Betriebsrentenberechnung - Abschläge
Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZR
1061/06
Urteil vom
17.09.2008
In Sachen hat der Dritte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. September
2008 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 10. November 2006 - 10 Sa 544/06 B - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers.
Der Kläger ist am 5. August 1941 geboren. Er war bei der Beklagten seit dem 1.
Februar 1971 beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete am 31. Juli 2000
betriebsbedingt im Rahmen eines allgemeinen Personalabbaus durch
Aufhebungsvertrag. Seit dem 1. November 2001 bezieht der Kläger Altersrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für die betriebliche Altersversorgung gilt bei der Beklagten die Pensionsordnung
vom 1. Juli 1976 (hiernach: PO 76). Diese lautet auszugsweise:
"§ 1
Voraussetzung für die Gewährung von Renten
1. Rentenleistungen werden gewährt, wenn der Betriebsangehörige bei Eintritt des
Versorgungsfalles die Mindestdienstzeit und das Mindestalter gemäß Ziffer 2 in
den Diensten der Firma erreicht hat.
...
§ 2
Art der Rentenleistungen
Es werden gewährt:
1. Altersrente
Die Altersrente setzt ein, wenn der Versorgungsberechtigte nach Vollendung des
65. Lebensjahres (bei weiblichen Betriebsangehörigen nach Vollendung des 60.
Lebensjahres) aus den Diensten der Firma ausscheidet und in den Ruhestand tritt.
...
§ 3
Höhe der Rentenleistungen
1. Altersrente
Die monatliche Altersrente beträgt für jedes vollendete Dienstjahr 0,8 %,
höchstens insgesamt 20 % des Brutto-Grundlohnes bzw. des Brutto-Grundgehaltes.
Die Dienstjahre zählen längstens bis zum Alter 65 (Männer) bzw. bis zum Alter 60
(Frauen). Unter dem Brutto-Grundlohn bzw. Brutto-Grundgehalt ist hierbei der
Brutto-Grundlohn bzw. das Brutto-Grundgehalt des vierten Monats vor Rentenbeginn
ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen wie Teuerungszulage, Treuezulage,
Überstundenzulage, Gratifikationen usw. oder sonstige einmalige Zuwendungen und
unter Zugrundelegung des monatlichen Durchschnittsstundensatzes nach tariflichen
oder betrieblichen Vereinbarungen ... zu verstehen.
...
§ 4
Flexible Altersgrenze
Macht ein Versorgungsberechtigter von der flexiblen Altersgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch und scheidet er aus diesem Grund vor
Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma aus, so behält der
Ausscheidende den gemäß § 3 bis zum Ausscheiden erreichten Anspruch auf Alters-,
Invaliden- und Witwenrente. Auf Antrag erhält der Versorgungsberechtigte eine
sofort beginnende lebenslängliche Rente. Diese Rente wird für jeden Monat, um
den die Rentenzahlung vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt, um 0,5 %
ihres Betrages gekürzt. ...
Erweiterung § 4
Voraussetzung für die vorgezogene Altersrente (flexible Altersgrenze) ist eine
Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren.
...
§ 7
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses
Diese Pensionsordnung schränkt die gesetzlichen und vertraglichen
Kündigungsrechte der Firma nicht ein. Scheidet der Versorgungsberechtigte vor
Eintritt des Versorgungsfalles aus der Firma aus, so erlöschen seine Ansprüche.
Der ausscheidende Arbeitnehmer behält jedoch gemäß § 1 des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung seine Anwartschaft, ..."
Im vierten Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielte der Kläger
einen Bruttomonatsverdienst von umgerechnet 2.585,67 Euro.
Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens die dem Kläger zustehende Rente mit
372,34 Euro berechnet. Insoweit liegt ein im Laufe des Verfahrens erwirkter
rechtskräftiger Titel zu Gunsten des Klägers vor. Er selbst errechnet die ihm
zustehende monatliche betriebliche Altersversorgung mit 454,09 Euro. Dabei
wendet er sich dagegen, dass die Beklagte bei der Berechnung seiner
Betriebsrente Abschläge gemacht hat, insbesondere einen
versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme
seiner Betriebsrente.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, über bereits rechtskräftig ausgeurteilte Beträge
hinaus an ihn folgende Zahlungen zu leisten:
1. 4.169,25 Euro brutto rückständige Betriebsrente für den Zeitraum November
2001 bis Januar 2006 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf
2.125,50 Euro seit dem 1. Januar 2004 und auf 2.043,75 Euro ab dem 1. Februar
2006.
