Betriebskostenvorauszahlung – Einwendungen innerhalb von 12 Monaten
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
279/06
Urteil vom
10.10.2007
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Mai 2006 in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 30. August 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 8. Februar 1997 eine Wohnung des Klägers.
In dem verwendeten Mustermietvertrag des Bundesministers der Justiz finden sich
in § 2 die folgenden Regelungen:
"(1) Die Miete beträgt monatlich 1.520,-- DM
...
Neben der Miete werden folgende Betriebskosten4 i.S.d. § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung umgelegt und durch Vorauszahlungen (mit Abrechnung)
erhoben
1.|Für Wasserversorgung und Entwässerung Vorauszahlung/Pauschale*)|________DM
2.|Für Zentralheizung/zentrale Brennstoffversorgung/Versorgung mit Fernwärme
Vorauszahlung/Pauschale*)|________DM
3.|Für Warmwasserversorgung/Versorgung mit Fernwarmwasser
Vorauszahlung/Pauschale*)|________DM
4.|Für Aufzug/Aufzüge
Vorauszahlung/Pauschale*)|________DM
5.|Für laufende öffentliche Abgaben (z.B. Grundsteuer, Straßenreinigung,
Müllabfuhr) Vorauszahlung/Pauschale*)|________DM
6.|Für Schornstein-, Kamin-Reinigung Vorauszahlung/Pauschale*)|________DM
Gesamtbetrag für 1 - 6 als monatliche Vorauszahlung | 320 DM
....."
Der Zusatz "Gesamtbetrag für 1 - 6 als monatliche Vorauszahlung" und der
Zahlbetrag "320" wurden maschinenschriftlich eingesetzt. In der Fußnote 4 zu dem
oben aufgeführten Text heißt es:
"Unter die Betriebskosten fallen die in der Anlage im einzelnen aufgezählten
Kosten."
Die Anlage 2 zum Mietvertrag enthält auszugsweise folgenden Text:
"Aufstellung der Betriebskosten (Anlage 2)
Bebtriebskosten sind die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten
Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Kosten.
Betriebskosten sind danach die nachstehenden Kosten, die dem Vermieter für das
Gebäude oder die Wirtschaftseinheit laufend entstehen, es sei denn, dass sie
üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden.
...
9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
...
10. Die Kosten der Gartenpflege
...
11. Die Kosten der Beleuchtung
...
13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
...
15. Die Kosten
a) ...
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten
Verteilanlage."
Mit Schreiben vom 19. November 2002 übersandte der Kläger dem Beklagten die
Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2000 und 2001, mit Schreiben vom 8.
Oktober 2003 diejenige für das Jahr 2002 und mit Schreiben vom 4. Juni 2004 die
Nebenkostenabrechnung für 2003. Sämtliche Abrechnungen enthalten unter anderen
die Positionen Kabelanschluss, Haus- und Gartenpflege, Versicherung sowie Strom
allgemein. Sie enden mit Nachforderungen in Höhe von 524,09 DM (= 267,96 EUR)
für das Jahr 2000, 998,41 DM (= 510,48 EUR) für 2001, 180,65 EUR für 2002 und
93,18 EUR für das Jahr 2003.
Mit seiner Klage macht der Kläger den Gesamtbetrag von 1.052,27 EUR nebst Zinsen
geltend. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 eingewandt, die
Abrechnungen enthielten Positionen, deren Umlage mietvertraglich nicht
vereinbart worden sei. Widerklagend verlangt er deshalb die Rückzahlung eines
Teils der geleisteten Betriebskostenvorschüsse in Höhe von 667,76 EUR für das
Jahr 2000, 392,02 EUR für 2001, 625,33 EUR für 2002 und 769,51 EUR für das Jahr
2003, insgesamt 2.454,62 EUR nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang
stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Entscheidung des Amtsgerichts
hinsichtlich der Widerklage abgeändert und diese - unter teilweiser Verrechnung
der Widerklage- mit der Klageforderung - abgewiesen, soweit der Kläger zur
Zahlung von mehr als 746,14 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in
vollem Umfang weiter und begehrt er die vollständige Abweisung der Widerklage;
der Beklagte erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers und die Revision des Beklagten haben keinen Erfolg.
