Blutentnahme –
ohne richterliche Anordnung - Beweisverwertungsverbot
Landgericht
Berlin
Az: 528 Qs
42/08
Beschluss vom
23.04.2008
In der Ermittlungsverfahren gegen
pp. wegen Trunkenheit im Verkehr hat die Strafkammer 28 des Landgerichts Berlin
am 23. April 2008 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten vom 19. Februar 2008 gegen den Beschluss des
Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom 27. Juli 2008 wird aus den weiterhin
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das
Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1
StPO) verworfen.
Gründe:
I, Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist
unbegründet. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen dringende Gründe für die
Annahme, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis im Urteil nach § 69 StGB
entzogen werden wird (§ 111 a Abs. 1 StPO).
1.) Der wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt vorbestrafte Angeklagte ist nach
dem derzeitigen Ermittlungsstand dringend verdächtig, am 05. Mai 2007 gegen
22:20 Uhr mit seinem Fahrzeug der Marke Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen
XXXXXX, die Grabbeallee, 13156 Berlin, befahren zu haben, obwohl er infolge
zumindest alkoholbedingter Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, sein
Fahrzeug sicher zu führen.
2.) Die Kammer hat das gegenwärtige Ermittlungsergebnis allein auf den
Ermittlungsbericht des KI-IK S. vom 06. Mai 2007 gestützt und das Gutachten des
LKA KT 41 vom 08. Mai 2007 zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration des
Angeklagten und den Untersuchungsbericht des LKA KT 41 vom 13. Juni 2007 zur
Feststellung, ob sich in der Blutprobe des Angeklagten Stoffe befinden, die dem
BtMG unterliegen, unbeachtet gelassen, weil diese nach Ansicht der Kammer nach
dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen unverwertbar sind.
a.) Der Polizeibeamte KHK S. hat in seinem polizeilichen Bericht in
glaubwürdiger Weise bekundet, dass der Angeklagte ihm und seinem Kollegen
bereits gegen 18:55 Uhr im Lokal „Spaß-Eck" in der Dietzgenstraße/Uhlandstraße
wegen des Konsums alkoholischer Getränke, seiner undeutlichen Aussprache und
seines unsicheren Gangs aufgefallen sei. Gegen 22:20 Uhr hätten er und sein.
Kollege beobachtet, wie der Angeklagte mit seinem Fahrzeug auf der Grabbeallee
stark beschleunigt, kurz danach auf einer Sperrfläche in Nähe des
Pastor-Niemöller-Platzes gehalten habe und wieder weitergefahren sei. Nachdem
sie den Angeklagten zum Anhalten gebracht hätten und dieser ausgestiegen sei,
habe er sich an seinem Fahrzeug festhalten müssen, um nicht umzufallen. Seine
Augen seien stark gerötet, seine Aussprache undeutlich gewesen. Seine
Atemalkoholkonzentration habe wegen seiner körperlich beeinträchtigten
Verfassung nicht gemessen werden können.
b.) Dagegen war bei der Auswertung des derzeitigen Standes der Ermittlungen das
Gutachten zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten und der
Untersuchungsbericht zur Feststellung, ob sich Betäubungsmittelstoffe im Blut
des Angeklagten befinden, unberücksichtigt zu lassen, weil die ihnen zugrunde
liegende Blutentnahme in der Tatnacht um 00:05 Uhr ohne richterliche Anordnung
durchgeführt worden ist und die rechtswidrige Beweisgewinnung vorliegend zu
einem Beweisverwertungsverbot führt.
