Blutalkoholkonzentration – Schuldfähigkeit bei Trunkenheitsfahrt
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss
484/07
Beschluss vom
22.11.2007
Auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil der X. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom
01.08.2007 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 11. 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am
Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit
den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 2. Mai 2007 wegen
vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem
Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt
worden, ferner ist eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von
24 Monaten verhängt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Angeklagte
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Berufungshauptverhandlung auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das
Landgericht Essen die so beschränkte Berufung verworfen.
Nach den Feststehungen des Amtsgerichts und den diese ergänzenden Feststellungen
des Landgerichts ist der Angeklagte seit vielen Jahren arbeitslos und ohne
Ausbildung. Seit mehr als 20 Jahren trinkt er regelmäßig Alkohol in erheblichen
Mengen. Eine Alkoholtherapie hat er bisher nicht absolviert. Er hat drei Kinder
und um den 3jährigen Sohn kümmert er sich nach eigenen Angaben regelmäßig.
Dieser wohnt 300 m entfernt bei der Mutter.
Strafrechtlich ist der Angeklagte 19 Mal, teilweise auch einschlägig,
vorbelastet.
Am 3. Juli 2006 fuhr der Angeklagte nach den Feststellungen um 17:25 Uhr mit
einem fahrerlaubnispflichtigen PKW unter anderem die Uhlandstraße in Gladbeck
ohne eine Fahrerlaubnis zu haben. Zweck der Fahrt war, seinem Sohn zu zeigen,
dass auch er Auto fahren könne. Außerdem wollte er ihm das Auto vorführen. Der
Angeklagte hatte die Nacht vorher hindurch Alkohol getrunken. Eine um 17:55 Uhr
entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 2,78 o/oo. Tatzeitpunkt und Grund
der Fahrt stellte das Landgericht ergänzend zu den Feststellungen des
Amtsgerichts Gladbeck fest.
Gegen das Urteil des Landgerichts Essen wendet sich der Angeklagte mit der
Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als
offensichtlich unbegründet gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision hat auf die - allein erhobene - Sachrüge Erfolg, § 349
Abs. 4 StPO.
Das Urteil des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die
Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher
Trunkenheit im Verkehr nicht und das Landgericht geht zu Unrecht von einer
wirksamen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch aus.
1.
Der Senat kann das angefochtene Urteil trotz der Berufungsbeschränkung auch
hinsichtlich des Schuldspruches überprüfen. Die in der Berufungshauptverhandlung
erklärte Beschränkung ist unwirksam.
Eine Beschränkung der Berufung ist unwirksam, wenn eine so enge Verbindung
zwischen Schuld- und Strafausspruch besteht, dass eine getrennte Überprüfung des
angefochtenen Teils nicht möglich ist, ohne dass der nicht angefochtene
mitberührt wird (BGH NJW 1996, 2663, 2664). Grundsätzlich ist die Frage der
erheblich verminderten Schuldfähigkeit, die zur Rechtsfolge gehört, von der
Frage der Schuldfähigkeit, die dem Schuldspruch zuzurechnen ist, trennbar. Dies
gilt jedoch nicht, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage aufgrund der
für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zu einer Verneinung der Schuld
führen kann (OLG Köln NStZ 1984, 379, 380).
Die Berufungsbeschränkung ist unwirksam, da nach den Feststellungen des
Amtsgerichts die Frage einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB wegen erheblich
verminderter Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB wegen
Alkoholgenusses nicht getrennt voneinander geprüft werden können.
Bei der beim Angeklagten festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,78 o/oo,
die - ermittelt durch Rückrechnung - 3,08 o/oo zur Tatzeit betrug, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt um 17:25 Uhr
schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Über den BAK-Wert hinausgehende
Feststellungen hat das Amtsgericht nicht getroffen. Es hat lediglich
festgestellt, "dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch wusste, was er tat" und
pauschal auf den Arztbericht verwiesen, ohne genauere Passagen in Bezug zu
nehmen. Dies reicht jedoch zum Ausschluss einer Schuldunfähigkeit im Sinne des §
20 StGB nicht als Begründung aus.
Des Weiteren ist eine Beschränkung nicht wirksam, wenn die Feststellungen zum
Schuldspruch so mangelhaft sind, dass sie für das Berufungsgericht keine
ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über die Rechtsfolge sein können (BGHSt
33, 59).
