Betriebsübergang – Informationspflichten und Widerspruchsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 6 Sa
1809/07
Urteil vom
29.04.2008
Leitsätze:
1. Für eine
ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5
BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und
Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue -
Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich
eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen
Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht
werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -)
2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2
BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis
darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit
beschränktem Haftungskapital) handelt.
3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Wesel
vom 29.08.2007 - 3 Ca 213/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht den Fortbestand seines Altersteilzeitverhältnisses mit der
Beklagten aufgrund seines längere Zeit nach einem Betriebsübergang erklärten
Widerspruchs hiergegen geltend.
Der Kläger, der verheiratet ist und ein unterhaltsberechtigtes Kind hat, ist
seit dem 11.01.1993 bei der Beklagten als Wartungselektroniker zu einem
Bruttoverdienst von 3.000,00 EUR beschäftigt.
Unter dem 18.12.2003 hatten die Parteien einen Altersteilzeitvertrag
abgeschlossen, wonach der Kläger ab 01.07.2005 bis 31.12.2007 die Arbeitsphase
abzuwickeln hatte und sich ab 01.01.2008 bis 30.06.2010 in der
Freistellungsphase befinden sollte.
Der Kläger war freigestelltes Betriebsratsmitglied der Beklagten.
Mit Vertrag vom 06.06.2005 hat die Beklagte - so ihr Vortrag - den
Geschäftsbereich Com MD Mobile Devices an die C. Corporation mit Sitz in Taiwan
verkauft. Hierzu schlossen die Parteien einen als "Master Sale and Purchase
Agreement" ("MSPA") bezeichneten Vertrag. Der weltweite Verkauf wurde zum
30.09.2005 vollzogen ("Closing").
Hierzu sah das MSPA vor, dass die Vermögensgegenstände Land für Land im Wege der
Einzelrechtsübertragung ("Asset Deal") auf eine hierzu eigens gegründete
Landesgesellschaft der C.-Gruppe übertragen werden sollte. Zu diesem Zweck wurde
von der C. Corporation eine neue Firma gegründet und zwar die Firma C. Mobile
GmbH u. Co. OHG (im Weiteren C. Mobile) mit Gesellschaftsvertrag vom 30.08.2005.
Gesellschafterinnen dieser C. OHG waren die C. Mobile Management GmbH, mit einem
Stammkapital in Höhe von 25.000,00 EUR und die C. X. GmbH mit einem Stammkapital
in Höhe von 25.000,00 EUR. Die Obergesellschaft, die C. Corporation in Taiwan
war alleinige Gesellschafterin der C. Mobile Holding BV mit Sitz in den
Niederlanden, welche die jeweils alleinige Gesellschafterin der beiden
persönlich haftenden Gesellschafterinnen war.
Die Eintragung der C. Mobile erfolgte unter dem 16.09.2005 in das
Handelsregister beim Amtsgericht in N..
Die Beklagte zahlte im Zusammenhang mit diesem Unternehmenskaufvertrag an die C.
Corporation einen dreistelligen Millionenbetrag.
Der wirtschaftliche Teilbetrieb Mobile Devices der Beklagten wurde unter Wahrung
seiner organisatorischen Identität mit den Mitarbeitern und wesentlichen Teilen
der Betriebsmittel auf die C. Mobile übertragen.
Über diesen Betriebsübergang informierte die Beklagte den Kläger mit
Informationsschreiben vom 29.08.2005 wie folgt:
"Sehr geehrte Herr H.,
wie Ihnen bereits durch verschiedene Mitarbeiterinformationen bekannt ist,
werden unsere Aktivitäten des Geschäftsgebietes Com MD (Mobile Devices) zum
01.10.2005 in die C. Mobile GmbH T Co. OHG (im Folgenden: C. Mobile) übertragen.
C. ist ein weltweit führender Anbieter von Consumer-Electronic-Produkten, wie
beispielsweise LCD-Bildschirmen, Notebook-Computern, Kameras und Scannern. Und
im Handygeschäft wird C. Mobile in den nächsten Jahren zu einem führenden
globalen Anbieter.
In seinem asiatischen Heimatmarkt zählt C. schon heute zu den am schnellsten
wachsenden Anbietern in Handysegment. Durch den Zusammenschluss mit T. kann C.
seine ehrgeizigen internationalen Expansionspläne umsetzen. T. bietet C. eine
globale Organisation mit führenden Marktpositionen in West- und Osteuropa sowie
im Wachstumsmarkt Lateinamerika. Zudem erhält C. durch den Kauf einen starken,
weltweit bekannten Markennamen, Mobiltelefontechnologie und Softwarekompetenz
sowie globalen Zugang zu der breiten Kundenbasis von T.. Daneben bekommt C.
einen auf drei Kontinenten hervorragend etablierten Fertigungsverbund von T..
Die Übertragung des Geschäftsgebietes erfolgt auf Grund eines Kaufvertrags im
Wege der Einzelrechtsnachfolge auf C. Mobile. Mit diesem Betriebsübergang wird
gem. § 613 A BGB C. Mobile Ihr neuer Arbeitgeber, der in alle Rechte und
Pflichten Ihres Arbeitsverhältnisses mit der T. AG eintritt. Es wird also
anlässlich des Betriebsübergangs - sofern nicht in der Überleitungsvereinbarung
andere Regelungen getroffen sind - unverändert mit C. Mobile fortgeführt
(insbesondere keine Veränderungen bei dem jeweiligen Einkommenssystem,
Altersversorgung, Jubiläumsregelung, Dienstzeitregelung). Ebenso gelten die
jeweiligen Tarifverträge (einschließlich des Ergänzungstarifvertrags C./L.-M.)
gem. § 613 a BGB weiter.
