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Kündigung
(betriebsbedingte) - Betriebsteilstilllegung
LAG
Rheinland-Pfalz
Az: 7 Sa
419/04
Urteil vom
24.01.2006
1. Die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - auswärtige Kammern Pirmasens -
vom 17.03.2004 - 4 Ca 10/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das vormals
zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis
aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sein Ende gefunden hat,
oder aber auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
Der Kläger war seit dem 22.05.1989 als Leitender Abteilungsarzt in der
chirurgischen Abteilung der Beklagten zu 1) angestellt. Hinsichtlich des Inhalts
des Anstellungsvertrages wird auf Blatt 6 bis 45 der Akte Bezug genommen.
Die vom Kläger geleitete chirurgische Abteilung hatte bei Vertragsabschluss 42
Betten und war mit einer Oberarztstelle, 2 1/2 Assistentenstellen und einer AIP
Stelle ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 19.11.2002, dass dem Kläger am 04.12.2002 zugegangen ist, hat
die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2003 gekündigt.
Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung sei bereits gemäß § 613 a Abs. 4 BGB
unwirksam, weshalb das Arbeitsverhältnis über den 30.06.2003 hinaus fortbestehe.
Die Beklagte habe zum 01.01.2003 mit der Beklagten zu 2) einen Klinikverbund
geschlossen. Voraussetzung für den Abschluss dieser Vereinbarung sei gewesen,
dass die Beklagte als Träger des W Krankenhauses das Einvernehmen mit der
Planungsbehörde hergestellt habe, dass die Abteilung für Anästhesie, die
Abteilung für Chirurgie und die Belegabteilung für Gynäkologie zum 31.12.2002
geschlossen würden. Die zuvor genannten Abteilungen seien aus dem
Landeskrankenhausplan herausgenommen worden. Die Beklagte habe als Träger des W
Krankenhauses dem ärztlichen Personal der von der Schließung betroffenen
Abteilungen gekündigt, diese Mitarbeiter sollten mit Unterstützung der
Krankenhausträger und der Planungsbehörde an andere Arbeitgeber vermittelt
werden; alle nicht ärztlichen Mitarbeiter seien vom E Krankenhaus übernommen
worden und zudem sei die bereits zuvor neben der Abteilung für Chirurgie
bestehende Abteilung für Plastische Chirurgie mit Handchirurgie als neue
Hauptfachabteilung am Standort E installiert worden.
Deshalb liege keine Schließung der Abteilung Chirurgie der Beklagten zu 1) vor.
Die Beklagte zu 2) habe im Übrigen alle Mitarbeiter der Abteilung Chirurgie und
Gynäkologie, sämtliche ärztliche sowie nicht ärztliche Mitarbeiter übernommen,
mit Ausnahme des Klägers, des Chefarztes.
Die wirtschaftliche Einheit Fachabteilung Chirurgie sei daher auch unter Wahrung
ihrer Identität fortgeführt worden, da alle materiellen und immateriellen
Betriebsteile übernommen worden seien. Mit den Krankenakten der Beklagten zu 1)
habe die Beklagte zu Ziffer 2) auch den immateriellen Wert übernommen und
behandele die bisherigen Patienten in ihrer chirurgischen Abteilung in E mit dem
gleichen Personal und den gleichen materiellen Betriebsmitteln.
Darüber hinaus erfüllten die Mitarbeiter ebenso wie sämtliche Betriebsmittel den
gleichen Teilzweck bei der Beklagten zu 2).
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung
der Beklagten zu 1) nicht beendet worden sei,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der
Beklagten auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei und die über den 30.06.2003
fortbestehe.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben vorgetragen,
mit Bescheid des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des
Landes Rheinland-Pfalz vom 12.11.2002 sei unter anderem die Fachabteilung, für
die der Kläger verantwortlich gewesen sei, per 31.12.2002 aus dem
Landeskrankenhausplan herausgenommen worden. Hintergrund dieser Entscheidung des
Ministeriums sei gewesen, dass ab 01.01.2003 von dem W Krankenhaus in V aus nur
noch die internistische stationäre Grundversorgung im Einzugsbereich des
Krankenhauses habe sichergestellt werden sollen.
