Betriebsverlagerung und Versetzung der Arbeitnehmer
Bundesarbeitsgericht
Az: 1 ABR
35/05
Beschluss vom
27.06.2006
In dem Beschlussverfahren hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf
Grund der mündlichen Anhörung vom 27. Juni 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28. April 2005 - 5 TaBV 24/04 - wird
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei der Verlagerung von
Betriebsabteilungen innerhalb einer Gemeinde gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG
mitzubestimmen hat.
Die Arbeitgeberin ist ein Versicherungsunternehmen. Sie beschäftigt in ihrem
Betrieb in C in mehreren Betriebsgebäuden ca. 3.600 Arbeitnehmer. Die
Abteilungen Kraftverkehr Nord (KN) und Kraftverkehr Süd (KS) mit insgesamt 174
Mitarbeitern befinden sich in einem Gebäude in der B(...)straße. Wegen
Umbaumaßnahmen verlegte die Arbeitgeberin die beiden Abteilungen vorübergehend
in ein 3 km entferntes Betriebsgebäude in der W-H-Straße. Eine Zustimmung des
Betriebsrats holte sie hierzu nicht ein. Die zunächst für neun Monate geplante
Verlagerung ist zwischenzeitlich abgeschlossen. Durch die Umsetzung änderten
sich die Tätigkeiten der Mitarbeiter, ihrer Vorgesetzten und die
Gruppenstrukturen nicht. Anders als in der B(...)straße waren die Mitarbeiter in
der W-H-Straße allerdings nicht in Großraumbüros mit acht bis zehn
Arbeitsplätzen, sondern in Einzel- bzw. Zweierbüros untergebracht. Auch gab es
dort nicht dieselben Einkaufsmöglichkeiten wie in dem bahnhofs- und
zentrumsnahen Gebäude in der B(...)straße. Außerdem änderten sich für die
Mitarbeiter die Anfahrtswege.
Der Betriebsrat hat in dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren die
Auffassung vertreten, bei den Umsetzungen der 174 Mitarbeiter habe es sich um
Versetzungen im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG gehandelt, an denen er gemäß § 99
Abs. 1 Satz 1 BetrVG hätte beteiligt werden müssen. Er könne daher verlangen,
dass die Arbeitgeberin die Anweisung eines derartigen Arbeitsplatzwechsels
künftig unterlasse, solange er die Zustimmung hierzu nicht erteilt habe oder
diese nicht durch das Arbeitsgericht ersetzt sei.
Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von
Bedeutung - beantragt,
1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, Arbeitnehmer
anzuweisen, den regelmäßigen Arbeitsplatz im Betriebsgebäude B(...)straße in C
in das Betriebsgebäude W-H-Straße 2, C zu verlegen, solange er die Zustimmung
hierzu nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, die
Arbeitgeberin macht sachliche Gründe, die eine Versetzung dringend erforderlich
machen, geltend und leitet, falls er diese bestreitet, hiernach innerhalb von
drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein,
hilfsweise
festzustellen, dass die Versetzung der - im Einzelnen namentlich genannten - 174
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Abteilungen KN und KS sein sich aus § 99
Abs. 1 BetrVG ergebendes Mitbestimmungsrecht verletzt habe,
2. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung
aus Antrag 1) bezogen auf jeden einzelnen Arbeitnehmer und jeden Tag der
Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge, wie von der Arbeitgeberin beantragt, ab-
gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt dieser die Anträge weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Anträge des
Betriebsrats zu Recht abgewiesen. Die Verlagerung der beiden Abteilungen stellte
keine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung der darin
beschäftigten 174 Arbeitnehmer dar.
I. Der vom Betriebsrat gestellte Unterlassungsantrag ist zulässig, aber
unbegründet. Er umfasst auch Fallgestaltungen, in denen kein Mitbestimmungsrecht
besteht.
1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne
des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das gilt zwar
nicht für den in ihm verwendeten Begriff der "sachlichen Gründe". Dies ist
jedoch deshalb unschädlich, weil der Einschränkung - "es sei denn, die
Arbeitgeberin macht sachliche Gründe, die eine Versetzung dringend erforderlich
machen, geltend und leitet, falls der Betriebsrat diese bestreitet, hiernach
innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG
ein" - ersichtlich keine eigenständige Bedeutung zukommt. Durch sie soll
offenkundig nur deutlich gemacht werden, dass vorläufige personelle Maßnahmen
nicht Gegenstand des Antrags sind, sondern der Arbeitgeberin lediglich die
endgültige Versetzung von Arbeitnehmern ohne Beteiligung des Betriebsrats
untersagt werden soll. Der Halbsatz kann daher entfallen, ohne dass sich am
Inhalt des Antrags etwas ändern würde.