aa) Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnungskompetenz zur Entnahme einer
Blutprobe grundsätzlich dem Richter zu, weil die Blutentnahme, auch wenn sie
nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird, in das Grundrecht der
körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingreift. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12.02:2007 (2 BvR 273/06 -
juris Rn. 16 1A = NJW 2007, 1345)) entschieden, dass bei einer Blutentnahme als
körperlichen Eingriff nach § 81 a Abs. 2 StPO eine gerichtliche Kontrolle
gewährleistet sein müsse. Insoweit sei die zwangsweise Blutentnahme mit der
Durchsuchung von Wohnräumen vergleichbar, weil der Betroffene in beiden Fällen
wegen der begrenzten Dauer der Maßnahme regelmäßig keine Möglichkeit habe,
gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen
daher regelmäßig versuchen, vor der Durchführung der Blutentnahme zumindest
telefonisch eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen. Sie dürfen von
der Anrufung des Richters nur dann absehen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt, wenn
also die durch die Einholung einer richterlichen Entscheidung entstehende
Verzögerung zu einer Gefährdung des Untersuchungserfolges führen würde. In
diesem Fall muss die anordnende Stelle -Staatsanwaltschaft oder Polizei die die
Gefahr im Verzug begründenden Tatsachen in den Akten dokumentieren, sofern die
Dringlichkeit nicht evident ist.
Auch nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgericht wird in der
Rechtsprechung zum Teil weiterhin die Auffassung vertreten, dass bei der Abnahme
einer Blutprobe zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt die Einholung einer
richterlichen Entscheidung stets entbehrlich sei, weil wegen des raschen Abbaus
von Alkohol und Drogen im Körper stets eine Gefährdung des Untersuchungserfolges
bestehe und damit Gefahr im Verzug vorliege (LG Hamburg, Beschluss vom
12.11.2007, 603 Os 470/07, juris = Blutalkohol 45, 77 f). Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts sei für den Fall der Blutentnahme zum Nachweis, dass
der Beschwerdeführer Cannabis-Konsument ist, ergangen und mit der
Blutprobenentnahme zum Nachweis eines Trunkenheitsdeliktes, bei dem jede
zeitliche Verzögerung bei der Blutentnahme zu größeren Ungenauigkeiten oder gar
zu einer Unmöglichkeit der Rückrechnung zur Feststellung der
Blutalkoholkonzentration führe, nicht vergleichbar und damit auf die
Trunkenheitsfälle nicht anwendbar (LG Hamburg, aa0, juris Rn. 7, 8).
Diese Ansicht ist mit den vorn Bundesverfassungsgericht getroffenen Vorgaben für
die Blutprobenentnahme nach § 81 a StPO nicht vereinbar (OLG Stuttgart,
Beschluss vom 26.11.2007, 1 Ss 532107, juris = NStZ 208, 238; OLG Hamburg,
Beschluss vom 04.02.2008, 2 - 81107 juris). Das Bundesverfassungsgericht hat
seine Entscheidung zwar für die Blutentnahme zum Nachweis des Drogenkonsums
getroffen. Da jedoch bei einer Drogenintoxikation der Abbau der Wirkstoffe im
Blut wesentlich schneller erfolgt als der Abbau der Blutalkoholkonzentration und
eine Rückrechnung im zuletzt genannten Fall rechtsmedizinisch schwieriger ist,
müssen die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum
Richtervorbehalt und zur Gefahr im Verzug erst recht auch für die Blutentnahme
zum Nachweis von Trunkenheitsdelikten gelten (OLG Hamburg, aa0; Rabe von
Kühlwein, JR 2007, S. 517, 518). Die sich aus der Einholung einer richterlichen
Entscheidung ergebenden zeitlichen Verzögerungen sind in der Regel nur gering.
