Betriebsvereinbarung – Stichtagsregelung für Bonuszahlung
Hessisches
Landesarbeitsgericht
Az: 14/18 Sa
612/09
Urteil vom
20.08.2009
Auf die Berufung der Klägerin wird
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 04.03.2009, Az. 14 Ca 8599/08 unter
Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.972,50 EUR brutto nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2009 zu
zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4 zu
tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten eine Bonuszahlung sowie um die Wirksamkeit einer
Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung.
Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) war seit dem
01.05.1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, einer
Grundbesitz-Investmentgesellschaft, beschäftigt. Auf den Inhalt des dem
Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsvertrages (Anlage K 1, Bl. 4 d. A.)
wird Bezug genommen. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Klägerin belief
sich zuletzt auf € 66.300,00. Ferner sah der Arbeitsvertrag folgende Regelung
vor:
"Darüber hinaus erhält Frau A auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zum
Bonussystem vom 03. Februar 2000 als freiwillige variable Vergütung einen auf
das Geschäftsjahr bezogenen Bonus, der - pro rata temporis ihrer Beschäftigung
im jeweiligen Geschäftsjahr - im Frühjahr des Folgejahres zur Auszahlung kommt.
Die Höhe der Bonuszahlung ist abhängig von einem - auf der Grundlage von
Zielvereinbarungen - festgelegten Zielbonus ihrer Leistung und dem
Geschäftsergebnis."
Im Betrieb der Beklagten gilt eine Betriebsvereinbarung über die Ausgestaltung
des Bonussystems für außertarifliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 15.
März 2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 39 - 49 d. A.). Dieser
Regelung ging voraus eine Betriebsvereinbarung der Rechtsvorgängerin vom 03.
Februar 2000 (Anlage K 7, Bl. 16 ff. d. A.). Die Betriebsvereinbarung vom 15.
März 2004 sieht hinsichtlich der Stichtagsregelung Folgendes vor:
"Die Bonuszahlung steht grundsätzlich unter der Bedingung des Bestehens eines
ungekündigten Anstellungsverhältnisses am Auszahlungstag. Ausgenommen von diesem
Grundsatz sind solche Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis aus
betriebsbedingten Gründen beendet wird bzw. der tatsächliche Grund des
Ausscheidens auf betriebsbedingten Gründen beruht, der Mitarbeiter aber eine
Eigenkündigung vorzieht."
Die Bonuszahlung erfolgt im Betrieb der Beklagten jeweils zum 15. Februar des
Folgejahres.
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete infolge einer
Aufhebungsvereinbarung zum 30. September 2008, nachdem die Klägerin zunächst
eine Eigenkündigung zum 31. Dezember 2008 ausgesprochen hatte.
Die Klägerin erhielt im Jahr 2006 einen Bonus in Höhe von € 16.500,00
ausgezahlt, dies für das vorangehende Jahr 2005, im Jahr 2007 erfolgte eine
Zahlung in Höhe von € 20.000,00, im Jahr 2008 eine Zahlung in Höhe von €
22.000,00, dies für das vorhergehende Jahr 2007.
Mit ihrer am 03.12.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am
18.12.2008 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Bonus in
Höhe von € 20.000,00 für das Geschäftsjahr 2008.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie die
erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.2009 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin aufgrund der Betriebsvereinbarung vom
15. März 2004, hier Ziffer 3. eine Bonuszahlung nicht zustehe, da das
Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag gekündigt gewesen sei und nicht mehr
bestanden habe. Die Betriebsvereinbarung vom 15. März 2004 habe die
vorhergehende, im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Betriebsvereinbarung vom
01.01.2001 wirksam abgelöst, insbesondere enthalte der zwischen den Parteien
abgeschlossene Einzelarbeitsvertrag keine eigenständige Bonusregelung, sondern
nehme auf die jeweilige Betriebsvereinbarung Bezug. Ein Verstoß gegen § 75 Abs.
1 BetrVG sei nicht ersichtlich. Zudem habe die Klägerin die Höhe des
Bonusanspruchs auch nicht schlüssig dargelegt.
