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Bewerbungen
(mangelhafte) - kein Arbeitslosengeld
Bundessozialgericht
Az.: B 7a AL
14/05 R
Urteil vom
05.09.2006
Vorinstanzen:
Sozialgericht Augsburg, Az.: S 4 AL 391/99, Urteil vom 20.06.2001
Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 9 AL 321/01, Urteil vom 11.03.2004
Entscheidung:
Auf die Revision des Klägers wird
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. März 2004 aufgehoben und
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten nur noch
um die Rechtmäßigkeit des Eintritts einer Sperrzeit vom 21. bis 30. April 1999
und die damit verbundene Aufhebung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom
21. bis 30. April 1999 sowie die Forderung nach Erstattung von 678,20 DM
überzahlter Alhi.
Der 1952 geborene Kläger (Dipl.-Ing FH) war zuletzt vom 1. Oktober 1977 bis 31.
Mai 1994 als Software-Berater und Produkt-Disponent beschäftigt. Nach Bezug von
Arbeitslosengeld (Alg) und einer von der Beklagten geförderten kaufmännischen
Fortbildung für Techniker sowie einer Maßnahme für erfahrene Arbeitnehmer,
insbesondere aus dem technischen Bereich, bezog der Kläger auf Grund des
Bewilligungsbescheides vom 14. April 1999 ab 15. März 1999 Alhi in Höhe von
474,74 DM (= 242,73 Euro) wöchentlich. Der Bewilligungszeitraum endete am 10.
Oktober 1999.
Am 7. April 1999 unterbreitete das Arbeitsamt (ArbA, jetzt: Agentur für Arbeit)
dem Kläger persönlich einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag mit
Rechtsfolgenbelehrung für eine Tätigkeit als Disponent bei der W. GmbH und
forderte ihn auf, sich dort umgehend schriftlich zu bewerben. Hinsichtlich der
Anforderungen wurde angegeben: Arbeitsvorbereitung, Materialwirtschaft,
kaufmännische Tätigkeit. Das Unternehmen teilte der Beklagten durch den
damaligen Leiter der Arbeitsvorbereitung und Disposition, Herrn S., mit
Schreiben vom 20. April 1999, das beim ArbA am 21. April 1999 eingegangen ist,
mit, der Kläger habe sich schriftlich beworben, man halte ihn jedoch nicht für
geeignet, da er kein Interesse habe. Beigelegt wurde eine Kopie des
Bewerbungsschreibens des Klägers vom 9. April 1999, das wie folgt lautete:
"Nach technischer Ausbildung
u.12-jähriger Tätigkeit im techn. Kundendienst (SW) war ich danach in bisher
letzter Einstellung knapp fünf Jahre in der Logistik/PPS tätig (sh. auch
tabellar. Lebenslauf S. 4).
Infolge Fusion der Fa. N. und der Bereichsdatentechnik der S. AG kam es 1994 zum
Verlust auch meines Arbeitsplatzes.
Vom 15.12.1997 - 14.12.1998 besuchte ich ganztägig ein Seminar beim bfz A. , das
die Arbeitsaufnahme erleichtern helfen sollte.
In diesem Rahmen war ich 1998 während zwei, insgesamt 17-wöchiger Praktika beim
KOLPING-Bildungswerk A. vorwiegend mit Textverarbeitung und Tabellenkalkulation
befasst - Schwerpunkt war die Erstellung von Schulungsunterlagen [mittels
OmniPage u. WinWORD] sowie die Durchführung von EDV-Zusatzunterricht [EXCEL] für
Umschüler/innen.
Nach inzwischen langer Arbeitssuche ist es mir vor allem wichtig, wieder einer
geregelten Tätigkeit nachzugehen - vorausgesetzt, sie bietet mir eine gewisse
Perspektive und liegt im Bereich meiner Interessen und Fähigkeiten!