So ist eine richterliche Entscheidung regelmäßig innerhalb von einer
Viertelstunde einholbar. In den Fällen, in denen der Beschuldigte zur
Blutentnahme noch auf die Polizeiwache verbracht (AG Essen, Beschluss vom
11.10.2007, 44 Gs 4677107, juris Rn. 6) oder ein Arzt erst herbeigeholt werden
muss, können die Polizeibeamten in der Zwischenzeit eine richterliche
Entscheidung sogar ohne zeitliche Verzögerungen einholen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass nach den vom Bundesverfassungsgericht
aufgestellten Grundsätzen die Strafverfolgungsbehörden sich auch in der Masse
der Alltagsfälle grundsätzlich um die Einholung einer richterlichen Entscheidung
vor der Blutentnahme bemühen müssen. Alles andere wäre rechtsstaatswidrig,
selbst beispielsweise dann, wenn die Polizei dabei entsprechend einer
allgemeinen Anweisung der Staatsanwaltschaft handeln würde. Erst wenn der
Richter trotz nachhaltigen und wiederholten Versuchs nicht erreicht werden kann,
wäre die Anordnungskompetenz wegen Gefährdung des Untersuchungserfolges auf den
Polizeibeamten übergegangen (OLG Stuttgart, aa0 juris, Rn. 10).
Deshalb dürfen die Strafverfolgungsbehörden Gefahr im Verzug nur noch in
Ausnahmefällen annehmen. Gerade bei höheren Alkoholisierungen, die durch
alkoholtypische körperliche Ausfallerscheinungen oder durch den
Atemalkoholgehaltwert ersichtlich sind, können kurzfristige Verzögerungen,
bedingt durch die Einschaltung des Gerichts, durch Rückrechnung problemlos
ausgeglichen werden. Damit ist in diesen Fällen eine Gefährdung des
Untersuchungserfolges durch zeitliche Verzögerungen nicht gegeben. Anders mag es
hingegen bei geringen Alkoholisierungsgraden sein, bei denen alkoholtypische
Anzeichen fehlen, oder bei geringen Drogeneinwirkungen. Hier besteht die Gefahr
des vollständigen Abbaus der Wirkstoffe im Körper/Blut und somit die Gefahr des
Beweismittelverlustes. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsbehörden
Gefahr in Verzug annehmen können und die hierfür sprechenden Tatsachen in den
Ermittlungsakten dokumentieren müssen, um eine rechtliche Überprüfung zu
ermöglichen (OLG Hamburg, aa0, juris Rn. 21; Rabe von Kühlenwein, aa0, S. 517,
518). Gleiches gilt für die Fälle des behaupteten Nachtrunks, weil auch hier
eine genaue Analyse des Abbaus Blutalkoholkonzentration im Körper erforderlich
ist, und daher zeitliche Verzögerungen zu einer Beweismittelbeeinträchtigung
oder einem Beweismittelverlust führen können (OLG Hamburg, aa0).
bb.) Vorliegend wurde dem Angeklagten die Blutprobe am 05. März 2006 um 00:15
Uhr, also in der Nacht von Samstag auf Sonntag, entnommen. Die Berliner Justiz
stellt seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorn
21. Februar 2001 zur strikten Einhaltung des Richtervorbehalts (2 BvR 1444/0,
juris) und den damit korrespondierenden organisatorischen Anforderungen an den
richterlichen Bereitschaftsdienst (BVerfG, Entscheidung vom 15. Mai 2002, 2 BvR
1481/02, jurs) sicher, dass ein Richter an jedem Tag rund um die Uhr, also auch
zur Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) zumindest telefonisch erreichbar ist (vgl.
Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Tiergarten 2007, 2. Abschnitt C. III).
Die Polizeibeamten hätten somit vor der Blutentnahme versuchen müssen, eine
richterliche Anordnung des diensthabenden Bereitschaftsrichters einzuholen. Aus
den Ermittlungen ergibt sich nicht, dass sie zumindest den Versuch unternommen
haben, den Bereitschaftsrichter telefonisch zu kontaktieren. Eine richterliche
Entscheidung war im hiesigen Fall nicht wegen Gefahr im Verzug entbehrlich. Nach
den schriftlichen Bekundungen des Polizeibeamten KHK S. zeigten sich beim
Angeklagten dadurch, dass er nicht mehr stehen, konnte, ohne sich festzuhalten,
und eine undeutliche Aussprache hatte, erhebliche alkoholtypische
Ausfallerscheinungen, so dass von einem hohen Alkoholisierungsgrad auszugehen
war, bei dem kurze Zeitverzögerungen infolge des Einholens der richterlichen
Anordnung unschädlich sind, weil die Alkoholisierung auch kurze Zeit später noch
durch die Blutprobe nachweisbar ist. Darüber hinaus hatten die Polizeibeamten
den Angeklagten bereits um ungefähr 22:25 Uhr angehalten, so dass ihnen bis zur
Entnahme der Blutprobe um 00:15 Uhr ausreichend Zeit für eine telefonische
Kontaktierung des Bereitschaftsrichters blieb.
