Betriebskostenumlegung nach Kopfzahl – Feststellung nach Melderechtsrahmengesetz
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
82/07
Urteil vom
23.01.2008
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts
München II vom 13. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in einem Haus der Klägerin, in welchem
sich insgesamt 20 Mietwohnungen befinden. Nach dem zugrunde liegenden
Mietvertrag hat die Beklagte unter anderem die Betriebskosten für Kaltwasser und
Müllabfuhr zu tragen und dafür monatliche Vorauszahlungen zu leisten.
§ 16 des Mietvertrags lautet:
"...
Ein eventuell entstehender Mehrwasserverbrauch im Hause wird am Jahresende nach
der Kopfzahl der einzelnen Mietparteien anteilsmäßig durch schriftlichen
Bescheid verrechnet."
Die Klägerin berechnete der Beklagten mit Datum vom 28. November 2005 für den
Zeitraum 2004 insgesamt 636,58 EUR. Nach Berücksichtigung der geleisteten
Vorauszahlungen verblieb zu Lasten der Beklagten ein Saldo von 421,79 EUR. Die
Beklagte zahlte hierauf 220 EUR.
Wegen des Restbetrages von 201,79 EUR hat die Klägerin Klage erhoben und die
Feststellung beantragt, dass die Verteilung der Betriebskosten nach der Anzahl
der in einer Wohnung lebenden Personen aufgrund derjenigen Personenzahl erfolgen
kann, die sich aus dem amtlichen Einwohnmelderegister für die Abrechnungsperiode
ergibt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die zugelassene
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil
ausgeführt:
Die Klägerin habe ihrer Darlegungslast zur Höhe der von der Beklagten
geschuldeten Betriebskosten nicht genügt. Wenn die Vertragsparteien die Umlage
verbrauchsabhängiger Betriebskosten nach der Kopfzahl der Mieter in den
betroffenen Wohnungen vereinbart hätten, müsse der Vermieter die Umlage nach der
jeweils tatsächlichen Anzahl der ständigen Bewohner der Wohnungen während der
Abrechnungsperiode vornehmen. Die Feststellung des wechselnden Belegungsstandes
der einzelnen Wohnungen stelle den Vermieter zwar zweifellos vor Probleme,
insbesondere bei größeren Wohnanlagen. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass
der Vermieter seiner Abrechnung generell diejenige Personenzahl zugrunde lege,
die sich aus dem amtlichen Einwohnermelderegister für die Abrechnungsperiode
ergebe. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass nicht sämtliche Personen,
insbesondere nicht sämtliche Kinder, beim Einwohnermeldeamt angemeldet seien.
Dass dies auch für die Wohnungen der streitbefangenen Anlage gelte, hätte sich
der Klägerin aufdrängen müssen, als sie festgestellt habe, dass für die 20
Wohnungen jeweils nur eine oder zwei Personen gemeldet seien.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand, so dass die
Revision zurückzuweisen ist.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin ihre geltend
gemachte Forderung deshalb nicht schlüssig begründet hat, weil sie für die
Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Wohnungen ständig lebenden Menschen
allein die Angaben aus dem amtlichen Einwohnermelderegister verwertet hat. Denn
wenn - wie hier nach § 16 des Mietvertrages bezüglich der Wasserkosten - für die
Verteilung der Betriebskosten die Anzahl der Bewohner maßgeblich sein soll,
kommt es auf die tatsächliche Benutzung an, nicht auf die melderechtliche
Registrierung (vgl. OLG Hamm, DWE 1989, 179 - zu Eigentumswohnungen -; Schmid,
Handbuch der Mietnebenkosten, 10. Aufl., Rdnr. 4145). Das Register nach dem
Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 -
BGBl. I S. 1342 in Verbindung mit den Meldegesetzen der Länder, hier dem
Bayerischen Meldegesetz vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 990), ist keine
hinreichend exakte Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl
in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von (wie hier 20) Wohnungen. In einem
solchen Haus findet erfahrungsgemäß eine beachtliche Fluktuation statt, etwa
durch Geburt, Tod, Ein- oder Auszug von Familienmitgliedern oder
Lebensgefährten, Beginn oder Ende des Studiums auswärts studierender Kinder,
längeren Auslandsaufenthalt von Familienmitgliedern oder Ähnliches. Dies
spiegelt sich nach aller Lebenserfahrung nicht oder nur unzureichend im
Einwohnermelderegister wider. Eine Umlegung von Betriebskosten nach der Kopfzahl
setzt deshalb voraus, dass der Vermieter für bestimmte Stichtage die
tatsächliche Belegung der einzelnen Wohnungen feststellt. Dass dies mit einem
höheren Aufwand und gewissen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann,
vermag daran nichts zu ändern.
Eine Vereinbarung der Parteien des Inhalts, dass die Klägerin der
Betriebskostenumlage nach Kopfzahl die aus dem Melderegister ersichtliche
Wohnungsbelegung zugrunde legen dürfte, hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt. Sie ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht in Bezug
genommenen Feststellung im amtsgerichtlichen Urteil, dass für das Jahr 2004 so
abgerechnet worden sei, wie dies auch in den Jahren zuvor stets gehandhabt
worden sei.
Somit erweist sich auch die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage als
unbegründet.