Betriebsübergang und Arbeitnehmerfreistellung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 11 Sa
620/09
Urteil vom
11.02.2010
1. Die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - Az. 5 Ca
419/09 - vom 8. September 2009 betreffend Zuschläge für ausgefallene Sonn- und
Feiertagsdienste wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Koblenz -
Auswärtige Kammern Neuwied - Az. 5 Ca 419/09 - vom 8. September 2009 betreffend
Zuschläge für ausgefallene Sonn- und Feiertagsdienste wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 9/20 und die Beklagte
11/20 zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nach Abschluss eines Teilvergleichs
hinsichtlich Fahrtkosten noch über Sonn- und Feiertagszuschläge für die Zeit vom
01.05.2005 bis zum 30.06.2007.
Der am 09.08.1958 geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern
unterhaltsverpflichtete Kläger war in der Zeit vom 05.09.1984 bis zum 28.02.1986
als Pauschalist in der Lokalredaktion der Streitverkündeten zu 1. in F. tätig.
In der Zeit vom 01.03.1986 bis zum 31.08.1987 absolvierte der Kläger bei der
Streitverkündeten zu 1. ein Redaktionsvolontariat in F.. Seit dem 01.09.1987 war
der Kläger sodann zunächst befristet bis zum 28.02.1989 mit Arbeitsvertrag vom
28.08.1987 (Anlage B 1, Bl. 72 ff. d. A.) bei der Streitverkündeten zu 1.
beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 28.08.1987 wurde dem Kläger von der
Streitverkündeten zu 1. mit Anschreiben vom 28.08.1987 (Anlage B 2, Bl. 75 d.
A.) übersandt, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass sich das
Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die
Redakteure an Tageszeitungen richtet. Sodann war er mit Arbeitsvertrag vom
06.06.1988 (Anlage K 1, Bl. 10 ff. d. A.) als fest angestellter Redakteur bei
der Streitverkündeten zu 1. tätig. Seit dem 01.01.1991 bis zum Ausspruch einer
Kündigung durch die Streitverkündete zu 1. vom 27.06.2005 hat der Kläger nach
der Versetzung durch die Vereinbarung vom 28.12.1990 (Anlage B 3, Bl. 76 d. A.)
als Sportredakteur in der Ausgabe H der B.Zeitung in der Lokalredaktion F. und
zuletzt in der Schwerpunktredaktion G. gearbeitet.
Er erzielte zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 4.343,00 EUR
zuzüglich eines Arbeitgeberanteils zur Presseversorgung in Höhe von 5 % dieses
Bruttobetrages (217,15 EUR) sowie vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von
26,59 EUR.
§ 8 des im Anschreiben vom 28.08.1987 in Bezug genommenen Manteltarifvertrags
für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (gültig ab dem 01.01.2003,
im Folgenden: MTV) sieht folgende Regelung hinsichtlich eines Sonn- und
Feiertagszuschlags vor:
"§ 8 Sonn- und Feiertagszuschlag
1. Arbeitet der Redakteur/die Redakteurin an einem Sonn- oder Feiertag
weisungsgemäß mehr als vier Stunden, so erhält er/sie einen Sonn- und
Feiertagszuschlag in Höhe von EUR 76,70 (Volontäre/Volontärinnen erhalten EUR
51,10).
Der Anspruch auf den Sonntags- oder Feiertagszuschlag kann nicht dadurch
vereitelt werden, das in Umgehungsabsicht z. B. drei Stunden Sonntags- oder
Feiertagsarbeit regelmäßig angeordnet werden.
2. Eine etwaige pauschalierte Abgeltung der Zuschläge ist im Rahmen der
Gehaltsvereinbarung (§ 2 Abs. 2 Buchst. b) auszuweisen."
§ 19 MTV lautet:
"§ 19
Anspruchsverfolgung und Schlichtung
1. Mit Ausnahme der Regelung für den Urlaub (§ 9 Abs. 5) und für die
Altersversorgung (§ 11) sind nicht erfüllte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
innerhalb dreier Monate nach Fälligkeit geltend zu machen. Lehnt eine Partei die
Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs schriftlich ab, so muss dieser
innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht
werden. Bei späterer Geltendmachung als nach Satz 1 und Satz 2 kann die
Erfüllung verweigert werden.
2. Wird die schriftliche Ablehnung (Abs. 1 S. 1) nicht erteilt, kann der
Anspruchsberechtigte/die Anspruchsberechtigte klagen, auch wenn die
Halbjahresfrist verstrichen ist. Wird der geltend gemachte Anspruch nach Ablauf
eines halben Jahres nach Fälligkeit abgelehnt, so kann der
Anspruchsberechtigte/die Anspruchsberechtigte innerhalb von 3 Monaten nach
Zugang der schriftlichen Ablehnung klagen. Erklärt der
Anspruchsverpflichtete/die Anspruchsverpflichtete die schriftliche Ablehnung so
kurz vor Ablauf der Halbjahresfrist, dass der Anspruchsberechtigte/die
Anspruchsberechtigte nicht mehr innerhalb derselben klagen kann, so kann sich
der Anspruchsverpflichtete/die Anspruchsverpflichtete nicht auf den Fristablauf
berufen, wenn der Anspruchsberechtigte/die Anspruchsberechtigte innerhalb von 3
Wochen nach Empfang der schriftlichen Ablehnung Klage erhebt.
3. Vergütungsansprüche, die während eines Kündigungsrechtsstreits fällig werden
und von seinem Ausgang abhängen, sind innerhalb von 3 Monaten nach
rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits geltend zu machen."
Mit Schreiben vom 28.04.2005 stellte die Streitverkündete zu 1. den Kläger ab
dem 30.04.2005 "bis auf weiteres" widerruflich von der Verpflichtung zur
Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. Wegen des Inhalts dieses Schreibens im
Einzelnen wird auf die Anlage K 3 (Bl. 14 d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben des Deutschen Journalistenverbandes vom 05.07.2005 (Anlage B 1, Bl.
88 d. A.) forderte der Kläger die hiesige Beklagte auf, "bis zum 18.07.2005
schriftlich zu bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis von Herrn G. mit der
Streitverkündete zu 1. zu den im Anstellungsvertrag vom 01.09.1987 getroffenen
Vereinbarungen, zuletzt geändert durch Vertrag vom 28.12.1990, auf die A.
übergegangen ist."
Mit einer am 18.07.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen
Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht Koblenz 3 Ca 2122/05; LAG Rheinland-Pfalz
11 Sa 204/06) wendete sich der Kläger gegen die Kündigung durch die
Streitverkündete zu 1. vom 27.06.2005 zum 31.12.2005. Seine Klage blieb in
erster und zweiter Instanz ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht Koblenz führte in
seinem Urteil vom 24.01.2006 zur Begründung aus, zum Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigung am 27.06.2005 habe kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen dem Kläger und
der Streitverkündeten zu 1. bestanden, weil ein Betriebsübergang auf die hiesige
Beklagte mit dem 01.05.2005 eingetreten sei. Die gegen dieses Urteil gerichtete
Berufung des Klägers wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil
vom 31.08.2006 zurückgewiesen.
Im vorgenannten Kündigungsschutzverfahren gegen die Streitverkündete zu 1.
