Beweissicherungsverfahren falscher Antragsgegner
Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 2 U 885/07
Urteil vom
27.08.2007
In dem Rechtsstreit wegen
Schadensersatz erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 2. Zivilsenat am
27.08.2007 folgenden Beschluss
I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom
4. April 2007 (Az. 3 O 45/07) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.894,09 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat sachlich keinen Erfolg.
Zur Begründung wird auf die Hinweise in der Verfügung vom 18.7.2007 (Bl. 71 bis
79 d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Stellungnahme der Kläger in
dem Schriftsatz ihres Prozessvertreters vom 21.8.2007 veranlassen folgende
Ergänzungen und Zusammenfassung:
1. Mögliche Gewährleistungsansprüche der Kläger aus dem zwischen den Parteien im
Jahr 1996 (Angebot vom 1.5.1996) geschlossenen Werkvertrag über eine
Fassadenrenovierung sind spätestens mit Ablauf des 21.9.2001 verjährt (Art. 229
§ 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB, §§ 638 Abs. 1 S. 2, 640 BGB a.F.), sodass die Beklagte
die weitere Gewährleistung verweigern kann (§ 222 Abs. 1 BGB a.F.).
2. Dabei wird ohne weitere Klärung (siehe Verfügung vom 18.7.2007, S. 2 f.)
zugunsten der Kläger davon ausgegangen, dass es sich bei den in dem genannten
Werkvertrag vereinbarten Leistungen der Beklagten um Arbeiten an einem Bauwerk
handelt, für deren Mangelfreiheit der Auftragnehmer fünf Jahre einzustehen hat
(§ 638 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.).
3. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien ist die Werkleistung von der
Beklagten vor dem 21.9.1996, dem Datum der Schlussrechnung, erbracht und
abgenommen worden. Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistung aus Arbeiten an
einem Bauwerk ist jedenfalls am 21.9.2001 abgelaufen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2
1. Alt. BGB).
4. Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung vom 12.7.2001 (S. 4) und
vertiefend in der Stellungnahme vom 21.8.2007 die Ansicht vertreten, im Jahr
1999 von dem Beklagen erbrachte Nachbesserungsarbeiten seien als ein die
Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis aufzufassen, liefert bereits der
erstinstanzliche Parteivortrag der Klägerseite nicht die diese Rechtsansicht
stützenden Tatsachen.
Insbesondere in der Stellungnahme vom 21.8.2007 berücksichtigen die Kläger nicht
hinreichend, dass bereits aufgrund des nicht bestrittenen Vortrags der Beklagten
in erster Instanz deren Erklärung, sie habe Nachbesserungsarbeiten lediglich aus
Kulanz erbracht, für das Berufungsgericht bindend feststeht (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Die umfangreichen Erwägungen in dem genannten Schriftsatz zu der Frage, ob das
damalige Verhalten der Beklagten von den Klägern als Anerkenntnis angesehen
werden konnte, erweisen sich deswegen als unerheblich.
a) Die Unterbrechung der Verjährung durch ein Anerkenntnis nach § 208 BGB a.F.
setzt allerdings nicht zwingend die ausdrückliche Erklärung einer Anerkennung
voraus. Ein Anerkenntnis nach § 208 BGB a.F. kann vielmehr auch dann vorliegen,
wenn aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber klar
und unzweideutig erkennbar wird, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld
bewusst ist und der Gläubiger darauf vertrauen soll, der Schuldner werde sich
nicht nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist alsbald auf die Verjährung
berufen (BGH NJW-RR 1994, 373 f.; BGH BauR 1988, 465 f.).