2. ab dem 1. Februar 2006 monatlich weitere 81,75 Euro brutto betriebliche
Altersrente.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage insoweit abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie dürfe sowohl für das vorzeitige Ausscheiden des
Klägers aus dem Arbeitsverhältnis als auch für die vorgezogene Inanspruchnahme
der Betriebsrente Abschläge machen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit in der Revisionsinstanz noch von
Interesse, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf Berufung der
Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den zuletzt
gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht
begründet.
A. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen - entgegen der Ansicht der
Beklagten - keine Bedenken. Insbesondere hat sich der Kläger aus seiner Sicht
mit den Urteilsgründen des Landesarbeitsgerichts auseinandergesetzt und auf
diese inhaltlich Bezug genommen. Damit ist die Revision ausreichend begründet (§
551 ZPO).
B. Dem Kläger stehen keine weitergehenden als die bereits zu seinen Gunsten
ausgeurteilten Betriebsrentenansprüche zu.
I. Aus der PO 76 kann der Kläger keine Ansprüche herleiten. § 7 Satz 2 der
Pensionsordnung sieht vor, dass Ansprüche erlöschen, soweit der
Versorgungsberechtigte vor Eintritt des Versorgungsfalles aus der Firma
ausscheidet. Versorgungsfall in diesem Sinne ist die Gewährung der Altersrente
nach § 2 Nr. 1 PO 76 mit Erreichen der dort vorgesehenen Altersgrenze von 65
Jahren oder die Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze nach § 4 PO 76 bei
unmittelbarem Ausscheiden aus den Diensten der Arbeitgeberin. Beide
Versorgungsfälle lagen nicht vor, als das Arbeitsverhältnis endete. Zu diesem
Zeitpunkt war der Kläger noch keine 60 Jahre alt.
II. Ansprüche des Klägers können deshalb, wie sich auch aus § 7 Satz 3 PO 76
ergibt, allein aus den gesetzlichen Regelungen und Wertungen folgen. Danach
steht dem Kläger eine Betriebsrente zu, weil er bereits eine unverfallbare
Anwartschaft erworben hatte (unten 1.). Bei der Berechnung ist zu
berücksichtigen, dass ihm für Zeiten nach der Verkündung des Urteils des EuGH im
Verfahren "Barber" (- C-262/88 - EuGH I 1990, 1889) am 17. Mai 1990 dieselbe
Betriebsrente zusteht, wie sie nach der Versorgungsordnung einer Frau zustünde,
so dass insoweit zwei Rentenstämme zu bilden sind (unten 2.). Nach den
betriebsrentenrechtlichen Wertungen ist bei der Berechnung für jeden Rentenstamm
jeweils zunächst festzustellen, ob der Kläger gemessen an der Versorgungsordnung
vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und die Betriebsrente
vorgezogen in Anspruch genommen hat; die Rente ist dann unter Anwendung der
dafür geltenden Grundsätze zu berechnen (unten 3.). Unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze kann die Revision keinen Erfolg haben (unten 4.).
1. Die Betriebsrentenansprüche des Klägers waren unverfallbar, da ihm Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt wurden, das
Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 35. Lebensjahres geendet und die
Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens bereits 10 Jahre bestanden hat
(§ 30f Satz 1 Nr. 1 BetrAVG).
2. Bei der Berechnung der Betriebsrente sind zwei Rentenstämme zu bilden. Das
folgt daraus, dass die PO 76 unterschiedliche feste Altersgrenzen vorsah: für
Männer - 65 Jahre - und für Frauen - 60 Jahre -.
Für Beschäftigungszeiten bis zur Verkündung der EuGH-Entscheidung in Sachen "Barber"
am 17. Mai 1990 bleibt es bei der innerstaatlichen, deutschen Rechtslage. Danach
verstießen unterschiedliche Altersgrenzen nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Sie sind
vielmehr, ebenso wie im Sozialversicherungsrecht, für eine Übergangszeit
wirksam. Auf Grund des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 Abs. 2 GG) dürfen die
den Frauen bei der Altersversorgung bisher entstandenen Nachteile durch ein
früheres Rentenalter ausgeglichen werden. Dem sich wandelnden Erwerbsverhalten
der Frauen muss erst durch eine gesetzliche Neuregelung Rechnung getragen
werden, die zwischenzeitlich beschränkt auf hier nicht einschlägige
Fallgestaltungen erlassen ist (vgl. BVerfG 28. Januar 1987 - 1 BvR 455/82 -
BVerfGE 74, 163; BAG 22. Januar 2002 - 3 AZR 554/00 - AP BetrVG 1972 § 77
Betriebsvereinbarung Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 2, zu V 1 der
Gründe mwN).
