Beweissicherungsverfahren Wohnungseigentümergemeinschaft
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 14 W
659/07
Beschluss vom
21.09.2007
Vorinstanz: Landgericht Koblenz, Az.: 4 O 194/06
In Sachen wegen Kostenerstattung hier: Umfang des Kostenerstattungsanspruchs
eines einzelnen Wohnungseigentümers nach vorausgegangenem Beweisverfahren der
Eigentümergemeinschaft hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am
21. September 2007 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 28. Juni 2007 teilweise
geändert und wie folgt neu gefasst:
Die nach dem Vergleich des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2007 von den
Beklagten als Gesamtschuldnern an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf
1.006,11 Euro festgesetzt.
Der weiter greifende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wird abgelehnt.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen:
Der Kläger 68,24 %;
Die Beklagten als Gesamtschuldner 31,76 %.
Die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Teils der Beschwerde werden den
Beklagten auferlegt, jedoch wird die Beschwerdegebühr auf die Hälfte ermäßigt.
4. Der Beschwerdewert beträgt 1.347,96 € (1/2 der Kosten der Beweissicherung von
2.695,92 €)
G r ü n d e:
Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie strengte gegen
die beiden Beklagten wegen Hochwasserschäden im Keller des Gebäudes
(Gemeinschaftseigentum) ein selbstständiges Beweisverfahren an. Dadurch wurde
die Gemeinschaft mit Gerichtskosten von insgesamt 2.695,92 € belastet.
Der allein vom Kläger angestrengte Rechtsstreit (großer Schadensersatz wegen der
Hochwasserschäden) endete mit einem Vergleich, der die Kosten des Rechtsstreits
gegeneinander aufhebt. Dem Prozess vorausgegangen war ein Beschluss der
Wohnungseigentümer, „die Geltendmachung von Ansprüchen den betroffenen
Eigentümern zu überlassen" (Bl. 6 GA).
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger die gesamten Kosten der
Beweissicherung hälftig zur Festsetzung gegen die Beklagten angemeldet. Diesem
Antrag hat der Rechtspfleger entsprochen.
Mit ihrem als Erinnerung bezeichneten Rechtsbehelf rügen die Beklagten, es fehle
an der Identität der Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens und des
Klageverfahrens. Kosten der Beweissicherung dürften daher nicht festgesetzt
werden.
Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und zur Begründung
ausgeführt die erforderliche Identität sei gegeben, weil nicht verlangt werde,
dass "alle Parteien exakt identisch sind". Der Kläger meint, der Rechtsbehelf
der Beklagten könne nicht als sofortige Beschwerde behandelt werden, weil er als
bloße Erinnerung bezeichnet sei.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig. Der Wille, den
Kostenfestsetzungsbeschluss mit dem zulässigen Rechtsmittel anzufechten, ergibt
sich zweifelsfrei aus dem mit „Erinnerung" überschriebenen Schriftsatz der
Beklagten. Die Falschbezeichnung ist unschädlich, weil auch dem
Gesamtzusammenhang der weiteren Ausführungen nicht zu entnehmen ist, dass die
Beklagten ausschließlich eine Entscheidung des Rechtspflegers erstrebten.
Die sofortige Beschwerde ist auch weitgehend begründet.
Im Ansatz zu Recht ist der Rechtspfleger allerdings davon ausgegangen, dass die
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden
Hauptsacheverfahrens gehören und von der darin getroffenen Kostenentscheidung
mit umfasst werden. Nichts anderes gilt, wenn die Parteien – wie im vorliegenden
Fall – eine Kostenvereinbarung treffen.
Voraussetzung der Festsetzung der Beweissicherungskosten ist allerdings, dass
die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des
Hauptsacheverfahrens identisch sind (vgl. BGH NZBau 2003, 276, 278). Dies ist
dann der Fall, wenn im Hauptsacherechtsstreit vom Antragsteller des
Beweisverfahrens ein dortiger Antragsgegner nunmehr als Beklagter hinsichtlich
eines Mangels in Anspruch genommen wird, wegen dessen sich auch das
Beweisverfahren bereits gegen diesen Antragsgegner gerichtet hatte.