(Arbeitsgericht Koblenz 3 Ca 2122/05; LAG Rheinland-Pfalz 11 Sa 204/06)
erweiterte der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 23.12.2005, eingegangen am
gleichen Tag, der hiesigen Beklagten zugestellt am 28.12.2005, hilfsweise gegen
die hiesige Beklagte mit dem Ziel der Verurteilung der hiesigen Beklagten zur
Beschäftigung und der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit
dem 01.05.2005 auf die hiesige Beklagte übergegangen ist und mit dieser zu
unveränderten Bedingungen fortbesteht. Der zunächst hilfsweise angekündigte
Klageantrag auf Weiterbeschäftigung wurde in der Kammerverhandlung des
Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.01.2006 dann unbedingt gestellt. Das Verfahren
wurde zur weiteren Verhandlung vom Kündigungsschutzverfahren abgetrennt und vor
dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - unter dem Aktenzeichen
11 Ca 401/06 fortgeführt. Mit Schriftsatz vom 08.06.2006 beantragte die Beklagte
die Klage abzuweisen und führte unter anderem aus, die Tätigkeit der Beklagten
als Dienstleister für die Streitverkündete zu 1. stelle keinen Betriebsübergang
dar. Durch Urteil vom 19.10.2006 im Rechtsstreit Arbeitsgericht Koblenz -
Auswärtige Kammern Neuwied - 11 Ca 401/06 - wurde die hiesige Beklagte
verurteilt, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 06.06.1988 mit
der Streitverkündeten zu 1. zu beschäftigen. Die Berufung der Beklagten wurde
durch seit dem 23.08.2007 rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 24.05.2007 - 11 Sa 55/07 - zurückgewiesen.
Mit Schreiben der Klägervertreter vom 29.03.2006 (Anlage K 6, Bl. 18 f. d. A.)
machte der Kläger "rein vorsorglich (...) aufgrund der maßgeblichen Vorschriften
im Manteltarifvertrag die unserem Mandanten Ihnen gegenüber gegebenenfalls
zustehenden Entgeltansprüche für die Monate Januar, Februar und März 2006 in
Höhe eines Grundgehaltes von jeweils 4.343,00 EUR geltend" und forderte die
Beklagte auf, diese Beträge bis spätestens zum 12. April 2006 zur Anweisung zu
bringen.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.09.2006 an die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten bot der Kläger "nochmals ausdrücklich"
seine "Arbeitskraft (...) bei Ihrer Mandantin an und forderte (...) nochmals
auf, (...) schriftlich zu erklären, dass unser Mandant zu den Bedingungen des
Arbeitsvertrages vom 06.06.1988 mit der DEF-GmbH. (...) seit Betriebsübergang
bei Ihrer Mandantin beschäftigt ist und in Zukunft auch beschäftigt wird. Des
weiteren mag Ihre Partei die Erklärung abgeben, dass für den maßgeblichen
Zeitraum die unserem Mandanten noch zustehenden Entgelte, sofern diese von
dritter Seite nicht gezahlt wurden oder Ansprüche dieser Art nicht auf Dritte
übergegangen sind, an unseren Mandanten ausgezahlt werden." (Anlage K 4, Bl. 15
f. d. A.).
Die Beklagte wies die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom
05.10.2006 (Anlage K 5, Bl. 17 d. A.) zurück.
Der Kläger blieb bis zum 31. Dezember 2005 freigestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt
zahlte die Streitverkündete zu 1. auch das dem Kläger zustehende Entgelt auf der
Basis eines Bruttobetrages in Höhe von 4.343,00 EUR brutto. In den Monaten
Januar bis März 2006 erhielt der Kläger von der Agentur für Arbeit monatlich
2.068,20 EUR (Änderungsbescheid vom 11.04.2006, Anlage K 7, Bl. 20 ff. d. A.).
Vom 01.04.2006 bis zum 08.11.2006 befand sich der Kläger aufgrund einer
Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten zu 1. vom 21.03.2006
(Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.05.2007, Bl. 42 d. A.) in
einem Prozessrechtsarbeitsverhältnis zur Streitverkündeten zu 1.
Seit dem 02.07.2007 wird der Kläger als Sportredakteur in der Sportredaktion G.
von der Beklagten beschäftigt.
Der Kläger war erstinstanzlich - soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung -
der Ansicht,
aufgrund des Betriebsübergangs sei die Beklagte ausweislich der
Arbeitsvertragsvereinbarungen verpflichtet, ihm die Sonn- und Feiertagsdienste
zu entgelten. Er hat vorgetragen, vereinbart sei eine steuerfreie Zulage in Höhe
von täglich 76,70 EUR. Diese Sonn- und Feiertagszulagen sei in der Vergangenheit
auch stets gezahlt worden. Als Sportredakteur habe er in der Vergangenheit
regelmäßig Sonn- und Feiertagsdienste wahrgenommen und wahrnehmen müssen. Seit
1988 ergebe sich folgende Übersicht über die geleisteten Sonn- und
Feiertagsdienste:
1988|47
1989|41
1990|39
1991|40
1992|45
1993|50
1994|47
1995|51
1996|47
1997|52
1998|49
1999|47
2000|48
2001|49
2002|47
2003|46
2004|46
2005 (01.01. bis 30.04.2005)|16
2006|--
2007 (01.07. bis 31.12.2007)|18
2008|48.
Vom 01.05.2005 bis zum 31.12.2005 hätte er an folgenden Sonn- und Feiertagen
Dienste verrichten können und müssen: am 01., 05., 08., 16., 22., 26. und
29.05.2005, am 05., 12., 19. und 26.06.2005, am 03., 10., 17., 24. und
31.07.2005, am 07. und 28.08.2005, am 04., 11., 18. und 25.09.2005, am 03., 09.,
16., 23. und 30.10.2005, am 06., 13., 20. und 27.11.2005 sowie am 04. und
11.12.2005. Für diesen Zeitraum seien somit 33 Sonn- und Feiertage zu
berücksichtigen.
Für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 seien 48 Sonn- und Feiertage
zu berücksichtigen, nämlich der 15., 22. und 29.01.2006, der 05., 12. und
19.02.2006, der 05., 12. und 19.03.2006, der 02., 09., 14., 17. und 23.04.2006,
der 01., 07., 14., 21., 25. und 28.05.2006, der 05., 11. und 25.06.2006, der
02., 09., 16., 23. und 30.07.2006, der 20. und 27.08.2006, der 03., 10., 17. und
24.09.2006, der 01., 03., 08., 15., 22. und 29.10.2006, der 01., 05., 12., 19.
und 26.11.2006 sowie der 03., 10. und 17.12.2006.
In der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2007 seien 28 Tage angefallen, nämlich
der 14., 21. und 28.01.2007, der 04., 11., 18. und 25.02.2007, der 04., 11., 18.
und 25.03.2007, der 01., 06., 09., 15., 22. und 29.04.2007, der 01., 06., 13.,
17., 20. und 28.05.2007 sowie der 03., 07., 10., 17. und 24.06.2007. Bedingt
durch seine Tätigkeit hätte er an sämtlichen Sonn- und Feiertagen gearbeitet mit
Ausnahme der Tage, an denen er urlaubs- und krankheitsbedingt abwesend gewesen
sei.
Die im Zeitraum 1988 bis 2004 geleisteten Sonn- und Feiertagsdienste seien
ausschließlich steuerfrei und netto ausgezahlt worden. Insoweit besteht auch
weiterhin auf Grund der zwischen den Parteien getroffenen arbeitsrechtlichen
Vereinbarung ein Anspruch auf Entgeltung von 76,70 EUR netto pro geleisteter
Tag.
