Betriebskostenvorauszahlungen – Einwendungen des Mieters
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
80/07
Urteil vom
05.03.2008
Leitsätze:
Zu den
Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für
Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats
nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört
auch der Einwand, dass der Vermieter Betriebskosten, die nach der
mietvertraglichen Vereinbarung durch eine Teilinklusivmiete abgegolten sein
sollten, abredewidrig konkret abgerechnet habe (Fortführung Senatsurteil vom 10.
Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283).
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als in Höhe eines Betrages von mehr als 184,16 EUR nebst anteiligen
Zinsen zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 6.
Juli 2006 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 808,80 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2006 zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsrechtszuges haben die
Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Von den Kosten des
Revisionsrechtszuges haben die Klägerin 3/7 und die Beklagte 4/7 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Mitmieterin einer ihrer Wohnungen
war, die Nachzahlung von Nebenkosten für die Kalenderjahre 2001 bis 2004. Der
Mietvertrag besagt zu den Nebenkosten in § 4 Abs. 2 Folgendes:
"Neben dem Mietzins gem. Ziffer 1. werden anteilig sämtliche Betriebskosten i.S.
von Anlage 3 zu § 27 II BV umgelegt..."
Durch die dann folgende Aufstellung der einzelnen Nebenkostenpositionen verläuft
ein diagonaler Strich von links unten nach rechts oben, auf dem sich der Zusatz
befindet: "siehe Zusatzvereinbarung".
Diese Zusatzvereinbarung lautet unter Ziff. 2:
"In Ergänzung der in § 4 Abs. 2 des Mietvertrages vorgesehenen Regelung der
Nebenkosten gilt folgendes:
Neben der Grundmiete von =| 550,00 DM
sind Betriebskosten| 80,00 DM
einer Vorauszahlung von|
die Kosten für die Entwässerung, Wasser- und allgem. Stromverbrauch (2 Pers. X
25,00 DM)| 50,00 DM
die Heizkostenvorauszahlung mit | 80,00 DM
die Treppenhausreinigung| 25,00 DM
die Kosten für die Gemeinschaftsantennenanlage| 24,77 DM
insgesamt brutto monatlich| 809,77 DM
zu zahlen."
Die Auslegung der im Mietvertrag getroffenen Nebenkostenabrede ist zwischen den
Parteien streitig. Die Klägerin ist so verfahren, dass sie in den binnen
Jahresfrist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode erteilten
Nebenkostenabrechnungen die umgelegten Kosten insgesamt vereinzelt unter Nennung
der Gesamtausgaben, der Verteilungsmaßstäbe und der auf die Beklagte im
Verhältnis zur Gesamtmenge entfallenden Anteile aufgelistet sowie unter
Saldierung mit den jeweils geleisteten Vorauszahlungsbeträgen in Rechnung
gestellt hat.
Das Amtsgericht hat die Klage mangels ordnungsgemäßer Nebenkostenabrechnung
abgewiesen. Das Berufungsgericht, das die Abrechnungen als formal ordnungsgemäß
angesehen hat, hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Hiergegen wendet sich
die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie
ihre Nachzahlungsforderungen auch im Übrigen weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur hinsichtlich der Abrechnungsjahre 2001 bis 2003 Erfolg.
Hinsichtlich des Abrechnungsjahres 2004 ist sie unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die in Höhe von 992,96 EUR beanspruchte
Nebenkostennachforderung nur in Höhe von 559,85 EUR zuerkannt und zur Begründung
ausgeführt:
Die Ausfüllung des Formularvertrages mit dem diagonal über die
Nebenkostenpositionen verlaufenden Verweis auf die Zusatzvereinbarung sei als
ein Durchstreichen der dort abgedruckten Nebenkostenregelung einschließlich der
dort enthaltenen Bezugnahme auf Anlage 3 zu § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung zu verstehen und habe die Bedeutung, dass die
Zusatzvereinbarung den derart überschriebenen Vertragspassus nicht ergänzt,
sondern ihn ersetzt habe. Zu erstatten seien danach nur diejenigen Nebenkosten,
die in der Zusatzvereinbarung aufgelistet seien. Die nicht einzeln aufgeführten
Betriebskosten hätten dagegen pauschal mit dem dort genannten Betrag von 80 DM
monatlich abgegolten werden sollen. Dem entsprechend seien die neben den genau
abzurechnenden Nebenkostenpositionen Wasser, Abwasser, Heizkosten, Kabel/Antenne
und Treppenhausreinigung angefallenen übrigen Betriebskosten nicht - wie
geschehen - mit den genauen Umlagewerten in die Nebenkostenabrechnungen
einzustellen, sondern mit der monatlichen Pauschale von 80 DM (= 40,90 EUR). Das
habe zur Folge, dass die darin enthaltenen, jedoch genau abgerechneten Kosten zu
korrigieren seien, soweit sie von der vereinbarten Pauschale abwichen. Dem stehe
auch § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht entgegen. Die Vorschrift schließe
Einwendungen des Mieters nicht aus, wenn der Vermieter trotz Vereinbarung einer
Teilinklusivmiete darin enthaltene Betriebskosten abredewidrig abrechne.
II.