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 13.03.2009 zugestellt worden ist, hat
die Klägerin mit Schriftsatz, der am 27.03.2009 beim Hessischen
Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit
Schriftsatz vom 02.04.2009 im Einzelnen begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie
behauptet, entgegen der Regelung in der Betriebsvereinbarung sei ihr weder ein
Zielbonus noch ein persönliches Leistungsergebnis oder eine Zielvorstellung von
der Beklagten bekannt gegeben worden. Auch in den vorhergehenden Jahren seien
Kriterien für die Ermittlung des Bonus nicht angegeben worden. Vielmehr seien
die in der Betriebsvereinbarung genannten Kriterien auch in den Vorjahren nicht
angewandt worden. Ebenso wenig habe die Beklagte substantiiert, inwieweit sie
von den Entwicklungen der Finanzkrise betroffen gewesen sei. Jedenfalls hätte
mindestens 50% des Zielbonus auch unabhängig davon ausgezahlt werden müssen.
Entsprechend habe die Klägerin daher auf die Zahlungen der Vorjahre Bezug nehmen
können.
Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, dass die in der
Betriebsvereinbarung geregelte Stichtagsregelung unzulässig sei, zumal sie auf
einen erheblichen Teil ihrer Jahresvergütung habe verzichten müssen falls sie
von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Auch in einer Betriebsvereinbarung
könnten entsprechende Regelungen nicht aufgenommen werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.2009 - Az.: 14 Ca
8599/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin €
20.000,00 brutto zu zahlen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
Vortrags aus dem ersten Rechtszug. Nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages sei
auf die jeweils einschlägigen Betriebsvereinbarungen Bezug genommen worden,
insbesondere liege auch ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG nicht vor, da der
den Betriebsparteien eingeräumte Beurteilungsspielraum nicht überschritten
worden sei. Nachdem der Gesetzgeber eine gerichtliche Inhaltskontrolle von
Betriebsvereinbarungen gem. den §§ 305 ff. BGB abgelehnt habe, müsse dies auch
für die Wirksamkeit von Widerrufs- und Stichtagsklauseln gelten, nachdem die
Betriebsvereinbarung eine besondere Betonung auf die Wahrung der Betriebstreue
gelegt habe. Ebenso wenig sei die Bindungsdauer zu beanstanden, nachdem der
Bonus gem. Ziffer 2.1.2 der Betriebsvereinbarung mindestens 10% des Grundgehalts
betrage und damit oberhalb eines Monatsgehalts liege.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der in der
mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere die
Berufungsbegründung der Klägerin vom 01. April 2009 sowie ihren Schriftsatz vom
22.06.2009 sowie die Berufungserwiderung der Beklagten vom 04.06.2009 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO sowie nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist
fristgerecht und ordnungsgemäß eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG,
519 und 520 ZPO).
Die Berufung hat auch in der Sache teilweise Erfolg, soweit die Klägerin einen
anteiligen Bonusanspruch für den Zeitraum bis zum 30.09.2008 geltend macht, dies
auf der Grundlage des Garantiebonus. Im Übrigen erweist sich die Berufung jedoch
als unbegründet, da die Klägerin keine ausreichenden Ausführungen zur Höhe des
geltend gemachten Bonusanspruchs, soweit er den Garantiebonus übersteigt,
gemacht hat. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass Maßstab für die Überprüfung
möglicher Ansprüche der Klägerin die Betriebsvereinbarung vom 15. März 2004 ist.
Diese Betriebsvereinbarung löst wirksam die im Arbeitsvertrag vom 01.01.2001 in
Bezug genommene Betriebsvereinbarung über die Einführung eines Bonussystems für
außertarifliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 03. Februar 2000 ab.
1.1. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung enthält der
Arbeitsvertrag keine eigenständige Regelung über eine Bonuszahlung, vielmehr
enthält der Vertrag lediglich einen Hinweis auf die jeweils im Betrieb geltende
Betriebsvereinbarung, aus der die Voraussetzungen für einen Anspruch abzuleiten
sind. Im Arbeitsvertrag ist zunächst nur eine Zahlung "auf der Grundlage der
Betriebsvereinbarung" erwähnt. Bereits aus dieser Wortwahl ergibt sich, dass der
Arbeitsvertrag keine eigenständige Anspruchsbegründung darstellt, sondern die
jeweiligen Voraussetzungen und die Höhe der Zahlung in der Betriebsvereinbarung
geregelt sind.