Dieser Betrag sei gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
Seine Ansprüche seien auch nicht verfallen. Die gegenteilige Auffassung sei
gesetzeswidrig, insbesondere unverhältnismäßig und treuwidrig. Im
Kündigungsschutzprozess gegen die Streitverkündete zu 1. sei er unter Hinweis
auf die punktuelle Streitgegenstandstheorie unterlegen. Konkret sei hier auch
noch zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, von einem Betriebsübergang nie in
Kenntnis gesetzt worden sei. Er sei - durch einen Antrag auf Weiterbeschäftigung
- schon frühzeitig gegen die Beklagte vorgegangen mit dem Ziel der Begründung
eines Arbeitsverhältnisses. Nach Beendigung des Prozessrechtsverhältnisses mit
der Streitverkündeten zu 1. habe es keines neuen Angebots seiner Arbeitskraft
bedurft, da sich die Beklagte bereits in Annahmeverzug befunden habe. Wenn er
seiner Verpflichtung nach § 615 S. 2 BGB nachgekommen sei, könne dies nicht zu
einer Unterbrechung des Annahmeverzugs führen. Durch die Schreiben vom
05.07.2005 und 18.09.2006 habe er seine Ansprüche frühzeitig geltend gemacht.
Diese Geltendmachungen der Rechte seien auch hinreichend bestimmt gewesen, denn
die Rechte und Pflichten ergäben sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit
dem Tarifvertrag. Die Beklagte habe erst unter dem 05.10.2006 auf die Schreiben
des Klägers reagiert. Ein Verweis auf einen Vortrag in einem Schriftsatz in
einem anderen Verfahren reiche nicht aus, um die Ansprüche auszuschließen.
Die Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Die Beklagte habe jedenfalls so lange,
wie das Kündigungsschutzverfahren gegen die Rechtsvorgängerin noch rechtshängig
gewesen sei, nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger seinen
Beschäftigungsanspruch ihr gegenüber nicht weiter verfolgen würde. Dabei sei von
der Annahme auszugehen, dass die Beklagte zu der Streitverkündeten zu 1.
(Rechtsvorgängerin) im Rahmen des Dienstleistungsauftrages in ständigem Kontakt
stehe und Kenntnis von der maßgeblichen Rechtsfrage, die bei der Kündigung vom
27.06.2005 zu prüfen gewesen sei, nämlich ob ein Betriebsübergang auf sie
vorgelegen habe, Kenntnis gehabt habe. Dies habe sie auch vor dem Hintergrund
des Schreibens des Klägers an sie vom 05.07.2005 annehmen müssen.
Der Kläger hat mit seiner am 20.11.2006 eingegangenen Klage erstinstanzlich
zuletzt (nach Klageerweiterung vom 30.11.2006, eingegangen am 04.12.2006
betreffend Ansprüche für die Monate Oktober und November 2006, Klageerweiterung
vom 25.05.2007, eingegangen am 30.05.2007 für die Monate Dezember 2006 bis April
2007, Klageerweiterung vom 09.07.2007, eingegangen am 13.07.2007 für die Monate
Mai und Juni 2007 und Abtrennung der streitgegenständlichen Anträge vom
Rechtsstreit Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - durch
Beschluss vom 10.02.2009 (Bl. 125 d. A.)) beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.360,30 EUR netto nebst Zinsen in
Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 2.531,10 EUR seit dem 01.01.2006,
aus 2.607,80 EUR seit dem 01.10.2006,
aus 843,70 EUR seit dem 01.12.2006,
aus 1.534,00 EUR seit dem 01.05.2007 und
aus 843,70 EUR seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für Dienstfahrten nach Koblenz für
den Zeitraum 01.04. - 10.11.2006 Fahrtkosten in Höhe von 4.985,62 EUR netto zu
zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.12.2006.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie war der Ansicht,
eine Verpflichtung zur Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen ergebe sich
nicht bereits deswegen, weil ein Betriebsübergang erfolgt sei. Die
Voraussetzungen eines Annahmeverzugs seien seitens des Klägers nicht dargetan
und lägen auch nicht vor. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger
Weiterbeschäftigungsansprüche nur gegenüber der Streitverkündeten zu 1. geltend
gemacht habe. Sie habe aus diesem Grund gerade nicht damit rechnen müssen, mit
Ansprüchen aus Annahmeverzug überzogen zu werden. Das erste Angebot sei mit
Schreiben vom 18.09.2006 erfolgt. Nach Beendigung des
Prozessrechtsarbeitsverhältnisses mit der Streitverkündeten zu 1. habe der
Kläger ihr erneut seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten müssen. Der
Annahmeverzug des Arbeitgebers ende durch den Fortfall der Leistungsfähigkeit
oder -bereitschaft des Arbeitnehmers. Diese fehle beim Eingehen eines anderen
Arbeitsverhältnisses zu einem Dritten während des Verzugszeitraums.
Sie hat bestritten, dass der Kläger "in der Vergangenheit" als Sportredakteur
jeden Sonn- und Feiertag tätig gewesen sei. Sie hat weiter bestritten, dass der
Kläger - auch unter Berücksichtigung seines Urlaubs - die von ihm angegebene
Anzahl von Sonntagsdiensten nicht habe wahrnehmen können.
Sie war der Ansicht, hilfsweise seien etwaige Vergütungsansprüche des Klägers
aus Annahmeverzug verfallen. Der Kläger habe zwar mit Schreiben seiner
Bevollmächtigten vom 29.03.2006 ihr gegenüber Vergütungsansprüche für den
Zeitraum Januar bis März 2006 geltend gemacht, die Ansprüche seien aber dadurch,
dass sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied - Az. 11 Ca 401/06 hinsichtlich sämtlicher vom Kläger gestellten
Anträge Klageabweisung beantragt und im Rahmen der Begründung des Schriftsatzes
vom 08.06.2006 ausgeführt habe, dass zwischen den Parteien kein
Arbeitsverhältnis bestehe und insbesondere auch keine arbeitsrechtlichen
Ansprüche bestünden, schriftlich zurückgewiesen worden. Da sämtliche
Ausfertigungen des Schriftsatzes vom 08.06.2006, der dem Kläger spätestens Ende
Juni 2006 zugestellt worden sei, unterschrieben gewesen seien, sei die Abweisung
der Ansprüche dem Kläger in schriftlicher Form übermittelt worden. Die Frist für
die zweite Stufe der Ausschlussfrist sei daher mit der Klageerhebung vom
20.11.2006 nicht mehr gewahrt. § 19 Ziff. 3 MTV finde vorliegend keine
Anwendung, da zwischen den Parteien kein Kündigungsrechtsstreit geführt worden
sei.
Im Übrigen handele es sich bei der in der Vergangenheit durch die
Streitverkündete zu 1. gezahlte Sonn- und Feiertagszulage um eine
"Antrittszulage", die den Ausgleich für den Umstand darstelle, dass der Kläger
an Sonn- und Feiertagen habe arbeiten müssen. Auch die Streitverkündete zu 1.
zahle eine Zulage für Arbeit an Sonn- und Feiertagen nur dann, wenn der Kläger
tatsächlich arbeite. Erst recht habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung
einer steuerfreien Zulage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird
auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied - vom 08.09.2009 (Bl. 241 ff. d. A.) Bezug genommen.
