Betriebskostenabrechnung – Soll-Vorschüsse und Ist-Vorschüsse
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZA
2/08
Beschluss vom
23.09.2009
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision
gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2008
wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin als Vermieterin nimmt den Beklagten als ihren Mieter auf
Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten sowie auf erhöhte monatliche
Vorauszahlungen in Anspruch. In den zugrunde liegenden Abrechnungsschreiben zog
die Klägerin von den Mietnebenkosten die vereinbarten Vorauszahlungen
(sogenannte Soll-Vorschüsse), die im Streitfall den tatsächlich geleisteten
Vorauszahlungen (sogenannte Ist-Vorschüsse) entsprechen, ab.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die
Berufung der Klägerin dem Grund nach stattgegeben. Hiergegen will sich der
Beklagte mit der von ihm beabsichtigten - vom Berufungsgericht zugelassenen -
Revision wenden, für die er Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils
keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Die Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten durch die Klägerin auf der Basis der
zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüssen) anstatt
der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüssen) ist formell
wirksam.
Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB setzt nach
ständiger Rechtsprechung des Senats als Mindestangaben eine Zusammenstellung der
Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten
Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug
seiner Vorauszahlungen voraus (Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR
261/06, NJW 2008, 142, Tz. 24; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NJW 2009,
283, Tz. 21). Diesen Anforderungen genügen die Abrechnungen der Klägerin.
Zwar sind grundsätzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tatsächlich
geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 27.
November 2002 - VIII ZR 108/02, NJW-RR 2003, 442, unter III 2). Ob die
vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft jedoch
nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung, sondern deren inhaltliche
Richtigkeit (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 22). Insoweit
kann im Falle einer Abrechnung nach vereinbarten Vorauszahlungen nichts anderes
gelten als bei einer Falschberechnung der geleisteten Vorauszahlungen. Es kommt
in beiden Fällen allenfalls ein inhaltlicher Fehler in Betracht, der die
formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung unberührt lässt (aA bezüglich der
Abrechnung nach Soll-Vorschüssen: Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und
Gewerberaummiete, 5. Aufl., G Rdnr. 138). In beiden Fällen kann der
durchschnittlich gebildete, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht
geschulte Mieter, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. November
2008, aaO, Tz. 21), beim Abgleich der in die Abrechnung eingestellten mit den
geleisteten Vorauszahlungen unschwer erkennen, ob die Vorauszahlungen zutreffend
berücksichtigt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies hier
der Fall.