Trotzdem ich denke, über eine gute Qualifikation zu verfügen möchte ich darauf
hinweisen, dass ich im Bereich AV (Arbeitsvorbereitung) weder über eine
Ausbildung noch über jedwede Berufspraxis verfüge und dies auch keine
Wunsch-Tätigkeit wäre. "
In seiner Stellungnahme gegenüber der Beklagten erklärte der Kläger, die
Bewerbung sei absolut ernsthaft gemeint gewesen, jedoch habe der
Vermittlungsvorschlag eine für ihn unklare Aussage über den Arbeitsplatz
enthalten (Arbeitsvorbereitung), wobei er sowieso etwas ganz anderes gelernt
habe. Sein umstrittener letzter Satz beziehe sich ausschließlich auf den Bereich
Arbeitsvorbereitung und nicht auf eine Tätigkeit als Disponent. Daraufhin
stellte die Beklagte die Zahlung von Alhi mit Ablauf des 30. April 1999 ohne
Bescheid vorläufig ein.
Die Beklagte stellte sodann den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 21.
April bis 13. Juli 1999 fest, hob die Bewilligung von Alhi (nur) für den
Zeitraum vom 21. bis 30. April 1999 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) iVm § 330 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) auf und forderte zu Unrecht
gezahlte Leistungen in Höhe von 678,20 DM zurück ("Sperrzeitbescheid" vom 31.
Mai 1999, Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1999). Zur Leistungseinstellung für
die Zeit ab 1. Mai 1999 enthielt der Bescheid keine Regelung.
Die Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) vom 20. Juni
2001). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil
vom 11. März 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG
ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht wegen der Ablehnung eines zumutbaren
Vermittlungsvorschlags mangels eines wichtigen Grundes eine Sperrzeit von zwölf
Wochen festgestellt und die Leistungsbewilligung aufgehoben. Der Kläger habe das
Stellenangebot bei der W. GmbH abgelehnt. Zwar liege mangels eines
zielgerichteten Verhaltens des Klägers keine Vereitelung des Zustandekommens
eines Beschäftigungsverhältnisses vor, dem gesamten Inhalt des
Bewerbungsschreibens sei jedoch der eindeutige Wille zu entnehmen, dass der
Kläger wegen der im Einzelnen auch optisch besonders hervorgehobenen
Formulierungen nicht bereit gewesen sei, die angebotene Arbeit anzunehmen. Die
Darstellung am Ende seines Bewerbungsschreibens gehe deutlich über die
unbefangene Äußerung berechtigter Wünsche eines arbeitslosen Stellenbewerbers
hinaus und könne mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zum
Informationsrecht des Arbeitgebers sowie der damit korrespondierenden
Obliegenheit eines Stellenbewerbers nicht in Einklang gebracht werden.
Insbesondere der Hinweis des Klägers, es sei ihm vor allem wichtig, wieder einer
geregelten Tätigkeit nachzugehen, vorausgesetzt, diese biete eine gewisse
Perspektive und liege im Bereich seiner Interessen und Fähigkeiten, und der
Hinweis darauf, dass die angebotene Tätigkeit im Bereich der Arbeitsvorbereitung
keine Wunschtätigkeit sei, er hier weder über eine Ausbildung noch über
Berufspraxis verfüge, sprengten den Rahmen des Verhaltens, das von einem
Arbeitslosen zu verlangen sei. Ein Arbeitsloser müsse sich innerhalb eines
Bewerbungsverfahrens so verhalten, wie es ein Arbeitgeber üblicherweise von
einem an der Arbeitsaufnahme interessierten Arbeitnehmer erwarten könne. Die
Aufzählung besonders nachteiliger Umstände, die in keinem Zusammenhang mit der
zu erbringenden Arbeitsleistung stünden, sei nicht gerechtfertigt, solange der
Arbeitgeber nicht danach gefragt habe. Der Inhalt des Bewerbungsschreibens habe
dazu geführt, dass der Arbeitgeber von einer Einladung zu einem
Vorstellungsgespräch abgesehen habe. Die schriftlichen Äußerungen des Klägers
seien ihrem objektiven Inhalt nach ohne erkennbaren Anlass abschreckend gewesen.