A.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei aufgrund des Mietvertrages nicht berechtigt, die Positionen
"Kabelanschluss", "Haus- und Gartenpflege", "Versicherung" sowie "Strom
allgemein" in der Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Beklagten geltend zu
machen. Der Mietvertrag könne nur so verstanden werden, dass nur die direkt
unter der Passage "Neben der Miete werden folgende Betriebskosten i.S.d. § 27
der Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt und durch Vorauszahlungen (mit
Abrechnung) erhoben" in § 2 aufgeführten Positionen (Ziffer 1 - 6) umgelegt
werden sollten; nur für diese Positionen sei als monatliche Vorauszahlung gemäß
§ 2 des Mietvertrages die Zahlung von 320,00 DM vereinbart worden. Der Ansicht
des Klägers, nach der der Passus im Mietvertrag "folgende Betriebskosten" sich
auf die Fußnote 4 beziehe, in der es heiße, "Betriebskosten sind die in der
Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils
geltenden Fassung bezeichneten Kosten", könne nicht gefolgt werden. Ansprüche
auf Nachzahlung aus den Nebenkostenabrechnungen 2000 bis 2003 stünden dem Kläger
deshalb grundsätzlich nicht mehr zu.
Der Beklagte sei allerdings mit Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnungen
2001 und 2002 gemäß § 556 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB
begründe eine Obliegenheit des Mieters, die Fehler der Abrechnung dem Vermieter
innerhalb der Frist von zwölf Monaten mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist könne
er Einwendungen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB nicht mehr geltend machen. Der
Anwendungsbereich des § 556 Abs. 3 BGB sei auch dann eröffnet, wenn der
Vermieter in die Abrechnung Kostenpositionen eingestellt habe, deren Umlegung
nicht vereinbart worden sei.
Dem Kläger stünden daher aus den Nebenkostenabrechnungen 2001 und 2002
Nachforderungen in Höhe von 510,48 EUR und 180,65 EUR, zusammen 691,13 EUR zu.
Für 2000 und 2003 könne dagegen der Beklagte die Rückzahlung zuviel geleisteter
Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 667,76 EUR und 769,51 EUR, insgesamt
1.437,27 EUR verlangen. Es verbleibe daher ein Restanspruch des Beklagten von
746,13 EUR (= 1.437,27 EUR - 691,13 EUR), der ihm auf die Widerklage
zuzusprechen sei.
B.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
I. Revision des Klägers
1. Der Kläger kann neben den Nachforderungen für die Jahre 2001 und 2002, die
ihm das Berufungsgericht - von ihm unangegriffen - im Wege der Verrechnung mit
der Widerklageforderung zuerkannt hat, keine weiteren
Betriebskostennachzahlungen für die Jahre 2000 und 2003 beanspruchen, weil es an
einer vertraglichen Vereinbarung hierfür fehlt.
a) Die Vorinstanzen haben den Mietvertrag vom 8. Februar 1997 dahin ausgelegt,
dass die Parteien lediglich eine Übernahme derjenigen Betriebskosten durch den
Beklagten vereinbart haben, die in § 2 Abs. 1 unter Nr. 1 - 6 aufgeführt sind,
und dass dazu die Kosten für den Kabelanschluss, für Haus- und Gartenpflege,
Versicherungen sowie für Allgemeinstrom nicht gehören. Dieses Auslegungsergebnis
ist nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Mietvertrag hinsichtlich der Umlage
von Betriebskosten weder unvollständig noch unklar. In der Fußnote 4 zu § 2 Abs.
1 und in der Anlage 2 zum Mietvertrag wird allgemein der Begriff der
Betriebskosten definiert, während die Vereinbarung über die Umlage nur die
"folgenden", sodann im Einzelnen aufgeführten Betriebskosten erfasst. Die
Revision rügt deshalb vergeblich, das Berufungsgericht habe sich
rechtsfehlerhaft (§ 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht mit dem unbestritten
gebliebenen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, er habe seit Beginn des
Mietverhältnisses am 1. April 1997 die streitigen Positionen gegenüber dem
Beklagten anstandslos abgerechnet; die Parteien hätten dadurch die
unvollständigen oder unklaren vertraglichen Regelungen einvernehmlich
konkretisiert. Das nachträgliche Verhalten der Parteien, das zwar den objektiven
Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, aber Bedeutung für die Ermittlung des
tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft
Beteiligten haben kann (Senatsurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW
2005, 3205, unter II 2 a bb m. w. N.), lässt hier angesichts der eindeutig
anders lautenden Bestimmung im Mietvertrag nicht den Schluss zu, die Parteien
hätten den Vertrag von Anfang an übereinstimmend in dem Sinne verstanden, dass
sämtliche in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung
bezeichneten Kosten vom Mieter getragen werden sollten.