2. Der Antrag ist unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist
ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als
unbegründet abzuweisen, wenn er auch solche Fallgestaltungen umfasst, in denen
sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. etwa 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 -
BAGE 106, 188, zu B II 2 a der Gründe mwN). Dies ist hier der Fall. Jedenfalls
dann, wenn die Abteilungen KN und KS erneut insgesamt von der B(...)straße in
die W-H-Straße verlagert werden sollten, stellt die Anweisung an sämtliche
Arbeitnehmer, ihre Arbeit künftig dort zu verrichten, auch dann keine nach § 99
Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung dar, wenn sie auf mehr als
einen Monat gerichtet ist.
a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der
Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern ua. vor jeder Versetzung
eines Arbeitnehmers die Zustimmung des Betriebsrats einholen.
aa) Eine Versetzung im Sinne des Gesetzes ist nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem
Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände
verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Der Begriff des
Arbeitsbereichs wird in § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch die Aufgabe und
Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den
Arbeitsablauf des Betriebs umschrieben. Arbeitsbereich ist danach der konkrete
Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher,
technischer und organisatorischer Hinsicht. Die Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereichs ist etwa anzunehmen, wenn der Arbeitsort sich ändert, der
Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen
zugeordnet wird oder sich die Umstände ändern, unter denen die Arbeit zu leisten
ist (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 36 = EzA BetrVG
1972 § 95 Nr. 31, zu B II 2 a der Gründe).
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Versetzung im Sinne des § 95
Abs. 3 BetrVG auch dann vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsort
zugewiesen wird, ohne dass sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine
andere organisatorische Einheit eingegliedert wird. Der Versetzungsbegriff des
Betriebsverfassungsgesetzes 1972 ist danach nicht nur funktionell bestimmt,
sondern hat auch eine räumliche Dimension (vgl. insb. 18. Februar 1986 - 1 ABR
27/84 - BAGE 51, 151, zu B II 1 b der Gründe; 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 -
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 76 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 85, zu B I 2 b der
Gründe). Die Entscheidungen des Senats, nach denen bereits der Wechsel des
Arbeitsorts eine Änderung des Arbeitsbereichs darstellte, sind allerdings nicht
zu Fallgestaltungen ergangen, in denen Betrieb oder Betriebsteile in ihrer
Gesamtheit verlagert wurden. Vielmehr ging es jeweils um Abordnungen einzelner
Arbeitnehmer oder kleiner Arbeitnehmergruppen in andere Einheiten.
cc) Der Senat muss vorliegend nicht entscheiden, ob die Verlagerung ganzer
Betriebe oder Betriebsteile über größere Entfernungen für sämtliche davon
betroffenen Arbeitnehmer eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1
BetrVG darstellt oder ob etwa in einem solchen Fall trotz der räumlichen
Veränderung wegen des unveränderten Verhältnisses des einzelnen Arbeitsplatzes
zu seinem betrieblichen Umfeld keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs
vorliegt. Jedenfalls dann, wenn betriebliche Einheiten am Sitz des Betriebs
innerhalb einer politischen Gemeinde insgesamt verlagert werden, ohne dass sich
am konkreten Arbeitsplatz der Arbeitnehmer und seiner Beziehung zur
betrieblichen Umgebung etwas ändert, kann von der Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereichs und damit von einer Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG
nicht gesprochen werden. In einem solchen Fall handelt es sich bereits nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch nicht um die Zuweisung eines anderen Dienst- oder
Arbeitsorts. Typischerweise ist Dienst- oder Arbeitsort der Arbeitnehmer sowohl
individual- als auch betriebsverfassungsrechtlich nicht ein bestimmtes
Betriebsgebäude, sondern der Sitz des Betriebs. Das ist in der Regel die
politische Gemeinde. Auch systematisch stellt sich die Verlagerung eines
Betriebs oder eines räumlich von dem restlichen Betrieb getrennten Betriebsteils
nicht als Summe personeller Einzelmaßnahmen dar. Die Veränderungen finden nicht
auf der individuellen personellen Ebene, sondern auf der Ebene des gesamten
Betriebs oder Betriebsteils statt. Der Zweck des § 99 BetrVG gebietet in einem
solchen Fall ebenfalls nicht die Mitbestimmung des Betriebsrats. Es geht nicht
wie sonst bei personellen Einzelmaßnahmen um eine vom Betriebsrat zu
kontrollierende Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden
Arbeitnehmern. Vielmehr sind von der Verlagerung sämtliche Arbeitnehmer der
betrieblichen Einheit betroffen. Wird allerdings nicht der gesamte Betrieb oder
ein räumlich gesonderter Betriebsteil insgesamt verlagert, sondern eine
Betriebsabteilung aus einem Betrieb ausgelagert, so verändert sich für deren
Arbeitnehmer das betriebliche Umfeld. Typischerweise ist dabei die Veränderung
der betrieblichen Umgebung umso größer, je kleiner die verlegte
Betriebsabteilung ist.