Die Höhe und Zusammensetzung des bisherigen Einkommens bleibt ebenso wie eine
bestehende freiwillige, widerrufliche Sonderzulage anlässlich des
Betriebsübergangs unverändert.
Im Einzelnen gilt für Sie die beiliegende, mit dem Gesamtbetriebsrat der T. AG
vereinbarte Regelung zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen
(Überleitungsvereinbarung), die Bestandteil dieses Schreibens ist.
Die bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen und örtlichen
Betriebsvereinbarungen gelten bis zu einer eventuellen Neuregelung weiter,
sofern in der Überleitungsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.
C. Mobile haftet ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs unbeschränkt für alle,
auch die rückständigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Zusätzlich haftet die T. AG für solche Verpflichtungen, die vor dem
Betriebsübergang entstanden sind und spätestens ein Jahr danach fällig werden;
soweit sie nach dem 1.10.2005 fällig werden, haftet sie nur zeitanteilig.
Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist gesetzlich gem. § 613 a Abs. 4
BGB ausgeschlossen; das Recht zu Kündigungen aus anderen Gründen bleibt
unberührt.
Sie werden auch nach dem 1.10.2005 durch Ihren bisherigen Betriebsrat weiter
betreut; an den Standorten in V., C. und N. / H. Strasse gilt dies solange, bis
durch Neuwahlen eigene Betriebsratsgremien gewählt sind, längstens bis zum
31.1.2006.
Für den Standort L.-M. wurde der örtliche Betriebsrat informiert, dass an diesem
Standort aufgrund von Produktivitätssteigerungen in der Fertigung der Abbau von
ca. 340 Mitarbeitern im Bereich der Lohngruppen 2 bis 7 geplant ist.
Dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die C. Mobile können Sie nach § 613
a Abs. 6 BGB schriftlich widersprechen. Ihr Widerspruch hätte zur Folge, dass
Ihr Arbeitsverhältnis nicht auf C. Mobile übergeht. Wir möchten Sie jedoch
bitten, von diesem Recht nur nach sorgfältiger Abwägung Gebrauch zu machen, denn
Ihr Widerspruch sichert Ihnen keinen Arbeitsplatz bei der T. AG, da die Com MD -
Aktivitäten vollständig auf C. Mobile übertragen werden und damit diese
Arbeitsplätze bei der T. AG entfallen, so dass es letztlich zu betriebsbedingten
Beendigungen des Arbeitsverhältnisses kommen kann.
Sollten Sie trotz dieser Überlegungen dennoch widersprechen wollen, bitten wir
darum, Ihren etwaigen Widerspruch unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von
1 Monat nach Zugang dieses Schreibens schriftlich an Herrn S. C., Com HR CG, I.
strasse 51, N. oder an Herrn Dr. W. F., I. platz 1, N. zu richten.
Für Fragen steht Ihnen Ihre Personalorganisation gerne zur Verfügung.
Wir würden uns freuen, wenn Sie mit gleichem Arbeitseinsatz und hoher Motivation
Ihre Arbeit bei C. Mobile weiterführen und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen"
Im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang schloss der bei ihr gebildete
Betriebsrat mit der Beklagten einen Interessenausgleich und Sozialplan, ferner
eine Betriebsvereinbarung zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen der von
der Beklagten zur C. Mobile übergehenden Mitarbeiter.
Nach dem Betriebsübergang arbeitete der Kläger über den 01.10.2005 hinaus für
die C. Mobile weiter.
Über das Vermögen der C. Mobile wurde am 29.09.2006 ein Eigenantrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, mit Wirkung vom 01.01.2007 wurde das
Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger widersprach im Oktober 2006, nachdem er von dem Insolvenzverfahren
Kenntnis erlangt hatte, dem Betriebsübergang.
Das zunächst gegen eine Kündigung des Insolvenzverwalters erweiterte
Klageverfahren haben der Kläger und der Insolvenzverwalter übereinstimmend zum
Ruhen gebracht, bis geklärt ist, ob ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten
"fortbesteht".
Mit dem vorliegenden - nur insoweit in die Berufungsinstanz gelangten -
Verfahren macht der Kläger im Wege der Feststellungsklage den Fortbestand seines
Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des Altersteilzeitvertrages vom
18.12.2003 mit der Beklagten geltend.
Er hat vorgetragen, dass der Widerspruch rechtzeitig erfolgt sei, da das
Informationsschreiben vom 29.08.2005 nicht ordnungsgemäß gewesen sei und deshalb
die einmonatige Widerspruchsfrist gegen einen Betriebsübergang nicht zu laufen
begonnen habe.
Das Informationsschreiben sei schon unzureichend gewesen, da der Bereich, der
auf C. übergehen sollte, nicht eindeutig bezeichnet worden sei. Darüber hinaus
fehle es an einer genau bezeichneten Firmenanschrift. Schließlich habe die
Beklagte auch insoweit fehlerhaft informiert, dass C. im September 2005 kein
weltweit führender Anbieter von Elektronikgeräten gewesen sei.