Auch unter diesem Aspekt ist die Berufungsbeschränkung unwirksam. Das
Amtsgericht hat überhaupt keine Feststellungen dazu getroffen, ob und warum der
Angeklagte vorsätzlich gehandelt haben soll, was aber bei § 316 StGB
erforderlich wäre, vor allem da Trunkenheit im Verkehr auch fahrlässig begangen
werden kann, was Auswirkungen auf die Rechtsfolge haben kann. Das Urteil des
Amtsgerichts stellt letztlich nur fest, dass der Angeklagte am Tattag unter
Alkoholeinfluss Auto gefahren ist, ohne in irgendeiner Form auf die innere
Tatseite einzugehen.
2.
War damit die Berufung nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, konnte
der Senat das Berufungsurteil vollständig überprüfen.
Die Sachrüge der Revision greift durch. Das Urteil des Landgerichts Essen
begegnet rechtlichen Bedenken und war deshalb aufzuheben.
Das Landgericht verneint rechtsfehlerhaft die Strafmilderung nach §§ 21, 49
StGB.
Bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration wie beim Angeklagten, die nach
Rückrechnung sogar schon den Wert von 3 o/oo überschritten hat, wäre eine
umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände nötig gewesen, um trotz der hohen
Blutalkoholkonzentration volle Schuldfähigkeit anzunehmen. Denn grundsätzlich
indiziert eine Blutalkoholkonzentration von 3 o/oo zumindest verminderte
Schuldfähigkeit, wenn nicht gar Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB (Tröndle/Fischer,
§ 20 Rn. 20, 21). Dies bedeutet nicht, dass die Annahme voller Schuldfähigkeit
bei BAK-Werten von weit über 2,0 o/oo volle Schuldfähigkeit ausgeschlossen wäre.
Es bedarf dann jedoch einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung
der Vorgeschichte, der Alkoholgewöhnung und des Täterverhaltens vor, bei und
nach der Tat (BGH, NStZ 05, 92 f.). Leistungsverhalten und andere
psychodiagnostische Kriterien, zu denen neben der bereits erwähnten
Alkoholgewöhnung auch noch intaktes Erinnerungsvermögen, unauffälliges Verhalten
oder situationsgerechtes Nachtatverhalten gehören können, sind daneben ebenso
gewichtige Beweisanzeichen für die Frage der Schuldfähigkeit (BGHSt 43, 66, 70
f.). Jedoch sind die Anforderungen an diese Kriterien deutlich höher, wenn es um
eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration geht, namentlich um Werte, die sich 3 o/oo
nähern, und dennoch Schuldfähigkeit bejaht wird (BGH NStZ 00, 136).
Dementsprechende Erörterungen fehlen im angefochtenen Urteil, insbesondere
werden psychodiagnostische Kriterien neben der Blutalkoholkonzentration nicht
umfassend gewürdigt. Das Urteil beschränkt sich darauf festzustellen, dass der
Angeklagte seit 20 Jahren alkoholgewöhnt ist und dass sein Handeln rational und
stringent gewesen sei, ohne dieses näher auszuführen, zu begründen oder zu
erklären, warum gerade dies die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten begründen
sollte. Es ist durchaus zu erwägen, dass der Angeklagte den Entschluss, seinem
erst dreijährigen Sohn Auto und Fahrvermögen zu zeigen, gerade aus einer
Alkohollaune heraus gefasst hat. Rational ist dieses Vorhaben nicht unbedingt.
