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Betriebsrentenansprüche – Gesetzesänderung gehört zum Risikobereich des
Arbeitnehmers
LAG München
Az: 3 Sa
1036/05
Urteil vom
30.03.2006
In dem Rechtsstreit hat die Dritte
Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 30. März 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom
29.06.2006 - 16 Ca 20880/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in erster Linie um einen von der Klägerin geltend
gemachten Anspruch auf rückwirkende Gehaltserhöhung zum Zwecke der Erlangung
einer Betriebsrente in Höhe von 1.650,00 EUR von der Versorgungskasse e.V..
Die Klägerin schied mit Vollendung des 61. Lebensjahrs zum Ablauf des 30.06.2003
nach zweiunddreißigjähriger Betriebszugehörigkeit aus den Diensten der Beklagten
bzw. ihrer Rechtsvorgänger aufgrund einer Eigenkündigung vom 15.07.2002 zum
Ablauf des 30.06.2003 aus. Sie erklärte sich auf Wunsch der Beklagten mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden, um einem jüngeren Kollegen
eine entsprechende berufliche Perspektive zu geben. Die näheren Modalitäten des
Ausscheidens wurden zwischen den Parteien in einem im Juni 2002 zwischen der
Klägerin einerseits und den Mitarbeitern der Beklagten F., S. und P.
andererseits festgelegt. Gegenstand und Ziel des Gesprächs, das von der Klägerin
und ihrem Vorgesetzten, Herrn P., vorbereitet worden war, waren unter anderem,
dem Wunsch der Klägerin zu entsprechen, zum Ausgleich von Rentennachteilen in
der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch das vorzeitige Ausscheiden der
Klägerin aus den Diensten der Beklagten entstehen würden, eine um 200,00 EUR
höhere Betriebsrente zu erhalten als diejenige, die sie nach der
Versorgungsordnung auf der Grundlage ihres bisherigen Gehalts bei einem
Ausscheiden zum 30.06.2003 erhalten würde. Die Klägerin hatte zuvor von der M.
Versorgungskasse eine unverbindliche Rentenauskunft eingeholt, aus der sich
ergab, dass für eine Erhöhung der Betriebsrente von - auf der Grundlage des
bisherigen Gehalts gerechnet - 1.440,47 EUR auf 1.653,49 EUR eine
Gehaltserhöhung von 500,00 EUR brutto erforderlich sei. Im genannten Gespräch
vom Juni 2002 vereinbarten die Parteien unstreitig eine solche Gehaltserhöhung
für das letzte Jahr des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Der erhöhte
Gehaltsbetrag wurde auch abgerechnet und ausgezahlt. Aufgrund einer überraschend
hohen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung zum 01.01.2003 von 600,00 EUR - im Gegensatz zu in der Regel
50,00 EUR bis 100,00 EUR in den Vorjahren - trat der Effekt ein, dass die
Gehaltserhöhung um 500,00 EUR brutto lediglich eine Anhebung der Betriebsrente
um 80,00 EUR statt 200,00 EUR bewirkte. Dies war darauf zurückzuführen, dass
nach der einschlägigen Versorgungsordnung die betriebliche Altersrente 20 % des
Einkommens der letzten 12 Monate für das Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze
und 2 x 20 % = 40 % des über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden
Gehaltsbestandteils beträgt. Um die bezweckte Betriebsrentenerhöhung von 200,00
EUR zu bewerkstelligen, hätte die Gehaltserhöhung nach dem Vortrag der Klägerin
931,00 EUR brutto betragen müssen.
Mit dem im Berufungsverfahren als Hauptantrag gestellten Klageantrag begehrt die
Klägerin eine Nachzahlung des monatlichen Gehaltserhöhungsbetrags von 931,00 EUR
brutto, für die letzen 12 Monate des Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise will sie
Zahlung eines monatlichen Differenzbetrages in Höhe von 120,00 EUR -
beabsichtigte Betriebsrentenerhöhung um 200,00 EUR abzüglich tatsächlich
eingetretener Erhöhung um 80,00 EUR - für die Vergangenheit und Zukunft
erreichen.
Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 29.06.2005, auf das
hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vortrags der
Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der
rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen,
weil es in Bezug auf die im ersten Rechtszug mit dem damaligen Hauptantrag
verfolgten Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages von monatlich 120,00 EUR
an der Passivlegitimation der Beklagten sowie einer Anspruchsgrundlage fehle und
weil hinsichtlich des im ersten Rechtszug hilfsweise geltend gemachten Anspruchs
auf Nachzahlung eines monatlichen Gehaltserhöhungsbetrages von 931,00 EUR brutto
zum einen keine Verpflichtung der Beklagten bestehe, der Klägerin um eine um
200,00 EUR erhöhte monatliche Betriebsrente zu verschaffen, und zum anderen eine
Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB
nicht in Frage komme.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.09.2005 zugestellte Endurteil vom
29.06.2005 am 13.10.2005 (Faxeingang) Berufung eingelegt und diese mit einem am
14.11.2005 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt erneut
vor, allen Beteiligten sei im Gespräch vom Juni 2002 klar gewesen, dass die
Klägerin eine erhöhte Betriebsrente von 1.650,00 EUR erhalten solle. Das
Gespräch habe nicht dazu gedient, die Gehaltserhöhung von 500,00 EUR zu
definieren, sondern zu gewährleisten, dass aufgrund der Gehaltserhöhung von
500,00 EUR der Klägerin eine erhöhte Betriebsrente zu schließe, wie sie in der
unverbindlichen Rentenauskunft mit einem Betrag von 1.653,49 EUR berechnet
gewesen sei. Die Beitragsbemessungsgrenzenerhöhung zum Jahres 2002/2003 sei
keine normale Anpassung und nicht vorhersehbar gewesen. Entgegen der Annahme des
Arbeitsgerichts habe sich die Klägerin um Nachverhandlungen mit der Beklagten
bemüht. Diese habe jedoch darauf nicht reagiert. Das Arbeitsgericht habe mit der
Annahme, dass kein Wille der Beklagten zur Verpflichtung bestanden habe, die
Betriebsrente zu erhöhen, die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin ignoriert.
Bei seinen Ausführungen zur Vertragsanpassung übersehe das Arbeitsgericht, dass
die Gehaltserhöhung lediglich Mittel zum Zweck gewesen sei. Wenn eine
Betriebsrentenerhöhung um 200,00 EUR vereinbart gewesen sei, sei die Beklagte
insoweit zur einer entsprechenden Gehaltserhöhung verpflichtet.
Die Klägerin beantragt deshalb:
I. Das Urteil des Arbeitsgericht München vom 29.06.2005, Az. 16 Ca 20880/04 wird
aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin e 11.172,00 brutto nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz
seit 22.06.2005 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Hilfsweise wird beantragt:
I. Das Urteil des Arbeitsgericht München vom 29.06.2005, Az. 16 Ca 20880/04 wird
aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.360,00 brutto nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz
seit 12.01.2005 zu bezahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, ab 30.11.2005 jeweils zum letzten Kalendertag
des Monats EUR 120,00 brutto zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits
aufzuerlegen.
Sie trägt vor, es liege wieder ein Garantieversprechen seitens der Beklagten zur
Verschaffung einer um 200,00 EUR erhöhten Betriebsrente vor noch seien die
Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB gegeben.
Die Beklagte habe sich nicht vertraglich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
Klägerin nach ihrem Ausscheiden in jedem Falle eine um exakt 200,00 EUR erhöhte
Betriebsrente erhalten solle. Vielmehr habe sie sich lediglich zu einer
rückwirkenden Gehaltserhöhung um monatlich 500,00 EUR verpflichtet, deren
beabsichtigte Effekt eine Betriebsrentenerhöhung gewesen sei. Eine
Einstandspflicht habe die Beklagte dagegen nicht übernommen. Eine Anwendbarkeit
des § 313 Abs. 1 BGB scheidet nach Auffassung der Beklagten zum einen deshalb
aus, weil die Vereinbarung vom Juni 2002 beiderseits voll erfüllt sei, und zum
anderen, weil der Klägerin ein Festhalten am Vertragsinhalt zumutbar sei. Die
sehr erhebliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze könne der Beklagten nicht
angelastet werden.
Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf
die Schriftsätze der Klägerin vom 12.10.2005 und 14.03.2006, der Beklagten vom
19.12.2005 und 28.03.2006 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.03.2006
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf
Nachzahlung eines Gehaltserhöhungsbetrages von 931,00 EUR brutto monatlich für
das letzte Jahr des Arbeitsverhältnisses der Parteien noch auf Zahlung eines
Betrags in Höhe von 120,00 EUR monatlich zum Ausgleich des Nachteils, der darin
besteht, dass sich die im Juni 2002 bezweckte Betriebsrentenerhöhung um 200,00
EUR monatlich in Folge der exorbitanten Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in
der gesetzlichen Rentenversicherung auf lediglich 80,00 EUR reduziert hat.
1. Die Berufung ist im Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch
auf die begehrte Gehaltsnachzahlung.
