jahr 2003 in Höhe von 602,84 EUR zu Recht verneint.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit
der Betriebskostenabrechnung ihres Hausverwalters für das Jahr 2003 vom 5.
November 2004 ihrer Verpflichtung aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, die jährliche
Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB)
spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des
Abrechnungszeitraumes mitzuteilen, nicht genügt hat.
Die Abrechnung vom 5. November 2004 ist den Beklagten zwar - anders als die
Korrekturabrechnung vom 23. März 2005 - noch vor Ablauf von zwölf Monaten nach
Ende des abgerechneten Jahres 2003, also vor dem 1. Januar 2005, mitgeteilt
worden. Die Einhaltung der Abrechnungsfrist wird jedoch nur mit einer formell
ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; allein inhaltliche Fehler können auch nach
Fristablauf korrigiert werden (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR
115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 a m.w.N., und vom 14. Februar 2007 - VIII ZR
1/06, NJW 2007, 1059, unter II 2 a). Die Abrechnung vom 5. November 2004 ist
nicht formell ordnungsgemäß und insgesamt unwirksam.
a) Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den
allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete
Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen
Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren
Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine
Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde
gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der
Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (Senatsurteile vom 17. November 2004, aaO,
und vom 14. Februar 2007, aaO, jew. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die
Abrechnung des Hausverwalters der Klägerin vom 5. November 2004 entgegen der
Ansicht der Revision hinsichtlich des Verteilerschlüssels "03 Umlage nach
Quadratmetern Wohnfläche*Monate" nicht gerecht. Ohne eine Erläuterung, wie sie
die Revision - gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlich - erstmals vorgetragen hat,
wird für einen durchschnittlich gebildeten, juristisch und
betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es
insoweit ankommt (Senatsurteil vom 17. November 2004, aaO, unter II 1 b m.w.N.),
nicht deutlich, dass die unter "Gesamtsumme" aufgeführte Zahl "3816,00" das
rechnerische Produkt aus der Gesamtwohnfläche des Hauses von 318 m² und den 12
Monaten des Jahres und die unter "Ihr Anteil" angegebene Zahl "1176,00" das
rechnerische Produkt aus der auf die Wohnung der Beklagten entfallenden
Wohnfläche von 98 m² und 12 Monaten sein soll, wobei die darunter kommentarlos
genannte Zahl "12,00" die Anzahl der Monate bezeichnen soll, in denen die
Beklagten die Wohnung im Jahr 2003 bewohnt haben.
b) Die Unverständlichkeit der Abrechnung ist ein formeller Mangel, der zu ihrer
Unwirksamkeit führt (Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht,
5. Aufl., § 556 Rdnr. 78b; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., §
556 BGB Rdnr. 465). Die Abrechnung soll den Mieter in die Lage versetzen, den
Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch
nachzuvollziehen (Senatsurteil vom 17. November 2004, aaO, m.w.N.). Dieses Ziel
wird verfehlt, wenn die Abrechnung - wie hier - im Hinblick auf den
Verteilerschlüssel unverständlich ist. Deswegen ist es entgegen der Ansicht der
Revision gerechtfertigt, diesen Fall anders zu beurteilen als den Fall, dass der
in der Abrechnung verwendete und angegebene Verteilerschlüssel von dem im
Mietvertrag vereinbarten abweicht. Diese Abweichung ist vom Mieter unschwer zu
erkennen und stellt daher keinen formellen Mangel, sondern lediglich einen
inhaltlichen Fehler der Abrechnung dar (Senatsurteil vom 17. November 2004, aaO).
Die Unverständlichkeit hinsichtlich des Verteilerschlüssels macht die Abrechnung
hier insgesamt unwirksam, da der betreffende Verteilerschlüssel mit zwei
Ausnahmen für alle Positionen der Abrechnung gilt und ohne diese Positionen kein
Nachzahlungsanspruch der Klägerin verbleibt (vgl. insoweit Senatsurteil vom 14.
Februar 2007, aaO, unter II 2 c).
Im Übrigen ist die Klägerin selbst bis zur Revisionsinstanz von der formellen
Unwirksamkeit der Abrechnung ausgegangen. Sie hat bereits in der Klagebegründung
ausdrücklich eingeräumt, die Abrechnungen vom 29. Oktober und 5. November 2004
seien formell nicht ordnungsgemäß gewesen; deswegen habe ihr Hausverwalter den
Beklagten die korrigierten Abrechnungen vom 23. März 2005 erteilt. Dies hat das
Berufungsgericht demgemäß im Tatbestand seines Urteils als unstreitig
dargestellt.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Klägerin gemäß
§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BGB mit der Nachforderung aus der korrigierten
Abrechnung ihres Hausverwalters vom 23. März 2005 ausgeschlossen ist.
a) Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BGB ist nach Ablauf der zwölfmonatigen
Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die Geltendmachung einer
Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Revision
ist hier nicht der Ausnahmetatbestand des § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB
erfüllt. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, die Klägerin habe die
verspätete Geltendmachung der Nachzahlung für das Jahr 2003 mit der Abrechnung
vom 23. März 2005 nicht zu vertreten, weil die Beklagten ihr mit dem Schreiben
vom 25. Oktober 2004 für die Mitteilung der Abrechnung eine Frist bis Ende März
2005 gesetzt und - gemäß der unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung der
Klägerin - dem Hausverwalter im Dezember 2004 den Ausgleich der sich aus der
Abrechnung vom 5. November 2004 ergebenden Nachforderung zugesagt hätten.
