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Beweisgebühr: Anhörung des Klägers zu
Beweiszwecken
Kammergericht
Az: 27 W 340/02
Beschluss vom 21.10.2002
In Sachen hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts am 21.
Oktober 2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird bei einem Beschwerdewert von 394,41
€ auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat den Beklagten als seinen Kaskoversicherer auf Zahlung des
Wiederbeschaffungswertes seines ihm in der Nacht vom 23. auf den 24. Mai 2000
gestohlenen Motorrades in Anspruch genommen. Der Beklagte verweigerte die
Zahlung vor allem deshalb, weil ein Diebstahl in Zweifel gezogen und im Übrigen
von einer Obliegenheitsverletzung des Klägers ausgegangen wurde.
Das Landgericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Im Termin
am 27. März 2002 ist der Kläger persönlich gehört und seine Erklärung
protokolliert worden. In dem auf diesen Termin ergangenen Urteil heißt es u. a.,
dass der Kläger das äußere Bild des Diebstahls durch seine persönliche Anhörung
"bewiesen" habe und auch keine Anhaltspunkte "ersichtlich (seien), die gegen
eine Glaubwürdigkeit des Klägers sprechen". Wegen des weiteren Inhalts des
Urteils wird auf Blatt 75 bis 79 der Akten Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2002 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers
die Festsetzung von drei Gebühren, u. a. auch der Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1
Ziffer 3 BRAGO, beantragt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Festsetzung
einer Beweisgebühr widersprochen hat, hat die bearbeitende Rechtspflegerin die
Richterin um Aufklärung darüber gebeten, ob die Anhörung des Klägers zum
Beweismittel erhoben worden sei und ob das im Urteil benannte Privatgutachten
als Beweis verwertet worden sei. Dies wurde bejaht. Gegen den daraufhin am 30.
Juli 2002 erlassenen Beschluss, wegen dessen Inhalt auf Blatt 89 der Akten Bezug
genommen wird, und der dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. August
2002 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit am 16. August 2002 bei Gericht
als Telefax eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Die
Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen des Beschlusses
vom 30. Juli 2002 nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Ziffer
1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO).
Aber die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtspflegerin ist zu
Recht davon ausgegangen, dass die Anhörung des Klägers zu Beweiszwecken erfolgt
ist, und dass dies - jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung - eine
Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO auslöst.
Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob eine Parteianhörung nach §
141 ZPO eine Beweisgebühr auslösen kann. Das Gesetz sieht dies ausdrücklich nur
für § 613 ZPO vor. Anerkannt ist eine Beweisgebühr in der Rechtsprechung ferner
bei der Anhörung einer Partei im Arzthaftungsprozess. Dies findet seine
Begründung unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH
NJW 1990, 2928; NJW 1994, 2414) vor allem darin, dass die persönliche Anhörung
der Partei nach § 141 ZPO im Arzthaftungsprozess auch dann erforderlich ist,
wenn der schriftliche Sachvortrag unstreitig und vollständig ist, da die
Anhörung der Überzeugungsbildung insbesondere zu der Frage dient, ob der Patient
auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung seine Zustimmung zum ärztlichen Eingriff
gegeben hätte (vgl.: OLG Nürnberg NJW-RR 1997, 127).
Im Übrigen verneint die wohl überwiegende Meinung den Anfall einer Beweisgebühr,
selbst wenn das Gericht die Sachdarstellung der Partei im Urteil verwertet, weil
die bloße Anhörung der Partei keine Beweisaufnahme darstelle, die förmlichen
Voraussetzungen der Parteivernehmung nicht vorlägen und unter Verweisung auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH MDR 1967, 834) eine bloß informatorische
Anhörung nicht Beweiszwecken, sondern nur der Klarstellung und Ergänzung des
Sachvortrages diene (OLG Stuttgart MDR 1981, 945; OLG Hamm MDR 1987, 417, 418;
vgl. auch: Mümmler, Anmerkung zu OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 350 m. w. N.).
Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass es für den Anfall der
Beweisgebühr ausreiche, wenn sich klare Anhaltspunkte dafür ergäben, dass das
Gericht seine Überzeugung nicht nur unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
der Verhandlung gemäß § 286 ZPO, sondern gerade aus dem Inhalt der Angaben der
Partei wie bei einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO gebildet habe, wobei auch
zu berücksichtigen sei, dass Sinn und Zweck der Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1
Ziffer 3 BRAGO sei, dem Mehraufwand des Rechtsanwalts an Zeit, Tätigkeit und
Verantwortung Rechnung zu tragen (OLG Hamm MDR 2001, 414; OLG Düsseldorf NJW-RR
2002, 133).
Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen:
Auch wenn eine Parteianhörung in der Regel eine Beweisgebühr nicht auslöst, weil
diese vor allem der Klärung und Ergänzung offener Punkte im Parteivortrag dient,
und diese Klärung auch durch eine Auflage nach § 273 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO
herbeigeführt werden könnte, was eine Beweisgebühr in keinem Fall rechtfertigen
würde, kann im Einzelfall eine Parteianhörung als Beweisaufnahme zu werten sein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Anhörung als Partei ein
gegensätzlicher Parteivortrag zur Überzeugung des Gerichts geklärt worden ist
und das erkennende Gericht das Ergebnis der Parteianhörung wie einen erhobenen
Beweis verwertet, wobei auch der Sinn und Zweck der Beweisgebühr nach § 31 Abs.
1 Ziffer 3 BRAGO zu berücksichtigen ist, dass nämlich der Rechtsanwalt den
Mehraufwand, der ihm durch eine Beweisaufnahme erwächst, vergütet erhalten soll
(vgl.: OLG Hamm MDR 2001, Rdnr. 414; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 133). Aus
diesem Grund verbietet sich auch eine reinförmliche Betrachtungsweise, die
darauf abstellt, ob ein Beweisbeschluss erlassen worden ist oder nicht. Der
Zweck der Beweisgebühr gebietet es vielmehr, dass der Rechtsanwalt die
Beweisgebühr immer dann erhält, wenn inhaltlich eine Beweisaufnahme vorliegt,
die durch das Gericht auch verwertet wurde (OLG Düsseldorf, a. a. O., m. w. N.).
So liegt der Fall hier:
Auch wenn der Kläger nur zum Zwecke der Parteianhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO
geladen worden war, hat im Termin am 27. März 2002 im Ergebnis eine
Beweisaufnahme stattgefunden, die im auf diesen Termin ergangenen Urteil
verwertet wurde. Insbesondere auch die Frage, ob das Motorrad gestohlen worden
war, war zwischen den Parteien streitig, so dass die Klage ohne den Beweis
dieser erheblichen Frage durch den beweispflichtigen Kläger keinen Erfolg hätte
haben können. Aufgrund der Bekundungen des Klägers im Termin ist das Landgericht
in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass der Diebstahl "bewiesen" sei und
hat aufgrund dieser Feststellung der Klage stattgegeben. Dies, und der Umstand,
dass - wie bei der Beweiswürdigung nach einer Parteianhörung oder Vernehmung von
Zeugen üblich - ausdrücklich dazu Stellung genommen wurde, ob der Kläger
glaubwürdig sei, zeigt deutlich, dass die Richterin eine Beweisaufnahme
durchgeführt hat und dies auch wollte. Bestätigt wird dies ferner durch die -
wenn auch kurze - Stellungnahme der Richterin, die die Anfrage, ob die Anhörung
des Klägers zum Beweismittel erhoben worden sei, bejaht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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