Die Kapitaldecke der C. Mobile habe nie ausgereicht, um die über 3.000
Mitarbeiter zu finanzieren. Die Übernahmegesellschaft habe zum Zeitpunkt der
Übernahme rote Zahlen geschrieben. Die Kapitaldecke der übernehmenden
Gesellschafter habe lediglich 25.000,00 EUR betragen. Die Firma C. Mobile habe
nie die Absicht gehabt, die deutschen Beschäftigten langfristig zu beschäftigen.
Dafür spreche auch die unstreitige Tatsache, dass anlässlich des Verkaufs die
Beklagte einen dreistelligen Millionenbetrag gezahlt habe.
Aufgrund dessen liegen weder eine ordnungsgemäße Information über die Identität
des Erwerbers noch eine ordnungsgemäße Information über die wirtschaftlichen
Gründe vor. Nach den positiv dargestellten Informationen über das
Weltunternehmen hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass praktisch ein
negativer Kaufpreis gezahlt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass zwischen den Parteien auf der Grundlage des
Altersteilzeitvertrages vom 18.12.2003 ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, dass der Kläger hinreichend durch das
Informationsschreiben über den Betriebsübergang informiert worden sei. Mit
Wirkung vom 01.10.2005 sei das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Weltgeschäfts
im Wege der Einzelrechtsübertragung auf eine hierzu eigens gegründete
Landesgesellschaft der C.-Gruppe übertragen worden.
Nur die Patent- und Markenrechte seien zur Verstärkung des gesamten "Mobile
Devices Geschäftsbereich" der C.-Gruppe an die Konzernmutter veräußert worden.
Allerdings habe die C. Corporation alle zum Geschäftsbetrieb erforderlichen
Vermögensgegenstände, insbesondere eine Mehrzahl der Patente und IP-Rechte, im
Zugriff der C. Mobile belassen.
Das Unterrichtungsschreiben erfülle sowohl die gesetzlichen als auch die
zusätzlichen von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Inhalt
der Unterrichtung.
Es sei entgegen dem Sachvortrag des Klägers nicht so gewesen, dass im Zeitpunkt
des Betriebsübergangs vorhersehbar gewesen sei, dass die C. Mobile in naher
Zukunft mangels Liquidität zur Aufgabe gezwungen sein würde.
Im Übrigen handele es sich um einen Massenwiderspruch. Schließlich sei ein
möglicher Anspruch auf Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt, da der Kläger erst
14 Monate nach dem Informationsschreiben das Widerspruchsrecht ausgeübt habe und
mit einer Versetzung einverstanden gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat durch Teil-Urteil vom 29.08.2007 der Klage stattgegeben
und den Fortbestand des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses festgestellt.
Wegen des Inhalts des Urteils wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des
Urteils vom 29.08.2007 (Bl. 482 - 514 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte macht geltend, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts das
Informationsschreiben vom 29.08.2005 eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach §
613 a Abs. 5 BGB enthalte. Die Identität des Betriebserwerbers sei mit der
Firmenbezeichnung auf Seite 1 des Schreibens und auf Seite 2 mit Angabe der
Anschrift eines der beiden Widerspruchsadressaten - Dr. F. - genannt, unter der
dort bezeichneten Anschrift habe sich vor dem Betriebsübergang die Verwaltung
des Bereichs "Com MD Mobile Devices" befunden.
Die Anschrift sei auch aus einem Schreiben über die Mitteilung der Erhöhung des
Einkommens vom 06.02.2006 mit Wirkung vom 01.07.2005 zu entnehmen gewesen (Bl.
449 d.A.).
Die Forderung des Bundesarbeitsgerichts, die Firmenbezeichnung und die Anschrift
des Betriebserwerbers grundsätzlich zu nennen, sei ein neuer Grundsatz und damit
eine Rechtsprechungsänderung, bei der die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und
der Zumutbarkeit abzuwägen seien, jedenfalls (auch) diese Frage dem Europäischen
Gerichtshof vorzulegen wäre.
Darüber hinaus sei auch ausreichend über den Grund des Betriebsübergangs
informiert worden.
Der Kaufvertrag als Grund für den Betriebsübergang sei angegeben worden.
Unternehmenskaufverträge enthielten regelmäßig, wie hier komplexe Regelungen zur
Bestimmung des Kaufpreises, die auch zu einer Nettozahlung des Verkäufers führen
könnten. Hier habe es die Beklagte übernommen, dem Übernehmer Zuzahlungen für
bestimmte Risiken zu leisten, die sich im Zusammenhang mit der Übernahme und
Fortführung des Geschäfts ergeben
hätte, weshalb objektiv ein Kaufvertrag vorgelegen habe und nicht etwa eine
Schenkung.
Da dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass bei einem Widerspruch eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für ihn nicht mehr bestehe, sei deutlich
geworden, dass der vollständige Bereich der Mobilfunksparte auf die C. Mobile
übertragen worden sei und sämtliche Arbeitsplätze entfielen.
Schließlich sei der Widerspruch der Kläger als kollektiver Massenwiderspruch
unzulässig, weil er nicht zur Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte
eingesetzt worden sei.
Jedenfalls sei das Widerspruchsrecht des Klägers gemäß § 242 BGB verwirkt.
Sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment lägen vor. Seit dem
Informationsschreiben seien 15 Monate vergangen.