Da die Parteien unstreitig keine solche Gehaltserhöhung vereinbart haben, kann
sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nur aus der Übernahme einer
Einstands- oder Garantiepflicht der Beklagten ergeben, der Klägerin auf jeden
Fall - komme was wolle - eine Betriebsrente in Höhe von 1.650,00 EUR bzw. eine
Betriebsrentenerhöhung von 200,00 EUR zu verschaffen. Eine solche
Einstandspflicht, die entgegen der Auffassung des Erstgericht nicht an § 623 BGB
scheitern würde, weil sich die im Juni 2002 getroffene Vereinbarung nicht als
Aufhebungsvertrag, sondern als Abwicklungsvereinbarung darstellt (vgl. BAG vom
28.06.2005 - 1 ABR 25/04, wonach bei verabredeter Kündigung keine Beendigung
durch Aufhebungsvertrag, sondern durch Kündigung vorliegt), ist nicht mit
Rücksicht darauf anzunehmen, dass es sowohl bei den Vorgesprächen zwischen der
Klägerin und dem Mitarbeiter der Beklagten P. als auch im entscheidenden
Gespräch vom Juni 2002 um das gemeinsame Ziel ging, durch die vereinbarte
Gehaltserhöhung eine Betriebsrentenerhöhung von 200,00 EUR zu erreichen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wird das Ziel einer vertraglichen
Vereinbarung bzw. deren Zweck und Motiv auch dann nicht ohne weiteres zum
Bestandteil des Vertragsinhalts, wenn es im Zuge von Vertragsverhandlungen
gemeinsam vorausgesetzt bzw. festgelegt und sogar gemeinsam formuliert worden
ist. Denn entscheidend für die beiderseitigen Rechte und Pflichten aufgrund
einer vertraglichen Vereinbarung ist, ohne gerade darauf gerichtete Erklärungen,
nicht der wirtschaftlichen oder sonstige Zweck, der Anlass für den
Vertragsschluss gegeben hat, sondern der rechtliche Weg, die rechtliche
Gestaltung, die von den Parteien gewählt wurde, um diesem Zweck gerecht zu
werden. Nicht das Ziel als solches ist Bestandteil des Vertrages, sondern das
"rechtliche Pflichtenheft", das die Parteien zur Erreichung des Ziels vereinbart
haben, es sei denn, die eine oder andere Partei hätte eine Einstandspflicht für
die Ziel- bzw. Zweckerreichung übernommen.
Dass dies hier der Fall wäre, ist auch auf der Grundlage des Vortrags der
Klägerin nicht anzunehmen. Vielmehr sind die Parteien bei Abschluss der
Vereinbarung im Juni 2002 davon ausgegangen, dass das Ziel der Rentenerhöhung
durch die vereinbarte Gehaltserhöhung ohne weiteres erreicht würde, dass also
die Beklagte mit der Vornahme der Gehaltserhöhung das Ihre getan haben würde, um
die beabsichtigte Betriebsrentenerhöhung zu erreichen. Wenn dies anders gewesen
wäre, wenn mithin der Beklagten nach der getroffenen Vereinbarung mehr oblegen
hätte als die Durchführung der Gehaltserhöhung, hätte dies klar formuliert und
in den Vordergrund der Vereinbarung gerückt werden müssen, etwas dahin, dass
sich die Beklagte verpflichte, der Klägerin in jeden Fall und ungeachtet
etwaiger Veränderungen der Sach- und Rechtslage, eine Betriebsrente in Höhe von
1.650,00 EUR zu verschaffen. Dies ist jedoch, worauf die Beklagte mit Recht
hingewiesen hat, nicht geschehen. Wenn die Klägerin davon spricht, dass die
Gehaltserhöhung lediglich das Mittel zum Zweck war, so zwingt auch dies nicht
zur Annahme, der Zweck als solcher sei vertraglich vereinbart worden im Sinne
einer Einstandspflicht der Beklagten. Denn ohne eine Erklärung der Beklagten,
aus der sich ergäbe, dass sie über die Gehaltserhöhung hinaus eine Haftung für
den Erfolg übernehme, ist die vereinbarte Gehaltserhöhung das gewählte
rechtliche Mittel zum rechtlich nicht vereinbarten Zweck. Die von der Klägerin
in beiden Rechtszügen wiederholt verwendete Formel, die Gehaltserhöhung sei
lediglich Mittel zum Zweck gewesen, geht somit am Problem vorbei. Die
Schlussfolgerung, wenn die Betriebsrentenerhöhung um 200,00 EUR vereinbart
gewesen sei, sei die Beklagte insoweit zur einer entsprechenden Gehaltserhöhung
verpflichtet, stellt nach allem eine petitio principii dar. Die Beklagte hat
sich gerade nicht zur (Verschaffung einer) Betriebsrentenerhöhung verpflichtet,
und sie muss deshalb keine entsprechende Gehaltserhöhung leisten.