Die erforderliche Identität ist auch dann noch gegeben, wenn Beteiligte der
Beweissicherung nicht an der Hauptsache beteiligt sind, etwa weil
zwischenzeitlich einer der Antragsteller oder Antragsgegner verstorben ist und
der Rechtsnachfolger davon absieht, weitere gerichtliche Schritte zu
unternehmen.
Nichts anderes gilt wenn von mehreren Antragstellern der erfolgreichen
Beweissicherung sich lediglich einer entschließt, seine Ansprüche auf dem
Klageweg weiter zu verfolgen. Die erforderliche Identität ist schließlich auch
dann noch gegeben, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer seine
Gewährleistungsansprüche wegen solcher Mängel verfolgt, die zuvor Gegenstand
einer von der Gemeinschaft angestrengten Beweissicherung waren. Nach Auffassung
des Senats kommt es nämlich nicht auf eine streng formale Sicht der Dinge an.
Maßgeblich ist vielmehr, ob in der Beweissicherung und der Hauptsache dieselben
Beteiligten einander gegenüberstanden. Das lässt sich nicht verneinen, wenn nach
einer von der Gemeinschaft angestrengten Beweissicherung einzelne Mitglieder
dieser Gemeinschaft davon absehen, etwaige Ansprüche mit einer Klage weiter zu
verfolgen. Es ist nämlich anerkannt, dass die Gemeinschaft (nach Ausübung eines
Wahlrechts hinsichtlich der Mängelgewährleistungsansprüche) den einzelnen
Wohnungseigentümer ermächtigen kann, die Minderung entsprechend seinem Anteil am
gemeinschaftlichen Eigentum selbst durchzusetzen (vgl. BGH NJW 1983, 453). Ist
einem derartigen Rechtsstreit eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft
angestrengte Beweissicherung vorausgegangen, sind schützenswerte Rechte des
Antragsgegners der Beweissicherung nicht berührt, wenn man das Beweisergebnis im
Rechtsstreit des einzelnen Wohnungseigentümers verwertet. Ähnlich liegt es hier.
Die Gemeinschaft hat den einzelnen Wohnungseigentümern überlassen, Ansprüche
wegen der Hochwasserschäden am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen.
Nach alledem ist der Rechtspfleger zu Recht davon ausgegangen, dass die
erforderliche Identität besteht.
Gleichwohl hat die Beschwerde einen Teilerfolg. Der Rechtspfleger hat nämlich
nicht bedacht, dass bei einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft
angestrengten Beweissicherung davon auszugehen ist, dass jeder
Wohnungseigentümer die Kosten nur anteilig entsprechend seiner Beteiligung am
Gesamtobjekt getragen hat. Die Auffassung des Rechtspflegers kann im Endergebnis
dazu führen, dass jeder klagende Wohnungseigentümer eine Gesamterstattung
erhält, wodurch der Antragsgegner die Kosten der Beweissicherung mehrmals zahlen
müsste. Zu Gunsten des Klägers sind nur solche Kosten festzusetzen, die er
tatsächlich getragen hat.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger entsprechend seiner Beteiligung am
Gesamtobjekt (317,60/ 1000) von den Kosten der Beweissicherung (2.695,92 €)
lediglich 856,22 € gezahlt hat. Die Kostenaufhebung im Vergleich bedeutet, dass
die Beklagten dem Kläger die Hälfte dieses Betrages, mithin 428,11 € erstatten
müssen. Hinzu kommt die Hälfte der Gerichtskosten der Hauptsache, was im
Endergebnis zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Erstattungsbetrag führt.
Da die Parteien im Beschwerdeverfahren teils obsiegt haben und teils unterlegen
sind, mussten die Kosten verhältnismäßig geteilt werden (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Dass die Beklagten die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Teils der Beschwerde
zu tragen haben, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1812 KV zum GKG. Der Senat
hält wegen des Teilerfolgs des Rechtsmittels eine Halbierung der
Beschwerdegebühr für sachgemäß.