Unterschiedliche Berechnungen einer Betriebsrente, die auf der Voraussetzung
eines geschlechtsbezogenen unterschiedlichen Rentenalters beruhen, verstoßen
jedoch gegen das im Art. 141 EG (früher Art. 119 EG-Vertrag) enthaltene
europarechtliche Gebot der Entgeltgleichheit für die Geschlechter. Soweit
nationales Recht dem Gemeinschaftsrecht entgegensteht, wird es verdrängt. Das
Gemeinschaftsrecht ist vorrangig anzuwenden (EuGH 5. Februar 1963 - C-26/62 -
[van Gend & Loos] EuGHE I 1963, 3; BVerfG 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 -
BVerfGE 73, 339, 375 ff.). Das gemeinschaftsrechtliche Gebot der
Entgeltgleichheit von Männern und Frauen kann gegen die aus einer
unterschiedlichen Altersgrenze resultierende Ungleichheit jedoch nur für den
Teil der betrieblichen Rentenleistung in Anspruch genommen werden, der auf
Beschäftigungszeiten nach dem Erlass des Barber-Urteils am 17. Mai 1990 beruht
(vgl. EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] EuGHE I 1990, 1889; 28. September
1994 - C-200/91 - [Coloroll] EuGHE I 1994, 4389; ebenso das "Barber-Protokoll":
Protokoll Nr. 17 zum EG-Vertrag "zu Art. 141 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft").
Im Ergebnis bedeutet dies, dass für die Berechnung der Betriebsrente auch des
Klägers zwei Rentenstämme zu bilden sind: Für Zeiten bis zum 17. Mai 1990 und
für Zeiten danach. Es sind dabei die jeweils maßgeblichen Berechnungsregelungen
heranzuziehen. Für Zeiten bis zum Stichtag ist von der nach der
Versorgungsordnung für Männer geltenden festen Altersgrenze und für Zeiten
danach von der für Frauen geltenden auszugehen (vgl. dazu BAG 22. Januar 2002 -
3 AZR 554/00 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 4 = EzA BetrVG 1972
§ 77 Ruhestand Nr. 2, zu V 3 bis 5 der Gründe).
3. Für die unterschiedlichen Rentenstämme ergeben sich daraus unterschiedliche
Folgerungen.
a) Für Zeiten bis zum 17. Mai 1990 ist die Betriebsrente nach der PO 76 zu
berechnen. Es gilt:
aa) Heranzuziehen sind für diesen Zeitraum die Grundsätze, die gelten wenn
jemand vorzeitig, vor Erreichung der festen Altersgrenze aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, ohne dass bereits ein Versorgungsfall
vorliegt, und die Betriebsrente vorgezogen, also vor Erreichen der festen
Altersgrenze, in Anspruch genommen hat. Feste Altersgrenze ist die für Männer
geltende, sich aus § 2 Nr. 1 PO 76 ergebende Grenze von 65 Lebensjahren, wie sie
als regelmäßiger Versorgungsfall in der Versorgungsordnung vorgesehen ist. § 4
der PO 76 ist insofern nicht einschlägig, da er lediglich Fälle der
ausnahmsweise früheren, nach den Worten der Versorgungsordnung "flexiblen"
Inanspruchnahme regelt. Der dort geregelte Versorgungsfall betrifft in
Übereinstimmung mit § 6 BetrAVG das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei
Inanspruchnahme einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der
Kläger ist sowohl vor Erreichen des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden, als auch vor dem in § 4 PO 76 genannten Zeitpunkt in Rente
gegangen.
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats, wie sie im Urteil vom 12. Dezember 2006
(- 3 AZR 716/05 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88, zu
II 3 der Gründe) bestätigt und zusammengefasst wurde, richtet sich die
Berechnung der Betriebsrente in diesen Fällen nach allgemeinen Grundsätzen des
Betriebsrentengesetzes. Danach ergibt sich eine Berechtigung zur Kürzung der
Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: Einmal wird in das
Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt,
dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebstreue bis zum Zeitpunkt
der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine
Verschiebung des in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisses von
Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die erdiente Betriebsrente mit
höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage
versprochen, in Anspruch nimmt.