Nach diesen Grundsätzen konnten die Kläger die Arbeiten der Beklagten im Jahr
1999 nicht als Anerkennung einer Rechtspflicht und damit als Unterbrechung der
Verjährungsfrist für die Mängelgewährleistung verstehen. Dem steht entgegen,
dass die Beklagte die Arbeiten ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
erbracht hat. Damit hat sie unabhängig von Umfang, Dauer und Kosten der
Nachbesserungsarbeiten den Weg versperrt, diese als konkludente Erklärung einer
Anerkennung einzuordnen.
b) Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 21.2.2007 (S. 9) vorgetragen, die
Arbeiten im Jahr 1999 seien ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. In
ihrer Erwiderung hierauf (Schriftsatz vom 6.3.2007, S. 4) haben die Kläger
zunächst die unstreitige Tatsache, dass solche Nacharbeiten durchgeführt worden
sind, - erneut - bestätigt. Der Behauptung der Beklagten, dies sei ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, ist nicht widersprochen worden.
c) Die Beklagte hat in einem weiteren Schriftsatz vom 30.3.2007 (S. 3) nochmals
darauf hingewiesen, dass sie im Jahr 1999 nur ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht gearbeitet habe. Dem ist in erster Instanz seitens der Kläger
wiederum nicht widersprochen worden.
d) Da die Kläger die mehrfache Behauptung der Beklagten, sie habe die
Nachbesserungsarbeiten im Jahr 1999 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
erbrachten, nicht ausdrücklich bestritten haben, ist diese als unstreitige
Tatsache einer Entscheidung zugrunde zulegen (§ 138 Abs. 3 ZPO).
(1) Die Kläger haben diese von der Beklagten behauptete Tatsache auch nicht
erkennbar konkludent bestritten. Aus keiner der weiteren Tatsachenbehauptungen
der Kläger in erster Instanz ergibt sich entsprechend § 138 Abs. 3 2. Halbsatz
ZPO ein Anhalt dafür, dass diese, ohne dies ausdrücklich anzusprechen, die
Behauptung der Beklagten, sie habe die fraglichen Arbeiten ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht erbracht, bestreiten wollten. Zu der entsprechenden
Tatsachenbehauptung der Beklagten lässt sich lediglich ein Schweigen der Kläger
feststellen. Dieses kann nicht als Bestreiten ausgelegt werden, da es sich um
die - sicher erkennbar - entscheidende rechtliche Qualifizierung der damaligen
Nachbesserungsarbeiten gehandelt hat.
(2) Dies wird durch das Verhalten der Kläger in einem früheren Verfahren
bestätigt. Diese haben in dem selbstständigen Beweisverfahren (Amtsgericht Cham,
Az. 9 H 6/05) selber ausdrücklich vorgetragen, Ausbesserungsarbeiten an der
Fassade im Jahr 1999 seien ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgenommen
worden (Schriftsatz vom 19.9.2005, S. 3).
(3) Das Landgericht Regensburg musste deswegen davon ausgehen, dass die
entsprechende Behauptung der Beklagten bewusst nicht bestritten worden ist.
Aufgrund dieses bindenden Tatsachenvortrags der Parteien in erster Instanz steht
somit fest, dass die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht erfolgt ist.
e) Soweit die Kläger nunmehr in der Berufungsinstanz, letztmals in dem
Schriftsatz vom 21.8.2007, unter umfangreicher Schilderung der damaligen
Gespräche der Parteien vortragen, das gesamte Verhalten der Beklagten im
damaligen Zeitraum belege, dass diese ihre Gewährleistungspflicht habe
anerkennen wollen, ist dies im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht
mehr zu berücksichtigen.
(1) Die Kläger sind vielmehr an den unstreitigen Vortrag gebunden, wonach die
Beklagte damals ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gehandelt hat.
Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger gehindert waren, die entsprechende
Behauptung der Beklagten in dem Verfahren vor dem Landgericht zu bestreiten sind
nicht erkennbar.
(2) Im Gegenteil haben die Kläger, was in dem Schriftsatz vom 21.8.2007 auch
eingeräumt wird (S. 4), sogar selber in dem selbstständigen Beweisverfahren
vorgetragen, die Beklagte habe damals ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
gehandelt. Auch nunmehr lassen die Kläger jede Darstellung vermissen, weshalb
sie damals eine nach ihrer jetzigen Darstellung unzutreffende Behauptung
aufgestellt haben.