Wie die durchgeführte schriftliche Zeugenvernehmung des seinerzeitigen Leiters
der Abteilung Arbeitsvorbereitung/Disposition bei der W. GmbH, Herrn S., ergeben
habe, sei der Kläger insbesondere auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als
Disponent und seiner Ausbildung zum Dipl.-Ing. für die neu zu schaffende Stelle
geeignet gewesen. Die genaue Aufteilung der Stelle sei am Anfang noch nicht klar
gewesen, sodass es sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, nachzufragen und
nicht auf Grund der Formulierungen seines Bewerbungsschreibens aus dem
Bewerbungsverfahren auszuscheiden. Die Stelle sei auch zum Zeitpunkt des Zugangs
der Bewerbung und der Rückleitung des Antwortschreibens an das ArbA noch nicht
besetzt gewesen. Insbesondere habe es seinerzeit nach den Bekundungen des Zeugen
S. noch keinerlei Zusagen an andere Bewerber gegeben. Die Stelle sei erst am 15.
September 1999 besetzt worden. Bis zur Rückleitung des Antwortschreibens des
Stellenangebots sei die Chance des Klägers, berücksichtigt zu werden,
vollständig erhalten gewesen. Der Kläger habe die Zumutbarkeit der Tätigkeit
auch selbst eingeräumt. Dem Bewerbungsschreiben sei insgesamt zu entnehmen, dass
der Kläger nicht bereit gewesen sei, die angebotene Arbeit anzunehmen, wobei
dies nach den Umständen des Einzelfalls auch vorsätzlich geschehen sei. Eine
Über- oder Unterforderung habe nicht vorgelegen. Angesichts der offenkundigen
Gewandtheit des Klägers, seiner mündlich und schriftlich dokumentierten
Ausdrucksfähigkeit, seiner beruflichen Qualifikation und Erfahrungen schließe
das LSG einen vermeidbaren Irrtum über einen wichtigen Grund aus. Die Aufhebung
der zu Grunde liegenden Bewilligung auf Grund des eingetretenen Ruhens des
Leistungsanspruchs sei zu Recht erfolgt. Ein Kennenmüssen sei bereits auf Grund
der dem Kläger übermittelten Rechtsfolgenbelehrung und der Belehrung durch das
entsprechende Merkblatt anlässlich der letztmaligen Antragstellung anzunehmen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision.
Er rügt eine Verletzung des § 144 SGB III. Das LSG sei von der Variante der
Ablehnung eines Arbeitsangebotes ausgegangen, wobei hier die Variante des
Vereitelns zu prüfen sei. Diese Unterscheidung sei von Bedeutung, da es für die
Ablehnung darauf ankomme, ein schlüssiges Verhalten nachzuweisen, wobei das LSG
dem Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er durch schlüssige Erklärungen bzw.
schlüssiges Verhalten das Arbeitsverhältnis abgelehnt habe. Darüber hinaus sei
das LSG von den Kriterien des Bundessozialgerichts (BSG) zur Bewertung eines
Bewerbungsschreibens als Nichtbewerbung (Urteil des Senats vom 9. Dezember 2003
- B 7 AL 106/02 R) abgewichen, indem es darauf abstelle, dass sich ein
Arbeitnehmer innerhalb eines Bewerbungsverfahrens so zu verhalten habe, wie es
ein Arbeitgeber üblicherweise bei einem an der Arbeitsaufnahme interessierten
Arbeitnehmer erwarten könne und am Beginn der Bewerbung die Aufzählung besonders
nachteiliger Umstände nicht gerechtfertigt sei, solange der Arbeitgeber nicht
danach gefragt habe. Er (der Kläger) habe sämtliche positiven und negativen
Tatsachen hervorgehoben, die im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs ohnehin zu Tage
getreten wären, insbesondere, wenn er nach Vorerfahrung im Bereich der
Arbeitsvorbereitung gefragt worden wäre. Dies gelte auch für die Frage, ob es
sich um eine Wunschtätigkeit gehandelt habe, was insbesondere im Bereich der
hier vorliegenden Überqualifikation relevant gewesen wäre. Im Übrigen müsse die
Äußerung darüber, dass eine Tätigkeit nicht eine Wunschtätigkeit sei, nicht
negativ belegt sein. Dies könne auch beinhalten, dass der Arbeitnehmer deutlich
machen wolle, dass er nach Höherem strebe und bereit sei, sich firmenintern mit
Fortbildung den Herausforderungen zu stellen. Darüber hinaus sei vorliegend ein
Härtefall nach § 144 Abs. 3 SGB III gegeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 11. März 2004 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20.
