Bewerbungsgespräch im Ausland – Fahrtkostentragung
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 7 AL
15/09
Urteil vom
19.06.2009
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 26 AL 58/06, Urteil vom 24.11.2008
Entscheidung:
Auf die Berufung des
Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
24. November 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2006
aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat dem
Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist
streitig die Kostenübernahme für eine Reise zu einem Vorstellungsgespräch in
Irland.
Der 1970 geborene Kläger war ab 1. Juli 2005 arbeitslos gemeldet. Am 16. August
2005 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Reisekosten für ein
Vorstellungsgespräch bei einer Firma in Dublin, Irland, am 22. August 2005. Der
Kläger war dann von April 2006 bis Januar 2008 bei dieser Firma
sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der
Widerspruch des Klägers vom 24. November 2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom
3. Januar 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, für die Gewährung von
Reisekosten ins Ausland sei keine rechtliche Grundlage vorhanden, auch nicht für
ein Vorstellungsgespräch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Hiergegen hat der Kläger am 24. Januar 2006 bei dem Sozialgericht Frankfurt am
Main Klage erhoben und geltend gemacht, die Rechtsauffassung der Beklagten
verstoße gegen Europarecht. Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, dass
das Gesetz bei der Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland ausdrücklich die
Übernahme von Mobilitätshilfen vorsehe, nicht jedoch bei Reisen zu
Vorstellungsgesprächen.
Mit Urteil vom 24. November 2008 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die
Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Aus der
Regelung von § 53 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III sei
im Umkehrschluss zu schließen, dass, wenn das Gesetz nicht auch Leistungen für
ein Vorstellungsgespräch im Ausland vorsehe, dies vom Gesetzgeber auch nicht
gewollt sei. Eine solche Auslegung sei auch unter europarechtlichen
Gesichtspunkten schlüssig. Die Grundfreiheit der Freizügigkeit stehe
grundsätzlich nur Arbeitnehmern, nicht aber Arbeitsuchenden zu. Rein
hypothetische berufliche Aussichten der Beschäftigung in einem anderen
Mitgliedstaat, z. B. wie hier durch eine Bewerbung, genügten nicht, um einen
hinreichend engen Bezug zu Artikel 39 EG-V herzustellen.
Gegen dieses dem Kläger am 18. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat er am 14.
Januar 2009 bei dem Hessischen Landessozialgericht die von dem Sozialgericht
Frankfurt am Main zugelassene Berufung eingelegt.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die seit 1. Januar 2009 geltende
Neufassung von § 45 SGB III.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2008
sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt
Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und
begründet.
Nach § 45 SGB III in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung können
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie
Ausbildungsuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen
erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder
voraussichtlich nicht erbringen wird. Als unterstützende Leistungen können
Kosten
1 ...
2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignung der
Feststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten)
übernommen werden.
Im Rahmen des Ermessens können die Zweckmäßigkeit, die Erfolgsaussicht und der
Kostenaufwand berücksichtigt und abgewogen werden.
Nach Auffassung der Beklagten gilt diese Vorschrift nicht für Reisekosten ins
Ausland. Nach ihren Dienstanweisungen (45.05) können solche Kosten soweit im
Einzelfall notwendig und sinnvoll zur Beschäftigungsaufnahme im europäischen
Ausland ggf. im Rahmen der "Freien Förderung" übernommen werden (ebenso:
Behrens, Neue Regelungen zur Erstattung von Bewerbungs- und Reisekosten, info
also 2003, 209 ff. s. auch Winkler in: Gagel, SGB III, § 53 Rdnr. 21a). In dem
für das Jahr 2005 gültigen Merkblatt für die Individualförderung nach § 10 SGB
III sei jedoch eine Kostenübernahme für Reisekosten ins Ausland nicht
vorgesehen.
Die Rechtsprechung hat eine Kostenübernahme zu Vorstellungsgesprächen im Ausland
abgelehnt, wenn der Arbeitsuchende die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
geplant hat (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. September
2002 – L 5 AL 3492/01) oder der Arbeitslose nach Abschluss seines Studiums noch
nicht als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist (Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2006 – L 1 AL 189/04). Ziel der
Übernahme von Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch sei es, einen möglichst
hohen Beschäftigungsstand im Bundesgebiet zu erreichen. Deshalb könnten nur
Leistungen zur Förderung einer Beschäftigungsaufnahme im Inland erbracht werden.
Die Erstattung von Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch ins Ausland sei
deshalb ausgeschlossen (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2007 –
S 13 AL 17/07).
Demgegenüber ist der Senat der Auffassung, dass § 45 SGB III die Erstattung von
Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch im EU-Ausland nicht ausschließt.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11. Januar 2007 – ITC - C – 208/05)
stehen die Artikel 39, 49 und 50 EG-V einer nationalen Regelung wie § 421g Abs.