(3) Schließlich wäre es den Klägern ohne weiteres möglich gewesen, den nunmehr
umfangreichen Sachvortrag, die dazu vorgelegten Urkunden und die angebotenen
Beweise zu den damaligen Absprachen der Parteien bereits in erster Instanz
vorzulegen.
f) Es bleibt somit dabei, dass die in erster Instanz unstreitig festgestellte
Tatsache, die Beklagte habe die Nachbesserungsarbeiten ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht erbracht, auch einer Berufungsentscheidung zugrunde zulegen ist.
Damit ist der Weg versperrt, die Nachbesserungsarbeiten der Beklagten als
Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB a.F. zu werten.
Mögliche Ansprüche der Kläger aus der Gewährleistung sind somit mit Ablauf des
21.9.2001 verjährt. Auf die in dem Schriftsatz vom 21.8.2007 (S. 5) weiter
angeschnittenen Fragen, ob Nachbesserungsarbeiten in den Jahren 2002 und 2003
oder selbstständige Beweisverfahren in den Jahren 2002 und 2005 den Ablauf der
Verjährungsfrist unterbrechen bzw. hemmen konnten, kommt es deswegen nicht an.
Dafür ist es nämlich erforderlich, dass die jeweilige Verjährungsfrist noch
nicht abgelaufen ist. Sämtliche der genannten Maßnahmen oder Verfahrensanträge
datieren jedoch auf den Zeitraum nach Ablauf der Verjährungsfrist.
5. Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung (S. 4 f.) "entscheidend" darauf
abstellen und im Schriftsatz vom 21.8.2007 die Ansicht wiederholen, durch
spätere Nachbesserungsarbeiten in den Jahren 2002, 2003 sei der Anspruch der
Kläger erneut aufgelebt, fehlt dafür eine tragfähige rechtliche Grundlage.
a) Die Wirkung eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB a. F. setzt zwingend voraus,
dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies ergibt sich zwanglos
aus der in dieser Vorschrift angeordneten Rechtsfolge, die in der Unterbrechung
einer noch nicht eingetretenen Verjährung besteht. Es entspricht deswegen
allgemeiner Ansicht, dass nach Vollendung der Verjährung eine Unterbrechung
durch Anerkenntnis ausgeschlossen ist (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 61.
Auflage, § 108 Rn. 1).
Dies gilt in gleicher Weise für § 212 Abs. 1 Nr. BGB n.F., sodass keine der
späteren Handlungen der Beklagten als Anerkenntnis im Sinne der Vorschriften des
Verjährungsrechts angesehen werden kann.
b) Anhaltspunkte für ein konstitutives Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB sind
nicht erkennbar. Hinzu tritt, dass die dort verlangte Form nicht eingehalten
wäre.
c) Ebenso liegt auch auf Grundlage des Sachvortrags der Kläger kein - allerdings
formfrei mögliches (allgemeine Ansicht, vgl. etwa Staudinger-Marburger, BGB,
Bearbeitung 2002, § 781 Rn. 122) - deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Ein
deklaratorisches Anerkenntnis setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die
Parteien das Schuldverhältnis durch diese Erklärung ganz oder teilweise einem
Streit entziehen und sich in bestimmten, konkreten Fragen einigen wollten (BGH
NJW 1999, 2661; BGH NJW 1995, 961). Hat jedoch eine Partei trotz anfänglicher
Zweifel ihren ursprünglichen Standpunkt aufgegeben, so sind deren spätere
Erfüllungshandlungen regelmäßig nicht als Anerkenntnis aufzufassen (vgl. BGHZ
66, 250, 257).
Die damaligen Absprachen, wie sie die Kläger in Anlehnung an das Schreiben ihres
damaligen Rechtsanwalts vom 5.9.2002 (vom Klägervertreter mit dem Schriftsatz
vom 6.3.2007 übergeben) schildern, belegen gerade nicht, dass die Beklagte eine
von ihr auch nach anwaltlicher Belehrung ernsthaft in Betracht gezogene
Verjährung durch Vereinbarung mit den Klägern nunmehr aufgeben und sich statt
dessen - deklaratorisch - weiterhin in vollem Umfang zur Erbringung der
Gewährleistungsarbeiten verpflichten wollte. Vielmehr konnten aus der
maßgeblichen, objektiven Sicht der Kläger mangels ausdrücklicher
Willenserklärung der Beklagten deren Nachbesserungsarbeiten nicht als
konkludente, rechtsgeschäftliche Aufgabe der bereits begründeten Einrede der
Verjährung aufgefasst werden.
d) Wenn die Kläger in dem Schriftsatz vom 21.8.2007 (S. 5) nunmehr ohne klare
Zuordnung zu einem Rechtsinstitut ganz allgemein davon sprechen, die Parteien
hätten vertraglich vereinbart, dass die Beklagte verpflichtet sei, die
Nachbesserungsarbeiten ordnungsgemäß auszuführen, rechtfertigt dies keine
abweichende Beurteilung. Auch nach diesem Vortrag der Kläger sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Parteien einen neuen, aus Sicht der
Kläger unentgeltlichen Vertrag schließen wollten, Vielmehr bezieht sich die von
den Klägern behauptete Leistungspflicht der Beklagten nach wie vor auf die
Mängelgewährleistung aus dem ursprünglichen Werkvertrag. Dies bedeutet aber,
dass auch nach dem neuen Klägervortrag kein neuer Schuldgrund geschaffen werden
sollte, sondern ein deklaratorisches Anerkenntnis der Pflicht zur Gewährleistung
aus dem bestehenden Werkvertrag behauptet wird. Ein solches lässt sich jedoch,
wie oben ausgeführt, nach den vorliegenden Nachweisen nicht feststellen.
6. Die Beklagte hat auch nicht wirksam auf die Einrede der Verjährung
verzichtet.
a) Zwar kann ein solcher Verzicht formfrei erklärt werden, sodass in einem
formungültig erklärten Anerkenntnis (§ 781 BGB) ein Verzicht auf die Einrede der
Verjährung enthalten sein kann (Staudinger-Peters, BGB, 2004, § 114 Rn. 31).
Auch nach Ablauf einer Verjährungsfrist kann der Schuldner wirksam auf die
Einrede der Verjährung (§ 122 BGB a.F.) verzichten (BGHZ 57, 204, 209).
b) Dieser Verzicht ist jedoch nur wirksam, wenn der Schuldner bei der Abgabe
seiner Erklärung wusste, dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen und die
Verjährung eingetreten war. Zumindest muss er mit dem Eintritt der Verjährung
ernsthaft rechnen (ständige Rechtsprechung, BGHZ 83, 382 ff.; VersR 1979, 646,
647 WM 1974, 929).
(1) Für eine Kenntnis der Beklagten im Jahr 2002 von der bereits eingetretenen
Verjährung liefert der eigene Vortrag der Kläger in erster Instanz und in der
Berufungsbegründung keinen Hinweis.
(2) Vielmehr hat sogar der frühere Vertreter der Kläger in dem oben genannten
Schreiben vom 5.9.2002 gegenüber der Beklagten nachdrücklich die Ansicht
vertreten, dass eine Verjährung der Gewährleistungsansprüche nicht eingetreten
sei. Erst auf diese Intervention des von den Klägern beauftragten Rechtsanwalts
hin hat sich die Beklagte bereit erklärt, weitere Mängelbeseitigungsarbeiten
durchzuführen. Diese von den Klägern ausdrücklich vorgetragene und mit der
genannten Urkunde belegte damalige Verständigung der Parteien zeigt, dass die
Beklagte gerade keine Kenntnis von der Verjährung hatte und diese aufgrund der
Darstellung des klägerischen Rechtsanwalts auch nicht ernsthaft für möglich
hielt.