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem
entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Soweit das Berufungsgericht dem auf der Nebenkostenabrede des
Formularvertrages quer geschriebenen Verweis auf die Zusatzvereinbarung nicht
nur eine Ergänzung, sondern eine inhaltlich abschließende Ersetzung der
Erstattungsabrede entnommen hat, beanstandet die Revision dies ohne Erfolg als
rechtsfehlerhaft. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach dem Wortlaut
der Ergänzungsvereinbarung die hier getroffene Nebenkostenabrede "in Ergänzung
der in § 4, Abs. 2 des Mietvertrages vorgesehenen Regelung der Nebenkosten"
gelten sollte, und dass dort das Kästchen betreffend die Vorauszahlung und nicht
betreffend einen möglichen Festbetrag angekreuzt ist, was nach Auffassung der
Revision dafür spricht, dass die Zusatzvereinbarung nicht die
Erstattungsfähigkeit einzelner Nebenkosten regeln, sondern sich in ihrem
Bedeutungsgehalt auf die Festlegung eines bestimmten Vorauszahlungsbetrages
beschränken soll. Das Berufungsgericht hat jedoch erkannt, dass die Eintragungen
im Mietvertragsformular insgesamt missverständlich sind, und den quer
geschriebenen Verweis auf die Zusatzvereinbarung gleichwohl als weitergehende
Ersetzung der Nebenkostenabrede gewertet. Hierbei hat es sich auf den Wortlaut
der Ergänzungsvereinbarung gestützt, der dafür spricht, dass lediglich für die
genannten Einzelkosten eine Vorauszahlung geleistet werden sollte, während die
insoweit unbenannt vor die Klammer gezogenen Betriebskosten mit 80 DM monatlich
pauschal abgegolten sein sollten. Diese Auslegung ist möglich und lässt keinen
Rechtsfehler erkennen. Als tatrichterliche Auslegung einer
Individualvereinbarung ist sie daher für das Revisionsgericht bindend.
2. Diese Vertragsauslegung kommt jedoch nur für das Abrechnungsjahr 2004 zum
Tragen, weil die Beklagte nur für diesen Zeitraum nicht durch § 556 Abs. 3 Satz
5 und 6 BGB mit ihrem Einwand ausgeschlossen ist, die Klägerin habe unrichtig
abgerechnet. Lediglich gegenüber der für das Kalenderjahr 2004 erteilten
Nebenkostenabrechnung vom 8. Dezember 2005 hat die Beklagte binnen Jahresfrist,
nämlich mit dem im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsatz vom 23. Juni 2006,
gerügt, dass die Abrechnung nicht der mietvertraglichen Nebenkostenregelung
entspreche. Für die drei vorausgegangenen Abrechnungsjahre ist hingegen binnen
Jahresfrist keine vergleichbare Beanstandung erhoben worden. Deshalb ist die
Beklagte mit diesem Einwand für die Kalenderjahre 2001 bis 2003 ausgeschlossen
(§ 556 Abs. 3 Satz 6 BGB). Der Einwendungsausschluss nach dieser Vorschrift
betrifft, wie der Senat in seinem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen
Urteil vom 10. Oktober 2007 (VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283 = WuM 2007, 694)
entschieden hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch
Einwendungen, mit denen der Mieter gegenüber einer formell ordnungsgemäßen
Betriebskostenabrechnung beanstandet, dass es für bestimmte Betriebskosten an
einer vertraglichen Vereinbarung über deren Umlage fehle (aaO, unter B II). Das
gilt auch für den hier gegebenen Fall, dass der Vermieter Betriebskosten
abrechnet, die nach der mietvertraglichen Vereinbarung durch eine
Teilinklusivmiete abgegolten sein sollten.
Zur Frage, ob die Beklagte eine verspätete Geltendmachung von Einwendungen nicht
zu vertreten hat, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen,
nachdem hierzu bereits kein Sachvortrag der Beklagten gehalten war. Ein solcher
Sachvortrag ist angesichts der offensichtlichen Abweichungen der erteilten
Betriebskostenabrechnungen von der Teilpauschalierungsabrede der
Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag auch nicht zu erwarten.
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand haben und ist
gem. § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, soweit sie für die Betriebskostenabrechnungen
der Jahre 2001 bis 2003 den nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB eingetretenen
Einwendungsausschluss abgelehnt und für diese Jahre anstelle der geltend
gemachten Nachzahlung von 777,40 EUR (182,18 EUR für 2001, 17,41 EUR für 2002
und 577,81 EUR für 2003) nur einen Betrag von insgesamt 528,45 EUR zuerkannt hat
(53,24 EUR Nachzahlung für 2001, 89,99 EUR Guthaben für 2002 und 565,20 EUR
Nachzahlung für 2003). Für das vom Einwendungsausschluss nicht erfasste
Kalenderjahr 2004 hat das Berufungsgericht dagegen rechtsfehlerfrei einen
Nachzahlungsbetrag von 31,40 EUR festgestellt, so dass die Beklagte der Klägerin
für den gesamten Abrechnungszeitraum von 2001 bis 2004 noch eine Nachzahlung von
808,80 EUR schuldet. Hinsichtlich des weitergehenden Betrages ist die Klage
deshalb abzuweisen, was der Senat in der Sache selbst entscheiden kann, weil es
weiterer Feststellungen nicht bedarf und der Rechtsstreit zur Endentscheidung
reif ist (§ 565 Abs. 3 ZPO).