Dem Rechtsstreit ist der Streitverkündete zu 1. nach Streitverkündung durch den
Kläger mit Schriftsatz vom 25.06.2007 (Bl. 35 ff. d. A.) und durch Schriftsatz
vom 06.08.2007 (Bl. 52 ff. d. A.) durch Schriftsatz vom 12.12.2008 (Bl. 120 d.
A.) auf Seiten des Klägers beigetreten. Des Weiteren ist die A.-FGH-GmbH nach
Streitverkündung durch den Kläger durch Schriftsatz vom 06.08.2007 (B. 52 ff. d.
A.) mit Schriftsatz vom 05.01.2009 (Bl. 121 f. d. A.) dem Rechtsstreit auf
Seiten des Klägers beigetreten.
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied - die Beklagte verurteilt, an den Kläger Zuschläge für 62 in der Zeit
von Mai 2006 bis Juni 2007 ausgefallene Sonn- und Feiertagsdienste in Höhe von
4.755,40 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen. Weiter hat es die Beklagte
verurteilt, an den Kläger für 55 in der Zeit vom 22.08.2006 bis zum 10.11.2006
durchgeführte Fahrten Fahrtkosten in Höhe von 1.386,99 EUR nebst Zinsen zu
zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Dem Kläger
stehe gegenüber der Beklagten nach §§ 615 S. 1, 293 ff. BGB in Verbindung mit
den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ein Anspruch auf Zahlung von 4.755,40
EUR brutto nebst Zinsen für 62 in den Monaten Mai 2006 bis Juni 2007
ausgefallene Sonn- und Feiertagsdienste zu. Die Beklagte habe sich in dieser
Zeit mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug befunden.
Aufgrund der Freistellung durch die Streitverkündete zu 1. mit Schreiben vom
28.04.2005, also noch vor dem Betriebsübergang, habe es keines Angebots der
Arbeitsleistung durch den Kläger bedurft. Ein Angebot der Arbeitsleistung durch
den Kläger sei auch nach Beendigung des Prozessrechtsarbeitsverhältnisses mit
der Streitverkündeten zu 1. am 10.11.2006 nicht erforderlich gewesen. Durch das
Prozessrechtsarbeitsverhältnis sei der Kläger im Blick auf das
Vertragsverhältnis zur Beklagten lediglich seiner Verpflichtung aus § 615 S. 2
BGB nachgekommen.
Die Beklagte habe dem Kläger auch während des Annahmeverzugs Sonn- und
Feiertagszuschläge zu zahlen. Bei den nach § 8 MTV zu gewährenden Sonn- und
Feiertagszuschlägen handele es sich um Entgeltbestandteile mit Lohn- bzw.
Gehaltscharakter und nicht um einen pauschalisierten Aufwendungsersatz. Anders
als Zulagen, die eine bestimmte, reale Mehrbelastung abgelten sollten, wie etwa
Schmutzzulagen, Essenszuschüsse, Aufwendungs- oder Spesenersatz hätten diese
Zuschläge Entgeltcharakter. Sie stellten zwar auch einen Ausgleich für
erschwerte Arbeitsbedingungen dar. Gerade aber bei einem Sportredakteur wie dem
Kläger sei die Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen die Regel und die Zuschläge
damit auch regelmäßiges Einkommen. Eine andere Beurteilung lasse sich auch weder
dem Wortlaut des § 8 MTV noch dem tariflichen Gesamtzusammenhang entnehmen. Die
tarifliche Übung bei der Beklagten gebe sogar Anhaltspunkte für den
Entgeltcharakter dieser Zuschläge, weise die Beklagte doch selbst auf die
Behandlung dieser Zuschläge nach § 3 b EStG hin und setze diese Behandlung nach
§ 3 b EStG gerade die Zurechnung dieser Zuschläge zum steuer- und
beitragspflichtigen Entgelt voraus. Die Sonn- und Feiertagszuschläge seien von
der Beklagten brutto und nicht netto zu zahlen. Für die Zeit vom 01.05.2005 bis
30.06.2007 habe die Beklagte an sich insgesamt 109 ausgefallene Sonn- und
Feiertagsdienste mit Sonn- und Feiertagszuschlägen zu vergüten. Hierfür stehe
dem Kläger an sich ein Anspruch auf Zahlung von 76,70 EUR brutto je Dienst und
somit von insgesamt 8.360,30 EUR brutto zu.
Der Anspruch für die in den Monaten Mai 2005 bis einschließlich April 2006
ausgefallenen 47 Sonn- und Feiertagsdienste in Höhe von 3.604,90 EUR brutto sei
jedoch nach § 19 MTV verfallen. Zwar habe der Kläger die Ansprüche für den Monat
Mai 2005 und danach in der Frist des § 19 Ziff. 1 S. 1 MTV schon mit dem
Schreiben seiner ehemaligen Bevollmächtigten vom 07.05.2005 rechtzeitig geltend
gemacht. Denn der Kläger habe sich in diesem Schreiben auf einen Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte, auf das Fortbestehen desselben mit der
Beklagten und auf den Eintritt der Beklagten in die Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis, also auch auf die Lohnzahlungspflicht, berufen. Dem stehe
auch das Fehlen einer genauen Angabe zur Höhe der Forderung nicht im Wege, lasse
sich diese doch dem Arbeitsvertrag und insbesondere dem Tarifvertrag entnehmen
und sei, wovon der Kläger auch habe ausgehen dürfen, der Beklagten hinreichend
bekannt gewesen. Unschädlich sei, dass die Vergütung der Sonn- und
Feiertagszuschläge ab Juli 2005 bereits vor ihrer Fälligkeit geltend gemacht
worden sei, wolle § 19 Ziffer 1 MTV mit der Formulierung "innerhalb dreier
Monate nach Fälligkeit" lediglich eine Höchstgrenze und keine Mindestgrenze für
die Geltendmachung bestimmen. Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Sonn-
und Feiertagszuschläge für die Monate Mai 2005 bis November 2005 seien nach § 19
Zff. 2 S. 2 MTV verfallen. Die Beklagte habe die vom Kläger geltend gemachten
Ansprüche im Verfahren 11 Ca 401/06 mit Schriftsatz vom 08.06.2006
zurückgewiesen. Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Sonn- und
Feiertagszuschläge für die Monate Mai 2005 bis November 2005 seien im Zeitpunkt
des Zugangs der Ablehnungserklärung im Schriftsatz vom 08.06.2006 schon länger
als ein halbes Jahr fällig gewesen. Der Kläger habe demnach seine Ansprüche
innerhalb von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Ablehnung einklagten
müssen. Dies habe der Kläger versäumt. § 19 Ziff. 3 MTV stehe dem Verfall der
Vergütungsansprüche nicht entgegen. Zum einen sei zwischen den Parteien kein
Kündigungsrechtsstreit anhängig gewesen. Zum anderen sei das Arbeitsverhältnis
im Zeitpunkt der Klageerhebung im Kündigungsrechtsstreit schon nach § 613 a BGB
auf die Beklagte übergegangen und der Ausgang desselben für die geltend
gemachten Ansprüche nicht von Bedeutung gewesen. Die Ansprüche des Klägers auf
Zahlung der Sonn- und Feiertagszuschläge für die Monate Dezember 2005 bis April
2006 seien nach § 19 Ziff. 1 S. 2 MTV verfallen. Diese Ansprüche seien im
Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnungserklärung noch kein halbes Jahr fällig
gewesen. Der Kläger habe es versäumt, diese Ansprüche innerhalb eines halben
Jahres nach Fälligkeit gerichtlich geltend zu machen. Auch insoweit stehe § 19
Ziff. 3 MTV dem Verfall dieser Ansprüche nicht entgegen. Nicht verfallen seien
die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Sonn- und Feiertagszuschläge ab Mai
2006, die der Kläger rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht habe.
Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertige sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB
in Verbindung mit § 3 Ziffer 2 MTV.
Unter Berücksichtigung seiner ersparten Fahrtkosten stehe dem Kläger gegenüber
der Beklagten aus §§ 677, 683, 670 BGB ein Anspruch auf Erstattung von
Fahrtkosten für 55 Fahrten in der Zeit vom 22.08.2006 bis zum 10.11.2006 in Höhe
von 1.386,99 EUR nebst Zinsen zu.
Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die
Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied vom 08.09.2009 (Bl. 250 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 18.09.2009 zugestellt worden. Er hat
hiergegen mit einem am 13.10.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz vom 12.10.2009 Berufung eingelegt, soweit das Arbeitsgericht
Koblenz- Auswärtige Kammern Neuwied die Klage in Höhe von 3.604,90 EUR brutto
(Sonn- und Feiertagsdienste) und 1.941,79 EUR brutto (Fahrtkosten) abgewiesen
hat. Er hat diese mit Schriftsatz vom 16.10.2009, beim Landesarbeitsgericht am
19.10.2009 eingegangen, begründet.
Der Beklagten ist das genannte Urteil am 21.09.2009 zugestellt worden. Sie hat
hiergegen mit am 20.10.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz
vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23.11.2009,
beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten
Schriftsatzes vom 16.10.2009 (Bl. 284 ff. d. A.) sowie des weiteren
Schriftsatzes vom 18.12.2009 - gleichzeitig in Erwiderung auf die Berufung der
Beklagten (Bl. 338 ff. d. A.), auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird
zusammengefasst im Hinblick auf die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsdienste
geltend:
Die Zuschläge für ausgefallene Sonn- und Feiertagsdienste im Zeitraum Mai 2005
bis April 2006 seien nicht gemäß § 19 Ziff. 1 S. 2 MTV verfallen. Die Ablehnung
der Ansprüche durch die Beklagte sei - wie das LAG Rheinland-Pfalz im Verfahren
11 Sa 174/09 ausgeführt habe - erstmals mit Schreiben vom 05.10.2006 erfolgt.
Die Klageerhebung im November habe die dreimonatige Klagefrist des § 19 Nr. 2 S.
2 MTV gewahrt. Der Schriftsatz der Beklagten vom 08.06.2006 im Verfahren
Arbeitsgericht Koblenz 11 Ca 401/06 habe die Frist für die Klageerhebung nicht
ausgelöst, da dieses die streitgegenständlichen Ansprüche nicht zum Inhalt
gehabt habe. Die mit Schreiben vom 29.03.2006 durch den Kläger vorgenommene
ausdrückliche schriftliche Geltendmachung der Ansprüche habe einer ebenso
ausdrücklichen Ablehnung durch die Beklagte bedurft. Diese Rechtsansicht des
Landesarbeitsgerichts sei zutreffend.
Der Kläger beantragt nach Abschluss eines Teilvergleichs hinsichtlich der
Fahrtkosten zuletzt,
unter teilweiser Aufhebung des Urteiles des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied - vom 08.09.2009, Az. 5 Ca 419/09 die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger Zuschläge für in der Zeit vom 01.05.2005 - 30.04.2006 ausgefallene
Sonn- und Feiertagsdienste in Höhe von 3.604,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe
von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 2.531,10 EUR seit dem 01.01.2006 und
aus 1.073,80 EUR seit dem 01.10.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom
08.09.2009 - Az. 5 Ca 419/09 abzuändern und die Klage betreffend die Zuschläge
für in der Zeit vom 01.05.2005 - 30.04.2006 ausgefallene Sonn- und
Feiertagsdienste abzuweisen,
2. die Berufung des Klägers - soweit nicht durch Teilvergleich vom 11. Februar
2010 erledigt - zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt weiter,
die Berufung der Beklagten - soweit nicht durch Teilvergleich vom 11. Februar
2010 erledigt - zurückzuweisen.
Zur Begründung ihrer Berufung und gleichzeitig in Erwiderung auf das
Berufungsvorbringen des Klägers macht die Beklagte nach Maßgabe ihres
Berufungsschriftsatzes vom 23.11.2009 (Bl. 322 ff. d. A.), auf den ergänzend
Bezug genommen wird, im Wesentlichen und zusammengefasst geltend:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bezahlung aus Annahmeverzug. Die Beklagte
habe sich in der Zeit vom 01.05.2005 bis 30.06.2007 nicht mit der Annahme der
Arbeitsleistung des Klägers in Verzug befunden. Jedenfalls nach dem 08.11.2006
habe der Kläger ihr seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten müssen. Mit
Beginn des Prozessrechtsarbeitsverhältnisses sei die Leistungsbereitschaft des
Klägers und damit ein etwaiger Annahmeverzug der Beklagten entfallen.
Die geltend gemachten Sonn- und Feiertagszuschläge seien nicht im Rahmen von
Annahmeverzug zu bezahlen. Es handele sich nicht um Entgeltbestandteile mit
Lohn- bzw. Gehaltscharakter, sondern um einen Aufwendungsersatz. Diese Zuschläge
würden gezahlt, um die Nachteile, die mit dem Verlust des freien Sonn- und
Feiertages einhergehen, insbesondere den Verlust an Freizeit gemeinsam mit der
Familie, zu kompensieren. Es handele sich dabei um eine Zulage, die von ihrem
Sinn und Zweck her einer Schmutzzulage, einem Essenszuschuss oder einem
sonstigen Aufwendungs- oder Spesenersatz vergleichbar sei. Die vom
Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
14.01.2009 - 5 AZR 89/08 - habe einen anderen Sachverhalt betroffen, da es in
dieser um die Frage gegangen sei, ob Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit im
Rahmen der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen seien. Der
Sachverhalt sei insoweit nicht vergleichbar, weil der arbeitsunfähige
Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsunfähigkeit den freien Sonntag nicht in dem
dafür vorgesehenen Erholungssinne wahrnehmen könne, während der Arbeitnehmer,
der während Annahmeverzugs des Arbeitgebers von der Arbeitspflicht tatsächlich
befreit sei, den Sonntag in dem dafür bezweckten Sinne nutzen könne. Vor diesem
Hintergrund bestehe kein Anlass für eine Kompensation durch eine zusätzliche
Zahlung.
Die Beklagte verteidigt die Ausführungen des Arbeitsgerichts Koblenz -
Auswärtige Kammern Neuwied - hinsichtlich des Verfalls von Teilen der Ansprüche
nach § 19 Ziff. 2, S. 2 MTV als rechtlich zutreffend. Die vom
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Verfahren 11 Sa 174/09 vertretene
Auffassung stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
aus dem Urteil vom 26.04.2006.