Aus der objektivierten Sicht der Kläger als potentieller Erklärungsempfänger
stellen sich damit die Mängelbeseitigungsarbeiten der Beklagten nicht als
konkludenter Verzicht auf eine auch von den Klägern nicht gesehene Verjährung
dar.
c) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem neuen Vortrag der Kläger in dem
Schriftsatz vom 21.8.2007 (S. 5). Auch die dort erstmals in das Verfahren
eingeführten Schreiben der Rechtsanwälte der Beklagten enthalten keinen Bezug
zur Frage der Verjährung. Dies bedeutet, dass auch aus dieser Korrespondenz
nicht die konkludente Erklärung entnommen werden kann, die Beklagte wolle auf
eine ihr bekannte Einrede der Verjährung verzichten. Der Hinweis der Kläger, die
damaligen Vertreter der Beklagten müssten die Verjährung geprüft haben, erweist
sich als spekulativ. Zumal angesichts der Auffassung auch der Klägervertreter,
Verjährung sei nicht eingetreten, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür,
dass die Beklagte ernsthaft mit einer Verjährung der
Mängelgewährleistungsansprüche der Kläger gerechnet und dennoch auf diese
Einrede verzichtet hat. Mehr als vage Vermutungen liefert auch der Schriftsatz
vom 20.8.2007 zur Klärung dieser Frage nicht.
Belastbare Anhaltspunkte dafür, das Verhalten der Beklagten als konkludent
erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung auslegen zu können, liegen
somit auch in der Berufungsinstanz nicht vor.
7. Nach diesen Grundsätzen können auch weitere Nachbesserungsarbeiten der
Beklagten im Jahr 2003 weder nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 ZPO rechtlich als
Anerkenntnis gewertet werden, da die Verjährung bereits eingetreten war, noch
als konstitutives bzw. deklaratorisches Anerkenntnis aufgefasst werden, da deren
förmliche bzw. inhaltliche Voraussetzungen nicht vorliegen, und schließlich auch
nicht einen Verzicht auf die Verjährungseinrede darstellen, da der objektive
Erklärungswert der Nachbesserungsarbeiten nicht erkennen lässt, die Beklagte
wolle von einem bestehenden Verjährungsrecht keinen Gebrauch machen.
8. Die nachgetragenen Erwägungen der Kläger, die Beklagte verstieße entgegen §
242 BGB gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Einrede der Verjährung
beruft, entbehren einer tragfähigen Begründung.
a) Es ist nicht erkennbar, weshalb sich eine Partei, die die Einrede der
Verjährung über einen gewissen Zeitraum nicht erhoben hat, sich nicht später
doch auf diese Einrede berufen kann. Es gehört zu der grundlegenden Rechtsnatur
der Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB), dass sie ein einseitiges Recht des
Schuldners darstellt. Eine tragfähige rechtliche Begründung dafür, dass ein
Schuldner entweder sofort davon Gebrauch zu machen hat oder eine spätere
Wahrnehmung dieses Rechts gegen Treu und Glauben verstößt, ist nicht erkennbar.
b) Vielmehr wird nicht selten eine zunächst übersehene oder aus wirtschaftlichen
Gründen nicht geltend gemachte Einrede der Verjährung später erhoben. Dies ist
die berechtigte Wahrnehmung einer dem Schuldner zustehenden Verteidigung. Damit
verstößt er nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Dies gilt
unabhängig von der Fragestellung, ob der Gewährleistungsschuldner zunächst die
Verjährung der Gewährleistungsansprüche übersehen oder aus Kulanz gehandelt hat.
In beiden Fällen ist es nicht treuwidrig, wenn er später, sich weitergehenden
Ansprüchen der Gewährleistungsgläubiger widersetzend auf die Verjährungseinrede
beruft.
c) Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Kläger im Vertrauen auf einen
dauerhaften Verzicht der Beklagten auf die Verjährungseinrede erhebliche
Vermögensdispositionen vorgenommen hätten. Vielmehr geht es den Klägern darum,
die Mängelgewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag des Jahres 1996 in einen
Prozess des Jahres 2007 zu retten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass diesem wirtschaftlichen Interesse der Kläger Vorrang vor der
gesetzlichen Verjährungsfrist, die die Beklagte in Anspruch nimmt, zukommt.