Juni 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1999 insoweit aufzuheben, als der Eintritt
einer Sperrzeit vom 21. bis 30. April 1999 festgestellt, die Bewilligung von
Arbeitslosenhilfe für diesen Zeitraum aufgehoben und die Erstattung überzahlter
Arbeitslosenhilfe angeordnet wurde.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und schließt sich den
Ausführungen des LSG an. Der Kläger habe unübliche Formulierungen in Bezug auf
sein Interesse am Erhalt der angebotenen Stelle verwendet. Die Darstellung am
Ende des Bewerbungsschreibens gehe deutlich über die unbefangene Mitteilung
berechtigter Wünsche eines arbeitslosen Stellenbewerbers hinaus und die für den
Kläger negativen Ausführungen könnten nicht mit der Informationspflicht
gegenüber dem Arbeitgeber gerechtfertigt werden. Den Vorwurf, das Arbeitsangebot
sei unklar gewesen, habe der Kläger selbst widerlegt, indem er in seinem
Bewerbungsschreiben auf die verschiedenen Tätigkeitsaspekte detailliert Bezug
genommen habe.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen Teilvergleich
geschlossen. Die Beklagte hat den Bescheid vom 31. Mai 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 1999 aufgehoben, soweit er die Feststellung
einer Sperrzeit und die Rückerstattung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Mai bis
13. Juli 1999 betrifft.
II.
Die Revision des Klägers ist i. S. der Aufhebung der Entscheidung des LSG und
der Zurückverweisung der Rechtssache an das LSG begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen
des LSG konnte der Senat nicht abschließend entscheiden, ob im vorliegenden Fall
eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung eingetreten ist (hierzu 2.). Es fehlen u.
a. Feststellungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit einer Obliegenheitsverletzung
des Klägers und zur groben Fahrlässigkeit im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
SGB X (hierzu 3.).
1.
Gegenstand der Entscheidung ist auf
Grund des zwischen den Beteiligten geschlossenen Teilvergleichs nur noch der
Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 1999 ("Sperrzeitbescheid") in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 1999, soweit darin die Beklagte den Eintritt
einer Sperrzeit vom 21. bis 30. April 1999 sowie die Aufhebung der Bewilligung
von Alhi für den Zeitraum vom 21. bis 30. April 1999 und die Erstattung von Alhi
für diesen Zeitraum in Höhe von 678,20 DM verfügt hat.
2.
Die Rechtmäßigkeit des Bescheids
der Beklagten vom 31. Mai 1999 ("Sperrzeitbescheid") misst sich an § 48 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 330 Abs. 3 SGB III (hier idF, die die Norm durch das
Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 - BGBl I 594 - erhalten
hat) sowie an § 50 Abs. 1 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SGB X
iVm § 330 Abs. 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt
einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der
Betroffene dies wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt
ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise
weggefallen ist. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die
sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (vgl. nur BSGE 78,
109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 mwN). Hier kann wegen des Eintritts einer
Sperrzeit ein Ruhen des Anspruchs auf Alhi nach § 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III (idF
des AFRG vom 24. März 1997 - BGBl I 594) iVm § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III (hier
idF des Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetzes vom 24. März 1999 - BGBl I
396) eingetreten sein. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III tritt eine Sperrzeit von
zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
eine vom ArbA (jetzt: Agentur für Arbeit) unter Benennung des Arbeitgebers und
der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht
angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben
(Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung).
Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG ist dem Kläger vom ArbA
persönlich eine Beschäftigung bei der W. GmbH unter Benennung der Art der
Tätigkeit schriftlich mit einer zutreffenden Rechtsfolgenbelehrung angeboten
worden. Das ArbA hat die angebotene Arbeit auch hinreichend konkretisiert. Für
die Bestimmtheit des Arbeitsangebots genügt es gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III,
wenn das ArbA den Arbeitgeber sowie die Art der Tätigkeit benennt (vgl. hierzu
BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11 S 48; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März
2006, § 144 Rd. Nr. 277). Diesen Anforderungen entsprach der schriftliche
Vermittlungsvorschlag des ArbA. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang
nicht darauf berufen, der Vermittlungsvorschlag sei wegen der Verwendung der
Begriffe Disponent und Arbeitsvorbereitung undurchsichtig bzw.
