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Beweisantrag –
Owi-Verfahren: Beweiserhebnung durch das Gericht
OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi
689/06
Beschluss vom
09.11.2006
Auf den Antrag des Betroffenen vom
04. Juli 2006 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 79 ff OWiG gegen das
Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 30. Juni 2006 hat der 2. Senat für
Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 11. 2006 durch den Richter am
Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten
des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die
§§ 21a Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG mit einer Geldbuße von 30 EUR belegt. Dagegen
richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und
form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg
haben.
Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 EUR beträgt, richten sich die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1
OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten
weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts
(§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil
wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Soweit der Betroffene mit seinem Vortrag (auch) die Verletzung materiellen
Rechts rügen will, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn zur Fortbildung des
materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall
Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des
materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch
auszufüllen (zu vgl. OLG Hamm VRS 56, 42 f.). Dafür ist vorliegend kein Anlass
ersichtlich. Der Betroffene greift im Übrigen insoweit auch nur die
tatrichterlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung an. Die materiell-rechtliche
Überprüfung des Urteils führt zudem nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die
die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts
gebietet.
Soweit der Betroffene in der Begründung des Zulassungsantrags rügt, dass ein
Beweisantrag nicht hätte abgelehnt werden dürfen, kann er mit dieser formellen
Rüge im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht gehört werden. Ein Zulassung
wegen formeller Rechtsfehler scheidet aus.
Soweit der Betroffene geltend zu machen scheint, dass in der Ablehnung des
Beweisantrages eine Verkürzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf
rechtliches Gehör liege (§ 80 Abs. 1 Nr 2 OWiG), ist diese Rüge nicht
ausreichend im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet. Der Betroffene
teilt weder den genauen Wortlaut seines (angeblichen) Beweisantrages noch den
Wortlaut des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag abgelehnt worden sein
soll, mit. Damit sind die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO,
die für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Anwendung finden, nicht
erfüllt (vgl. dazu den Beschluss des Senats 25. Mai 2005, 2 Ss OWI 335/06.
Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der sich aus
§ 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge als zu verwerfen.
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Ausführungen des Amtsgerichts im
angefochtenen Urteil zu dem vom Betroffenen gestellten Beweisantrag aus
Rechtsgründen äußerst bedenklich sind. Das Amtsgericht hat ausgeführt. „Unter
diesen Umständen kam es auf den gestellten Beweisantrag
(Sachverständigengutachten/Augenscheinseinnahme) nicht an. Es geht nicht an,
jede als misslich befundene Aussage eine Polizeibeamten durch ein
Sachverständigengutachten oder eine Augenscheinseinnahme zu überprüfen,
jedenfalls dann nicht, wenn es sich um einen derart einfachen Sachverhalt
handelt, wie im vorliegenden Fall. Der Senat weist nachdrücklich darauf hin,
dass auch im OWi-Verfahren über die § 71 OWiG die die Amtsaufklärungspflicht des
§ 244 Abs. 2 StPO gilt. Die ggf. erforderlichen Beweise sind zu erheben. Bei der
Ablehnung eines Beweisantrages ist das Amtsgericht an die Ablehnungsgründe des §
244 Abs. 3 bis 4 StPO bzw. an die zusätzlichen Gründe des § 77 Abs. 1 OWiG
gebunden. Das Amtsgericht hat kein freies Ermessen, welche Beweise es erhebt, es
kann den Umfang der Beweisaufnahme nicht nach seinem belieben bestimmen. Zwar
ist nach § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG auch die Bedeutung der Sache zu
berücksichtigen, dies darf jedoch nicht zu einer Verletzung der
Aufklärungspflicht führen. Es sind also die Beweise zu erheben, deren Erhebung
nach Sachlage zumindest nahe liegt. Die Ausführungen des Amtsgerichts lassen
befürchten, dass das Amtsgericht diesen Umfang seiner Aufklärungspflicht
verkannt hat, was ggf. zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit zur
Zulassung der Rechtsbeschwerde führen kann. Ob das vorliegend der Fall ist,
brauchte der Senat jedoch nicht zu entscheiden, dass die Rüge schon nicht
ausreichend begründet worden ist.
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