Vielmehr finden nach der gesetzlichen Wertung die Gewährleistungsrechte nach
Ablauf der Verjährungsfrist ihr Ende. Die Wahrnehmung der Rechte aus diesem
gesetzlichen Interessensausgleich durch die Beklagte als
Gewährleistungsschuldner kann nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet
werden.
9. Schließlich wären Mängelgewährleistungsansprüche auch dann verjährt, wenn die
Nachbesserungsarbeiten im April 1999 die laufende Verjährungsfrist unterbrochen
hätten. Auf die Ausführungen des Landgerichts hierzu in dem Endurteil vom
4.4.2007 (S. 7 f.) wird Bezug genommen.
a) Die Beklagte ist nach der klaren Fassung des Antrags vom 19.9.2005 nicht
Partei des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Cham
-Zweigstelle Waldmünchen - (Az. 9 H 6/05), geworden. Die Kläger haben in diesem
Beweisverfahren den falschen Antragsgegner in Anspruch genommen. Obgleich sie
vielfach (siehe etwa Schriftsätze in diesem Verfahren vom 20.10.2005, 2.11.2005,
19.9.2006, 9.10.2006 und 19.10.2006) vom dortigen Antragsgegner auch unter
Mitteilung der Geburtsdaten darauf hingewiesen worden sind, dass der Antrag
sachlich gegen die falsche Person gerichtet sei, da er nicht Inhaber des
Malerbetriebs sondern von Beruf Speditionskaufmann sei, haben die Kläger erst
nach Durchführung der Beweisaufnahme versucht, die Parteibezeichnung im
selbstständigen Beweisverfahren zu ändern. Da dieses jedoch in vollem Umfang
gegen eine Partei geführt worden ist, die nicht Vertragspartner des Werkvertrags
gewesen ist, besteht keine rechtliche Rechtfertigung dafür, die materiellen und
verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen des selbstständigen Beweisverfahrens zu
Lasten eines Außenstehenden, hier der hiesigen Beklagten, wirken zu lassen.
Irgendeine rechtliche Rechtfertigung dafür, einem gegen die sachlich falsche
Partei, die darauf wiederholt folgenlos hingewiesen hat, geführten Verfahren
nachträglich Wirkungen gegenüber einer an diesem Verfahren nicht beteiligten
Person beizumessen, ist nicht erkennbar. Dies würde auf eine vollständige
Verweigerung des rechtlichen Gehörs hinauslaufen, da die "richtige Partei"
während des gesamten Verfahrens nicht wirksam vertreten war und somit keinerlei
Einfluss auf dessen Ablauf nehmen konnte.
b) Auch die Hinweise der Kläger in dem Schriftsatz vom 21.8.2007 auf einen
Beschluss des Amtsgerichts Cham - Zweigstelle Waldmünchen - vom 9.7.2007 (Az. 9
H 6/05) zeigen keine rechtlichen Erwägungen auf, die eine andere Betrachtung
rechtfertigen. Vielmehr werden von den Klägern unter Hinweis auf diese
Entscheidung unzutreffend Quellen in Anspruch genommen, die zum einen andere
Fallkonstellationen betreffen und die zum anderen, soweit sie zu vorliegenden
Fallkonstellation Aussagen enthalten, gerade nicht die von den Klägern gezogenen
Konsequenzen rechtfertigen.
(1) Wenn die Kläger aus einer Darstellung in Zöller-Vollkommer, ZPO, 26.