interpretationsbedürftig gewesen. Dem Zweck der Konkretisierungspflicht wird
nämlich schon dann genügt, wenn der Arbeitslose auf der Grundlage der Angaben im
Vermittlungsvorschlag des ArbA in die Lage versetzt wird, ein
Vorstellungsgespräch mit dem künftigen Arbeitgeber zu vereinbaren (vgl. Voelzke
in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 Rd. Nr. 310). Wenn
der Arbeitslose über die Angaben im Vermittlungsvorschlag hinausgehende
Informationen zur angebotenen Arbeit wünscht, so kann er sich entweder an die
Beklagte oder an den künftigen Arbeitgeber wenden und diese anlässlich eines
Vorstellungsgesprächs erfragen. Der Arbeitslose kann sich insbesondere nicht im
Nachhinein darauf berufen, dass das Angebot unzureichend konkretisiert war, wenn
er von dem Recht zur Ablehnung eines seiner Ansicht nach fehlerhaften Angebots
zunächst keinen Gebrauch macht, sondern auf Grund des ihm unterbreiteten
Angebots Kontakt mit dem künftigen Arbeitgeber aufnimmt und sich dadurch selbst
die Gelegenheit verschafft, bisher fehlende Informationen über das
Arbeitsangebot zu erhalten (hierzu BSGE 52, 63, 69 f = SozR 4100 § 119 Nr. 15).
Die dem Kläger angebotene Beschäftigung als Disponent war ihm auch zumutbar,
wobei der Senat nicht entscheiden muss, ob es sich bei dem Kriterium der
Zumutbarkeit um ein eigenständig zu prüfendes Merkmal handelt (so Henke, aaO, §
144 Rd. Nr. 280) oder ob es im Rahmen des Merkmals des wichtigen Grundes zu
prüfen ist (so Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, §
12 Rd. Nr 355; Marschner in GK-SGB III, Stand März 2005, § 144 Rd. Nr. 93;
Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 144 Rd. Nr. 55; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB
III, Stand V/04, § 144 Rd. Nr. 125; Winkler in Gagel, SGB III, Stand Januar
2005, § 144 Rd. Nr. 181 ff). Die dem Kläger angebotene Beschäftigung war auf
Grund seines beruflichen Werdegangs und seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit
zumutbar. Im Übrigen hat der Kläger vor dem SG die Zumutbarkeit der ihm von der
Beklagten angebotenen Beschäftigung selbst bejaht. Vor dem Hintergrund des § 121
Abs. 1 SGB III idF des AFRG, wonach einem Arbeitslosen alle seiner
Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar sind, soweit allgemeine
oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht
entgegenstehen, sind Anhaltspunkte für eine Überqualifikation bzw. eine
Unterforderung des Klägers, die eine Zumutbarkeit ausschließen könnten, nicht
ersichtlich, zumal der Kläger zuletzt als Produkt-Disponent beschäftigt war.
Im Ergebnis ist der Auffassung des LSG beizupflichten, auf Grund des besonderen
Inhalts des Bewerbungsschreibens sei dieses der Nichtannahme einer ordnungsgemäß
angebotenen Beschäftigung gleichzustellen. Die Nichtannahme einer
(ordnungsgemäß) angebotenen Beschäftigung kann einerseits durch Ablehnung, die
angebotene Beschäftigung einzugehen, gegenüber dem ArbA (jetzt: Agentur für
Arbeit) oder auch gegenüber dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht werden, und
zwar ausdrücklich oder konkludent (BSG, Urteil vom 20. März 1980 - 7 RAr 4/79 -,
DBlR Nr. 2530 zu § 119 AFG; BSG SozR 4-4100 § 119 Nr. 3 S 8; BSGE 93, 105, 106 =
SozR 4-4300 § 144 Nr. 8; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2006, §
144 Rd. Nr. 306; Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003,
§ 12 Rd. Nr. 312). Unter das Tatbestandsmerkmal der Nichtannahme fallen
andererseits auch die Fälle, in denen sich der Arbeitslose überhaupt nicht oder
in unangemessener Form bewirbt. Letzteres ist einer Nichtbewerbung
gleichzusetzen. Des Weiteren zählen hierzu Fallgestaltungen, in denen der
Arbeitslose die Annahme der Beschäftigung auf sonstige Weise verhindert. Diese
Form der Nichtannahme hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2002 (Job-AQTIV-Gesetz
vom 10. Dezember 2001 (BGBl I 3443)) auch ausdrücklich in § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB
III (Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses) normiert.
