Beweisverfahren (selbstständiges) - Untätigkeitsbeschwerde
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 W 255/08
Beschluss vom
05.05.2008
Die mit Schriftsatz vom 28. April 2008 erhobene Untätigkeitsbeschwerde, die das
beim Landgericht Mainz beantragte selbständige Beweisverfahren zwischen den
Parteien zum Gegenstand hat, wird kostenpflichtig verworfen.
G r ü n d e:
Das Rechtsmittel ist unstatthaft.
Die Antragsteller rügen, dass das Landgericht über ihren unter dem 13. September
2007 verfassten Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
nicht entschieden und statt dessen einen Beweisbeschluss im Hauptsacheverfahren
erlassen habe, der den Beweissicherungsantrag nicht erschöpfe und der auch nicht
zügig ausgeführt werde. Deshalb sei das Landgericht anzuweisen, binnen Frist
über die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich der
offengebliebenen Punkte zu befinden oder zumindest "unverzüglich eine das
Verfahren ernsthaft fördernde Maßnahme zu treffen".
Dem kann der Senat im Beschwerdeweg nicht entsprechen. § 567 ZPO lässt eine
Beschwerde nur gegenüber Entscheidungen zu. Daher ermöglicht die Vorschrift
nicht, gerichtliche Unterlassungen anzugreifen, so dass die zweite Instanz die
erste dazu anhalten könnte, in einer bestimmten Weise oder bis zu einem
bestimmten Termin tätig zu werden. Die -auf weithin spezifisch
familienrechtliche Rechtsprechung (vgl. KG MDR 2005, 455; OLG Jena FamRZ 2003,
1673 f; OLGR Karlsruhe 2007, 679 ff; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1290 f)
gestützte- Auffassung der Antragsteller, der vorliegende Fall rechtfertige eine
Abweichung von dieser gesetzlichen Vorgabe, überzeugt nicht.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist eine Untätigkeitsbeschwerde allenfalls dann
in Erwägung zu ziehen, wenn die Unterlassung des Gerichts auf einem
willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung
erfüllt, die den Bereich der richterlichen Unabhängigkeit verlässt (vgl. BGH
NJW-RR 1995, 887, 888). Sie muss an ganz ungewöhnliche Verzögerungen oder einer
völligen Passivität des Gerichts anknüpfen (OLGR Rostock 2001, 279). Ein solcher
Sachverhalt ist hier nicht zu ersehen. Denn das Landgericht hat sich der von den
Antragstellern erstrebten Beweiserhebung keinesfalls gänzlich verschlossen. Wenn
es dabei nicht in Übereinstimmung mit den in BGH NJW 2000, 960 f und BGH NZBau
2007, 98 f aufgestellten Leitlinien verfahren ist, bedeutet dies nicht, dass es
sich von sach- und gesetzesfremden Überlegungen hätte leiten lassen.
Indessen wäre das vorliegende Rechtsmittel selbst unter derartigen Umständen
nicht zuzulassen. Auch dann bestünde nämlich kein hinreichender Anlass, den
Anwendungsbereich des § 567 ZPO zu erweitern (OLGR München 2007, 149 f; ebenso
für die entsprechenden Gesetzesregelungen in der Finanzgerichtsbarkeit BFH NV
2002, 364 und in der Sozialgerichtsbarkeit LSG Baden Württemberg Justiz 2004,
255; offengelassen von BGH NJW 1995, 887, 888). Ein Analogiebedürfnis tut sich
nicht auf, weil den Antragstellern im Fall gerichtlicher Wildlkür die Wege der
Richterablehung und der Dienstaufsichtsbeschwerde eröffnet sind (Grunsk in
Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., vor § 567 Rndr. 19). Beides ist regelmäßig
wirkungsvoller als eine im Beschwerdeverfahren herbeigeführte Entscheidung, die
dem untätigen Erstgericht sanktionslos aufgibt, gewisse Aktivitäten zu
entfalten.
Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV. Darüber, welche der Parteien
letztlich kostentragungspflichtig ist, richtet sich nach dem Ausgang des
Hauptsacheprozesses (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 491 Rndr. 7 i.V.m.
Gummer aaO, § 572 Rndr. 47).