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Betriebskostenumlage und schriftliche Erklärung des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1
MHG
BGH
Az: VIII ZR
279/05
Urteil vom
20.09.2006
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz - 6.
Zivilkammer - vom 14. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind seit dem 1. Januar 1993 Mieter einer Wohnung der Klägerin in
C. . Die Wohnung war zunächst mit einer Gas-Etagenheizung ausgestattet; die
Abrechnung der Heizkosten erfolgte direkt im Verhältnis zwischen den Beklagten
und den Stadtwerken. Mit Schreiben vom 4. September 1997 kündigte die Klägerin
umfassende Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an. Unter anderem sollten
eine mit Erdgas betriebene Zentralheizungsanlage errichtet und in den einzelnen
Wohnungen Plattenheizkörper mit Wärmemengenzählern zur Verbrauchserfassung
angebracht werden. In der beigefügten Kostenaufstellung waren die auf die Mieter
umlegungsfähigen Kosten der Heizungszentrale mit "0,00" angegeben. Mit Schreiben
vom 10. Dezember 1997 teilte die Klägerin den Beklagten unter dem Betreff
"Erfassung des Wärmeenergieverbrauches und des Warmwassers gemäß
Heizkostenverordnung" unter anderem folgendes mit:
"Die bei Ihnen eingebaute Heizungsanlage wurde mit individuellen
Erfassungsgeräten - Wärmemengenzähler sowie Warm- und Kaltwasserzähler -
ausgerüstet. Als Wärmedienstunternehmen wurde W. GmbH & Co. KG gebunden.
Mit der Ausrüstung ist es möglich, ab dem 01.01.1998 die verbrauchsabhängige
Abrechnung der Heizkosten nach Heizkostenverordnung (BGBl. vom 20.01.1989) in
dem gleichen Abrechnungsrhythmus wie die Betriebskostenabrechnung durchzuführen.
...
Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 4, 14 MHG), der
mietvertraglichen Vereinbarung und zur Vermeidung von erheblichen Nachzahlungen
wird ab 01.01.1998 für Heizung und Warmwasser eine Vorauszahlung in Höhe von
2,00 DM/qm Wohnfläche fällig."
Mit Schreiben vom gleichen Tag, welches mit "Erklärung der Umlage von
Betriebskosten gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG)"
überschrieben ist, erklärte die Klägerin gegenüber den Beklagten, sie möchte
"gemäß § 14 Abs. 1 MHG die Möglichkeit nutzen, Ihnen als Mieter bzw. Nutzer und
Pächter gegenüber nochmals eine einheitliche und zusammengefasste Erklärung
bezüglich der Betriebskostenumlage abzugeben. Besonders deshalb, weil es im
Zusammenhang mit der Abrechnung der Betriebskosten des Jahres 1996 verstärkt zu
Rückfragen zur Formulierung der Positionen, welche als Betriebskosten gegenüber
dem Mieter geltend gemacht werden können, kam. Somit werden neben der Miete die
nachstehenden Betriebskosten gemäß des § 27 Anlage 3 der Zweiten BerechnungsVO
umgelegt. Hierfür werden Vorauszahlungen erhoben, soweit diese tatsächlich
anfallen."
In Ziff. 4 der sich daran anschließenden Auflistung werden die "Kosten des
Betriebs zentraler Heizungsanlagen einschließlich der Reinigung und Wartung der
Heizungsanlagen bzw. Reinigung und Wartung von Etagenheizungen", in Ziff. 5 die
entsprechenden Kosten des Betriebs zentraler Warmwasseranlagen genannt.
Die Klägerin übertrug den Betrieb der Zentralheizungsanlage im Rahmen der
Modernisierung auf einen Wärmecontractor. Seit dem Abrechnungszeitraum 1998
rechnete sie die gesamten Kosten der Wärmelieferung gegenüber den Beklagten ab.
Die Beklagten leisteten die jeweils von der Klägerin geforderten
Vorauszahlungen, die Zahlung der sich aus den Abrechnungen für die Kosten der
Wärmelieferung ergebenden Nachforderungen verweigerten sie.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung der sich aus den Abrechnungen für die
Jahre 1998 bis 2002 ergebenden Nachforderungen für die Wärmelieferung in Höhe
von insgesamt 1.138,08 EUR. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das
Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Nachzahlung der begehrten Kosten für die
Wärmelieferung. Denn die im Zusammenhang mit der Auswechslung der Heizung
vorgenommenen Modernisierungsarbeiten seien nicht ordnungsgemäß im Sinne von §
541 b Abs. 2 BGB a.F. angekündigt worden. Zwar habe ein Vermieter nach § 14 Abs.