Beim Umstandsmoment sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger in eine andere
Abteilung in L. M. versetzt worden sei, so dass er die Firma C. als neuen
Arbeitgeber akzeptiert habe.
Weiter regt die Beklagte an, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 234 Abs.
2 EG zur Vorabentscheidung die Frage vorzulegen, ob Artikel 8 RL 2001/23/EG
dahin auszulegen sei, dass es den Rechtsprechungsorganen der Mitgliedsstaaten
verwehrt sei, im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang zusätzliche
Erfordernisse für die Informationen der Arbeitnehmer zu stellen bzw. derartige
Erfordernisse nicht rückwirkend aufzustellen seien, ob die Angabe der Adresse
des Erwerbers im Informationsschreiben eine "für die Arbeitnehmer günstigere
Vorschrift" im Sinne der Richtlinie sei und ob ein Widerspruch nicht mehr nach
Betriebsübergang erklärt werden könne, schließlich ob ein nach Betriebsübergang
erklärter Widerspruch auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirke mit
der Folge des ununterbrochenen Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses.
Die Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wesel - 3 Ca 213/07 - vom 14.11.2007
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist insbesondere darauf hin,
dass im Streitfall eine Adresse zur Identifizierung des Unternehmers weder im
Hinblick auf die inländische noch auf die ausländische Erreichbarkeit gegeben
war. Im Übrigen ergebe sich aus dem Widerspruchsschreiben weder, dass die
Schlüsselpatente an die C. Corporation und nicht an die C. Mobile übergeben
worden seien noch dass es sich um eine Neugründung handele.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf
die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen insbesondere auf die
Berufungsbegründung der Beklagten vom 09.01.2008 (Bl. 565 ff. d. A.) und die
Berufungsbeantwortung des Klägers vom 12.02.2008 (Bl.599 d. A.).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten konnte keinen
Erfolg haben.
Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, denen die Berufungskammer im Wesentlichen
folgt, hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Widerspruch des Klägers
gegen den Betriebsübergang (I.) rechtzeitig gemäß § 613 a Abs. 6 BGB erfolgt ist
und zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten auch über den
30.09./01.10.2005 hinaus geführt hat. Die Ausübung des Widerspruchsrecht durch
den Kläger stellt keinen unzulässigen Massenwiderspruch dar (II.) Die Beklagte
ist ihren Informationspflichten gemäß § 613 a Abs. 5 BGB nicht ordnungsgemäß
nachgekommen (III.). Das Widerrufsrecht ist auch nicht etwa verwirkt (IV.).
Auch der Anregung der Beklagten auf Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH war
nicht zu folgen (V.).
I.
Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft
im Zusammenhang mit der Übertragung der Mobilfunksparte Com MD (Mobile Devices)
von der Beklagten auf die C. Mobile um ein Rechtsgeschäft handelte, das einen
Betriebsübergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge hat.
Die Parteien haben in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht übereinstimmend erklärt, dass der wirtschaftliche Teilbereich
Mobile Devices der Beklagten unter Wahrung seiner organisatorischen Identität
mit den Mitarbeitern und wesentlichen Teilen der Betriebsmittel auf die C.
Mobile übertragen worden ist.
Damit stellt sich der Vorgang als Übergang eines Betriebsteils dar, bei dem ein
neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität
fortführt. Die wirtschaftliche Teileinheit hat ihre Identität gewahrt und der
Bereich hatte auch schon bei der Beklagten die Qualität eines Betriebsteils im
Sinne der Rechtsprechung (vgl. zuletzt BAG vom 05.02.2004 - 8 AZR 639/02 -; BAG
vom 14.08.2007 - 8 AZR 8048/06 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 8.
Senats des Bundesarbeitsgerichts und auch die Rechtsprechung des EuGH).
Mangels anderweitigen Sachvortrages und insbesondere auch im Hinblick auf die
Betriebsvereinbarung zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen der von der
Beklagten (Com MD) zur C. Mobile GmbH und Co. OHG übergehenden Mitarbeiter
(Tarifkreis) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Vorliegen eines
Betriebsübergangs im Rechtssinne in Zweifel stellen könnten.
Insbesondere ergibt sich daraus auch, dass zur Vorbereitung der geplanten
rechtlichen Verselbständigung des derzeitigen Geschäftsgebietes vom MD
(einschließlich der dazugehörenden Zentralfunktionen), dieser organisatorisch
zum 01.08.2005 spätestens getrennt wurde (Präambel zur Betriebsvereinbarung vom
17.08.2005 - Bl. 224 d. A. -).
II.
Eine grundsätzliche Unwirksamkeit des schriftlichen Widerspruchs des Klägers aus
dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) liegt nicht deshalb vor,
weil der Kläger wie auch viele andere Arbeitnehmer von ihrem Widerspruchsrecht
Gebrauch gemacht haben.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 30.09.2004 - 8 AZR 462/03 -
ausgeführt, dass ein kollektiver Widerspruch nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich
und damit rechtsunwirksam sei. Das Bundesarbeitsgericht hat aber insoweit
ausgeführt, dass ein Rechtsmissbrauch nur dann angenommen werden kann, wenn kein
schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt, der Widerspruch vielmehr als
Vorwand für die Erreichung vertragsfremder und unlauterer Zwecke dient oder nur
den Zweck hat, einem anderen Schaden zuzufügen.