b) Auch mit der Rüge, durch jahrelange anstandslose Zahlung der
Nebenkostenabrechnungen sei (nachträglich) eine stillschweigende Vereinbarung
über die in den jeweils erstellten Abrechnungen enthaltenen Betriebskosten
zwischen den Parteien zustande gekommen, dringt die Revision nicht durch.
Der von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme, die
geltend gemachten weiteren Betriebskosten seien aufgrund einer stillschweigenden
Vertragsänderung geschuldet. Ein Änderungsvertrag, der eine erweiterte Umlage
von Betriebskosten zum Gegenstand hat, kann zwar grundsätzlich auch
stillschweigend zustande kommen (Senatsurteil vom 7. April 2004 - VIII ZR
146/03, NJW-RR 2004, 877, unter II 2 b; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2000 - XII ZR
35/00, NJW-RR 2000, 1463, unter II). Erforderlich ist dafür aber, dass der
Vermieter nach den Gesamtumständen davon ausgehen kann, dass der Mieter einer
Umlage weiterer Betriebskosten zustimmt. Dafür reicht es grundsätzlich nicht
aus, dass der Mieter Betriebskostenabrechnungen unter Einbeziehung bisher nicht
vereinbarter Betriebskosten lediglich nicht beanstandet. Es kommt hinzu, dass
ausweislich des Schreibens vom 19. November 2002, mit dem der Kläger die
Nebenkostenabrechnungen für 2000 und 2001 übersandt hat, die Abrechnungen für
1997 bis 1999 jeweils mit einem Guthaben für den Beklagten endeten.
Außerdem lässt sich aus der Sicht des Mieters der Übersendung einer
Betriebskostenabrechnung, die vom Mietvertrag abweicht, schon nicht ohne
weiteres der Wille des Vermieters entnehmen, eine Änderung des Mietvertrages
herbeizuführen. Selbst wenn er daraufhin eine Zahlung erbringt, kommt darin
zunächst allein die Vorstellung des Mieters zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu
sein (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 Rdnr. 58). Anders
verhält es sich, wenn aufgrund besonderer Umstände der Änderungswille des
Vermieters für den Mieter erkennbar ist, wie dies in der von der Revision
angeführten Entscheidung der Fall war (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2000, aaO).
Dort ergaben sich Anhaltspunkte für den Mieter, dass eine Vertragsänderung
gewollt war. Es hatte ein Vermieterwechsel bei einem Mietvertrag über
Gewerberaum stattgefunden, wobei der neue Vermieter umfassend Nebenkosten in
Rechnung stellte, während sich die Abrechnung zuvor auf die Kosten für Heizung
und Warmwasser beschränkt hatte. Solche besonderen Umstände lagen hier nicht
vor.
2. Das Berufungsgericht hat den Kläger auch zu Recht als verpflichtet angesehen,
vom Beklagten geleistete Betriebskostenvorschüsse für die Jahre 2000 und 2003 in
Höhe von 667,76 EUR bzw. 769,51 EUR zurückzuzahlen. Wie oben (unter 1)
ausgeführt, ist der Beklagte zur Übernahme von Kosten für den Kabelanschluss,
für Haus- und Gartenpflege, Versicherungen sowie für Allgemeinstrom vertraglich
nicht verpflichtet. Er ist mit diesem Einwand gegen die
Betriebskostenabrechnungen für 2000 und 2003 nicht gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und
6 BGB ausgeschlossen. Die Vorschrift ist erst am 1. September 2001 in Kraft
getreten und auf den Abrechnungszeitraum 2000 noch nicht anwendbar (Art. 229 § 3
Abs. 9 EGBGB). Gegen die dem Beklagten mit Schreiben vom 4. Juni 2004 übersandte
Betriebskostenabrechnung für 2003 hat dieser mit Schriftsatz vom 14. Februar
2005 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB
Einwendungen erhoben.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte an der Rückforderung zu
viel geleisteter Vorschüsse für die Jahre 2000 und 2003 auch nicht nach Treu und
Glauben (§ 242 BGB) gehindert. Soweit der Senat bei einer Rückforderung von
Mieterhöhungen, die auf die Vorschrift des § 10 WoBindG gestützt waren, die
Beurteilung durch das dortige Berufungsgericht gebilligt hat, der Rückforderung
stehe im Falle der Unanwendbarkeit der Preisvorschriften des öffentlich
geforderten Wohnungsbaus jedenfalls das Gebot von Treu und Glauben entgegen
(Beschluss vom 25. Oktober 2005 - VIII ZR 262/04, GE 2005, 1418), lag dem ein
anderer Sachverhalt zugrunde, als er hier zu beurteilen ist, weil im Mietvertrag
auf die Preisvorschriften verwiesen war und auf deren Grundlage über einen
längeren Zeitraum - von der zuständigen Stelle bewilligte und durch Übersendung
der Wirtschaftlichkeitsberechnung nachgewiesene - Mieterhöhungen vorbehaltlos
gezahlt worden waren.