1 S. 2 SGB III entgegen, nach der die Zahlung der einem privaten
Arbeitsvermittler von einem Arbeitsuchenden für seine Vermittlung geschuldeten
Vergütung voraussetzt, dass die von diesem Vermittler vermittelte Beschäftigung
im Inland sozialversicherungspflichtig ist. Eine solche Regelung stelle ein
Hemmnis dar, denn sie könne Arbeitsuchende davon abhalten, in einem anderen
Mitgliedstaat Arbeit zu suchen. Sie sei deshalb nach Artikel 39 EG-V
grundsätzlich verboten. Das Recht der Arbeitnehmer, eine Tätigkeit im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzunehmen und
auszuüben, ohne diskriminiert zu werden, könne nämlich nur dann seine volle
Wirkung entfalten, wenn auch die Vermittler, wie z. B. ein privater
Arbeitsvermittler, ein entsprechendes Recht haben, den Arbeitnehmern zu helfen,
unter Beachtung der Bestimmungen über die Freizügigkeit einen Arbeitsplatz zu
erlangen. Das Argument, die Regelung solle die Vermittlung verbessern und die
Arbeitslosigkeit in Deutschland verringern sowie das deutsche
Sozialversicherungssystem schützen, sei nicht als Rechtfertigungsgrund
anzuerkennen. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im
Sinne der Artikel 49 und 50 EG-V vor, da die Regelung von § 421g SGB III eine
auf den Ort der Erbringung der Dienstleistung abzustellende Beschränkung
darstelle.
Hieran anknüpfend wird in der Literatur (Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB III,
2009, § 45, Rdnr. 16) die Auffassung vertreten, dass § 45 SGB III keine
Einschränkung auf die Gewährung von Reisekosten im Inland enthalte. Zwar werde
durch eine Vermittlung einer Beschäftigung im Ausland regelmäßig kein die
Beitragspflicht zur deutschen Sozialversicherung begründendes
Beschäftigungsverhältnis angestrebt. Der generelle Ausschluss der Förderung von
Reisekosten in das EU-Ausland verletze jedoch die in Artikel 39 EG-V garantierte
Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft. Dieses Recht sei zwar nur
mittelbar betroffen, weil dem Arbeitnehmer die Aufnahme einer Beschäftigung
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht untersagt werde. Mit dem Recht
der Freizügigkeit sei es jedoch unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat einen
eigenen Staatsbürger deshalb weniger günstig behandele, weil er von den
Möglichkeiten Gebrauch mache, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-V
eröffneten. Eine solche Ungleichbehandlung widerspreche den Grundsätzen, auf
denen der Status eines Unionsbürgers beruhe, nämlich der Garantie gleicher
rechtlicher Behandlung bei Ausübung der Freizügigkeit (Hinweis auf: EuGHE I
2002, 6191 Rdnr. 30, 35).
Der Senat hält diese Auffassung für zutreffend und schließt sich ihr an.
Im Übrigen hat auch das Bundessozialgericht zu der Vorschrift des § 421l SGB III
entschieden, dass eine Inlandstätigkeit keine Anspruchsvoraussetzung für den
Erhalt des Existenzgründungszuschusses ist. Der Inlandseffekt sei bereits
dadurch sichergestellt, dass nur Existenzgründer gefördert werden könnten, die
in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in
der vorausgesetzten Beziehung zum inländischen Arbeitsmarkt gestanden haben. Es
sei auch unter Beachtung von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kein
ausreichender sachlicher Grund zu erkennen, die Aufnahme einer selbstständigen
Tätigkeit im Ausland trotz des auch mit ihr verbundenen Inlandseffekts nicht zu
fördern. Dagegen lasse sich auch nicht einwenden, dass bei einer
Existenzgründung im Ausland der Binnenwirtschaft dienliche weitere Folgeeffekte
(wie Einstellung von Arbeitnehmern oder Investitionen durch den Existenzgründer)
ausblieben. Denn es lasse sich nicht feststellen, dass solche Folgeeffekte zu
den Anspruchsvoraussetzungen gehörten (BSG, Urteil vom 27. August 2008 – B 11 AL
22/07 R, m.w.Nw.).
Die weiteren Voraussetzungen von § 45 SGB III sind erfüllt. Die Antragstellung
(§ 324 Abs. 1 SGB III) erfolgte vor Antritt der Reise. Eine
Reisekostenerstattung durch die Firma K., D., erfolgte nach den vorgelegten
Schreiben vom 22. August 2005 und 21. Oktober 2005 nicht.
Da es sich bei den Leistungen nach § 45 SGB III um Ermessensleistungen handelt,
war die Beklagte lediglich zur Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen.
Mit Wirkung ab 1. Januar 2009 wurden die Hilfen bei der Anbahnung und Aufnahme
einer Beschäftigung in § 45 SGB III neu geregelt. Dabei sieht § 45 Abs. 2 SGB
III n.F. nunmehr auch eine Förderung vor für die Anbahnung oder die Aufnahme
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von
mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.
In der Begründung wird hierzu ausgeführt (BR-Drucksache 755/08): "Mit der
Unterstützung der Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in der Schweiz können alle Potenziale zur Vermittlung von
Arbeit- und Ausbildungsuchenden, die auf dem inländischen Arbeitsmarkt
chancenlos sind, ausgeschöpft werden. Gleichzeitig wird die Europäische
Beschäftigungsstrategie der Europäischen Kommission in der Gesetzesnorm zum
Vermittlungsbudget verankert, sowie die Unterstützung bei grenzüberschreitender
Vermittlung bzw. Arbeitsaufnahme in Nachbarstaaten fortgeführt." Dieser
Begründung kann entnommen werden ("Europäische Beschäftigungsstrategie wird
fortgeführt"), dass bereits nach altem Recht die Anbahnung einer Beschäftigung
und damit auch die Kostenerstattung - nach der Intention des Gesetzgebers nicht
auf das Inland beschränkt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Angesichts der ab 1. Januar 2009 geltenden Neuregelung von § 45 SGB III hat der
Senat die Revision nicht zugelassen. Die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG
liegen nicht vor.