Der Senat hat dem ersten Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller
Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare - fiktive -
Vollrente nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich
entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis Erreichen der festen
Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite
Gesichtspunkt ist entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung zu
berücksichtigen. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung
Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag
vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen
keine Wertung, hat der Senat als "Auffangregelung" für die Fälle, in denen die
Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne
ihn ihrerseits auszuschließen, einen "untechnischen versicherungsmathematischen
Abschlag" entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung
der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Das geschieht in
der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der
vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in Bezug gesetzt wird zu der Zeit
vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze.
cc) Diese Grundsätze sind auch vorliegend anwendbar.
(1) Entgegen der Ansicht des Klägers liegt wegen seines vorzeitigen Ausscheiden
aus dem Arbeitsverhältnis eine Äquivalenzstörung vor. Unerheblich ist insoweit,
dass er auf Grund seiner Beschäftigungszeit bereits den Höchstsatz der
monatlichen Altersrente von 20 % des Bruttogrundlohnes nach § 3 Nr. 1 PO 76
erreicht hatte und diese Kappungsgrenze daher auf ihn anwendbar ist. Diese
Bestimmung regelt lediglich, wie hoch die Rente desjenigen Arbeitnehmers
höchstens ist, der mit der festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet. Soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 PO 76 vorliegen, also der
männliche Arbeitnehmer nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der
Firma ausscheidet und in den Ruhestand tritt, ist die Rente entsprechend den
Regeln nach § 3 Nr. 1 PO 76 zu berechnen. Demgegenüber legt § 3 Nr. 1 PO 76
nicht fest, ab welcher Betriebszugehörigkeit ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
des Ausscheidens die Höchstrente erreicht wird. Daraus ergibt sich also nicht,
dass die Höchstrente unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen ist.
Die Versorgungsordnung unterscheidet auch nicht nach den Gründen des
Ausscheidens. Vielmehr betont sie in § 7 Satz 1 PO 76 ausdrücklich, dass
Kündigungsrechte der Arbeitgeberseite nicht eingeschränkt werden. Für
Aufhebungsverträge gilt Entsprechendes, soweit in ihnen keine besondere Regelung
getroffen wurde. Das behauptet der Kläger nicht.
(2) Hinsichtlich des zweiten Schrittes enthält § 4 PO 76 entgegen der Ansicht
des Klägers eine Wertung hinsichtlich der möglichen Abschläge bei vorgezogener
Inanspruchnahme der Betriebsrente.
Diese Regelung beschränkt nicht etwa die Möglichkeit eines
versicherungsmathematischen Abschlages auf die dort genannten Fälle des
Ausscheidens wegen der Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze. Vielmehr
gewährt sie nur für den Fall, dass ein Arbeitnehmer von der flexiblen
Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch macht und "aus
diesem Grund vor Vollendung des 65. Lebensjahres" aus den Diensten der Firma
ausscheidet, überhaupt einen Anspruch auf eine Betriebsrente. Soweit danach ein
Anspruch auf die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente besteht, legt die
Regelung zugleich fest, in welcher Höhe ein versicherungsmathematischer Abschlag
zu machen ist. Damit enthält diese Bestimmung eine Wertung darüber, welche
Folgen sich für die Betriebsrente ergeben, wenn sie vorgezogen in Anspruch
genommen wird.