II. Revision des Beklagten
Für die Jahre 2001 und 2002 ist der Beklagte zur Nachzahlung von Betriebskosten
entsprechend den Abrechnungen des Klägers verpflichtet und steht ihm ein
Rückforderungsanspruch nicht zu. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen,
dass der Beklagte mit Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnungen 2001 und
2002 gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB ausgeschlossen ist.
Nach diesen Vorschriften obliegt es dem Mieter, dem Vermieter bis zum Ablauf des
zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen, ob er Einwendungen
erhebt; nach Ablauf der Frist kann der Mieter Einwendungen grundsätzlich nicht
mehr geltend machen. Entgegen der Auffassung der Revision werden davon
jedenfalls solche Einwendungen erfasst, die sich - wie hier - gegen eine formell
ordnungsgemäße Abrechnung richten und darauf beruhen, dass es für einzelne, nach
§ 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer
vertraglichen Vereinbarung über deren Umlage fehlt (Sternel, ZMR 2001, 937, 939;
Schmid, ZMR 2002, 727, 730; Streyl, WuM 2005, 505, 506; Staudinger/Weitemeyer,
BGB (2006) § 556 Rdnr. 129; Rips in Eisenschmid/Rips/Wall,
Betriebskosten-Kommentar, 2. Aufl., § 556 Rdnr. 2064; Wetekamp, Mietsachen, 4.
Aufl., Kapitel 6 Rdnr. 145 f.). Soweit dagegen vertreten wird, die Formulierung
"Einwendungen gegen die Abrechnung" in § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB sei im
Zusammenhang mit § 556 Abs. 1 und 2 BGB dahin auszulegen, dass es sich um -
hinsichtlich der betreffenden Kostenart - vereinbarte Vorauszahlungen handeln
müsse, über die abgerechnet werde (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 504
f.; im Ergebnis ebenso Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 556 Rdnr. 131;
Lützenkirchen, NZM 2002, 512, 513), ist dem nicht zu folgen.
Weder aus dem Wortlaut des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB noch aus Sinn und Zweck der
Vorschrift, ergeben sich Hinweise für eine solche Beschränkung des
Einwendungsausschlusses. Die Bestimmung stellt im Interesse der Ausgewogenheit
(Begr. in BT-Drs. 14/5663 S. 79) dem Nachforderungsausschluss für den Vermieter
(Abs. 3 Satz 3) einen Einwendungsausschluss für den Mieter gegenüber. Damit soll
erreicht werden, dass in absehbarer Zeit nach einer Betriebskostenabrechnung
Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche besteht (aaO). Die
insoweit beabsichtigte Befriedungsfunktion wäre nicht gewährleistet, wenn nicht
nach Ablauf der Einwendungsfrist auch Streitigkeiten darüber ausgeschlossen
wären, ob die Abwälzung einzelner, grundsätzlich umlagefähiger
Betriebskostenarten auf den Mieter vereinbart worden ist oder nicht. Ein
Wertungswiderspruch zu § 556 Abs. 1 BGB besteht in diesem Fall nicht. Wie der
Fall zu beurteilen ist, dass der Vermieter Betriebskosten abrechnet, obwohl eine
Übernahme von Betriebskosten überhaupt nicht oder als Pauschale vereinbart ist,
kann offen bleiben.