Betriebsrentenerhöhung - Anpassungsprüfung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 14 (3) Sa
700/06
Urteil vom
18.12.2006
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts F. vom
02.05.2006 7 Ca 4801/06 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den
Kläger einen weiteren Betriebsrentenbetrag in Höhe von 1.402,10 EUR brutto zu
zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die
Betriebsrente des Klägers zu erhöhen.
Der Kläger bezieht als ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten ein ihm zugesagtes
Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Dieser Verband
bündelt die Anpassungsprüfung für Betriebsrenten, die von den ihm
angeschlossenen Unternehmen gezahlt werden, dreijährig. Die Beklagte erhöhte
aufgrund entsprechender Beschlüsse des Bochumer Verbandes die Betriebsrente des
Klägers zum 01.01.1997 um 2,0 % und zum 01.01.2000 um 1,2 %.
Der Kläger hat geltend gemacht, seine Betriebsrente hätte jeweils ausgehend vom
vorausgegangenen Anpassungstermin in Höhe der Preissteigerungsrate zum
01.01.1997 um 5,6 % und zum 01.01.2000 um 3,44 % angepasst werden müssen. Er hat
von der Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2005 die Zahlung
eines rückständigen Restbetrages von 15.556,97 EUR brutto nebst Zinsen verlangt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Abweisung des Zinsbegehrens stattgegeben.
Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr
Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung
und verlangt im Wege der Anschlussberufung für den Zeitraum vom 01.01. bis
31.10.2006 einen weiteren Betriebsrentenbetrag von 1.402,10 EUR brutto.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG
abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, die Anschlussberufung des Klägers
dagegen begründet.
A. Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit diese noch zur Entscheidung steht,
zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
restliche Betriebsrente für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2005 in der
rechnerisch unstreitigen Höhe von 15.556,97 EUR brutto.
I. Das Arbeitsgericht hat richtig gesehen, dass der Kläger keinen originären
Anspruch auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente mit Wirkung zum
01.01.1997 und 01.01.2000 hat, da die ab diesen Anpassungsstichtagen laufenden
Rügefristen von drei Jahren versäumt wurden. Unter ergänzender Bezugnahme auf
das angefochtene Urteil weist die Kammer kurz zusammengefasst auf Folgendes hin:
1. Soweit der Kläger das Erlöschen seiner Ansprüche unter dem Stichwort
Einheitlichkeit wegen der Besonderheiten des Konditionenkartells des Bochumer
Verbandes grundsätzlich in Frage stellt, steht dies mit der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht im Einklang. Die Berufung weist
zutreffend darauf hin, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen.
2. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Anpassungsrügen des VDF nicht Mitglied dieses
Verbandes war, kommen ihm dessen Erklärungen nicht zugute. Soweit geltend
gemacht wird, der VDF habe, ohne hierfür Vertretungsmacht zu besitzen, auch für
dem Verband nicht angehörende Betriebsrentner gehandelt, ist der Vortrag des
Klägers ohne Substanz.
3. Es ist auch rechtlich verfehlt, aus freiwilligen Nachbesserungen des Bochumer
Verbandes im Rahmen der Betriebsrentenanpassung zum 01.01.2003 eine günstigere
Rechtsfolge abzuleiten. Die Rügefristen liefen hierdurch für die Anpassungen zum
01.01.1997 und 01.01.2000 nicht erneut.
II. Die Beklagte ist jedoch aus dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers mit
Wirkung zum 01.01.1997 um 5,6 % und zum 01.01.2000 um 3,44 % zu erhöhen. Daraus
ergibt sich unter Berücksichtigung der zum 01.01.2003 stattgefundenen
unstrittigen weiteren Anpassung der von der Vorinstanz zuerkannte
Ruhegeldbetrag.
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche
Ausprägung des Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 GG (BAG, Urteil vom 15.02.2005,
AP Nr. 194 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie). Er gebietet dem
Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in
vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regel gleich
zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nur dann anwendbar, wenn der
Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden
Prinzip gewährt und dazu bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck
festlegt; es muss zumindest aus dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers
gegenüber anderen Arbeitnehmern eine gewisse Regelhaftigkeit ableitbar sein
(vgl. BAG, Urteil vom 15.11.1994, AP Nr. 121 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG,
Urteil vom 25.04.1995, AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Er ist
verletzt, wenn sich für die Ungleichbehandlung ein vernünftiger, aus der Natur
der Sache folgender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund nicht finden
lässt. Ob der Arbeitgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gewählt hat,
ist insbesondere bei freiwilligen Leistungen nicht zu überprüfen (vgl. BAG,
Urteil vom 18.09.2001, AP Nr. 179 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom
15.02.2005, a.a.O. m.w.N.). Liegt ein ausreichender sachlicher Grund nicht vor,
so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen
Regelung behandelt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.1994, a.a.O.; BAG,
Urteil vom 12.10.2005, AP Nr. 259 zu § 611 BGB Gratifikation).