Der Kläger verteidigt die Ansicht des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied -, eines gesonderten Angebots des Klägers bezüglich seiner
Arbeitskraft habe es nicht bedurft, als zutreffend und der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechend. Es komme allein darauf
an, dass die Beklagte in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers
Rechtsnachfolgerin der Streitverkündeten zu 1. geworden sei. Außerdem sei der
Kläger mit der von ihm erhobenen Kündigungsschutzklage unterlegen gewesen, weil
ein rechtswirksamer Betriebsübergang auf die Beklagte festgestellt worden sei,
der zeitlich vor dem Ausspruch der Kündigung gelegen habe. Er habe zudem über
die bloße Kündigungsschutzklage hinaus auch noch einen Antrag auf
Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Es mache keinen Unterschied, ob der Kläger
zunächst hilfsweise und nach Abtrennung des Verfahrens gegen die Beklagte
unbedingt gegen diese vorgegangen sei. Entscheidend sei allein, dass frühzeitig
gegen die Beklagte vorgegangen worden sei mit dem Ziel der Begründung eines
Arbeitsverhältnisses. Außerdem komme es, wenn die Zurechenbarkeit ausreiche,
nicht mehr auf die Art der Geltendmachung der Ansprüche an. Eines erneuten
Angebots seiner Arbeitskraft nach Beendigung des Prozessrechtsverhältnisses habe
es nicht bedurft. Er sei (finanziell zu Gunsten der Beklagten) seiner
Verpflichtung nach § 615 S. 2 BGB nachgekommen. Dies könne nicht zu einer
Unterbrechung des Annahmeverzugs führen. Auch während des
Prozessrechtsverhältnisses sei der gegen die Beklagten auf Weiterbeschäftigung
gerichtete Arbeitsrechtsstreit bereits und noch rechtshängig gewesen. Er hätte
sich, wäre er dem Prozessrechtsverhältnisangebot nicht nachgekommen, seitens der
Beklagten den Vorwurf machen lassen müssen, er habe nicht im Sinn des § 615 S. 2
BGB gehandelt.
Die ihm zu Gunsten ausgeurteilten Beträge für "ausgefallene Sonn- und
Feiertagsdienste" stünden ihm auch zu. Es komme auf den Gehaltscharakter der
Dienste an.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Akten Arbeitsgericht Koblenz 3 Ca 2122/05 (LAG
Rheinland-Pfalz 11 Sa 204/06), Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied 11 Ca 401/06 (LAG Rheinland-Pfalz 11 Sa 55/07) sowie Arbeitsgericht
Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied 5 Ca 2171/06 (LAG Rheinland-Pfalz 11 Sa
174/09) beigezogen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich
statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und
begründet. Auch die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist
ebenfalls an sich statthaft, die Beklagte hat die Berufung form- und
fristgerecht eingelegt und begründet.
II. In der Sache haben sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der
Beklagten jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt hinsichtlich der Sonn-
und Feiertagszuschläge der zutreffenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils
und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Im Hinblick auf das
Berufungsvorbringen sind lediglich die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst:
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 4.755,40 EUR brutto
nebst Zinsen für 62 in den Monaten Mai 2006 bis Juni 2007 ausgefallene Sonn- und
Feiertagsdienste auf den vertraglich geschuldeten Lohn. Die Beklagte haftet
insoweit aus den Grundsätzen des Annahmeverzugs, §§ 615 S. 1, 293 ff., 611 Abs.
1 BGB. Für die Berechnung der Lohnhöhe gilt das Lohnausfallprinzip. Die
Ansprüche des Klägers auf Zahlung von 3.604,90 EUR brutto für im Zeitraum Mai
2005 bis April 2006 ausgefallene 47 Sonn- und Feiertagsdienste sind jedoch nach
§ 19 MTV verfallen.
Die Beklagte befand sich in der Zeit vom 01.05.2005 bis zum 30.06.2007 in
Annahmeverzug, da sie die ihr gebührende Leistung des Klägers nicht angenommen
hat (§ 293 BGB). Auf das an sich notwendige Angebot der geschuldeten
Arbeitsleistung kam es gemäß § 296 BGB infolge der Freistellungserklärung der
Streitverkündeten zu 1. vom 28.04.2005 und der nachfolgenden Untätigkeit sowohl
der Streitverkündeten zu 1. als auch der Beklagten nicht mehr an.
Nach § 294 BGB bedarf es grundsätzlich eines tatsächlichen Leistungsangebots,
wonach der Schuldner dem Gläubiger die geschuldete Leistung zur rechten Zeit, am
rechten Ort und in der rechten Art und Weise anzubieten hat. Ein solches Angebot
hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erbracht. § 295 S. 1.
Alt. 1 BGB erleichtert sodann die Voraussetzungen des Annahmeverzugs
dahingehend, dass, wenn der Gläubiger erklärt hat, die geschuldete Leistung
nicht anzunehmen, an die Stelle des tatsächlichen Angebots ein wörtliches
Angebot tritt. Im vorliegenden Fall befand sich die Beklagte jedoch bereits im
Verzug mit der Annahme, ohne dass es zu dessen Begründung eines eigenen Angebots
bedurft hätte. Das ergibt sich aus § 296 BGB. Nach dieser Vorschrift ist ein
Angebot entbehrlich, wenn die Leistungserbringung für den Schuldner erst
erfolgen kann, nachdem der Gläubiger ein ihm obliegendes Mitwirkungserfordernis
im Vorhinein erbracht hat. Im bestehenden Arbeitsverhältnis wird die Eröffnung
eines vertragsgemäßen Arbeitsplatzes, verbunden mit der tagtäglichen Zuweisung
der Arbeit als zeitlich vorangehendes Mitwirkungserfordernis für die
Arbeitsgeberseite betrachtet. Unterbleibt diese Eröffnung des geschuldeten
Arbeitsplatzes, so kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in
Verzug, ohne dass es eines Angebots durch den Arbeitnehmer bedarf. Die
Streitverkündete zu 1. stellte den Kläger ab dem 30.04.2005, als sie noch die
Arbeitgeberin des Klägers war, einseitig von der Verpflichtung zur
Arbeitsleistung frei, hob also seine Arbeitspflicht auf und verzichtete damit
auf das Angebot der Arbeitsleistung. Durch die Freistellung des Arbeitnehmers
von der Arbeitspflicht werden - sofern der Arbeitnehmer zur Erbringung der
arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung fähig ist - die Voraussetzungen des
Annahmeverzugs des Arbeitgebers erfüllt, ohne dass es eines Arbeitsangebots des
Arbeitnehmers bedarf (BAG, Urt. vom 23.01.2008 - 5 AZR 393/07 - NJW 2008, 1550;
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 20.08.2009 - 11 Sa 174/09 - zitiert nach juris,
Rn. 96).