1.2. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist auf den hier streitigen
Bonusanspruch auch die Betriebsvereinbarung vom 15.4.2004 und nicht die
Betriebsvereinbarung vom 3.2.2000 anzuwenden.
Zwar ist im Arbeitsvertrag die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages
geltende Betriebsvereinbarung vom 03. Februar 2000 ausdrücklich erwähnt. Aus dem
Hinweis im Arbeitsvertrag (S. 3 letzter Absatz) wird deutlich, dass auf das
Arbeitsverhältnis "die jeweils anzuwendenden Betriebsvereinbarungen" Gültigkeit
haben sollen. Damit wird deutlich, dass kein statischer Bezug auf eine bestimmte
Betriebsvereinbarung beabsichtigt ist Durch die im Arbeitsvertrag ausdrücklich
aufgeführte Jeweiligkeitsklausel wird deutlich gemacht, dass die aktuell im
Betrieb geltende Betriebsvereinbarung anzuwenden ist und mit dem Neuabschluss
der Betriebsvereinbarung die alte Betriebsvereinbarung abgelöst werden und für
die Arbeitsverhältnisse keine Anwendung mehr finden sollen.
Insoweit gilt für die erwähnten Betriebsvereinbarungen die Zeitkollisionsregel,
wonach die jeweils jüngere Norm der älteren vorgeht (Urteil des BAG vom 23.
Januar 2008 - 1 AZR 988/06 - juris, m.w.N.). Dies wird im Arbeitsvertrag der
Klägerin auch ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.
2. Die Berufung der Klägerin ist begründet, ihr steht grundsätzlich auf der
Grundlage der Betriebsvereinbarung 2004 ein Bonusanspruch zu. Dies ergibt sich
aus der Unwirksamkeit von Ziffer 3. der Betriebsvereinbarung.
2.1 Zwar sieht die Betriebsvereinbarung unter Ziffer 3. vor, dass Voraussetzung
für eine Bonuszahlung ein ungekündigtes Anstellungsverhältnis am Auszahlungstag
ist. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, da zum Auszahlungstag im Februar des
Folgejahres das Anstellungsverhältnis gekündigt war. Diese Klausel erweist sich
jedoch als unwirksam.
2.2 Grundsätzlich sind die Betriebsparteien nach § 75 Abs. 2 BetrVG
verpflichtet, die durch das Grundgesetz geschützten Rechte zu wahren. Dies hat
das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11.07.2000 (- 1 AZR 551/99 -
juris) im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG erkannt. Gleiches gilt auch für die
Frage der Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers, die dem
Prüfungsmaßstab des Art. 12 GG unterfällt. In welchem Umfang die allgemeine
Handlungsfreiheit oder die Rechte des Arbeitnehmers aus Art. 12 GG eingeschränkt
werden können, ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Die von den
Betriebspartnern getroffene Regelung muss geeignet, erforderlich und unter
Berücksichtigung der Rechte des Arbeitnehmers angemessen sein, um den erstrebten
Zweck zu erreichen. Die Prüfung der Angemessenheit hat zu erfolgen unter einer
Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht des ihn
rechtfertigenden Grundes (so BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 1 AZR 499/98 - juris)
.
Für die Überprüfung der Inhaltskontrolle nach § 75 BetrVG gelten andere
Grundsätze als für die Überprüfung tariflicher Regelungen. Tarifverträge werden
von gleichberechtigten Partnern des Arbeitslebens ausgehandelt und genießen
daher die Institutsgarantie nach Art. 9 Abs. 3 GG. Es ist bei diesen Regelungen
grundsätzlich davon auszugehen, dass Arbeitnehmerinteressen angemessen
berücksichtigt werden und insoweit eine materielle Richtigkeitsgewähr für
tarifliche Regelungen bestehen. Den Tarifvertragsparteien ist daher eine
weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt (so BAG, Urteil vom 06.09.1995 - NZA
96, S. 437 ff.) .