2. Auch der Hilfsantrag auf Zahlung eines Differenzbetrages zwischen erwarteter
und tatsächlicher gezahlter Betriebsrente ist unbegründet.
Zwar scheint die Annahme der Parteien, durch die im Juni 2002 vereinbarte
Gehaltserhöhung werde eine Erhöhung der Betriebsrente um 200,00 EUR eintreten,
der typische Fall einer sog. Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB zu
sein. Denn die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass der Zweck der
Betriebrentenerhöhung durch die vereinbarte Gehaltserhöhung erreicht würde, und
sie sind aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre davon ausgegangen, dass sich an
den rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Vereinbarung nichts Wesentliches
ändern werde. Eine betriebsrentenwirksame Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Rentenerhöhung, wie sie zum Jahreswechsel 2002/2003
eingetreten ist, haben sie nicht vorausgesehen und konnten sie auch nicht
voraussehen. Insoweit ist die gemeinsame Erwartung der Parteien enttäuscht, der
beabsichtigte Zweck nicht erreicht worden.
Gleichwohl kann die Klägerin nicht Vertragsanpassung verlangen, weil auch tief
greifende Störungen, wie sie hier vorliegen, keinen Anspruch auf
Vertragsanpassung begründen, wenn sich mit ihnen ein Risiko verwirklicht, das
allein der benachteiligten Partei zuzuordnen ist (BGH vom 01.06.1979 - V ZR
80/77; BGH vom 12.06.1987 - V ZR 91 /86), und weil von einer solchen
Konstellation hier auszugehen ist. Zwar können Gesetzesänderungen durchaus
Anlass für eine Vertragsanpassung sein (vgl. z.B. BAG vom 25.07.2000 - 3 AZR
292/99; BGH vom 12.03.1997 - VIII ZR 303/95; BAG vom 14.03.2000 - 9 AZR 493/99).
Die Klägerin, die freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausschied und in einer
das Ausscheiden begleitenden Abwicklungsvereinbarung gerade auch für eine
Kompensation von Versorgungsnachteilen sorgte, trägt jedoch deshalb das Risiko,
dass sich aufgrund einer so nicht vorhersehbaren gesetzgeberischen Maßnahme für
sie Rentennachteile ergeben, weil zum einen angesichts der notorisch prekären
finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich wegen der
demographischen Entwicklung bekanntermaßen noch signifikant verschlechtern wird,
drastische Eingriffe in den "sozialen Besitzstand" aus schon im Juni 2002 nicht
auszuschließen waren und vor allem, weil die Klägerin unschwer hätte versuchen
können, sich gegen solche Risiken vertraglich abzusichern. Äußerstenfalls hätte
sie, falls die Beklagte nicht darauf eingegangen wäre, vom vorzeitigen
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Abstand nehmen können. Die juristische
Konstruktion einer solchen Absicherung hätte keinerlei rechtstechnische
Schwierigkeiten bereitet.
Die Übernahme des Risikos der ungünstigen Gesetzesänderung war der Klägerin auch
deshalb zuzumuten, weil sie selbst es war, die den mit der Vereinbarung vom Juni
2002 letztlich beschrittenen Weg der Gehaltserhöhung vorbereitete und die
entsprechenden Berechnungsgrundlagen hierfür beibrachte. Sie war es, die von der
Beklagten verlangte, den Weg der Gehaltserhöhung zur Kompensation der
Versorgungsnachteile zu beschreiten und die hierfür die Rahmenbedingungen
nannte. Deshalb oblag es ihr auch, etwaige Risiken dieses Weges zu bedenken und
entsprechende rechtliche Vorsorge zu treffen. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass es die Beklagte war, die den Anstoß zum Ausscheiden der Klägerin
aus dem Arbeitsverhältnis gab (vgl. BAG vom 14.03.2000 - 9 AZR 493/99).
Schließlich ist die Übernahme des Risikos der Klägerin auch deshalb zuzumuten,
weil ihr immerhin eine Betriebsrentenerhöhung um 80,00 EUR, also 40 % des
erwarteten Erhöhungsbetrages von 200,00 EUR, verbleibt. Der Klägerin wird auch
so eine außergewöhnlich hohe Betriebsrente gewährt, die zusammen mit ihrer
gesetzlichen Rente eine auskömmliche Lebenshaltung ermöglicht. Das Unterbleiben
der Vertragsanpassung ist nach allem kein nicht mehr hinnehmbares Ergebnis. Der
Klägerin ist das Festhalten an der im Juni 2002 vereinbarten Regelung nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben zuzumuten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit,
Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.
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