dd) Veränderungen des außerbetrieblichen Umfelds kommt für die Frage des
Arbeitsbereichs regelmäßig keine wesentliche Bedeutung zu. Der Arbeitsbereich
iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist nicht davon abhängig, ob
sich die Betriebsgebäude in einem Industrie- oder in einem Wohngebiet, im
Zentrum oder am Rande einer Stadt befinden. Für die einzelnen Arbeitnehmer kann
dies auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse eine nicht unerhebliche Rolle
spielen. Daraus resultierende wirtschaftliche Nachteile können deshalb unter den
Voraussetzungen des § 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG durch einen Sozialplan
auszugleichen oder abzumildern sein. Die Aufgaben der Arbeitnehmer, ihre
Verantwortung, die Art ihrer Tätigkeit und die Einordnung in den Arbeitsablauf
sind aber von derartigen außerbetrieblichen Umständen nicht abhängig.
b) Hiernach hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die
Verlagerung der beiden Abteilungen KN und KS aus dem Betriebsgebäude in der
B(...)straße in die W-H-Straße für die davon betroffenen 174 Arbeitnehmer keine
Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
darstellte. Zwar war die Verlagerung für die Dauer von mehr als einem Monat
vorgesehen. Den Arbeitnehmern wurde jedoch kein anderer Arbeitsbereich
zugewiesen. Durch die Verlagerung änderte sich für sie weder der konkrete
Arbeitsplatz noch dessen betriebliche Umgebung. Arbeitsinhalte, Vorgesetzte und
Gruppenstruktur blieben dieselben. Die Aufgaben und Verantwortung der
Mitarbeiter sowie die Art ihrer Tätigkeit und ihre Einordnung in den
Arbeitsablauf des Betriebs änderten sich nicht. Der Umstand, dass die
Mitarbeiter statt in Großraumbüros mit acht bis zehn Arbeitsplätzen nun in
Einzel- oder Zweierbüros untergebracht waren, ist nicht so beachtlich, als dass
von einer Änderung des Arbeitsbereichs der einzelnen Arbeitnehmer gesprochen
werden könnte. Da die räumlich von anderen Abteilungen getrennten Abteilungen KN
und KS insgesamt von einem Gebäude in ein anderes umzogen, änderte sich an der
betrieblichen Umgebung für die einzelnen Arbeitsplätze ebenfalls nichts. Der
Arbeitsbereich der in den beiden Abteilungen beschäftigten Arbeitnehmer änderte
sich entgegen der Auffassung des Betriebsrats auch nicht deshalb, weil das neue
Betriebsgebäude nicht dieselben Einkaufsmöglichkeiten bot wie das bahnhofs- und
zentrumsnah gelegene bisherige Betriebsgebäude. Gleiches gilt für die sich durch
den Umzug ändernden Anfahrtswege. Den Arbeitnehmern wurde auch kein neuer
Arbeitsort zugewiesen. Ihr Arbeitsort war und blieb C. Der Umzug von dem einen
in das andere Betriebsgebäude erfolgte am Sitz des Betriebs innerhalb einer
Gemeinde und beschränkte sich auf eine räumliche Veränderung von 3 km.
Jedenfalls unter solchen Umständen steht dem Betriebsrat kein
Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu. Schon deshalb erweist
sich sein Unterlassungsantrag, der gerade auch derartige Fallgestaltungen
erfassen soll, als unbegründet. Daher konnte dahinstehen, ob und ggf. unter
welchen Umständen neben § 101 BetrVG zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte nach
§ 99 Abs. 1 BetrVG ein Unterlassungsanspruch überhaupt in Betracht kommt (vgl.
dazu etwa Oetker GK-BetrVG 8. Aufl. § 23 Rn. 147 ff.; Fitting 23. Aufl. § 99 Rn.
241a, 241b).
II. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt ihm
das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger
Feststellung.
Der Antrag ist ausschließlich auf die Feststellung eines in der Vergangenheit
liegenden, abgeschlossenen Rechtsverhältnisses gerichtet. Rechtsfolgen für die
Zukunft ergeben sich aus einer Sachentscheidung über diesen Antrag nicht. Sie
liefe vielmehr ausschließlich auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus.
Zu einer solchen sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen. Das
Feststellungsinteresse kann bei der vorliegenden Fallgestaltung auch nicht mit
der Erwägung angenommen werden, ein entsprechender Konflikt zwischen den
Betriebsparteien könne sich in absehbarer Zeit wiederholen. Dies gilt schon
deshalb, weil der Betriebsrat hier durch den Unterlassungsantrag eine
weitergehende Klärung des zwischen den Betriebsparteien bestehenden Streits
erreicht. Im Übrigen wäre der Antrag, wie sich aus den Ausführungen zu B I 2
ergibt, unbegründet.
III. Nachdem der zu 1) gestellte Unterlassungsantrag zurückzuweisen war, fiel
der ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag gestellte und
auf die Androhung von Ordnungsgeldern gerichtete Antrag zu 2) nicht zur
Entscheidung an.