Dadurch war die Klägerin nicht gehindert, die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB
zu wahren. Das ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin den Beklagten bereits
vor Ablauf der Frist die - allerdings formell mangelhafte - Abrechnung vom 5.
November 2004 mitgeteilt hat.
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch zu Recht
angenommen, dass § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Verjährung erneut beginnt,
wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch - vor Ablauf der
Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997,
516, unter II 2 m.w.N., zu der Vorgängerregelung des § 208 BGB aF) - anerkennt,
auf die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB keine entsprechende
Anwendung findet. Insoweit kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beklagten,
wie von der Klägerin unter Antritt von Zeugenbeweis behauptet, dem Hausverwalter
der Klägerin, der nach den Umständen jedenfalls in Fragen der
Betriebskostenabrechnung als deren Vertreter (§ 164 Abs. 1 und 3 BGB) anzusehen
ist, noch im Dezember 2004, also vor Ablauf der Abrechnungsfrist am 1. Januar
2005, den Ausgleich der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 5.
November 2004 zugesagt und diese dadurch anerkannt haben.
Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist gemäß dem sich daran anschließenden
Satz 3 eine Ausschlussfrist, deren Ablauf den Untergang des Nachforderungsrechts
zur Folge hat (Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903,
unter II 1 a m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar
die entsprechende Heranziehung einzelner für die Verjährung geltender
Bestimmungen auf Ausschlussfristen nicht schlechthin ausgeschlossen; vielmehr
ist von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Bestimmung zu
entscheiden, inwieweit Verjährungsvorschriften auf Ausschlussfristen auch dann
anzuwenden sind, wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird (Senatsurteil
vom 18. Januar 2006, aaO, unter II 1 b m.w.N.). Danach kommt jedoch eine
entsprechende Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB (§ 208 BGB aF) auf
Ausschlussfristen in der Regel nicht in Betracht, weil deren Zweck im
Allgemeinen darin besteht, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen,
und dieser Zweck ihrer vollständigen Erneuerung entgegensteht (vgl. BGHZ 112,
95, 101 f. für die Ausschlussfrist des § 612 HGB aF; BGH, Urteil vom 25. Juli
2003 - V ZR 444/02, WM 2004, 392, unter II 3 b, allgemein und zu der
Ausschlussfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG; allgemein MünchKommBGB/Grothe, 5.
Aufl., § 212 Rdnr. 1; Staudinger/Peters, BGB (2004), § 212 Rdnr. 34; Erman/Schmidt-Räntsch,
BGB, 12. Aufl., § 212 Rdnr. 3). Das gilt auch für die Ausschlussfrist des § 556
Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB, die Abrechnungssicherheit für den Mieter gewährleisten
und Streit mit dem Vermieter vermeiden soll (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs.
14/4553, S. 37; dazu Senatsurteil vom 18. Januar 2006, aaO) und damit ebenfalls
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bezweckt.
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist es den Beklagten schließlich auch nicht
deswegen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gemäß § 556 Abs. 3
Satz 3 BGB auf den Ausschluss der Nachforderung der Klägerin aus der
korrigierten Nebenkostenabrechnung vom 23. März 2005 zu berufen, weil sie nach
der Behauptung der Klägerin deren Hausverwalter noch im Dezember 2004 den
Ausgleich der - gleich hohen - Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung
vom 5. November 2004 zugesagt haben. Diese Erklärung ist für den Ausschluss der
Nachforderung aus der korrigierten Nebenkostenabrechnung vom 23. März 2005
unerheblich. Sie wäre dann erheblich, wenn sie die Klägerin von einer
korrigierten Abrechnung vor Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2
BGB am 1. Januar 2005 abgehalten hätte (vgl. Staudinger/Peters, aaO). Davon kann
indessen nicht ausgegangen werden. Es ist weder festgestellt noch dargetan oder
sonst ersichtlich, dass die Klägerin den Beklagten - ohne deren Anwaltschreiben
vom 1. Februar 2005 - von sich aus überhaupt, geschweige denn innerhalb der
Abrechnungsfrist eine korrigierte Abrechnung mitgeteilt hätte, wenn die
Beklagten die streitige Erklärung nicht abgegeben hätten. Diese ist daher für
den Ausschluss der Nachforderung nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht ursächlich
geworden.
3. Soweit das Berufungsgericht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der
Beklagten verneint hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen.