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Unfallversicherung: Ausschluss für
Unfälle durch Bewusstseinsstörungen
LG Dortmund
Az: 2 O 122/06
Urteil vom 28.09.2006
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem
Streitwert von 48.314,67 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nahm bei der Beklagten im Jahre 1997 eine private Unfallversicherung,
bei der im Jahre 2004 u. a. Invaliditätsleistungen nach einer
Invaliditätsgrundsumme von 112.270,00 € bei vereinbarter Progression 300 % sowie
ein Unfallkrankenhaustagegeld und -genesungsgeld in Höhe von kalendertäglich
66,47 € versichert waren. Es gelten u. a. die AUB 95 der Beklagten sowie deren
Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit erhöhter progressiver
Invaliditätsstaffel (Progression 300 %) und einer gesonderten Mehrleistung bei
einem Invaliditätsgrad ab 90 %. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen
Vereinbarungen wird auf den in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen
Nachtragsversicherungsschein vom 16.08.2003 (BI. 7 ff. d. A.) sowie das geltende
Bedingungswerk (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 06.03.2006) verwiesen.
Der Kläger erlitt am 30.05.2004 anlässlich einer Verfolgung durch die Polizei
einen Bauchdurchschuss, was er der Beklagten mit Unfallbericht (Anlage B3 zum
Schriftsatz vom 06.03.2006) anzeigen ließ. Unstreitig ist hierzu, dass der
Kläger in alkoholisiertem Zustand - die dem Kläger um 23.50 Uhr entnommene
Blutprobe ergab einen BAK-Mittelwert von 2,18 %0 - mit seinem Fahrzeug B,
amtliches Kennzeichen ###-## ###, gegen 22.00 Uhr mit überhöhter Geschwindigkeit
die B### in Fahrtrichtung P befuhr, als er einen Streifenwagen der Polizei,
dieser besetzt mit den Polizeibeamten I und B, überholte. Die Polizeibeamten
nahmen die Verfolgung des klägerischen Fahrzeugs auf, welches im Übrigen mit den
Beifahrern I 2 und S besetzt war. In der Ortschaft F musste der Kläger alsdann
an einer Rotlicht aufweisenden Lichtzeichenanlage halten, woraufhin der
Polizeibeamte B den Streifenwagen verließ, um eine Fahrzeugkontrolle
durchzuführen. Der Kläger setzte bei Grünlicht seine Fahrt unvermittelt fort,
woraufhin der Streifenwagen mit Sondersignalen die Verfolgung wieder aufnahm, in
deren Verlauf der Kläger einen weiteren Verkehrsteilnehmer überholte, welcher
sein Fahrzeug nach rechts lenkte, wobei dieses beschädigt wurde. In der
Ortsmitte von F musste der Kläger sein Fahrzeug erneut verkehrsbedingt anhalten,
woraufhin der Polizeibeamte Albert wiederum versuchte, den Kläger zum Verlassen
des Fahrzeugs zu bewegen. Der Kläger leistete dem keine Folge, setzte sein
Fahrzeug ein kurzes Stück zurück und flüchtete erneut. Der Kläger beendete
sodann nach weiterer Verfolgung durch die Polizei seinen Fluchtversuch. Im
Rahmen der folgenden Kontrolle löste sich aus der Dienstwaffe des Polizeibeamten
B ein Schuss, der den Kläger lebensgefährlich verletzte.
Der Kläger wurde im Krankenhaus F2 notoperiert und dann in das Klinikum X
verlegt. Eine weitere stationäre Behandlung erfolgte im Krankenhaus F2,
insgesamt bis zum 02.07.2004. Bis zum 19.09.2004 war der Kläger arbeitsunfähig
erkrankt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Obernburg a. M. vom 21.04.2005 wurde
der Kläger wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei es
das Amtsgericht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen
ansah, dass der Kläger die Aufforderung des Polizeibeamten B an der
Lichtzeichenanlage am Ortseingang von F, sein Fahrzeug nach dem Abbiegevorgang
rechts ranzufahren, verstanden habe und beim weiteren Halt in der Ortsmitte von
F auf den Polizeibeamten B zugefahren sei. Unter dem 26.08.2005 attestierte Dr.
T, dass dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen des Klägers als Folge des
Vorfalls vom 30.05.2004 bestünden und der gegenwärtige Grad der Behinderung mit
20 v. H. zu bemessen sei.
