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Beweislastumkehr bei Autokauf – bei Mängeln aufgrund äußerer Einwirkung
OLG Stuttgart
Az: 10 U
179/04
Urteil vom
18.01.2005
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Dezember 2004 unter Mitwirkung von für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.07.2004 - 14 O 383/03 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen ihn durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.246,38 Euro
Gründe:
I.
Der Kläger kaufte am 23.09.2002 bei der Beklagten, einer gewerblichen
Autohändlerin, einen Pkw, Erstzulassung 04.06.1999, Kilometerstand 37.000 zum
Kaufpreis von 37.900,-- Euro. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 26.09.2002.
Am 23.11.2002 suchte der Kläger auf einer Fahrt mit dem Fahrzeug auf der
Autobahn in Höhe nach Aufleuchten der Kontroll-Leuchte die nächste Niederlassung
auf. Dort wurde ein Defekt am Katalysator festgestellt, der - wie das vom
Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten ergab - auf ein Aufsetzen des
Fahrzeugs zurückzuführen war.
Wegen dieses Defekts und anderer, im Berufungsverfahren nur teilweise weiter
verfolgter Mängel hat der Kläger erstinstanzlich einen Anspruch auf Minderung in
Höhe von insgesamt 5.060,77 Euro geltend gemacht.
Die Beklagte hat das Vorliegen von Mängeln im Zeitpunkt der Übergabe bestritten
und beanstandet, dass ihr keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben worden
sei.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.07.2004 die Klage abgewiesen mit der
Begründung, dass dem Kläger der geltend gemachte Minderungsanspruch nicht
zustehe, da er verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten Gelegenheit zur
Nacherfüllung zu geben. Aus diesem Grund könne offen bleiben, ob ein Fall der
Beweislastumkehr nach § 476 BGB gegeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen wird auf das Urteil des
Landgerichts verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der die Kosten
der erfolgten Reparatur am Katalysator sowie der Fahrzeugvermessung nebst einem
Minderungsbetrag wegen der Beschädigung des durch das Aufsetzen eingedrückten
Rahmenlängsträgers geltend gemacht werden. Der Kläger beanstandet, dass das
Landgericht nach Beweiserhebung über das Vorliegen von Mängeln die Klage als
unschlüssig abgewiesen hat. Die von dem Landgericht für notwendig erachtete
Fristsetzung sei vorliegend entbehrlich, da der Kläger im Zeitpunkt der
Beauftragung der Werkstatt keine Kenntnis vom Vorliegen eines Sachmangels gehabt
habe und er auf das Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Der Mangel habe auch
bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen, da es während seines Besitzes
nicht zu einem Aufsetzen des Fahrzeugs gekommen sei. Unabhängig hiervon greife
vorliegend die Vermutung des § 476 BGB ein.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.07.2004
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von
2.246,38 Euro zu bezahlen zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit der Klage (20.08.2003).
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und trägt unter Hinweis auf eine
von ihr durchgeführte Untersuchung des Fahrzeugs vor, dass das zur Beschädigung
des Katalysators führende Aufsetzen nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger
erfolgt sein müsse. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB greife nach der Art des
geltend gemachten Mangels nicht ein.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht wegen der im Berufungsverfahren weiter verfolgten Mängel kein
Anspruch auf Minderung des Kaufpreises zu.
Dabei kann dahinstehen, ob - worauf das Landgericht seine Entscheidung gestützt
hat - ein etwaiger Anspruch des Klägers an der nicht erfolgten Fristsetzung zur
Abhilfe scheitert.
Der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen steht entgegen, dass vom
Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 434 BGB) nicht
ausgegangen werden kann und die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht eingreift.
1. Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des
Sachverständigen wurden die Beschädigungen am rechten Rahmenlängsträger sowie am
rechten Katalysator durch einen Aufsetzvorgang verursacht, der im Laufe des
weiteren Fahrbetriebes zur Verstopfung des Auspuffrohrs durch sich ablösende
Teile führte. Ob das für die Beschädigung ursächliche Aufsetzen des Fahrzeugs
vor oder während der Besitzzeit des Klägers erfolgt ist, konnte der
Sachverständige nicht beurteilen, weshalb mangels Beweisangeboten des Klägers
vom Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht ausgegangen
werden kann.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers greift vorliegend die in § 476 BGB für
den Fall des Verbrauchsgüterkaufs geregelte Beweislastumkehr nicht ein. Danach
wird bei Auftreten eines Sachmangels binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang in
zeitlicher Hinsicht vermutet, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache
oder der Art des Mangels nicht vereinbar. Die Ausnahme von der grundsätzlich
gegebenen Beweislastumkehr kommt bei Mängeln nicht zur Anwendung, bei denen das
Auftreten innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang keinen
hinreichenden Rückschluss auf das Vorliegen dieses Mangels bereits zur Zeit des
Gefahrübergangs zulässt (MünchKommBGB/Lorenz, 4.Aufl. § 476 Rn. 17;
Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 476 Rn. 4; AnwKom-BGB Pfeiffer, Art 5 Kauf-RL Rn.
7). Dies ist anzunehmen, wenn der Mangel nicht auf einen Fehler in der
Beschaffenheit der Kaufsache zurückgeführt werden kann, sondern auf einer
äußeren Einwirkung beruht, wie dies bei einem Aufsetzen eines Fahrzeugs der Fall
ist. Erfolgt die Beschädigung durch den Umgang oder die Benutzung der Sache,
besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass die Ursache für den Schaden vor
der Übergabe der Kaufsache an den Käufer entstanden ist.
Der hiervon abweichenden Auffassung (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2004 - 19
U 130/04), die unter Hervorhebung des verbraucherschützenden Charakters und im
Hinblick auf die besseren Erkenntnismöglichkeiten des Verkäufers bezüglich der
Vertragsgemäßheit der Leistung eine Beweislastumkehr gem. § 476 BGB auch bei
durch äußere Einwirkung entstandenen Schäden annimmt, sofern der Mangel für den
Verkäufer nicht erkennbar war, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Die Vermutung für das Vorliegen eines im Zeitpunkt der Übergabe bestehenden
Sachmangels ist beim Kauf gebrauchter Güter nur dann gerechtfertigt, wenn ein
entsprechender Rückschluss auf das Vorliegen des später aufgetretenen Mangels
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich
ist. Der Ersatz des die Anwendbarkeit des § 476 BGB eingrenzenden Kriteriums der
Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe
durch das Kriterium der Erkennbarkeit durch den Verkäufer vernachlässigt, dass
die gesetzlichen Vermutungen grundsätzlich auf entsprechenden Erfahrungssätzen
aufbauen, und führt dazu, dass der Anwendungsbereich des § 476 BGB von den im
einzelnen unterschiedlichen Untersuchungsmöglichkeiten des jeweiligen
Unternehmers abhängt. Eine Differenzierung des Eingreifens der
Beweislastregelung des § 476 BGB danach, ob der Verkauf von gebrauchten
Gegenständen den Hauptgegenstand des Gewerbes des Verkäufers ausmacht, wie dies
beim Gebrauchtwagenhändler der Fall ist, oder branchenfremd ist, wie z.B. bei
der Veräußerung eines Fahrzeuges durch einen Freiberufler, wird der auf die Art
des Mangels abstellenden Regelung des § 476 BGB nicht gerecht (vgl. zur
Anwendbarkeit der §§ 474, 476 BGB, Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das
neue Schuldrecht, Kap. 5 Rn. 429).
Die hier vertretene Auslegung des § 476 BGB entspricht auch der Begründung der
Entscheidung des BGH (Urteil vom 02.06.2004 - VIII ZR 329/03, NJW 2004, 2299),
aus der geschlossen werden kann, dass die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht
für Mängel der Hauptsache gilt, die auf einem fehlerhaften Gebrauch der Sache
beruhen (vgl. hierzu Graf v. Westphahlen, ZGS 2004, Bl. 241, 244).
Die fehlende Aufklärbarkeit des Vorliegens eines Mangels zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs geht zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers mit der
Folge, dass die Berufung zurückzuweisen war.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 ZPO
zuzulassen.
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