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Geschwindigkeitsüberschreitung: Urteilsfeststellungen – Geständnis des
Betroffenen
OLG Hamm
Az.: 3 Ss OWi
811/03
Beschluss vom
02.03.2004
Leitsatz:
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich einer
Geschwindigkeitsüberschreitung; wenn der Betroffene ein Geständnis abgelegt hat.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen gegen das Urteil des
Amtsgerichts Essen vom 19.09.2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 02.03.2004 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am
Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 19.09.2003 wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße von 200,- € verurteilt worden. Von der Verhängung eines Fahrverbotes
hat das Amtsgericht abgesehen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt der Betroffene am
13.02.2003 um 01.03 Uhr mit dem von ihm geführten PKW auf der Krayer Straße in
Essen innerhalb geschlossener Ortschaft die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h um zumindest 25 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem
Lasermessgerät Gerätetyp Riegl LR 90-235 P. Die abgelesene Geschwindigkeit
betrug ausweislich des Messprotokolls 85 km/h. Abzüglich eines Toleranzwertes
von 3 km/h wurde dem Betroffenen deshalb in dem diesem Verfahren zugrunde
liegenden Bußgeldbescheid eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h
vorgeworfen.
Nach den weiteren Ausführungen in den Urteilsgründen hat der Polizeibeamte
Vespermann keine konkrete Erinnerung mehr an die von ihm durchgeführte
Geschwindigkeitsmessung. Bei seiner Vernehmung als Zeuge hat er angegeben, dass
das Messgerät wohl 85 km/h angezeigt habe, wenn er dies so in dem Messprotokoll
eingetragen habe. Der Betroffene hat nach den Urteilsgründen eingeräumt, dass er
zu schnell gefahren sei und hat sich insoweit auch reuig gezeigt. Er hat sich
aber dahin eingelassen, dass er absolut sicher sei, nicht schneller als 75 km/h
gefahren zu sein.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen einer fahrlässigen
Geschwindigkeitsüberschreitung für schuldig befunden und gegen ihn eine Geldbuße
in Höhe von 200,- € verhängt.
Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
„Dabei kann unaufgeklärt bleiben, ob der Betroffene die eingeräumten 25 km/h
oder die laut Messprotokoll festgestellten 32 km/h zu schnell gefahren ist. Denn
selbst wenn man hier davon ausgeht, dass der Betroffene die zulässige
Höchstgeschwindigkeit tatsächlich um 32 km/h überschritten hat, so wäre von
einem Fahrverbot abgesehen worden. Der Betroffene hat nachvollziehbar dargelegt,
dass er beruflich auf seinen Führerschein angewiesen sei. Er sei im
Sicherheitsdienst tätig und müsse bei dieser Tätigkeit täglich mit dem Pkw
Kunden und verschiedene Objekte anfahren. Er hat dargelegt, dass diese Tätigkeit
mit öffentlichen Verkehrsmitteln z.B. nicht zu erfüllen sei und dass er für den
Fall, dass er den Führerschein verliert, evtl. sogar mit einer Entlassung
rechnen müsse.
Gemäß dem Bußgeldkatalog beträgt die Regelbuße für eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 bis 25 km/h 50 Euro. Wegen der
Voreintragungen, insbesondere der Tatsache, dass die letzte
Geschwindigkeitsüberschreitung kein Jahr zurücklag, wurde dieser Betrag
angemessen auf 200,- Euro erhöht. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung von 32
km/h ist im Bußgeldkatalog eine Regelbuße von 100,- Euro sowie ein Fahrverbot
von 1 Monat vorgesehen. Da hier jedenfalls von einem Fahrverbot abzusehen war,
ist die Geldbuße entsprechend auf 200,- Euro erhöht worden.
Angesichts des Einkommens des Betroffenen und der Tatsache, dass er davon seine
Frau und 2 Kinder unterhalten muss, ist der Betrag von 200,- Euro auch unter
Berücksichtigung der Vorbelastung und § 17 Abs. 3 OwiG durchaus angemessen."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
Essen, mit der eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die
Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde der örtlichen
Staatsanwaltschaft unter ergänzenden Ausführungen beigetreten.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie
führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung
der Sache an das Amtsgericht Essen.
Das angefochtene Urteil hält einer materiell-rechtlichen Überprüfung nicht
Stand. An die Urteilsgründe in Bußgeldsachen sind keine hohen Anforderungen zu
stellen. Sie müssen aber so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht
eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Hinsichtlich der
Beweiswürdigung müssen die Urteilsgründe in der Regel auch erkennen lassen, auf
welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der
Betroffene eingelassen hat und ob sowie ggf. aus welchen Gründen das Gericht
dieser Einlassung folgt oder ob und inwieweit es seine Einlassung als widerlegt
ansieht (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Randziffer 42, 43 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
Aus den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass der Amtsrichter seine
Überzeugung, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h
überschritten hat, auf dessen wohl als „Geständnis" angesehene Einlassung
gestützt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1993,
3081) kann eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt
werden. Erforderlich ist allerdings ein uneingeschränktes und glaubhaftes
Geständnis (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3084), wobei in den Urteilsgründen nicht
nur die Einlassung des Betroffenen mitzuteilen ist, sondern auch Ausführungen
dazu erforderlich sind, aus welchen Gründen der Amtsrichter von der Richtigkeit
der Einlassung des Betroffenen überzeugt ist.