Übt eine Vielzahl von Arbeitnehmern das Widerspruchsrecht aus, kann sich
demgemäß aus der Zweckrichtung der Widerspruchsausübung, soweit sie nicht im
Schwerpunkt auf die Verhinderung des Arbeitgeberwechsels zielt, sondern von der
Motivation getragen ist, den Betriebsübergang als solchen zu verhindern oder
aber Vergünstigungen zu erzielen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ein
rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegen.
Im Streitfall sind die Voraussetzungen für ein derartiges rechtsmissbräuchliches
Verhalten nicht erkennbar. Zumindest hat die Beklagte keine derartigen Gründe
vorgetragen.
Zwar ist richtig, dass es von der zuständigen Gewerkschaft
Formularwiderspruchsschreiben gab, in denen die vorzutragenden Gründe im
Einzelnen aufgelistet sind. Allein diese Tatsache begründet jedoch nicht einen
unzulässigen Massenwiderspruch.
Der Kläger hat durch die Insolvenz der Firma C. Mobile wirtschaftliche Nachteile
zu tragen, weil die Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
nicht mehr abgewickelt werden kann. Sein ureigenes Interesse geht dahin, diese
bei seinem alten Arbeitgeber zu realisieren. Zu Recht hat der Kläger darauf
hingewiesen, dass er mit der Geltendmachung des Widerspruchs sein Recht auf
Wahrung seiner arbeitsvertraglichen Rechte und auf Durchsetzung seiner
schutzwürdigen Eigeninteressen geltend macht. Dies ist weder treuwidrig noch
rechtsmissbräuchlich.
III.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger sein
Widerspruchsrecht gemäß § 613 a Abs. 6 BGB noch fristgemäß ausüben konnte, da
die Unterrichtung der Beklagten nach § 613 a Abs. 5 BGB fehlerhaft war und
deshalb die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt hat.
1. § 613 a Abs. 5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue
Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang
in Textform über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den
Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen
des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in
Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten hat.
Eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Weder
durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird
diese Frist ausgelöst. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 613 a
Abs. 6 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
innerhalb eines Monats "nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5" widersprechen
kann als auch aus dem Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer im Rahmen des § 613 a Abs. 5 BGB so zu
informieren, dass jener sich über die Person des Übernehmers und über die in §
613 a Abs. 5 genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die
Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder
Nichtausübung seines Widerspruchsrecht erhalten (vgl. BT-Drucksache 14/7760 S.
19). Da dies Sinn und Zweck der Vorschrift des § 613 a Abs. 5 BGB ist, ist es
folgerichtig, den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nicht nur dann zu
verneinen, wenn überhaupt keine Unterrichtung erfolgt ist, sondern auch dann,
wenn keine ordnungsgemäße Unterrichtung vorliegt.
Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers
und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Die erteilten Informationen
müssen zutreffend sein. Ob die Unterrichtung ordnungsgemäß ist, kann vom Gericht
überprüft werden (vgl. zusammenfassend BAG vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 - NZA
2007, 682; Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268).
2. Die Unterrichtung der Beklagten genügte den oben genannten Anforderungen
nicht. Weder ist die Identität des Übernehmers hinreichend gekennzeichnet noch
sind die Gründe im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ausreichend angegeben.
a) Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nach
dem Zweck der Unterrichtung notwendig, dass der Betriebsübernehmer mit
Firmenbezeichnung und Anschrift genannt wird. Erst dann ist der Erwerber in
ausreichender Weise identifizierbar und im wörtlichen Sinne lokalisierbar und
kann der Arbeitnehmer gegebenenfalls ergänzende Erkundigungen einziehen,
Informationen einholen und sich gegenüber dem Übernehmer gegebenenfalls
erklären. Es ist erforderlich, dass für einen Arbeitnehmer im Einzelnen deutlich
bezeichnet werden muss, mit wem er es zu tun hat. Dazu gehören im Geschäftsleben
der Firmenname und die Firmenanschrift. Ohne diese Kennzeichnung ist der
Betriebserwerber nicht eindeutig identifizierbar.
Es kann allenfalls im Einzelfall eine Frage der Gesamtumstände sein, ob die
Fakten, die die Identifizierbarkeit begründen, dem Arbeitnehmer bekannt sind
oder bekannt sein mussten.
aa) Im Streitfall kann von derartigen Umständen nicht ausgegangen werden. Der
Kläger hat seine Arbeitsleistung in L.-M. erbracht. Die konzernrechtlichen
Verknüpfungen und um was für Personen es sich bei den Personen handelte, die in
dem Informationsschreiben genannt werden, ist für einen Dritten ohne Weiteres
nicht erkennbar. Zumindest hat die Beklagte dies insoweit nicht vorgetragen. Bei
dem in dem Informationsschreiben angegebenen Mitarbeiter C. handelt es sich um
einen Mitarbeiter der Personalabteilung des damaligen übergeordneten
Geschäftsbereichs der Beklagten. Dass dies die Anschrift des übernehmenden
Betriebs sein sollte, ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Ebenso wenig ist die
Nennung des Mitarbeiters Dr. F. am I. platz 1, N. aus der Sicht des normalen
Erklärungsempfängers eindeutig zu identifizieren.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich bei dieser Adresse um die Adresse
handeln soll, die die Firma C. Mobile, die zu diesem Zeitpunkt weder im
Handelsregister eingetragen war noch erkennbar ihren registerrechtlichen Sitz im
Sinne der HGB-Vorschriften begründet hatte, dort hatte. Vielmehr hat die
Beklagte in ihrem Informationsschreiben ja gerade zum Ausdruck gebracht, dass es
sich um ein nicht zum Konzern T. gehörenden neuen Arbeitgeber handeln sollte,
sondern dass dieser im Konzernbereich der Firma C. angesiedelt war. Dass dieser
seinen Firmensitz in N. nehmen sollte und wollte, ist für den Kläger, der in
L.-M. tätig war mangels anderer vorgetragener Umstände nicht ersichtlich.