Aufgrund des Betriebsübergangs auf die Beklagte ist diese gemäß § 613 a Abs. 1
S. 1 BGB in die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der
Streitverkündeten zu 1. eingetreten. Die Beklagte als neue Inhaberin muss den
gegenüber der Streitverkündeten zu 1. eingetretenen Annahmeverzug gegen sich
gelten lassen. Der vollständige Eintritt des Betriebsübernehmers in die Rechte
und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers bedeutet nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (Urt. vom 21.03.1991 - 2 AZR 577/90 - NZA 1991, 726 f. m.
w. N.) nicht nur eine Nachfolge in rechtlichen Beziehungen, der Übernehmer muss
sich auch die Gegebenheiten zurechnen lassen, die als Tatbestandsmerkmale für
spätere Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das gilt zum Beispiel für ein Angebot,
dass der Arbeitnehmer gegenüber seinem früheren Arbeitgeber zur Begründung von
Annahmeverzug gemacht hat. Nichts anderes kann für die Freistellungserklärung
oder die Ablehnung der Entgegennahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber
gelten. Dies entspricht dem Zweck des § 613 a BGB, der unter anderem darin
besteht, eine Regelung der Haftung des alten und neuen Betriebsinhabers zu
schaffen. Der Arbeitnehmer soll nicht eines Anspruchs nur deshalb verlustig
gehen, weil der Betrieb übergeht, obwohl vorher alle Voraussetzungen für einen
Anspruch gegen den alten Inhaber des Betriebes geschaffen waren. Aus diesem
Grund ist auch § 425 Abs. 2 BGB nicht anwendbar, sofern dort auf den Verzug
verwiesen wird, denn aus dem besonderen Übernahmeschuldverhältnis im Sinne des §
613 a BGB ergibt sich "etwas anderes" im Sinne von § 425 Abs. 1 BGB. Die
Beklagte muss demnach den gegenüber der Gemeinschuldnerin aufgrund der
Freistellungserklärung eingetretenen Verzug (§ 615 S. 1 BGB) gegen sich gelten
lassen.
Da der Kläger bereits vor Ausspruch der Kündigung durch die Streitverkündete zu
1. von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt worden ist, bestand
für ihn keine Veranlassung, seine Arbeitskraft bei der Beklagten anzubieten. Die
Freistellung hatte zur Folge, dass die Beklagte auch ohne Angebot der
Arbeitsleistung durch den Kläger in Annahmeverzug geraten ist (BAG, Urt. vom
23.01.2008 - 5 AZR 393/07 - NZA 2008, 595). Es wäre Sache der Beklagten gewesen,
die Freistellung rückgängig zu machen und den Kläger zu Arbeitsleistung
aufzufordern (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 24.05.2007 - 11 Sa 55/07 - zitiert
nach juris, Rn. 104).
Der Annahmeverzug der Beklagten wurde, wie das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz bereits im Urteil vom 20.08.2009 (11 Sa 174/09 - zitiert nach
juris, Rn. 99) dargelegt hat, nicht durch die Aufnahme des
Prozessrechtsarbeitsverhältnisses durch den Kläger zum 01.04.2006 unterbrochen,
so dass es auch nach dessen Beendigung keines Arbeitsangebots des Klägers
bedurfte. Zwar setzt der Annahmeverzug des Arbeitgebers auch voraus, dass der
Arbeitnehmer zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung fähig
ist (§ 297 BGB). Mit der Aufnahme des Prozessrechtsarbeitsverhältnisses bei der
Streitverkündeten zu 1. kam der Kläger lediglich seiner Verpflichtung aus § 615
S. 2 BGB nach.
Eines Arbeitsangebots des Klägers bedurfte es gemäß § 296 BGB darüber hinaus
auch deshalb nicht, weil die Beklagte bis zur Wiederaufnahme der Beschäftigung
des Klägers das Vorliegen eines Betriebsübergangs und damit das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien bestritten und sich aus diesem Grunde
geweigert hatte, dem Kläger einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm
Arbeit zuzuweisen. Nach einer Ablehnungserklärung des Gläubigers ist zwar gemäß
§ 295 BGB zumindest ein wörtliches Angebot des Schuldners weiterhin
erforderlich. Dessen bedarf es jedoch dann nicht, wenn offenkundig ist, dass der
Gläubiger auf seiner Ablehnung beharren wird. In einem solchen Fall wäre selbst
ein förmliches Angebot nur Förmelei. Auf sein Fehlen vermag sich der Gläubiger
dann nicht zu berufen (BAG, Urt. vom 18.09.2002 - 1 AZR 668/01 - BB 2003, 740,
742). Damit erübrigt sich ein Arbeitskraftangebot des Arbeitnehmers jedenfalls
dann, wenn der Arbeitgeber zuvor eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, er werde
den Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stellen. Im vorliegenden Fall hatte die
Beklagte deutlich gemacht, die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs lägen
nicht vor, sie sei mithin nicht zur Beschäftigung des Klägers verpflichtet.
Die vom Kläger geltend gemachten Sonn- und Feiertagszuschläge waren von der
Beklagten auch im Rahmen des Annahmeverzugs geschuldet. Während des
Annahmeverzugs behält der Arbeitnehmer seinen vertraglichen Anspruch auf die
Vergütung, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Dieser umfasst die
Bruttovergütung nach dem Lohnausfallprinzip. Der Arbeitnehmer muss so gestellt
werden, als hätte er während des Annahmeverzugs weitergearbeitet. Zu der
geschuldeten Vergütung gehören alle Leistungen mit Entgeltcharakter, die dem
Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zufließen. Dazu gehören
auch tarifliche Sonn- und Feiertagszuschläge. Anders als Zulagen, die eine
bestimmte reale Mehrbelastung abgelten sollen, wie etwa Schmutzzulagen,
Essenszuschüsse, Aufwendungs- oder Spesenersatz, haben diese Zuschläge
Entgeltcharakter. Zwar stellen auch sie einen Ausgleich für erschwerte
Arbeitsbedingungen dar und kompensieren die Nachteile, die mit dem Verlust an
Freizeit beispielsweise gemeinsam mit der Familie einhergehen. Sie fallen aber
nicht nur an, wenn tatsächlich Sonn- oder Feiertagsarbeit geleistet wurde. Der
Anspruch auf sie erlischt auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer zu den
betreffenden Zeiten keine Arbeitsleistung erbringt. Etwas anderes gilt nur dann,
wenn die Tarifvertragsparteien selbst dies vereinbart haben (BAG, Urt. vom
18.09.2002 - 1 AZR 668/01 - BB 2003, 740, 742 für tarifliche Spät- und
Nachzuschläge). Der Entgeltcharakter dieser Zuschläge wird auch dadurch
deutlich, dass die Tarifvertragsparteien - wie sich aus § 8 Ziff. 2 MTV ergibt -
davon ausgegangen sind, dass diese Zuschläge auch pauschaliert im Rahmen der
Gehaltsvereinbarung abgegolten werden können.
Entsprechend den mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des
Arbeitsgerichts hat der Kläger lediglich Anspruch auf Zahlung der Zuschläge als
Brutto-, nicht jedoch als Nettobetrag.
Wie das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt hat, ist der Anspruch des Klägers
auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung für die Zeit vom 01.05.2005
bis zum 30.04.2006 jedoch verfallen, § 19 MTV. § 19 MTV findet aufgrund
arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Nach
dieser Tarifnorm sind nicht erfüllte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in
erster Stufe innerhalb dreier Monate nach Fälligkeit geltend zu machen (§ 19
Ziff. 1 S. 1 MTV). Werden diese Ansprüche von der Gegenseite schriftlich
abgelehnt, müssen die Ansprüche innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit
gerichtlich geltend gemacht werden (2. Stufe, § 19 Ziff. 1 S. 2). Wird der
geltend gemachte Anspruch jedoch (erst) nach Ablauf eines halben Jahres nach
Fälligkeit abgelehnt, so muss die gerichtliche Geltendmachung binnen 3 Monaten
nach Zugang der schriftlichen Ablehnung erfolgen (§ 19 Ziff. 2 S.2 MTV).