Im vorliegenden Verfahren ist bereits zweifelhaft, ob der Betroffene
uneingeschränkt eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 25 km/h
gestanden hat, da er nach den Urteilsausführungen lediglich eingeräumt hat, mit
einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h, aber nicht mehr als 75 km/h gefahren
zu sein. Darüber hinaus lässt das angefochtene Urteil aber auch Ausführungen
dazu vermissen, aus welchen Gründen der Amtsrichter diese Einlassung des
Betroffenen gefolgt ist. Einer eingehenden Begründung hätte es umso mehr
bedurft, als nach den Urteilsgründen ausweislich des Messprotokolls eine
Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen von 85 km/h vor Abzug des
Toleranzwertes gemessen worden ist.
Wie mit der Rechtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht wird, durfte das
Amtsgericht nicht offenlassen, ob der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von
zumindest
75 km/h oder von 82 km/h (gemessene Geschwindigkeit abzüglich 3 km/h Toleranz)
gefahren ist, da die Bußgeldkatalogverordnung für
Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von 25 km/h und 32 km/h
unterschiedliche Rechtsfolgen, nämlich im zuerst genannten Fall die Verhängung
einer Regelgeldbuße von 50,- € und im zuletzt genannten Fall die Verhängung
einer Geldbuße von 100,- € sowie die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbotes
als Regelsanktionen vorsieht.
Auch die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht ein Absehen von der Verhängung
des Regelfahrverbotes für den Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch
den Betroffenen von 32 km/h begründet hat, halten einer rechtlichen Überprüfung
nicht Stand.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der
konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines
Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den
Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit
kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen
von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern
der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich
niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien
eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten
Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht,
und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines
Durchschnittfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des
Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der
Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidung vom 04.07.2002 -
3 Ss OWi 339/02 - und vom 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 -).
Ein Geständnis des Betroffenen sowie von diesem gezeigte Schuldeinsicht stellen
für sich allein noch keine besonderen Umstände dar, die ein Abweichen vom
Regelfahrverbot begründen können (vgl. BayObLG, DAR 1999, 559).
Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten
Fahrverbotes hat der Betroffene regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile
rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes,
sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein
drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen
wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.02.2002 - 3 Ss
OWi 1065/01 - und vom 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 - sowie vom 25.05.1999 - 3 Ss
OWi 195/99 -; OLG Hamm VRS 90, 210).
Dass die Verhängung eines Fahrverbotes vorliegend mit derart schwerwiegenden
Folgen für den Betroffenen verbunden ist, hat das Amtsgericht nicht
festgestellt. Vielmehr wird in den Urteilsgründen lediglich ausgeführt, dass der
Betroffene eventuell mit einer Entlassung rechnen müsse, wenn er seinen
Führerschein verliere. Darüber hinaus enthalten die Urteilsgründe auch keine
Ausführungen dazu, ob der Betroffene durch Inanspruchnahme von Urlaub die
beruflichen Auswirkungen eines Fahrverbotes nicht zumindest teilweise abmildern
könnte.
Die Entscheidung über das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots ist
außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (vgl.
Senatsbeschluss vom 06.12.2001 - 3 Ss OWi 975/01 -; OLG Hamm NZV 1996, 118). Ob
gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot
rechtfertigen können, bedarf der positiven Feststellung durch den Tatrichter,
der die entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen darlegen muss. Die
ungeprüfte Wiedergabe einer für nicht widerlegt gehaltenen Einlassung des
Betroffenen reicht insoweit nicht aus. Der Amtsrichter hat vielmehr die Angaben
des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darzulegen, aus
welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet.
Schließlich hätte es näherer Feststellungen zu den Vorbelastungen des
Betroffenen bedurft, um eine Überprüfung ihrer Bewertung im Rahmen des
Rechtsfolgenausspruches zu ermöglichen. Die bloßen Angaben, der Betroffene sei
in den Jahren 1999, 2001, und 2002 in drei Fällen wegen
Geschwindigkeitsüberschreitungen verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten,
genügen insoweit nicht. Vielmehr hätten der Umfang der jeweiligen
Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie die dafür verhängten Sanktionen angegeben
werden müssen.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und an das Amtsgericht Essen
zurückzuverweisen.
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