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch im
Verhältnis des Arbeitgebers zu Betriebsrentnern. Dafür spricht bereits der
Umstand, dass die Leistungserfüllung im Rahmen der betrieblichen
Altersversorgung den Vollzug eines arbeitsrechtlichen Vertrages darstellt. Der
Gesetzgeber hat den Grundsatz der Gleichbehandlung im Übrigen als Rechtsquelle
des Betriebsrentenrechts ausdrücklich anerkannt (vgl. § 1 b Abs. 1 Satz 4
BetrAVG, § 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG a.F.). Es ist deshalb in Rechtsprechung und
Literatur unbestritten, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
verletzt ist, wenn der Arbeitgeber die Renten bestimmter Gruppen von
Betriebsrentnern anpasst und dabei einzelne Rentner, die die Kriterien der
Gruppenbildung erfüllen, ohne sachlichen Grund übergeht (vgl. BAG, Urteil vom
23.04.1985, AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG; ErfK/Steinmeyer, 7. Aufl., § 16 Rn. 47;
Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Aufl., § 16 Rdn. 246; Höfer, BetrAVG Bd. I,
Stand Juni 2006, Rn. 5336 f. m.w.N.).
2. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen im Streitfall vor. Die Beklagte hat den
Kläger ohne sachlichen Grund von der anderen Betriebsrentnern gewährten
Betriebsrentenanpassung zum 01.01.1997 und 01.01.2000 in Höhe der jeweiligen
Preissteigerungsrate ausgeschlossen.
a) Die Beklagte hat bei einer Vielzahl von Betriebsrentnern, die ihre Rechte bis
zum 31.12.2005 außergerichtlich oder im Klageweg geltend gemacht hatten, eine
Anpassung der Betriebsrenten zum 01.01.1997 und 01.01.2000 in dem vom Kläger
geforderten Umfang vorgenommen, ohne dabei im Einzelfall zu prüfen, ob wegen
einer Mitgliedschaft im VDF oder in der IG BCE eine fristgerechte Rüge wegen
unzureichender Anpassung vorlag. Erstinstanzlich hat die Beklagte
dementsprechend vorgetragen, dass (erst) seit Beginn des Jahres 2006 ein
entsprechender Nachweis verlangt werde. Soweit die Beklagte im zweiten Rechtszug
nunmehr eine Stichtagsregelung zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich zum
01.09.2005 behauptet, kann sie damit nicht durchdringen.
aa) Der Annahme eines früheren Stichtages steht bereits die tatsächliche
Handhabung der Beklagten entgegen. Es ist unstreitig, dass die Beklagte immerhin
dem Begehren weiterer 26 Betriebsrentner, die erst nach dem 01.09.2005
Anpassungen in Höhe der Preissteigerungsrate zum 01.01.1997 und 01.01.2000
verlangt hatten, nachgekommen ist, ohne von diesen zuvor einen Nachweis der
Mitgliedschaft im VDF oder in der IG BCE zu fordern. Darunter befanden sich
allein 11 Fälle, in denen die Beklagte von ihrem Rechtsstandpunkt aus mangels
Mitgliedschaft in den entsprechenden Rügezeiträumen Anpassungen eigentlich hätte
ablehnen müssen. Die Beklagte hat damit eine etwaige Stichtagsregelung zum
01.09.2005 in generalisierbarer Weise selbst durchbrochen. Von zu
vernachlässigenden Einzelfällen kann nicht mehr gesprochen werden. Dies gilt
umso mehr, als die Beklagte das Überschreiten des genannten Zeitpunktes damit
rechtfertigt, ihren für sie handelnden Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig
über die Stichtagsregelung informiert zu haben. Der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten hätte nach Lage der Dinge doch der erste sein müssen, der über die
behauptete Stichtagsregelung zu informieren war. Das Vorbringen der Beklagten
macht deutlich, dass es an einer hinreichenden Umsetzung einer intern
möglicherweise erwogenen Regelung gefehlt hat. Für die der Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes zugrunde zu legenden Regelhaftigkeit des Verhaltens
des Arbeitgebers kann es aus der Sicht der betroffenen Arbeitnehmer letztlich
nur auf die tatsächliche Handhabung ankommen. Dies schließt hier die Annahme
eines früheren Stichtages aus.
bb) Der Vortrag der Beklagten zur Anwendung einer früheren Stichtagsregelung ist
zudem verspätet. Ist der Grund einer Ungleichbehandlung nicht ohne weiteres
erkennbar, muss der Arbeitgeber ihn spätestens dann offenlegen, wenn ein von der
Vergünstigung ausgeschlossener Arbeitnehmer Gleichbehandlung verlangt (vgl. BAG,
Urteil vom 05.03.1980, AP Nr. 90 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom
20.07.1993, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; X./Ehrich, ZIP 1997,
1688). Die Beklagte hatte die unterschiedliche Behandlung von Betriebsrentnern
zunächst mit einer Stichtagsregelung zum 31.12.2005 begründet. Erst nachdem
diese Begründung in der ersten Instanz keinen Erfolg hatte, berief sich die
Beklagte auf einen früheren Stichtag. Ein solches Nachschieben eines anderen
Differenzierungsgrundes ist nicht zulässig. Der Arbeitnehmer/Betriebsrentner
muss die Gründe, die seinen Ausschluss rechtfertigen sollen, rechtzeitig kennen
und selbst beurteilen können. Werden Unterscheidungsgesichtspunkte
nachgeschoben, legt das die Vermutung nahe, dass diese Gesichtspunkte
ursprünglich nicht maßgeblich waren (vgl. BAG, Urteil vom 20.07.1993, a.a.O.;
BAG, Urteil vom 27.10.1998, AP Nr. 211 zu § 611 BGB Gratifikation).
b) Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass die Beklagte aufgrund der von
ihr selbst gesetzten Regel verpflichtet ist, auch die Betriebsrente des Klägers
im Umfang der Preissteigerungsrate mit Wirkung zu den jeweiligen Zeitpunkten
anzupassen.
aa) Es ist allerdings zweifelhaft, ob der Kläger mit der am 23.12.2005 beim
Arbeitsgericht F. eingereichten Klage den Stichtag für die Einbeziehung in die
von der Beklagten praktizierte Regelung gewahrt hat, da die Klage erst nach dem
31.12.2005 zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgte ausweislich der in den
Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 02.01.2006. Die Bestimmung des §
167 ZPO, wonach die Zustellung bei der Wahrung von Fristen auf den Tag des
Klageeingangs zurückwirkt, dürfte im Falle des Klägers nicht weiterhelfen, da
dieser Schutz im Grundsatz nur dann für einen Anspruchsberechtigten gilt, wenn
er eine Frist allein durch Inanspruchnahme der Gerichte wahren kann (vgl. BGH,
Urteil vom 21.10.1981, NJW 1982, 172 f.; zur tariflichen Ausschlussfrist: BAG,
Urteil vom 08.03.1976, AP Nr. 4 zu § 496 ZPO; Zöller/Stöber/Greger, ZPO, 26.
Aufl., § 167 Rn. 3 f. m.w.N.). Die Frage, ob der Kläger mit der vorliegenden
Klage im Sinne der von der Beklagten praktizierten Stichtagsregelung
fristgerecht seine Rechte auf Anpassung der Betriebsrente geltend gemacht hat,
kann letztlich aber auf sich beruhen.
bb) Die Geltendmachungsfrist bis zum 31.12.2005 haben jedenfalls diejenigen
Betriebsrentner gewahrt, die wie der Kläger zum Zeitpunkt des Schreibens des VDF
vom 12.12.2005 Mitglieder dieses Verbandes waren. In dem Schreiben an den
Bochumer Verband als Vertreter der ihm angeschlossenen Unternehmen werden u.a.
nicht nur die Anpassungsbeschlüsse zum 01.01.1997 und 01.01.2000 angesprochen,
sondern es wird vor allem auch auf die anhängigen und noch offenen Rechtsfragen
in diesem Zusammenhang verwiesen und weiter erklärt, dass wir Ihnen gegenüber
aber deutlich machen müssen, dass wir uns die Wahrung der Rechte unserer
Mitglieder in jedem Falle ausdrücklich vorbehalten . Da zu diesem Zeitpunkt
bereits eine Vielzahl neuer Klagen hinsichtlich der Anpassungen zum 01.01.1997
und 01.01.2000 vorlagen, dürfte für die Beklagte hinreichend deutlich geworden
sein, dass der VDF insoweit uneingeschränkt noch ausstehende Anpassungsansprüche
für seine Mitglieder geltend machen wollte. Die Beklagte ist dieser vom Kläger
vertretenen Auslegung des Schreibens vom 12.12.2005 weder schriftsätzlich noch
bei der Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Die
Geltendmachung des VDF kommt dem Kläger zugute. Denn er war seit dem 01.01.2005
und damit zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 12.12.2005 Mitglied
dieses Verbandes (vgl. zur Anpassungsrüge durch den VDF: zuletzt BAG, Urteil vom
25.04.2006 3 AZR 185/05-juris; zu II 3 a der Gründe).
c) Ob die Beklagte auch dadurch gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz verstieß, dass sie bei Mitgliedern der IG BCE trotz
fehlender Rügen dieser Organisation noch nach dem 01.01.2006 eine Anpassung von
Betriebsrenten mit Wirkung zum 01.01.1997 und 01.01.2000 in dem hier verlangten
Umfang vornahm, bedarf keiner Entscheidung.
3. Der Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.1997
und 01.01.2000 ist nicht verwirkt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt,
dass der Anspruch aus Gleichbehandlung erst durch die entsprechende Handhabung
der Beklagten im Laufe des Jahres 2005 entstanden ist, sodass eine Verwirkung
schon wegen des fehlenden Zeitmoments nicht eingetreten sein kann.
B. Die Anschlussberufung des Klägers, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht
bestehen, ist begründet.
Ausgehend von der unter Ziffer I erwähnten Anpassungsverpflichtung hat der
Kläger gegen die Beklagte unter Berücksichtigung der aktuellen Erhöhung der
Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2006 Anspruch auf weiteres Ruhegeld in Höhe
von 1.402,10 EUR brutto für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.10.2006. Auch diese
Berechnung hat die Beklagte nicht in Frage gestellt.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die
Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht
gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.