Was das Gericht meint, wenn es das Handeln des Angeklagten als stringent
bezeichnet, wird nicht deutlich. Es fehlen zudem Ausführungen dazu, wie viel
Alkohol der Angeklagte zu sich genommen hat und wie sich seine Fahrweise bei der
Tat dargestellt hat, ob er also z.B. in Schlangenlinien oder eben unauffällig
gefahren ist. Dies wäre aber für die Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit
von Bedeutung gewesen, insbesondere wenn eine so hohe Blutalkoholkonzentration
wie hier in Rede steht.
Auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs.
1 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand. Die Feststellungen sind
lückenhaft, sie tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat nicht.
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1
StGB setzt bedingten Vorsatz voraus. Der Täter muss seine Fahruntüchtigkeit
kennen oder zumindest für möglich halten und dennoch fahren.
Insgesamt ist nicht erkennbar, warum die Kammer von vorsätzlichem Handeln
ausgegangen ist. Es fehlen Feststellungen zu Umständen, die begründen könnten,
warurn der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit gekannt bzw. für möglich gehalten
haben soll. Die hohe Blutalkoholkonzentration allein mag zwar ein Indiz sein,
ein Erfahrungssatz, dass bei hohen BAK-Werten von vorsätzlichem Handeln
ausgegangen werden kann, besteht jedoch nicht (OLG Frankfurt NJW 1996, 1358,
1359). Gerade ein hochgradig alkoholisierter Mensch kann sich möglicherweise für
besonders fahrtüchtig halten.
Neben der Blutalkoholkonzentration hätte es zur Annahme von Vorsatz ergänzender
Feststellungen dazu bedurft, unter welchen Umständen der Angeklagte welche Arten
von Alkohol in welchen Mengen zu sich genommen hat, also Feststellungen zum
Trinkverlauf, sowie zu den vom Angeklagten gezeigten Verhaltensweisen während
und nach der Tat (OLG Hamm NStZ-RR 1996, 297). Außerdem hätten
Ausfallerscheinungen vor oder während der Fahrt Indizien für Vorsatz sein
können. Weitere Indizien können auch in diesem Zusammenhang die
Alkoholgewöhnung, der Zusammenhang des Trinkverhaltens mit dem Fahrtantritt,
Intelligenz und verbleibende Selbstkritik sein (OLG Frankfurt NJW 1996, 1358,
1359). Auch die Warnwirkung einer vorhergehenden Verurteilung wegen § 316 StGB
kann bei der Vorsatzprüfung berücksichtigt werden.
Feststellungen zum konkreten Trinkverlauf oder der Verhaltensweisen vor und
während der Tat, insbesondere der Fahrweise des Angeklagten, oder zu sonstigen
Kriterien abgesehen von der Blutalkoholkonzentration und der Alkoholgewöhnung
fehlen im Berufungsurteil. Das Berufungsgericht macht sich diesbezüglich
lediglich die Feststellungen des Amtsgerichts zueigen. Dies allein genügt aber
nicht für die Annahme von Vorsatz. Es hätte insbesondere Feststellungen darüber
bedurft, was der Angeklagte vor der Fahrt getan hat und wie sich dies ausgewirkt
hat. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte nämlich die ganze
Nacht über Alkohol getrunken, die Tat aber erst um 17:25 Uhr begangen. Was der
Angeklagte zwischen dem Ende der Nacht und der Fahrt am späten Nachmittag getan
hat, könnte durchaus von Bedeutung sein, da z.B. ein zwischenzeitlicher Schlaf
unter Umständen für die Frage, ob der Angeklagte sich nach einem solchen für
fahrtüchtig hielt, entscheidend sein könnte.
3. Im Übrigen sei ergänzend angemerkt, dass das Urteil zu den Gründen für die
Dauer der Sperre nach § 69a StGB keinerlei Ausführungen enthält, was jedoch
erforderlich gewesen wäre, da die Frage der Dauer der Sperre nur nach einer
nachprüfbaren Gesamtwürdigung entschieden werden kann (Münchener Kommentar zum
StGB/Athing, § 69a Pn. 16 m w N.).