1 Satz 2 MHG unter den dort genannten Voraussetzungen Betriebskosten durch
schriftliche Erklärung auf den Mieter umlegen können. Dadurch werde ein
Vermieter jedoch nicht davon befreit, den Mieter von der Modernisierung im Sinne
von § 541 b Abs. 2 BGB a.F. zu informieren. Zu einer wirksamen Begründung des
Modernisierungsverlangens gehöre auch die Darlegung der voraussichtlichen
Belastung des Mieters mit Betriebskosten. Der Mieter könne sein Wahlrecht
zwischen Duldung der Modernisierungsmaßnahme und Ausübung des
Sonderkündigungsrechts wegen der Mietpreissteigerung aufgrund der Modernisierung
nur dann effektiv nutzen, wenn der Vermieter ihn umfassend und wahrheitsgemäß
über die im Zusammenhang mit der Modernisierung anfallenden Kosten informiere.
Zwar werde gerade bei den verbrauchsabhängigen Betriebskosten eine genaue
Vorhersage hinsichtlich der zu erwartenden Kostensteigerung kaum möglich sein.
Anstelle dieser Angaben trete jedoch dann die Pflicht des Vermieters zur
eindeutigen Information des Mieters darüber, dass die Wärmeversorgung auf ein
Drittunternehmen übertragen und dass damit die Umlage von weiteren Kosten der
Wärmelieferung auf den Mieter verbunden sein werde. Dies ergebe sich für die
Beklagten jedoch weder aus der Modernisierungsankündigung noch aus den Schreiben
vom 10. Dezember 1997.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im
Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin die für die Jahre 1998 bis 2002
noch geltend gemachten Heizkosten in Höhe von insgesamt 1.138,08 EUR versagt.
Die Klägerin ist nicht berechtigt, von den Beklagten Erstattung der
abgerechneten Wärmelieferungskosten zu verlangen.
1. Grundsätzlich kann ein Vermieter nur dann Ersatz der Wärmelieferungskosten im
Sinne des § 7 Abs. 4 HeizKV verlangen, die auch kalkulatorische Kosten für
Instandhaltungen, Abschreibungen, Kapital und Gewinn des Wärmelieferanten
enthalten, wenn der Mieter dem Wärmecontracting zustimmt oder eine ausdrückliche
Regelung im Mietvertrag die Umlegung dieser Kosten vorsieht (Senat, Urteil vom
6. April 2005 - VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776). Hieran fehlt es vorliegend.
2. Weitergehend konnte ein Vermieter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MHG in den neuen
Bundesländern bei Mietverträgen, die - wie hier - vor dem 11. Juni 1995
abgeschlossen worden waren, Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung durch schriftliche Erklärung bis zum 31. Dezember 1997 auf
den Mieter umlegen. Eine solche Erklärung hatte nach § 14 Abs. 1 Satz 2 MHG die
Folge, dass die in dieser Weise umgelegten Betriebskosten künftig als vereinbart
galten. Diese Vorschrift ist, obwohl sie inzwischen aufgehoben worden ist, nach
Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB im Streitfall noch anzuwenden. Zu den in § 14
Abs. 1 Satz 1 MHG genannten Betriebskosten gehört nach Nrn. 4 c und 5 b der
Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 der Zweiten BerechnungsVO auch das Entgelt für die
eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser (Senat, Urteil vom
16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 unter III 2).
a) Es fehlt indessen an einer schriftlichen Erklärung der Klägerin, aus der sich
mit hinreichender Deutlichkeit eine Umlegung der Wärmelieferungskosten auf die
Beklagte ergibt.
aa) Zwar ist bei einer einseitigen Umlegung von Betriebskosten im Sinne des § 14
Abs. 1 Satz 1 MHG nicht erforderlich, dass in dem Schriftstück der Grund für die
Umlage nach § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG bezeichnet und erläutert wird (Senat, aaO
unter III 1 a). Aus der Erklärung muss jedoch nach allgemeinen Grundsätzen für
den Mieter klar erkennbar sein, welche Art von Betriebskosten der Vermieter
umlegen will. Der Vermieter kann nur dann Betriebskosten durch einseitige
Erklärung auf den Mieter überwälzen, wenn in der schriftlichen Erklärung -
ebenso wie in einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung - die
Betriebskostenarten inhaltlich bestimmt und eindeutig angegeben werden. Dies
ergibt sich bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 14 MHG, der durch das
Mietenüberleitungsgesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. I, 748) eingeführt wurde und
die bis dahin in den neuen Ländern geltende Betriebskosten-Umlageverordnung vom
17. Juni 1991 (BGBl. I, 1270) ablöste. Die in § 1
Betriebskosten-Umlageverordnung vorgesehene und in § 14 MHG übernommene
Möglichkeit, Betriebskosten einseitig auf den Vermieter umzulegen, sollte in den
neuen Ländern den Umstand ausgleichen, dass das Mietrecht der ehemaligen DDR
keine Möglichkeit vorsah, die anfallenden Betriebskosten in tatsächlicher Höhe
auf den Mieter umzulegen (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung
preisgebundenen Wohnraums im Beitrittsgebiet in das allgemeine Miethöherecht,
BT-Drucks. 13/783 S. 14). Die gesetzlichen Vorschriften zur Überleitung
preisgebundenen Wohnraums verfolgten das Ziel, die bisher auf sehr niedrigem
Niveau preisgebundenen Mieten im Bestand des Beitrittsgebietes allmählich an
marktorientierte Mieten heranzuführen und das Vergleichsmietensystem
einzuführen. Hierzu gehörte auch die dem Vermieter an die Hand gegebene
Möglichkeit, durch einseitige Erklärung die Umlage der Betriebskosten und
Abrechnung nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand herbeizuführen. Die
einseitige Umlegung von Betriebskosten sollte damit eine entsprechende
vertragliche Vereinbarung, die in älteren Mietverträgen in den neuen
Bundesländern fehlte, ersetzen. Dies folgt auch aus § 14 Abs. 1 Satz 2 MHG,
wonach bis zum 31. Dezember 1997 nach Satz 1 dieser Vorschrift umgelegte
Betriebskosten als vertraglich vereinbart gelten.