Die Beklagte lehnte die Erbringung von Leistungen aus der Unfallversicherung ab,
letztmals mit Schreiben vom 05.08.2005. Hierbei berief sie sich auf den in § 2 I
(2) AUB 95 bedungenen Leistungsausschluss.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Invaliditätsleistungen nach einem
Invaliditätsgrad von 30 % sowie Unfallkrankenhaustagegeld und – genesungsgeld
für 33 Tage stationärer Behandlung.
Er ist der Ansicht, das Amtsgericht habe ihn zu Unrecht wegen Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte verurteilt. Hierzu behauptet er, er habe die Aufforderung
des Polizeibeamten B anlässlich des ersten Halts an 'der roten
Lichtzeichenanlage nicht wahrgenommen. Auch sei er nicht beim zweiten Halt auf
den Polizeibeamten B zugefahren. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Beklagte
könne sich auf Leistungsausschlüsse nicht berufen, da seine Alkoholisierung
keinen Einfluss auf das Unfallereignis gehabt habe und zudem zwischen einer
etwaigen Widerstandshandlung und dem erlittenen Bauchdurchschuss kein adäquater
Kausalzusammenhang bestanden habe. Der Kläger behauptet weiter, er habe
dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen als Folge des Vorfalls vom 30.05.2004
zu beklagen. Da diese Beeinträchtigungen es ihm unmöglich machten, seinen
Gewerbebetrieb ohne Mithilfe zu führen, sei von einem Invaliditätsgrad von
mindestens 30 % auszugehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.314,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Leistungsausschlüsse in § 2 I (1) und § 2 I (2) ihrer
AUB und bestreitet im Übrigen das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität
des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf
die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten
gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen aus der bei der Beklagten genommenen privaten
Unfallversicherung wegen des am 30.05.2004 erlittenen Bauchdurchschusses keine
bedingungsgemäßen Ansprüche gemäß §§ 1, 179 ff. VVG i. V. m. § 7 AUB 95 der
Beklagten zu.
Allerdings handelt es sich bei der vom Kläger erlittenen Schussverletzung um ein
bedingungsgemäßes Unfallereignis im Sinne von § 1 111 AUB 95 der Beklagten, da
unfreiwillig erlittene Schussverletzungen selbst bei rechtmäßigen staatlichen
Hoheitsakten dem den AUB zu Grunde liegenden Unfallbegriff unterfallen (vgl.
Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 AUB 94 Rn. 11 m. w. N. auch zur abweichenden
Ansicht), was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
Gleichwohl besteht im Streitfall zugunsten des Klägers kein Versicherungsschutz,
da sich die Beklagte zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen des in § 2 1(1) AUB 95
bedungenen Ausschlusses beruft.
Nach dieser Vertragsbestimmung fallen u. a. Unfälle durch Geistes- oder
Bewusstseinstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, nicht unter den
Versicherungsschutz der privaten Unfallversicherung. Für eine
Bewusstseinsstörung ist hierbei ist nach allgemeiner Meinung nicht das volle
Versagen der Sinnestätigkeit erforderlich. Der Begriff meint vielmehr eine
Störung der Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit, so dass der Geschädigte den
Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist (vgl. Prölss/Martin,
a. a. 0., § 2 AUB 94 Rn. 4 m. w. N.; Münchener Anwaltshandbuch zum
Versicherungsrecht, § 23 Rn. 123). Angesichts des beim Kläger festgestellten
Blutalkoholgehalts von über 2 %0 bedarf es keiner weiteren Darlegungen, dass der
Tatbestand der Bewusstseinsstörung erfüllt ist, zumal von Seiten des Klägers
entgegenstehende Umstände nicht vorgetragen sind.
Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, ob die Schussverletzung noch
ursächlich auf die bestehende Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist, was nach
Dafürhalten der Kammer der Fall ist.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass allein der erforderliche
Ursachenzusammenhang zwischen der Alkoholfahrt und der erlittenen
Schussverletzung im Sinne der sogenannten Äquivalenztheorie nicht ausreicht, um
Ursächlichkeit in diesem Sinne zu bejahen, sondern es darüber hinaus für die
Ermittlung der Reichweite des Ausschlusses des Korrektivs eines adäquaten
Kausalzusammenhanges bedarf. Nach dem Begriff der adäquaten Kausalität scheiden
hierbei solche Ursachen als Haftungsgrund aus, bei denen die Möglichkeit des
Schadenseintritts so entfernt war, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung
nicht in Betracht gezogen werden konnten bzw. bei denen das Ereignis nur unter
besonderen eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet war, einen Erfolg der
eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl.,
Vorbemerkung zu § 249 Rn. 58 ff.). Hieran gemessen hält die Kammer dafür, dass
der Kläger durch sein trunkenheitsbedingtes Verhalten eine Reaktion der ihn
verfolgenden Polizeibeamten herausforderte, die nach der allgemeinen
Lebenserfahrung auch die Verwendung der Schusswaffe umfasste. Zwar ist dem
Kläger zuzugeben, dass zu der von ihm durch die Trunkenheitsfahrt mit
anschließender mehrfacher Flucht gesetzten Ursache mit dem Verhalten des
Polizeibeamten B eine weitere Ursache hinzugetreten ist. Dies rechtfertigt es
allerdings nicht, von einer außerhalb der Lebenserfahrung liegenden
Unterbrechung des Ursachenzusammenhanges auszugehen, da das Verhalten des
Polizeibeamten dem Fehlverhalten des Klägers nicht seine ursächliche Bedeutung
für die erlittene Schussverletzung nimmt. Willensentschlüsse Dritter als
Zwischenursache beseitigen nämlich den Ursachenzusammenhang dann nicht, wenn
diese Willensentscheidung ihrerseits adäquate Folge der ersten gefährlichen
Handlung war (vgl. Prölss/Martin, a. a. 0., § 2 AUB 94 Rn. 16). Hierzu gilt für
den Streitfall, dass das Verhalten des Polizei beamten B, welches den
schädigenden Erfolg herbeigeführt hat, letztlich auf der vom Kläger geschaffenen
Gefahrenlage beruht und nicht außerhalb aller Erfahrung liegt. Der Kläger hatte
gerade durch seine trunkenheitsbedingt auffällige Fahrweise die Polizeibeamten
auf sich aufmerksam gemacht und hierdurch - was der Kläger selbst nicht in
Abrede stellt Anlass zur Verfolgung gegeben. Dass dieses Verhalten des Klägers
nach mehrfachem Fluchtversuch eine scharfe Reaktion der Polizeibeamten
herausforderte, entspricht der Lebenserfahrung (so auch in einer ähnlichen
Fallgestaltung OLG Köln, VersR 1987, 97). Wie gefährlich die Polizeibeamten den
Kläger einschätzten, zeigt für sich bereits der Umstand, dass der Polizeibeamte
B, als der Kläger schließlich letztmals hielt, mit der gezogenen und offenbar
auch entsicherten Waffe auf das Fahrzeug des Klägers zuging. Dass sich bei
dieser Benutzung der Schusswaffe ein Schuss löste, lag dann nach der
Lebenserfahrung nicht mehr gänzlich fern, zumal hierbei maßgeblich zu
berücksichtigen war, dass die Polizeibeamten ex ante aus der Sicht eines
objektiven Beobachters durchaus von einer höheren Gefährdungslage ausgehen
durften, als sie letztlich ex post betrachtet bestanden haben mag. Die
vorangegangenen mehrfachen Fluchtversuche ließen aus Sicht eines objektiven
Betrachters besorgen, dass neben der bloß verkehrswidrigen Fahrweise des Klägers
oder dessen - aus Sicht der Polizeibeamten - möglichen Trunkenheit weitere
Straftaten des Klägers den Anlass für dessen Flucht boten. Dass sich dann beim
Gebrauch der Schusswaffe als Drohmittel oder Mittel zur Eigensicherung ein
Schuss löst, liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, was keiner weiteren
Begründung bedarf.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es hierbei auch unerheblich, ob der
Polizeibeamte B fahrlässig und im kritischen Moment sachwidrig reagierte. Denn
auch unzulässiges und vorschriftswidriges Verhalten ist nicht so ungewöhnlich,
dass es außerhalb der Lebenserfahrung liegt (so auch OLG Köln, a. a. 0.).
Deshalb sind Schäden durch Fehlverhalten Dritter dem Geschädigten auch dann
zuzurechnen, wenn er - wie der Kläger im Streitfall - eine gesteigerte
Gefahrenlage schafft, bei der Fehlleistungen anderer erfahrungsgemäß vorkommen.
Hierzu gehören insbesondere Fälle, in denen ein Straftäter durch sein Verhalten
die Verfolgung durch einen Polizeibeamten herausfordert und dabei eine
Verletzung erleidet (so BGH, VersR 1996, 715; vgl. hierzu auch Wussow, WI 1997,
90 m. w. N.).
Nach alledem unterlag die Klage der Abweisung, wobei offen bleiben kann, ob auch
der Ausschluss des § 2 I (2) AUB 95 der Beklagten greift.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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