bb) Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, dass das Bundesarbeitsgericht
in seiner Entscheidung vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - die Anschrift für die
Identifizierung nur bei ausländischen Firmen verlangt hat, vermochte dies die
Berufungskammer dem Urteil nicht zu entnehmen. Nach dem Sinn und Zweck der
Definition soll der Firmensitz und die Adresse des Erwerbers mitgeteilt werden,
damit der Arbeitnehmer gegebenenfalls ergänzende Erkundigungen einziehen kann.
Das "insbesondere bei ausländischen Erwerbern" bedeutet jedoch nicht, dass dies
bei in Deutschland residierenden Arbeitgebern nicht der Fall sein sollte.
b) Darüber hinaus hat die Beklagte auch die Gründe für den Übergang im Sinne von
§ 613 a Abs. 5 Ziffer 2 BGB im Rahmen ihrer Informationspflichten nicht
ausreichend mitgeteilt.
Mit Grund ist in erster Linie die Angabe des Rechtsgrundes für den
Betriebsübergang, wie Kaufvertrag, Pachtvertrag, Umwandlung etc. gemeint.
Ausgehend vom Sinn und Zweck der Unterrichtung, die dem Arbeitnehmer die
Möglichkeit verschaffen soll, sachgerecht über die Ausübung des Widerspruchs zu
befinden, reicht die Angabe des dem Betriebsübergang zugrunde liegenden
Rechtsgeschäfts allein nicht aus. Dem Arbeitnehmer müssen vielmehr jene
unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang zumindest schlagwortartig
mitgeteilt werden, die sich im Falle seines Widerspruchs auf den Arbeitsplatz
auswirken können (BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - a. a. O. Rdn. 29).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht erforderlich,
dass die wirtschaftlichen Gründe mitgeteilt werden, jedoch ergibt sich aus der
Entscheidung vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 - a. a. O. Rdn. 32, dass erläutert
werden muss, wie etwa die Ausgliederung eines Geschäftsbereichs durchgeführt
wird. Auch wenn keine umfangreichen Begründungen der unternehmerischen Maßnahmen
verlangt werden können, wie sie etwa im Rahmen der Unterrichtungspflichten
gegenüber dem Betriebsrat gemäß § 111 BetrVG zu beachten sind, ist jedoch zu
berücksichtigen, dass gerade auch die mittelbaren Folgen im Zusammenhang mit der
Ausgliederung eines Geschäftsbereichs im Hinblick auf die Gefährdung der
wirtschaftlichen Absicherung deutlich werden müssen. Dies ist vor allem dann der
Fall, wenn die Arbeitsplatzsicherheit beim Betriebserwerber maßgeblich betroffen
ist (BAG vom 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06 - JURIS Rdn. 32).
Auch wenn der bisherige Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den
Arbeitnehmer über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des
Betriebsübernehmers im Einzelnen zu unterrichten, da deren Beurteilung
grundsätzlich nicht eindeutig anhand objektiver Kriterien erfolgen kann, sondern
jeweils im Einzelfall einer regelmäßig nicht justiziablen Einschätzung der
wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten sowie der künftigen
wirtschaftlichen Entwicklung unterliegt, so ist nach Einschätzung der
Berufungskammer die Tatsache der nicht unerheblichen Verringerung der
verbleibenden Haftungsgrundlage ein Umstand, auf dessen Kenntnis der Kläger
Anspruch hatte, da dies das "Wie der Ausgliederung des Geschäftsbereichs"
betrifft.
Dazu hätte auf jeden Fall mit einem Wort gehört, dass es sich bei der Firma, auf
die "die Aktivitäten des Geschäftsgebietes Com MD Mobile Devices" zum
01.10.2005, die C. Mobile GmbH & Co. OHG handelte, um eine Neugründung handelt,
die nicht Teil des weltweit beschriebenen C.-Konzerns im eigentlichen Sinne ist,
sondern eine völlig selbständig neu gegründete und im Haftungskapital aufgrund
der Stammeinlagen beider Gesellschafter mit 50.000,00 EUR begrenzten
Gesellschaft.
Natürlich steht es den Vertragsparteien eines Betriebsüberganges frei, den
Übergang derart zu organisieren, dass neue Gesellschaften gegründet werden und
gegebenenfalls auch Neugründungen entstehen.