bb) Aus den beiden Schreiben der Klägerin vom 10. Dezember 1997 geht nicht mit
der erforderlichen Deutlichkeit hervor, dass Kosten der eigenständigen
gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser umgelegt werden sollten.
Allerdings hat das Berufungsgericht, ohne dazu abschließende Feststellungen zu
treffen, offenbar angenommen, die von der Klägerin abgegebenen Erklärungen
erfüllten die Voraussetzungen einer einseitigen Umlegung der Kosten der Wärme-
und Warmwasserlieferung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MHG, und die Klageabweisung
damit begründet, dass es an einer hinreichenden Modernisierungsankündigung im
Sinne von § 541 b Abs. 2 BGB a.F. fehle. Das trifft jedoch nicht zu. Wie die
Revisionserwiderung im Wege einer Gegenrüge mit Recht geltend macht, hat das
Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei und von der Revision
unangegriffen festgestellt, nach dem Gesamtbild der ihnen zugegangenen
Erklärungen habe sich für die Beklagten aufdrängen müssen, dass die
Wärmeversorgung durch die Klägerin selbst - und nicht durch einen gewerblichen
Dienstleister - sichergestellt werde. Im Ergebnis ist dies zutreffend.
Zwar könnten sich daraus, dass in dem ersten Schreiben der Klägerin vom 10.
Dezember 1997 von einem "Wärmedienstunternehmen" die Rede ist und in der Anlage
zur Modernisierungsankündigung vom 4. September 1997 für die Errichtung einer
Heizzentrale die auf die Mieter umzulegenden Kosten mit "0,00" angegeben sind,
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin beabsichtigte, Wärme und
Warmwasser von einem gewerblichen Anbieter zu beziehen. Die Erklärung bringt
jedoch schon nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das
"Wärmedienstunternehmen" mit der Lieferung von Wärme und Warmwasser und nicht
etwa nur mit der in dem Schreiben angesprochenen Verbrauchserfassung beauftragt
worden sei.
An einer eindeutigen Erklärung, die Kosten des Fremdbezugs von Wärme und
Warmwasser auf die Mieter umlegen zu wollen, fehlt es zudem jedenfalls deshalb,
weil die Klägerin in ihrem weiteren Schreiben vom 10. Dezember 1997, das
ausweislich seiner Überschrift und des Einleitungssatzes als Erklärung der
Umlage von Betriebskosten gemäß § 14 Abs. 1 MHG gelten sollte, gerade nicht die
Kosten des Fremdbezugs von Wärme und Warmwasser im Sinne von Nrn. 4 c und 5 b
der Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 der Zweiten BerechnungsVO, sondern stattdessen in
Ziffer 4 und 5 - unter Wiedergabe des Wortlauts der Nrn. 4 a und 5 a der
vorbezeichneten Anlage - die "Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen"
sowie die "Kosten des Betriebs zentraler Warmwasseranlagen" als umzulegende
Betriebskosten bezeichnet hat.
b) Angesichts der Erwägungen unter a) kann dahinstehen, ob eine schriftliche
Erklärung des Vermieters überhaupt den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1
MHG genügt und die Rechtsfolge des § 14 Abs. 1 Satz 2 MHG auslöst, wenn - wie
hier - die Umlegung der Kosten auf den Mieter zwar vor dem Stichtag (31.
Dezember 1997) erklärt wird, die Kosten selbst jedoch erst nach dem maßgeblichen
Zeitpunkt entstehen und hierfür Vorauszahlungen verlangt werden.
c) Die vom Berufungsgericht als grundsätzlich erachtete Frage, ob ein Vermieter,
der künftig entstehende Wärmelieferungskosten (Wärmecontracting) durch
einseitige Erklärung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MHG auf den Mieter umlegen will,
zusätzlich die voraussichtliche Höhe dieser Kosten und die generelle Umstellung
auf das Wärmecontracting in einer Modernisierungsankündigung, die unter anderem
die Modernisierung der Heizanlage betrifft , nach § 541 b Abs. 2 BGB a.F.
(jetzt: § 554 Abs. 3 BGB) mitteilen muss, ist für die Entscheidung des
Rechtsstreits ebenfalls ohne Bedeutung.
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