Blutalkoholgutachten - Beweisverwertungsverbot
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 1 Ss
151/07
Beschluss vom
29.05.2008
Die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 19. September 2007 (3
OWi 40 Js 27598/07 - AK 317/07) wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft
Karlsruhe, die der Verteidigerin des Betroffenen Gelegenheit zur Gegenäußerung
gegeben hat, kostenpflichtig als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der
Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3, 80 a Abs. 1 OWiG, §§ 349
Abs. 2 und 3, 473 Abs. 1 StPO).
Zu bemerken ist:
Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers steht der im
amtsgerichtlichen urteil verfolgten Verwertung der dem Betroffenen am 12.02.2007
um 17.10 Uhr entnommenen Blutprobe und des diese auswertenden Gutachtens des
Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin der Universität Heidelberg vom
12.03.2007 kein Beweisverwertungsverbot entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob -
wovon das Amtsgericht ausgeht - zum Zeitpunkt der Blutentnahme um ca. 16.30 Uhr
wegen der erfahrungsgemäß raschen Abbaugeschwindigkeit der im Blut nachweisbaren
Rauschmittelrückstände drohenden Beweismittelverlustes tatsächlich eine
Eilanordnungskompetenz der Polizeibeamten gegeben war oder ob es - wie der
Rechtsbeschwerdeführer meint- geboten und ohne den Beweismittelverlust
riskierende Verzögerung möglich gewesen wäre, eine richterliche Entscheidung
über die Blutentnahme einzuholen.
Nach § 81 a Abs. 2 StPO - hier in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG - steht die
Anordnung der Entnahme von Blutproben zwar grundsätzlich und originär dem
Richter und nur ausnahmsweise und subsidiär bei Gefährdung des
Untersuchungserfolges durch Verzögerung - insoweit gleichrangig und ohne weitere
Abstufung (NacK in KK StPO 5. Aufl. § 98 Rdnr. 12; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. §
98 Rdnr. 6)- der Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen zu. Auch
müssen - wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zutreffend ausführt- die Strafverfolgungsbehörden bei
einem schweren Eingriff in den Grundrechtsbereich, wie es die Entnahme einer
Blutprobe ohne Einwilligung des Betroffenen darstellt, wegen des Gebots
effektiven Rechtsschutzes vor Inanspruchnahme der ihnen ausnahmsweise
zustehenden Eilanordnungskompetenz grundsätzlich und regelmäßig versuchen, eine
Entscheidung des zuständigen Richters einzuholen (BVerfG, Beschl. v. 12.02.2007
-2 BvR 273/06-; vgl. auch BVerfGE 103, 142, 155). Auch muss im Falle der
selbständigen Anordnung der Maßnahme die Gefährdung des Untersuchungserfolges
von der Staatsanwaltschaft bzw. deren Ermittlungspersonen mit Tatsachen
begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und - was nach den
amtsgerichtlichen Feststellungen vorliegend unterblieben ist- zeitnah in den
Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, wobei hiervon nur dann ausnahmsweise
abgesehen werden kann, wenn die Dringlichkeit der Maßnahme evident ist (BVerfG
a.a.0.; OLG Karlsruhe StV 2005, 376; Meyer-Goßner a.a.0. § 81 a Rdnr. 25).
Entgegen der Bewertung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt allerdings nicht jede
ungerechtfertigte Inanspruchnahme der sich aus § 81 a Abs. 2 StPO ergebenden
Eilanordnungskompetenz und jeder Verstoß gegen die die diesbezüglich bestehende
Dokumentationspflicht die Annahme eines Verbots der Verwertung des Ergebnisses
der entnommenen Blutprobe.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Nichtbeachtung des sich aus Art. 19
Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, § 81 a Abs. 2 StPO ergebenden
Richtervorbehalts ein Verwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der
entnommenen Blutprobe anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber nicht entschieden
(vgl. hierzu Gössel in LR StPO 26. Aufl. Einl. L Rdnr. 16). So ist - ebenso wie
auch bei der Prüfung eines Verwertungsverbots bei Verstößen gegen andere
Erhebungsvorschriften- davon auszugehen, dass dem Strafverfahrensrecht ein
allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen
Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich
zieht, fremd ist (BGHSt 44, 243, 249; BGH, B. v. 18. 4. 2007 - 5 StR 546/06 =
NJW 2007, 2269). Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist diese Frage
vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der
Art und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im
Einzelfall betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden
Interessen zu entscheiden (BGH a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass die Annahme
eines Beweisverwertungsverbots eines der wesentlichen Prinzipien des
Strafverfahrensrechts - nämlich die Verpflichtung des Gerichts zur
Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) - einschränkt und deshalb eine Ausnahme
bedeutet, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus
übergeordneten Gründen im Einzelfall anzuerkennen, ist (BGH a.a.O.). Gemessen an
diesen Maßstäben ist - jenseits der gesetzlichen Regelung des § 138 a Abs. 3
StPO- ein Verwertungsverbot dann anzunehmen, wenn einzelne Rechtsgüter durch
objektiv willkürliche Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so schwerwiegend
beeinträchtig` werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wird
(BGH a.a.O.; vgl. ferner BGHSt 31, 296; 31, 304. 308; 34. 39; 35, 32. 34: 36,
396, 398; 42, 372. 377: 50, 206; Gössel 2.a.0. Rdnr. 33 und 178). Des weiteren
sind Beweismittel dann ausnahmsweise unverwertbar, wenn ihrer Gewinnung
schwerwiegende Rechtsverletzungen zugrunde liegen. die durch das besondere
Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage
geprägt sind (BGH a.a.O. sowie ferner BGHSt 24, 125, 131; 31, 304, 307; 34 39,
51; Gössel, a.a.O., Rdnr. 175; Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl., S. 193
Rdnr. 46). Für den Fall ungerechtfertigter Inanspruchnahme einer bei Gefahr im
Verzug gesetzlich eingeräumten Eilanordnungskompetenz durch die
Staatsanwaltschaft und/oder deren Ermittlungspersonen ist ein Verbot der
Verwertung der hierbei gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse dann -und nur
dann- anzunehmen, falls eine solche Gefahr im Verzug willkürlich angenommen und
der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn
die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger ~Neise
gröblich verkannt bzw. fehlbeurteilt wird (vgl. BVerfGE 113, 29, 61; BVerfG NJW
2005, 1917 und NJW 2006, 2684, 2686; BVerfG, B.v. 12.08.2005 -2 BvR 1404/04;
BGHSt 32, 68, 70; 41, 30, 34; 47, 362, 366; 48, 240, 248; zusammenfassend BGH
NJW 2007, 2269; vgl. auch OLG Karlsruhe a.a.O.; Senge in KK StPO 5. Aufl. § 81 a
Rdnr. 14; Meyer-Goßner a.a.0. § 81 a Rdnr. 32; grundsätzlich Roxin,
Strafverfahrensrecht, 25. AufI., S. 193 Rdnr. 46).
Eine solche die Annahme eines Beweisverwertungsverbots rechtfertigende und
gebietende Fallgestaltung ist vorliegend auch dann, wenn - wovon die
Rechtsbeschwerde ausgeht, was aufgrund der im amtsgerichtlichen Urteil
enthaltenen Feststellungen vom Senat allerdings nicht sicher und abschließend
beurteilt werden kann- der die Blutprobe anordnende Polizeibeamte die
Eilkompetenz des § 81 a Abs. 2 OWiG zu Unrecht in Anspruch genommen haben
könnte, nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte die Gefahr im Verzug
bzw. Gefährdung des Untersuchungserfolges willkürlich angenommen haben und den
Richtervorbehalt sowie die ihn treffende Dokumentationspflicht bewusst und
gezielt umgangen bzw. willkürlich ignoriert haben könnte, sind den vom
Tatgericht getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen und werden von der
Rechtsbeschwerde auch nicht - jedenfalls nicht hinreichend substantiiert -
behauptet. Da eine Verfahrensrüge mit weitergehendem Sachvortrag (§ 344 Abs. 2
Satz 2 StPO) nicht ausgeführt ist, ist dem Senat aufgrund der allein erhobenen
Sachrüge auch eine umfassende diesbezügliche Nachprüfung nicht möglich (vgl.
auch hierzu BGH NJW 2007, 2269; ferner BGHSt 19, 273, 275, 279 sowie Kuckein in
KK StPO 5. Aufl. § 337 Rdnr. 30). Dass der die Entnahme der Blutprobe anordnende
Polizeibeamte die den - möglichen - Richtervorbehalt begründende Rechtslage in
einer der objektiven Willkür gleichgewichtigen Weise gröblich verkannt bzw.
fehlbeurteilt haben könnte, kann den im amtsgerichtlichen Urteil enthaltenen
Feststellungen und Ausführungen ebenfalls nicht entnommen werden. Nach diesen
mangels Vorliegens einer Verfahrensrüge vom Senat hinzunehmender, und keiner
weiteren umfassenden Überprüfung zugänglichen (vgl. oben) tatrichterlichen
Feststellungen waren anlässlich der um 16.25 Uhr durchgeführten
Verkehrskontrolle bei dem Betroffenen verschiedene auf Drogenkonsum hinweisende
Auffälligkeiten -verzögerte Reaktion, Schweißausbruch, Zittern, Unruhe,
schläfriger Eindruck, träge Lichtreaktion der Pupillen mit einer
unterschiedlichen Größe von 2,5 mm rechts und 3 mm links- festgestellt worden;
des weiteren war - nach um 16.30 Uhr erfolgter Durchführung eines Alco-Tests mit
dem Ergebnis einer Atemalkoholkonzentration von 0,00 mg/Lein aufgrund des
auffälligen Erscheinungsbildes durchgeführter Urindrogenschnelltest (On Call)
positiv ausgefallen. Bei diesen konkret festgestellten Gegebenheiten spricht bei
der hier gebotenen objektiven Sicht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass
auch bei Einschaltung des örtlich zuständigen Ermittlungsverfahrenrichters ein
die Blutprobe anordnender richterlicher Beschluss zu erlangen gewesen wäre (zur
Beachtlichtkeit dieses Gesichtspunktes vgl. BGH NJW 2007, 2269; Roxin, a.a.O.,
S. 82 Rdnr. 21).