Die Beklagte hat jedoch in dem Informationsschreiben vom 29.08.2005 den Eindruck
erweckt, dass es sich bei der OHG ebenfalls um einen Teil eines "weltweit
führenden Anbieters von Consumer Electronic Produkten" handelt und dass es sich
insoweit um eine Firma handelt, die zumindest auf dem asiatischen Markt "zu den
am schnellsten wachsenden Anbietern im Handysegment" handelt. Natürlich ist es
richtig, dass die Beklagte in dem Informationsschreiben zwischen C. Mobile und
C. unterschieden hat und dass es Aufgabe des Lesers ist, dieses Schreiben
sorgfältig zu lesen. Nach dem Sinn und Zweck der Informationspflichten nach §
613 a Abs. 5 BGB kann es aber nicht Aufgabe eines Informationsschreibens sein,
Rätsel zu lösen. Der Informant soll die Fakten auf den Tisch legen, er soll
Klartext reden.
Diesem Sinn und Zweck wird die Beklagte nicht gerecht, wenn sie in dem
Informationsschreiben noch nicht einmal darauf hinweist, dass der
Geschäftsbereich Mobile Devices nicht von dem Weltkonzern T. auf den Weltkonzern
C. übertragen wird und damit auf die C. Corporation, sondern auf die neu
gegründete C. Mobile mit einem Stammkapital von 50.000,00 EUR.
Gesellschafter der neu zu gründenden C. Mobile OHG war die C. Mobile Management
GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 EUR sowie die Firma C. X. GmbH
mit ebenfalls einem Stammkapital von 25.000,00 EUR. Alleinige Gesellschafterin
dieser beiden Gesellschafter war die C. Mobile Holding BV mit Sitz in den
Niederlanden.
Damit ergab sich zwar eine gesellschaftsrechtliche Verknüpfung mit der C.
Corporation, nicht jedoch eine haftungsrechtliche Verknüpfung, was nicht zuletzt
durch das Insolvenzverfahren zu Tage getreten ist.
Die Beklagte wusste, dass ein Restrukturierungsaufwand für den defizitären
Bereich erforderlich war und dass der Muttergesellschaft der übernehmenden C.
Mobile ein dreistelliger Millionenbetrag als Restrukturierungsbeihilfe (Mittel
für Migration) zur Verfügung gestellt wurde.
Damit war klar, dass es von dem Wohlwollen der Muttergesellschaft abhing, ob
letztlich die neu gegründete C. Mobile überlebensfähig ist. Wie sich später
herausgestellt hat, sind die unternehmerischen Entscheidungen zu dem Ergebnis
gekommen, dass unterstützende Maßnahmen durch die Muttergesellschaft nicht mehr
erfolgten und deshalb letztlich eine Überschuldung nach etwa einem Jahr der
Betriebsaufnahme festgestellt worden ist.
Auch wenn nicht unterstellt werden kann, dass die Beklagte die Ausgliederung der
Handysparte und die Abwicklung des Rechtsgeschäftes in dem Bewusstsein gemacht
hat, dass die Firma C. Mobile letztlich nicht überlebensfähig sein werde, so ist
doch festzustellen, dass es für einen Arbeitnehmer, der natürlich die
Gesamtumstände der gesellschaftsrechtlichen und sonstigen rechtsgeschäftlichen
Vereinbarungen nicht kennt, von wesentlicher Bedeutung ist, ob er sich weiter in
einem Arbeitsverhältnis zu einem haftungsrechtlich potenten Arbeitgeber
(Konzern) befindet oder zu einer ausgegliederten und neu gegründeten bzw. in
Gründung befindlichen potentiellen neuen Arbeitgeberin.
Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass dem einzelnen Arbeitnehmer es gar
nicht möglich war, sich bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs des
Informationsschreibens innerhalb der Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB über die
gesellschaftsrechtliche Konstruktion der Neugründung und die einzelnen
Gesellschafter anhand eines Handelsregisterauszuges zu informieren, weil bis zum
Ablauf der Monatsfrist die hier relevanten Eintragungen im Handelsregister noch
gar nicht eingetragen gewesen sein dürften.
Wenn die Berufungskammer daher für die Ordnungsgemäßheit des
Informationsschreibens lediglich verlangt, dass der Begriff "Neugründung" in dem
Informationsschreiben genannt wird, so ist damit nicht zu viel verlangt.
Natürlich ist nicht zu verkennen, dass aufgrund der Anforderungen durch die
Rechtsprechung es ein schwieriges Unterfangen ist, ein komplett ordnungsgemäßes
Informationsschreiben herzustellen. Es wird immer das Problem der Rechtsprechung
sein, - im Nachhinein - im Einzelnen Richtlinien festzulegen, die den
gesetzlichen Bestimmungen Rechnung tragen und damit seinen Informationspflichten
hinreichend nachkommt.
Zusammenfassend bleibt dennoch festzustellen, dass der Verkauf des
Geschäftsbereichs mit ca. 3.000 Arbeitnehmer an eine neu gegründete und mit
einem Stammkapital von 50.000,00 EUR ausgestattete "Tochtergesellschaft" der C.
Corporation eines konkreten Hinweises auf die Neugründung bedurft hätte, zumal
diese Firma zum Zeitpunkt des Informationsschreibens noch nicht einmal im
Handelsregister eingetragen war (so auch LAG N. im Urteil vom 17.04.2008 - 4 Sa
1063/07 - ).
IV.
Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger ist auch nicht verwirkt.
1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Mit der
Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten
ausgeschlossen. Sie verdient den Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck,
den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen
Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat. Der Berechtigte
muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck
erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der
Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu
werden. Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes aufseiten des
Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die
Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.
Auch das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung kann ausgeschlossen sein. Die
Tatsache, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Widerspruchsfrist vorgesehen hat,
schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, denn jedes Recht
kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt
werden.