Auflage, vor § 50 Rn. 10 folgern, bei objektiv unrichtigen oder mehrdeutigen
Parteibezeichnungen sei diejenige Person als Partei anzusehen, die von der
Bezeichnung betroffen sein soll, so übersehen sie, dass im damaligen
selbstständigen Beweisverfahren nicht der an dieser Kommentarstelle
angesprochene Zweifel über die Identität der formalen Partei bestanden hat,
sondern die Antragsteller -eindeutig und trotz vielfach geäußerter Bedenken
nicht korrigierend - schlicht die materiell falsche Person in Anspruch genommen
haben. Diese Fallkonstellation ist in demselben Kommentar unter der Fundstelle
Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, vor § 50 Rn. 9 angesprochen. Dort ist
zutreffend ausgeführt, dass in einem solchen Fall die falsche Partei in Anspruch
genommen bleibt und demnach der Entscheidung gegen die eigentlich sachlich
passiv legitimierte Person keinerlei Wirkung zukommt.
(2) Wollte man - wohl dem Vorschlag der Kläger folgend - hingegen annehmen, in
dem erwähnten selbstständigen Beweisverfahren habe keine Identität zwischen dem
im Verfahren aufgetretenen "R### ### jun." einerseits und der von den
Antragstellern gewollten "wahren Partei" mit Namen "Firma ###
Malereifachbetrieb" bestanden, dann wären alle Verfahrenshandlungen gegenüber
und von "R### ### jun." verfahrensrechtlich unwirksam (so ausdrücklich die von
den Klägern in Anspruch genommene Fundstelle Zöller-Vollkommer, ZPO, 26.
Auflage, vor § 50 Rn. 10). Allein diese Ansicht wahrt das erforderliche
rechtliche Gehör für "R### ### sen.". Dieser war nämlich zu keiner Zeit an dem
Verfahren beteiligt, ist dort nicht wirksam vertreten gewesen und hat auch an
dem Ortstermin nicht teilnehmen können (siehe Anmerkung des Sachverständigen,
Gutachten vom 6.7.2006, S. 4).
Wäre man somit dem Vorschlag der Kläger folgend der Ansicht, im Prozess
handelnde und wahre Partei wäre nicht identisch gewesen, so hätte durch einen
Beschluss des Gerichts "R### ### jun." aus dem Verfahren entlassen und "R### ###
sen." an dem Verfahren beteiligt werden müssen. Dies wiederum hätte zwingend zur
Folge gehabt, dass alle Verfahrenshandlungen, die bisher erfolgt sind, gegenüber
dem neu in das Verfahren hinein gekommenen "R### ### sen." hätten wiederholt
werden müssen, wenn dieser diese nicht ausdrücklich genehmigt. Die von den
Klägern zitierte Fundstelle (Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, vor § 50 Rn.
10) gibt zu dieser Fallkonstellation zutreffend die allgemeine Ansicht wieder:
"Prozesshandlungen der falschen Partei wirken nicht für oder gegen die wahre
Partei".
Diese Wirkungen können nicht dadurch erzielt werden, dass im Nachhinein das
Rubrum des Verfahrens geändert wird. Eine solche Verfahrensweise entzöge der
bisher an dem Verfahren nicht beteiligten Partei das erforderliche rechtliche
Gehör vollständig. Zur Wahrung des grundlegenden rechtlichen Gehörs ist es
vielmehr erforderlich, bei einem Eintritt einer anderen Person als der
bisherigen Parteien in das Verfahren alle Verfahrenshandlungen dieser gegenüber
zu wiederholen.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die neu eintretende Partei das bisherige
Verfahrensergebnis ausdrücklich genehmigt. Dies ist jedoch in dem genannten
selbstständigen Beweisverfahren nicht erfolgt.
(3) Dass die an einem Verfahren bisher nicht beteiligte Person an dessen
prozessrechtliche und materiell-rechtliche Ergebnisse grundsätzlich nicht
gebunden ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
(4) Das selbstständige Beweisverfahren aus dem Jahr 2005 war somit nicht gegen
die jetzige Beklagte gerichtet. Es kann eine die Verjährung unterbrechende
Wirkung somit auch nicht für Ansprüche auslösen, die sich gegen diese richten.
10. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.