Bereits in seiner Entscheidung zu Rückzahlungsklauseln bei Sonderzahlungen vom
16.11.1967 (Az.: 5 AZR 157/67 - DB 1968, S. 315) hat das Bundesarbeitsgericht
erkannt, dass - anders als in Tarifverträgen - Rückzahlungs- und
Stichtagsklauseln in Betriebsvereinbarungen einer strengeren Prüfung
unterliegen. Entsprechend hat der Senat die Regeln, die für einzelvertragliche
Vereinbarung gelten, auf Rückzahlungsklauseln aus einer Betriebsvereinbarung
angewandt. Der größere Gestaltungsspielraum, der für Tarifvertragsparteien gilt,
ist daher auf Betriebsvereinbarungen nicht unmittelbar anzuwenden (zum
Gestaltungsspielraum bei Fortbildungskosten: BAG, Urteil vom 06.09.1995 - NZA
96, S. 437) .
Bedenken an der Wirksamkeit der Stichtagsregelung ergeben sich insbesondere vor
dem Hintergrund der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit. Die in
der Betriebsvereinbarung getroffene Regelung stellt bezüglich der Dauer der
Bindung des Arbeitnehmers auf die Höhe der Bonuszahlung nicht ab. Insbesondere
liegt keine Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Zahlungen vor, die
überhaupt keine Bindung des Arbeitnehmers rechtfertigen und Zahlungen, die eine
Bindung auch über den 31. März des Folgejahres rechtfertigen können. Dies ist
insbesondere vor dem Hintergrund der Höhe der Bonuszahlungen von Bedeutung.
Bereits in seiner Entscheidung vom 24.10.2007 (- 10 AZR 825/06 - juris) hat das
Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spricht, dass in den
Fällen, in denen die Sonderzahlung mindestens 25% der Gesamtvergütung ausmacht,
der mit der Sonderzahlung verfolgte Zweck einer zusätzlichen Vergütung bei der
Abwägung der Interessen und bei der Beurteilung der Wirksamkeit von
Bindungsklauseln maßgeblich ist und die Zielsetzung, künftige Betriebstreue zu
belohnen, hinter dem Vergütungscharakter zurücktritt. Insoweit knüpften sowohl
der 5. Senat als auch der 10. Senat des BAG an die Unwirksamkeit von
Widerrufsvorbehalten bei laufenden Zahlungen an, soweit der widerrufliche Teil
der Gesamtvergütung mindestens 25% beträgt (BAG, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5
AZR 364/04 - juris; offen gelassen in der Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 AZR
187/05 - juris; dies vor dem Hintergrund der Überprüfung einer
Betriebsvereinbarung nach § 75 BetrVG) .
Die in der Betriebsvereinbarung geregelte zusätzliche Vergütung hat in erster
Linie Entlohnungscharakter vor dem Hintergrund einer zusätzlichen Leistung an
die Beschäftigten. Dies folgt insbesondere aus dem mit der Betriebsvereinbarung
verfolgten Zweck, Anreize für die persönliche Leistung des Mitarbeiters zu
geben. Deutlich wird dies aus der Formulierung in Ziffer 1.2.1 der
Betriebsvereinbarung, wonach mit der Zahlung eine marktgerechte
Weiterentwicklung der Vergütung außertariflicher Mitarbeiter beabsichtigt ist.
Abhängig ist die Zahlung insbesondere von den geschäftlichen Ergebnissen des
Konzerns und der persönlichen Leistung des Mitarbeiters. Der Vergütungscharakter
wird zudem deutlich durch die Gewährung eines Mindestbonus nach Ziffer 2.1.2 der
Betriebsvereinbarung. Demgegenüber tritt der Charakter als
Gratifikationsregelung in den Hintergrund. Die leistungs- und zeitabhängige
Komponente wird ferner deutlich durch anteilige Zahlungen im Fall des Eintritts
eines Mitarbeiters (Ziffer 3. Abs. 2). Insbesondere die in der
Betriebsvereinbarung zum Ausdruck kommende Leistungsregelung macht deutlich,
dass der Entlohnungscharakter der Zahlung im Fordergrund steht.