Folge der Herausnahme der im Bescheid des Ministeriums genannten Abteilungen aus
dem Landeskrankenhausplan sei, dass die in diesen Abteilungen bisher erbrachten
ärztlichen Leistungen bei den Kostenträgern nicht mehr abgerechnet werden
könnten.
Damit bestehe für den Kläger seit dem 01.01.2002 keine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im W Krankenhaus in V mehr, wo mangels Bedarfs
seitdem keine Chirurgen mehr benötigt würden.
Mit der Stilllegung der Chirurgie per 31.12.2003 sei eine vertragsgemäße
Beschäftigung des Klägers nicht mehr möglich.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei auch nicht gemäß § 613 a BGB auf das
Krankenhaus E übergegangen.
Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schlössen sich tatbestandsmäßig
gegenseitig aus. Ein Betriebsübergang könne nur dann vorliegen, wenn ein neuer
Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität
fortführe. Gerade die Abteilung des Klägers sei aber nicht übernommen worden,
sondern lediglich die im Landeskrankenhausplan verbliebenen Fachbereiche des W
Krankenhauses.
Das Krankenhaus in E habe im Bereich Allgemeine Chirurgie mit ihrer eigenen
Organisation und ihren eigenen Mitarbeitern weiter gearbeitet, ohne dass dort
zusätzliche neue Stellen geschaffen worden seien. Bei einem Betriebsübergang
komme es darauf an, ob eine wirtschaftliche Einheit vorhanden sei, die trotz des
Inhaberwechsels ihre Identität bewahrt habe. Eine solche Einheit setze eine
bestimmte Organisationsstruktur voraus, die ebenfalls übernommen werden müsse.
Daran fehle es z. B., wenn beim Erwerber lediglich eine bestimmte Tätigkeit, die
bisher bereits ausgeübt worden ist, nur fortgesetzt werde. Das Krankenhaus in E
habe die bisherige Organisation der Fachabteilung des Klägers nicht übernommen,
die Abteilung sei vielmehr zum 31.12.2002 im W Krankenhaus komplett aufgelöst
worden.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat die Klage
daraufhin durch Urteil vom 17.03.2004 - 4 Ca 10/03 - abgewiesen. Hinsichtlich
des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 169 bis 174
der Akte Bezug genommen.
Gegen das am 30.04.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am
(Pfingstdienstag, den) 01.06.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am
02.08.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet,
nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 01.07.2004
die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 31.07.2004
(Pfingstsamstag) verlängert worden war.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere
hervor, die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung seien vorliegend
nicht gegeben, zudem könne sich der Kläger auf § 613 a Abs. 4 BGB berufen. Der
Kläger könne nicht einem stillgelegten Betriebsteil zugeordnet werden. Die
Beklagte zu 2) habe letztlich das gesamte Krankenhaus der Beklagten zu 1)
übernommen mit dem gesamten Personal, allen Aktiva und Passiva sowie den
immateriellen Werten, wozu insbesondere die Patientenkartei gehöre, die nun von
dem der Beklagten zu 2) gehörenden Krankenhausverbund V/E genutzt werde. So
gesehen sei auch die "Kundschaft", das seien die Patienten des Krankenhauses,
der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 2) übernommen worden.
Der Kläger beantragt,
1. auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Kaiserslautern vom 17.03.2004, Az. 4 Ca 10/03 aufgehoben.
2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung des Beklagten zu 1) nicht beendet worden ist.
3. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der
Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und über den 30.06.2003
fortbesteht.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens und heben insbesondere hervor, aufgrund der
Herausnahme der Abteilung Allgemeine Chirurgie aus dem Landeskrankenhausplan sei
eine Schließung der Abteilung des Klägers zum 31.12.2002 unverzichtbar und
unerlässlich gewesen. Für die Beklagte zu 2), die bereits im Krankenhaus in E
eine Abteilung Allgemeine Chirurgie mit eigenem Chefarzt betrieben habe, habe es
in diesem Bereich nichts zu übernehmen gegeben, sondern allenfalls Patienten zu
betreuen, die bei Fortbestehen der Allgemeinen Chirurgie in V dort vielleicht
behandelt worden wären. Zu beachten sei im Übrigen, dass für einen
Teilbetriebsübergang nicht die Übernahme von Aktiva, immateriellen Ansprüchen,
Arbeitnehmern und "Kundschaft" ausreichend sei. Entscheidend sei vielmehr die
Übernahme einer fortführungsfähigen organisatorischen Einheit. Daran fehle es
ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke
verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2005.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die
Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518,
519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zu 1) hat das zwischen
den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist zum
30.06.2003 beendet.
Das dringende betriebliche Bedürfnis besteht vorliegend in der durch die
Herausnahme der Abteilung des Klägers aus dem Landeskrankenhausplan gegebenen
Notwendigkeit, mangels weiterer Abrechnungsmöglichkeit der zuvor erbrachten
Leistungen, diese Abteilung vollständig zu schließen. Damit ist der
Beschäftigungsbedarf für den Kläger entfallen. Eine andere
Beschäftigungsmöglichkeit für ihn besteht bei der Beklagten zu 1) ersichtlich
nicht; der Kläger hat dies auch zu keinem Zeitpunkt in beiden Rechtszügen
behauptet.
Die Kündigung ist auch entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend weder
gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam, noch ist das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a
Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 1) übergegangen.
Das BAG (vgl. 16.05.2002, EzA § 613 a BGB Nr. 210) überprüft das Vorliegen eines
Betriebsüberganges in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH anhand von
folgenden Kriterien:
1. Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens;
2. etwaiger Übergang der materiellen Betriebsmittel;
3. Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Überganges;
4. etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den Erwerber;
5. etwaiger Übergang der Kundschaft;
6. Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten
Tätigkeiten;
7. Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.
Diese Kriterien sind allerdings lediglich Teilaspekte einer vorzunehmenden
Gesamtbewertung. Für das Vorliegen eines Betriebsüberganges kommt es nicht
darauf an, ob alle Merkmale gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach
Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (vgl. Müller-Glöge, NZA
1999, 449).
Diese Grundsätze gelten auch für den Betriebsteilübergang (EuGH 11.03.1997 EzA §
613 a BGB Nr. 145; BAG 17.04.2003 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 11). Betriebsteile
sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebes. In Abgrenzung zur
Veräußerung einzelner Anlage- oder Umlaufgüter ist es erforderlich, dass es sich
um eine Teileinheit, eine Teilorganisation des Betriebes handelt, mit der der
neue Inhaber bestimmte Teilzwecke weiterverfolgen kann. Die Übertragung eines
Betriebsteils liegt stets dann vor, wenn es sich bei den übertragenen
tatsächlichen und/oder immateriellen Betriebsmitteln um eine organisatorische
Untergliederung des Gesamtbetriebes handelt, mit der innerhalb des betrieblichen
Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich dabei um eine völlig
untergeordnete Hilfsorganisation handelt (BAG 26.08.1999 EzA § 613 a BGB Nr.
185). Das Merkmal Teilzweck dient dabei zur Abgrenzung der organisatorischen
Teileinheit vom bloßen Übergang einzelner Betriebsmittel. Im Teilbetrieb müssen
nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden (BAG 26.08.1999
a.a.O.). Notwendig ist allerdings eine eigenständige abgrenzbare Organisation
zur Erfüllung des Teilzwecks. Eine betriebliche Teilorganisation liegt nicht
schon dann vor, wenn einzelne Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck
zugeordnet sind, auf Dauer in bestimmter Weise eingesetzt werden und dieselben
Arbeitnehmer ständig die entsprechenden Arbeiten durchführen (BAG 26.08.1999
a.a.O.). Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang ist, dass die übernommene
Teilorganisation bereits beim Veräußerer die Qualität eines Betriebsteils hatte
(BAG 17.04.2003 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 11). Es reicht nicht aus, wenn der
Erwerber mit einzelnen, bislang nicht teilbetrieblich organisierten
Betriebsmitteln erst einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (BAG 24.04.1997 NZA