Nach den vom Senat bislang schon aufgestellten Kriterien (SozR 4-4100 § 119 Nr.
3 S 9 ff = SGb 2004, 372 mit Anm Marschner; kritisch hierzu Wenner, SozSich
2004, 68 ff; Hoehl, juris PR-SozR 9/2004 Anm 2; zustimmend BSG, Beschluss vom
27. April 2004 - B 11 AL 43/04 B -; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand
März 2006, § 144 Rd. Nr. 311; Marschner in GK-SGB III, Stand März 2005, § 144
Rd. Nr. 89; Winkler in Gagel, SGB III, Stand Januar 2005, § 144 Rd. Nr. 141;
Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 144 Rd. Nr. 57), ist das Bewerbungsschreiben
des Klägers einer Nichtbewerbung gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung ist
gerechtfertigt, wenn ein Bewerbungsschreiben allein schon wegen seines
objektiven Inhalts bzw. seiner Form von Arbeitgebern gemeinhin von vornherein
als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint behandelt wird. Dies ist
vor allem dann der Fall, wenn der Inhalt oder die Form des Bewerbungsschreibens
so abschreckend oder widersprüchlich ist, dass der Bewerber schon allein wegen
des Schreibens aus der Auswahl für den Arbeitgeber ausscheidet. Vor dem
Hintergrund der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zum Informationsrecht des
Arbeitgebers ist der Arbeitslose allerdings nicht gehalten, ausschließlich
positive Gesichtspunkte zu erwähnen und sich so in einem überzogen positiven
Licht darzustellen, zumal, wenn er Gefahr laufen würde, eine derartige
Selbstdarstellung in einem anschließenden Gespräch nicht durchhalten zu können
(BSG SozR 4-4100 § 119 Nr. 3 S 10). Hieran hält der Senat fest; der vorliegende
Sachverhalt gibt jedoch Veranlassung, die Verhaltenspflichten eines Arbeitslosen
im Verlauf der Anbahnung einer Vorstellung bei einem einstellungsbereiten
Arbeitgeber zu präzisieren: Mit einer Bewerbung soll der Arbeitnehmer sein
Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen (vgl.
Reinecke in Küttner, Personalbuch 2006, S 923 Rd. Nr. 1). Dies gilt - im Sinne
einer Obliegenheit (vgl. zu Obliegenheitsverletzungen im Sperrzeitrecht BSG,
SozR 4-4300 § 144 Nr. 9 S 41; SozR 4-4300 § 144 Nr. 3 S 10 ff) - auch dann, wenn
es sich bei der Bewerbung um die bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags
des ArbA (jetzt: Agentur für Arbeit) handelt. Der Arbeitslose ist in diesem
Stadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention
(Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegenlaufen
und den Arbeitgeber veranlassen, ihn schon vor einer persönlichen Vorstellung
aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Abzustellen ist hierbei auf den objektiven
Empfängerhorizont. Auf die innere Einstellung des Arbeitslosen, mithin die
Frage, ob er das Beschäftigungsangebot tatsächlich zielgerichtet ablehnen
wollte, kommt es dagegen nicht an.