Diese Wertung ist auch für den Kläger maßgeblich. Die Möglichkeit für den
Kläger, eine Betriebsrente vorgezogen in Anspruch zu nehmen, ergibt sich dabei
vorliegend allerdings nicht aus der Anwendbarkeit der PO 76, sondern allein aus
den in § 6 BetrAVG niedergelegten Grundsätzen. Diese Regelung ermöglicht es,
unabhängig vom Grund des Ausscheidens, bei Inanspruchnahme der flexiblen
Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Betriebsrente in
Anspruch zu nehmen. Sie enthält indes keine Regelung darüber, wie die
Betriebsrente zu berechnen ist (BAG 23. September 2003 - 3 AZR 304/02 - BAGE
107, 358, zu I 2 a der Gründe mwN). Dies erfordert vielmehr den genannten
Rückgriff auf die Wertungen der Versorgungsordnung. Der dort vorgesehene
versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen
Inanspruchnahme ist nach der Rechtsprechung des Senats auch der Höhe nach
rechtlich nicht zu beanstanden (13. Dezember 2005 - 3 AZR 214/05 - AP BetrAVG §
1 Auslegung Nr. 5, zu B II 2 b ff (3) der Gründe).
dd) Für den Kläger ist deshalb zunächst entsprechend den Grundsätzen des § 2
Abs. 1 und 5 BetrAVG die fiktive Vollrente zeitanteilig zu kürzen. Die
maßgebliche fiktive Vollrente ist auf der Basis der beim Ausscheiden geltenden
Versorgungsordnung und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungsgrundlagen zu
berechnen. Die Bemessungsgrundlagen sind auf den Zeitpunkt des in der
Versorgungsordnung vorgesehenen Versorgungsfalles hochzurechnen. Auszugehen ist
von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der
Bemessungsgrundlagen (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - AP BetrAVG § 1
Nr. 51, zu II 1 der Gründe). Es steht nicht fest, welchen Bruttomonatsverdienst
der Kläger im vierten Monat vor dem Ausscheiden auf Grund des 65. Lebensjahres
erhalten hätte. Daher ist der Bruttomonatsverdienst im vierten Monat vor dem
Austritt aus dem Arbeitsverhältnis heranzuziehen. Der nach § 3 Nr. 1 PO 76 zu
errechnende Prozentsatz beträgt auf Grund der Kappungsgrenze 20 %.
Die sich daraus ergebende Vollrente ist zeitratierlich zu kürzen im Verhältnis
der Betriebszugehörigkeit von Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Stichtag -
17. Mai 1990 - zu der potentiellen Betriebszugehörigkeit zwischen dem Eintritt
des Klägers in das Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die sich so ergebende Rente ist dann für jeden Monat der vorgezogenen
Inanspruchnahme der Betriebsrente um 0,5 % zu verringern.
b) Für den Rentenstamm auf Grund einer Tätigkeit nach dem Stichtag - 17. Mai
1990 - ist ebenso vorzugehen. Zugrunde zu legen sind jedoch die für Frauen
geltenden Regelungen. Diese sehen vor, dass Frauen bereits mit dem 60.
Lebensjahr kürzungsfrei die nach § 3 Nr. 1 PO 76 zu errechnende Rente in
Anspruch nehmen können.
Das bedeutet für den Kläger auf Grund seiner über 25-jährigen
Beschäftigungszeit, dass sich die fiktive Vollrente nicht ändert. Bei der
zeitratierlichen Kürzung ist jedoch als maximal erreichbare
Betriebszugehörigkeit bis zum Versorgungsfall nur die Zeit bis zur Vollendung
des 60. Lebensjahres zu berücksichtigen. Als tatsächliche Betriebszugehörigkeit
bei der zeitratierlichen Kürzung ist die Zeit ab dem Stichtag bis zum
tatsächlichen Ausscheiden zugrunde zu legen. Ein weiterer Kürzungsschritt
entfällt. Der Kläger hat seine Betriebsrente bezogen auf das 60. Lebensjahr
nicht vorgezogen in Anspruch genommen; nach der für Frauen geltenden Regelung
fand bei Inanspruchnahme der Betriebsrente ab dem 60. Lebensjahr kein
versicherungsmathematischer Abschlag statt.
4. Das Landesarbeitsgericht hat die dem Kläger zustehende Betriebsrente unter
Zugrundelegung der rechtlichen Vorgaben richtig berechnet. Dass es davon
abgesehen hat, zwei Rentenstämme zu bilden und stattdessen die Auswirkungen der
"Barber-Entscheidung" des EuGH jeweils bei der Ermittlung der Kürzungsschritte -
zeitratierliche Kürzung der fiktiven Vollrente nach den Grundsätzen des § 2 Abs.
1 und 5 BetrAVG und versicherungsmathematischer Abschlag - berücksichtigt hat,
hat zwar die Reihenfolge der Rechenschritte geändert, die rechtlichen Vorgaben
aber vollständig umgesetzt. Zwischen den Parteien ist rechnerisch unstreitig,
dass dem Kläger bei Anwendung der vom Senat und im Ergebnis auch vom
Landesarbeitsgericht herangezogenen rechtlichen Vorgaben keine weiteren
Ansprüche mehr zustehen.