1998, 253). Ist es infolge der Übernahme einer solchen Teileinheit nicht mehr
möglich, den verbleibenden Betrieb sinnvoll zu führen, so hat es nicht zur
Folge, dass der Erwerber der Teileinheit in die Rechte und Pflichten aus den
Arbeitsverhältnissen aller Arbeitnehmer des früheren Betriebes eintritt (BAG
13.01.1997 EzA § 613 a BGB Nr. 156).
Ein Betriebs(-teil-)übergang im Sinne des § 613 a BGB liegt zusammengefasst nur
dann vor, wenn die übertragene wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt und
die wirtschaftliche Einheit auch tatsächlich fortgeführt wird.
Daran fehlt es vorliegend; davon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen.
Die Beklagte zu 1) hat die Chirurgische Abteilung zum 31.12.2002 geschlossen.
Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, im einzelnen nach Inhalt, Ort,
Zeitpunkt und beteiligten Personen darzulegen, was wie auf die Beklagte zu 2)
rechtsgeschäftlich übergegangen ist, damit von einem Teilbetriebsübergang
ausgegangen werden könnte. Seinem Sachvortrag lässt sich aber gerade nicht
entnehmen, dass die wirtschaftliche Einheit Chirurgische Abteilung bei der
Beklagten zu 1) tatsächlich unter Wahrung ihrer Identität bei der Beklagten zu
2) fortgeführt wird. Angesichts der Besonderheit des Unternehmenszwecks
Chirurgische Abteilung reicht es im Rahmen der zu treffenden Gesamtabwägung
nicht aus, dass einzelne Sachmittel oder Arbeitnehmer auf die Beklagte zu 2)
übergegangen bzw. von ihr übernommen worden sind. Dass alleine rechtfertigt
nicht die Annahme der Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit. Die
wirtschaftliche Einheit Chirurgische Abteilung bei der Beklagten zu 1) existiert
aufgrund der Stilllegung nicht mehr. Angesichts dieser Stilllegung liegt es nahe
und auf der Hand, dass die Beklagte zu 1) z. B. bei Sachmitteln versucht hat,
durch Veräußerung nicht mehr benötigtes Inventar abzugeben und ggf. nicht mehr
benötigte Arbeitnehmer anderweitig unterzubringen. Dies ist nicht nur nicht
ungewöhnlich, sondern üblich. Gegen die Annahme eines Teilbetriebsübergangs
spricht aber, dass die Beklagte zu 2) bereits eine voll ausgestattete
Chirurgische Abteilung betreibt und das Vorliegen einer Patientenkartei bei
einem Krankenhaus nicht das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit begründet.
Denn weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) entscheiden darüber,
welche Patienten von wem behandelt werden. Es ist für die zuvor bei der
Beklagten zu 1) betreuten Patienten völlig ungewiss und unklar und insbesondere
außerhalb der Entscheidungsbefugnis der Beklagten zu 1) und 2), wohin sie sich
in Zukunft wenden, von welchen Ärzten sie sich behandeln lassen wollen. Von
daher mag es sein, dass der eine oder andere von der Beklagten zu 1) in V
behandelte Patient in Zukunft von der Beklagten zu 2) behandelt wird bzw. sich
behandeln lässt. Im Hinblick auf diese Umstände wäre es Sache des Klägers
gewesen, im Einzelnen detailliert darzustellen, was und wie von der Beklagten zu
1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist, wobei, wie bereits dargestellt,
allein die teilweise Übernahme von Sachmitteln oder auch z. B. die anderweitige
Beschäftigung von Arbeitnehmern, z. B. wie die Beklagte behauptet in anderen
Funktionen als zuvor bei der Beklagten zu 1), nicht ausreichen. Der Kläger hat
insoweit aber lediglich pauschal behauptet, es sei anhand der zuvor
dargestellten Kriterien zu einem Teilbetriebsübergang gekommen. Angesichts der
hier dargestellten Umstände des konkreten Einzelfalles liegen dafür aber keine
hinreichenden Anhaltspunkte im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten der
Beklagten zu 1) und 2) vor.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des §
72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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