Nach den dargestellten Kriterien hat der Kläger vorliegend seine Obliegenheit
durch das Abfassen und Absenden seines Bewerbungsschreibens verletzt, da ein
Arbeitgeber allein auf Grund des objektiven Inhalts und der Form davon ausgehen
musste, dass der Kläger an der Aufnahme der angebotenen Beschäftigung nicht
interessiert war. Dies ergibt sich insbesondere aus den letzten beiden Sätzen
des Bewerbungsschreibens des Klägers. Die Aussage, wonach er im Bereich der
Arbeitsvorbereitung "weder über eine Ausbildung noch über jedwede Berufspraxis"
verfüge und dies auch "keine Wunschtätigkeit" sei, erwecken in Zusammenhang mit
den grafischen Hervorhebungen (Fettdruck und Unterstreichungen) bei einem
verständigen Arbeitgeber den Eindruck, dass an der angebotenen Tätigkeit kein
Interesse besteht. Auch die vom Kläger genannte Bedingung (" ... vorausgesetzt
..."), dass die Tätigkeit ihm "eine gewisse Perspektive" bieten und im Bereich
seiner "Interessen und Fähigkeiten" liegen müsse, ist im Gesamtzusammenhang
nicht geeignet, beim Arbeitgeber ein Interesse für eine Einladung zu einem
persönlichen Vorstellungsgespräch hervorzurufen. Begibt sich der Arbeitslose in
die Kontaktaufnahmephase zum künftigen Arbeitgeber, so hat er jedenfalls bis zur
oben aufgezeigten Grenze einer überzogenen Selbstdarstellung Interesse an der
angebotenen Arbeit zu bekunden. Handelt es sich um ein zumutbares
Beschäftigungsangebot, so darf er in seinem Bewerbungsschreiben auch dann nicht
zum Ausdruck bringen, dass es sich nicht um seine Wunschtätigkeit handele, wenn
noch Klärungsbedarf besteht, ob er die Anforderungen des angebotenen
Arbeitsplatzes erfüllt. Im Bewerbungsschreiben ist vielmehr die Option offen zu
halten, zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen zu werden. Geht der Arbeitslose
von der Unbestimmtheit eines Beschäftigungsangebotes aus, so muss er dies ggf.
vorab mit dem ArbA (jetzt: Agentur für Arbeit) klären (zum Fall eines
unzureichend konkretisierten Arbeitsangebots BSGE 52, 63, 69 f = SozR 4100 § 119
Nr. 15). Nimmt er jedoch mit dem einstellungsbereiten Arbeitgeber Kontakt auf
und verschafft sich dadurch selbst die Gelegenheit, bisher fehlende
Informationen über das Arbeitsangebot zu erhalten, so darf er nicht schon im
Vorfeld durch sein Verhalten den Eindruck erwecken, dass er an der angebotenen
Tätigkeit kein Interesse hat.
Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann allerdings nicht
abschließend beurteilt werden, ob der Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Nr. 2
SGB III in der oben angegebenen Fassung vorliegend erfüllt ist. Dieser setzt
nämlich voraus, dass der Arbeitslose nach seinem individuellen Vermögen erkennen
konnte, dass ein Arbeitgeber allein wegen des objektiven Inhalts bzw. der Form
ein Bewerbungsschreiben von vornherein als unbeachtlich oder offensichtlich
unernst gemeint behandeln würde. Das LSG hat einerseits ein zielgerichtetes
Verhalten des Klägers verneint, andererseits den Vorsatz des Klägers bezüglich
der fehlenden Bereitschaft, die angebotene Arbeit anzunehmen, bejaht. Auf den
inneren Willen, die angebotene Beschäftigung abzulehnen, kommt es jedoch, wie
bereits dargelegt, nicht an. Erforderlich ist insoweit nur leichte
Fahrlässigkeit (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 12 S 55; BSGE 93,
105, 107 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 8; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand
März 2006, § 144 RdNr 317; Marschner in GK-SGB III, Stand Februar 2006, § 144
Rd. Nr. 113; aA Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand V/04, § 144 Rd. Nr. 117;
Benkel in PK-SGB III, 2. Aufl. 2004, § 144 Rd. Nr. 75; wohl auch Winkler in
Gagel, SGB III, Stand Januar 2005, § 144 Rd. Nr. 140 f). Dabei ist - wie der
erkennende Senat zuletzt (Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 58/05 R) betont
hat - ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab zu Grunde zu legen (vgl. auch BSGE
95, 80, 83 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 S 5).
Ausschlaggebend kann etwa sein, ob der Arbeitslose bereits an einem
Bewerbungstraining teilgenommen hat. Zwar mag im vorliegenden Fall der Vorwurf
der Fahrlässigkeit nahe liegen; doch kann das Revisionsgericht diese
Feststellung nicht treffen.