Die Betriebsvereinbarung erweist sich ferner unter dem Prüfungsmaßstab des
Gleichheitsgrundsatzes nach Art 3 GG als unwirksam, soweit sie
Stichtagsregelungen enthält, Die Betriebsvereinbarung führt zu Gruppenbildungen,
die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Sie rechtfertigen insbesondere keine
Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern in einem bestehenden zu Arbeitnehmern in
einem durch Eigenkündigung gekündigten oder beendeten Arbeitsverhältnis. Der
vorrangige Zweck der Zahlung als Leistungs- und Entgeltteil rechtfertigt keine
Stichtagsregelung, die zu einer Bindung des Arbeitnehmers weit nach Ablauf des
Bezugszeitraums führt. Die jeweils betroffenen Mitarbeiter haben jedenfalls
anteilig einen Beitrag zum Gesamtergebnis des Unternehmens geleistet. Es ist
daher nicht gerechtfertigt, Stichtagsregelungen vorzusehen, sofern die Grenze
von 25% der Gesamtjahresvergütung überschritten wird. Nachdem die
Betriebsvereinbarung eine entsprechende Grenze nicht enthält, erweist sich
Ziffer 3. als rechtsunwirksam (vgl. ebenso zur Frage der Gleichbehandlung: LAG
München, Urteil vom 03.03.2009 - 6 Sa 927/08 - juris; beim BAG anhängig unter
dem Az.: 1 AZR 501/08; a.A. Albicker/Wiesenecker, BB 2008, S. 2631 ff.; ferner
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2008 - 11 Sa 87/08 - juris) .
3. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nur begründet, soweit sie einen
anteiligen Anspruch in Höhe des Garantiebonus gem. Ziffer. 2.1.2 der
Betriebsvereinbarung geltend macht. Danach beträgt der Mindestbonus 10% des
jeweils aktuellen Grundgehalts. Dieses beläuft sich auf jährlich € 66.300,00,
mithin beträgt der Mindestbonus € 6.630,00. Zu berücksichtigen ist ferner die
Vertragsdauer bis zum 30.09.2008, woraus sich eine Quote in Höhe von 9/12,
mithin € 4.972,50 brutto ergibt.
4. Die darüber hinausgehende Berufung der Klägerin ist unbegründet. Bereits das
Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass Ausführungen der Klägerin zur Höhe
weitgehend unzureichend sind. Soweit es die Ermittlung des individuellen Bonus
der Klägerin betrifft, ist für das Gericht weder der zugeteilte Bonuspool
ersichtlich, ferner die zugewiesene Aufgabe und Wertigkeit der Funktion der
Klägerin sowie ihre Leistung. Ebenso fehlen Ausführungen zur
Verantwortungsstufe, aus der sich bei normaler Leistung ein Rahmen in Höhe von
15% - 35% für Mitarbeiter der Verantwortungsstufe 4 ergibt, für Mitarbeiter in
der Verantwortungsstufe 3 der Rahmen von 20% bis maximal 45% der
Gesamtvergütung. Entsprechend fehlen Angaben dazu, wie die Leistungsbewertung
vorzunehmen ist.
Zwar führt die Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung aus, dass insoweit mit
der Klägerin keinerlei Gespräche über mögliche Ziele geführt wurden, ebenso
wenig liegen ihr Anhaltspunkte dafür vor, wie sich die Finanzkrise auf das
tatsächliche Geschäftsergebnis der jeweiligen Bereiche ausgewirkt hat. Sofern
der Klägerin entsprechende Kenntnisse nicht vorliegen, steht ihr frei, dies im
Wege einer Auskunftsklage geltend zu machen.
5. Ebenso wenig hat die Klägerin die Voraussetzungen eines möglichen
Schadensersatzanspruchs dargelegt, der sich daraus ergeben könnte, dass mit ihr
Regelungen zu Zielvereinbarungen nicht getroffen wurden. Ersichtlich stützt sie
ihren Anspruch sowohl erstinstanzlich als auch im Rahmen des Berufungsverfahrens
auf die Betriebsvereinbarung, nicht dagegen auf Schadensersatzansprüche wegen
unterlassener Zielvereinbarung. Die von der Rechtsprechung aufgestellten
Voraussetzungen für einen möglichen Schadensersatzanspruch (vgl. BAG, Urteil vom
12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - unter Rn 54 ff.) sind von der Klägerin nicht näher
substantiiert worden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO im Verhältnis des Obsiegens und
Unterliegens.
Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Entscheidung, ob im Rahmen von
Betriebsvereinbarungen gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Stichtagsregelungen
getroffen werden können die im Bonusbereich Ansprüche in der Größenordnung über
25% vom ungekündigten Arbeitsverhältnis abhängig gemacht werden können, war die
Revision zuzulassen.