Der Kläger hat seine, gemäß § 3 Nr. 2 MTV am Letzten eines jeden Monats fälligen
Sonn- und Feiertagszuschläge durch Schreiben des Deutschen Journalistenverbands
vom 05.07.2005 geltend gemacht. Weitere Geltendmachungen erfolgten seitens des
Klägers durch Schreiben vom 29.03.2006 ausdrücklich hinsichtlich der
Entgeltansprüche für die Monate Januar, Februar und März 2006, jeweils in Höhe
des Grundgehaltes, und durch Schreiben vom 18.09.2006. Des Weiteren erweiterte
der Kläger seine gegen die Streitverkündete zu 1. gerichtete
Kündigungsschutzklage mit Schriftsatz vom 23.12.2005, zugestellt an die Beklagte
am 28.12.2005, hilfsweise gegen die Beklagte mit dem Ziel der
Weiterbeschäftigung durch diese. Ebenso wie nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts eine formlose oder schriftliche Geltendmachung auch
durch eine Kündigungsschutzklage jedenfalls hinsichtlich der während des
Verfahrens fällig werdenden und von seinem Ausgang abhängigen Entgeltansprüche
gewahrt wird, muss dies auch für Feststellungsklagen im Zusammenhang mit einem
Betriebsübergang gelten (Weyand, Ausschlussfristen im Tarifrecht, Kap. 6 Rn. 107
f.).
Der Wirksamkeit der Geltendmachung durch den Kläger durch das Schreiben vom
05.07.2005 steht nicht entgegen, dass sie zum Teil vor der Fälligkeit der
Ansprüche erfolgte. Im Regelfall wahrt die Geltendmachung vor Fälligkeit die
erste Stufe der Ausschlussfrist. Ein Grund, dem Gläubiger eine verfrühte
Geltendmachung zu verwehren, besteht nicht. Insbesondere für Entgeltansprüche,
die auch als Annahmeverzugsentgelt monatlich fällig werden, würde mit der
Verpflichtung etwa zur monatlichen Geltendmachung ein Formalismus zur Regel
gemacht werden, der entbehrlich ist, weil er das Verfahren bürokratisiert, ohne
dass dies dem Schuldner von Nutzen ist. Auch wird die Warnfunktion durch eine
verfrühte Geltendmachung nicht beeinträchtigt.
Die Beklagte lehnte die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche jedoch mit
Schriftsatz vom 08.06.2006 im Rechtsstreit Arbeitsgericht Koblenz 11 Ca 401/06,
dem Kläger zugestellt spätestens Ende Juni 2006 sowie durch Schreiben vom
05.10.2006 ab. Die Rechtsprechung (vgl. nur BAG, Urt. vom 21.03.1991 - 2 AZR
577/90 - NZA 1991, 726, 727) setzt den Klageabweisungsantrag im
Kündigungsschutzverfahren mit einer Ablehnungserklärung des mit einer
(Kündigungsschutz-) Klage geltend gemachten Anspruchs gleich. Mit dem
Klageabweisungsantrag gibt der Arbeitgeber zu erkennen, dass er die Klage nicht
für gerechtfertigt hält und etwaige Entgeltansprüche nicht begleichen möchte.
Nichts anderes gilt für den (angekündigten) Klageabweisungsantrag hinsichtlich
der Klage auf Weiterbeschäftigung. Auch insoweit macht der Arbeitgeber deutlich,
dass er etwaige aus dem Betriebsübergang resultierende Ansprüche nicht zu
erfüllen beabsichtigt. Dem stehen die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 20. August 2009 - 11 Sa 174/09 - nicht
entgegen. Soweit das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, der Schriftsatz der
Beklagten vom 08.06.2006 im Verfahren 11 Ca 401/06 habe die Frist für die
Klageerhebung nicht ausgelöst, weil es die streitgegenständlichen Ansprüche
nicht zum Inhalt gehabt hat, hat es zur Begründung darauf hingewiesen, die mit
Schreiben vom 29.03.2006 durch den Kläger vorgenommene ausdrückliche
Geltendmachung der Ansprüche habe einer ebenso ausdrücklichen Ablehnung durch
die Beklagte bedurft. Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Ansprüche
jedoch nicht ausdrücklich geltend gemacht worden, da sich das Schreiben vom
29.03.2006 ausdrücklich nur auf "die unserem Mandanten Ihnen gegenüber
gegebenenfalls zustehenden Entgeltansprüche für die Monate Januar, Februar und
März 2006 in Höhe eines Grundgehaltes von jeweils 4.343,00 EUR" bezieht und die
Beklagte auffordert, diese Beträge zur Auszahlung zu bringen.
Aufgrund der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte spätestens Ende Juni
2006 hätte der Kläger seine Ansprüche für die Monate Mai 2005 bis einschließlich
November 2005 (fällig am 30.11.2005) spätestens bis zum 30.09.2006 gerichtlich
geltend machen müssen (§ 19 Ziff. 2 S. 2 MTV). Die gerichtliche Geltendmachung
durch den Kläger erfolgte jedoch erst mit der Klageschrift vom 16.11.2006, bei
Gericht eingegangen am 20.11.2006 und der Beklagten zugestellt unter dem
22.11.2006. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche für die Monate Mai 2005 bis
November 2005 bereits verfallen.
Die Ansprüche für die Zeit von Dezember 2005 bis einschließlich April 2006
hätten vom Kläger infolge der Ablehnung durch die Beklagte binnen 6 Monaten nach
ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden müssen, also die Ansprüche
für Dezember 2005 bis zum 30.06.2006, diejenigen für Januar 2006 bis zum
31.07.2006, für Februar 2006 bis zum 31.08.2006, für März 2006 bis zum
30.09.2006 sowie für April 2006 bis zum 31.10.2006. Auch insoweit erfolgte die
gerichtliche Geltendmachung durch den Kläger erst mit der Klage vom 16.11.2006.
Der Kläger kann sich - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat -
insoweit auch nicht auf § 19 Nr. 3 MTV berufen.
Dagegen hat der Kläger seine Ansprüche für den Zeitraum ab Mai 2006 rechtzeitig
gerichtlich geltend gemacht, nämlich die Ansprüche für die Monate Mai bis
September 2006 durch die Klage vom 16.11.2006, bei Gericht eingegangen am
20.11.2006, die Ansprüche für Oktober und November 2006 durch die
Klageerweiterung vom 30.11.2006, bei Gericht eingegangen am 04.12.2006, die
Ansprüche für Dezember 2006 bis April 2007 durch Klageerweiterung mit
Schriftsatz vom 25.05.2007, bei Gericht eingegangen am 30.05.2007 sowie für die
Monate Mai und Juni 2007 durch die Klageerweiterung vom 09.07.2007, beim
Arbeitsgericht eingegangen am 13.07.2007.
Soweit der Kläger seine Ansprüche rechtzeitig innerhalb der 2. Stufe der
Ausschlussfrist des § 19 MTV gerichtlich geltend gemacht sind, sind seine
Ansprüche auch nicht verwirkt.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB in
Verbindung mit § 3 Ziff. 2 MTV.
Die Berufungen beider Parteien waren daher zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des §
72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.