Angesichts der gesetzlichen Regelung kann hinsichtlich des Zeitmoments nicht auf
eine feststehende Monatsfrist, beispielsweise von sechs Monaten abgestellt
werden. Im Gesetzgebungsverfahren sind nämlich Vorschläge auf Aufnahme einer
generellen Höchstfrist von drei bzw. sechs Monaten nicht aufgegriffen worden.
Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles. Dabei ist,
wie das Bundesarbeitsgericht bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines
Betriebsübergangs ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen
Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit
verwirken können. Zutreffend ist es weiterhin auch, die Länge des Zeitablaufs in
Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Je
stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für
den Anspruchsgegner unzumutbar machen sind, desto schneller kann ein Anspruch
verwirken. Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen des Berechtigten als
auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte
Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den
Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. zusammenfassend BAG vom 15.02.2007
- 8 AZR 431/06 - NZA 2007, 793 unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung).
2. Es kann hier offen bleiben, ab wann der Lauf des Zeitmoments eines
Verwirkungstatbestandes beginnt, ob ab dem Zeitpunkt des Zugangs des
Unterrichtungsschreibens oder dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs bzw. vom
Zeitpunkt der positiven Kenntnis der Umstände, die zur Ausübung des
Widerspruchsrechts geführt haben, wobei für letzteres spricht, dass von einem
rechtsmissbräuchlichen Verhalten nicht gesprochen werden kann, wenn ein
Arbeitnehmer seine Rechte gar nicht erkennen konnte (BAG vom 12.12.2006 - 9 AZR
747/06 - NZA 2007, 398).
a) Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger erst 14 Monate nach
Zugang des Informationsschreibens von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht
hat, kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen,
sondern es bedarf darüber hinausgehender Umstände für die berechtigte Erwartung
des Schuldners, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Dabei ist, wie das
Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, im Hinblick auf das Widerspruchsrecht
ein besonders strenger Maßstab anzulegen, denn schließlich hat es der neue und
der alte Arbeitgeber in der Hand, durch vollständige oder ordnungsgemäße
Unterrichtung den Vertrauensschutz zu begründen. Informieren sie - bewusst oder
unbewusst - fehlerhaft, müssen schon besondere Umstände vorliegen, damit ein
Vertrauen dahingehend entgegenstehen kann, der Arbeitnehmer werde trotz des
Informationsdefizites dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht
widersprechen (vgl. LAG Düsseldorf vom 30.05.2007 - 7 (4) Sa 1009/06 -; Urteil
vom 19.09.2007 - 7 Sa 552/07 -; vgl. auch Hohenstatt/Grau NZA 2007, S. 13 ff.,
18 m. w. N.).
b) Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor.
Die Tatsache, dass der Kläger der Betriebsübernehmerin auf Grund der
betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen über den 01.10.2005 hinaus zugeordnet
war, begründet weder ein vertrauensbegründendes Element für die Beklagte noch
hat die Beklagte sich insoweit darauf berufen.
Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers handelt es sich bei der "Versetzung"
lediglich um eine Zuordnung zu einer neuen Kostenstelle als freigestelltes
Betriebsratsmitglied.
Ein Aussagewert dahingehend, dass der Kläger von seinem Widerspruchsrecht keinen
Gebrauch machen wollte und deshalb für die Beklagte ein besonderer
Vertrauensschutz dadurch entstanden sein könnte, erschließt sich der Kammer
nicht.
Eine irgendwie geartete Äußerung dahingehend, dass der Kläger zum Ausdruck
bringen wollte, dass er endgültig aus der Rechtsbeziehung zur Beklagten unter
Verzicht auf sein Widerspruchsrecht ausscheiden wollte, vermag die Kammer daraus
ebenfalls nicht zu entnehmen. Es mag Einzelfälle geben, wo dies anders zu sehen
ist. Der vorliegende Fall führt jedoch nicht zu dem Ergebnis, dass das
Widerspruchsrecht verwirkt ist.
Eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers in Form illoyal verspäteter
Geltendmachung ihres Widerspruchs kann deshalb nicht festgestellt werden (vgl.
insoweit auch LAG N. vom 17.04.2008 - 4 Sa 1073/07 -).
V.
Der Anregung der Beklagten auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EG durch den
Europäischen Gerichtshof im Hinblick auf die Frage, ob zusätzliche Erfordernisse
für die Information der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang
nicht Artikel 7 RL 2001/23/EG entsprechen, bedurfte es nicht.
Selbst wenn man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen würde, dass die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein zusätzliches Erfordernis
aufgestellt hätte hinsichtlich der Adresse der Betriebsübernehmerin im Sinne der
oben gekennzeichneten Richtlinie, ergibt sich aus den obigen Ausführungen unter
III., dass die Berufungskammer die nicht ordnungsgemäße Information durch das
Widerspruchsschreiben nicht nur an diese Frage geknüpft hat, sondern darüber
hinaus festgestellt hat, dass das Informationsschreiben auch deshalb fehlerhaft
war, weil über den Grund des Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a Abs. 5
Ziffer 2 BGB nicht hinreichend informiert worden ist. Damit hängt der
Rechtsstreit nicht von der Entscheidung der Frage der Adressennennung ab.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. mit § 97 ZPO.
VII.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da
entscheidungserhebliche Rechtsfragen vorliegen, die grundsätzliche Bedeutung
haben.