Zu bejahen ist hingegen der kausale Zusammenhang zwischen dem Verhalten des
Klägers und der Verlängerung der Dauer der Arbeitslosigkeit, wobei kein
(eigentlicher) Kausalitätsnachweis dahin erforderlich ist, dass der Arbeitgeber
den Arbeitslosen bei Erfüllung des von ihm geforderten Verhaltens auch
tatsächlich eingestellt hätte; ausreichend ist grundsätzlich (im Sinne einer
typisierenden Kausalität), dass der Arbeitslose nach seinen Vorkenntnissen für
die angebotene Arbeit in Betracht kommt (BSGE 93, 105, 108 = SozR 4-4300 § 144
Nr. 8). Eine solche Kausalität liegt nach den Feststellungen des LSG vor. Danach
wurde die dem Kläger angebotene Stelle erst zum 15. September 1999 besetzt;
mithin war sie zum Zeitpunkt des Bewerbungsschreibens des Klägers noch nicht
besetzt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen
Grundes iS des § 144 Abs. 1 SGB III idF des AFRG vor.
Gegen den vom LSG zu Grunde gelegten Beginn der Sperrzeit am 21. April 1999
bestehen keine Bedenken. Nach § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III idF des AFRG beginnt
die Sperrzeit am Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn
dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (allg. hierzu
Legde, SGb 2003, 617). Das sperrzeitbegründende Ereignis ist vorliegend das
unangemessene Bewerbungsschreiben des Klägers. Hierbei ist entscheidend, wann
sich dieses Fehlverhalten manifestiert hat. Dies ist im Regelfall nicht schon
bei Absendung des Bewerbungsschreibens der Fall (so aber Winkler in Gagel, SGB
III, Stand Januar 2005, § 144 Rd. Nr. 8). Es kommt auch nicht auf den Zeitpunkt
an, zu dem das Bewerbungsschreiben in den Herrschaftsbereich des Arbeitgebers
gelangt ist, sondern darauf, wann dieser davon Kenntnis genommen hat. Dies ist
nach den Feststellungen des LSG am 20. April 1999, dem Tag der Absendung des
Antwortschreibens der W. GmbH durch den Zeugen S., der Fall gewesen. Kommt ein
Bewerbungsschreiben, das als Nichtbewerbung zu bewerten wäre, beim Arbeitgeber
allerdings nicht an, so ist in diesem Ausnahmefall auf den Tag der Absendung des
Bewerbungsschreibens abzustellen (vgl. zu dieser Fallgestaltung BSG SozR 4-4100
§ 119 Nr. 3). Sonst wäre der Arbeitslose, der sich unangemessen bewirbt,
letztlich besser gestellt, als der, der sich nicht bewirbt.
3.
Sollte das LSG bei seiner
Entscheidung zu dem Ergebnis kommen, dass der Anspruch des Klägers auf Alhi
wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung zum Ruhen gekommen
ist, so wird es noch festzustellen haben, ob der Kläger wusste oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der sich aus dem - ursprünglich Alhi
bewilligenden - Verwaltungsakt ergebende Anspruch zum Ruhen gekommen ist (§ 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Die Entscheidung über das Vorliegen grober
Fahrlässigkeit ist revisionsrechtlich nur in engen Grenzen nachprüfbar (vgl.
BSGE 47, 180, 181 ff = SozR 2200 § 1301 Nr. 8; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 42 S
137; Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R). Das Revisionsgericht prüft
insoweit nur, ob das LSG den revisionsrechtlich nicht überprüfbaren
Entscheidungsspielraum bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit
überschritten, insbesondere, ob es den Begriff der groben Fahrlässigkeit als
solchen verkannt hat sowie, ob es beachtet hat, dass sich die Bösgläubigkeit
grundsätzlich auf den zurückzunehmenden Teil des Verwaltungsakts erstrecken
muss. Das LSG hat entgegen der ständigen Rechtsprechung des BSG bei der
Beurteilung einer groben Fahrlässigkeit des Klägers keinen subjektiven, sondern
einen objektiven Maßstab zu Grunde gelegt (vgl. dazu nur BSG SozR 3-1300 § 45
Nr. 45 S 152 f; Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R). Dies ergibt sich
daraus, dass es bereits allein auf Grund der dem Kläger übermittelten
Rechtsfolgenbelehrung bzw. der Aushändigung des Merkblattes von einem
Kennenmüssen des Klägers ausgegangen ist. Das Maß der Fahrlässigkeit ist aber
insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem
Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu
beurteilen (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 S 153).
Schließlich wird das LSG ggf. die Höhe der Erstattungsforderung zu überprüfen
und unter Berücksichtigung der im Teilvergleich vereinbarten Kostentragung auch
über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben.
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