2.) Der Verstoß gegen § 81 a Abs. 2 StPO macht die Blutprobenentnahme nicht nur
rechtswidrig, sondern führt vorliegend nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand
auch zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Entscheidung für oder gegen ein
Beweisverwertungsverbot ist im Einzelfall aufgrund einer umfassenden
Güterabwägung zu treffen (sog. Abwägungslehre). Abzuwägen ist dabei das
Interesse des Beschuldigten an einem den rechtsstaatlichen Anforderungen
genügenden Verfahren und an der Achtung/Einhaltung seiner Grundrechte gegenüber
dem allgemeinen Strafverfolgungsinteresse, wobei insbesondere die Schwere des
vorgeworfenen Deliktes und das Gewicht des Verfahrensverstoßes Eingang in die
Abwägung finden. Danach führen insbesondere schwere Grundrechtseingriffe,
willkürliche Verstöße oder grobe Fehlbeurteilungen zu einem
Beweisverwertungsverbot. So nimmt die Rechtsprechung in Fällen fehlerhafter
Wohnungsdurchsuchung regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot an, wenn der
Richtervorbehalt bewusst oder willkürlich umgangen worden ist (BGH, Urteil vom
18.04.2007, 5 StR 546/06, juris Rn. 24, 25; AG Tiergarten, StV 2003, S. 663,
664; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage 2007, R n. 7 m.w.N.).
Die Abwägungslehre führt hier zur Unverwertbarkeit. Vorliegend hatten die
Polizeibeamten den Angeklagten bereits gegen 22:20 Uhr angehalten. Die
Blutprobenentnahme fand erst fast zwei Stunden später statt. Den Polizeibeamten
verblieb, auch wenn sie erst noch das Fahrzeug des Angeklagten durchsuchten und
den erschienen XX. mittels einfacher körperlicher Gewalt des Platzes verweisen
mussten, mehr als genug Zeit, eine Entscheidung des Bereitschaftsrichters
einzuholen. Dies hätte sich den Polizeibeamten auch aufdrängen müssen. Bei einer
solchen langen Dauer zwischen dem Erkennen der Alkoholisierung und der
Durchführung der Blutprobe besteht der Verdacht, dass die Polizeibeamten, die zu
zweit vor Ort waren und sich entsprechend koordinieren konnten, den
Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO bewusst missachtete haben. Der Umstand,
dass die Polizeibeamten erst das Fahrzeug des Angeklagten durchsuchten und ihn
danach erst zur Blutentnahme auf die Polizeiwache verbrachten und nicht
umgekehrt, zeigt, dass die Polizeibeamten keinen drohenden Beweismittelverlust
befürchteten, und sie damit auch nicht irrtümlich von einer Gefahr im Verzug
durch den vollständigen Abbau der Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten
ausgingen. Eine solche bewusste Missachtung des Richtervorbehalts ist ein grober
Verfahrensverstoß und führt im hiesigen Fall zu einem Beweisverwertungsverbot,
zumal hier das allgemeine Strafverfolgungsinteresse, das sich nach dem
Schweregrad der aufzuklärenden Tat bemisst, gemessen an anderen Straftaten
jedenfalls nicht als besonders hoch anzusehen ist. Ein anderes Ergebnis ergibt
sich auch nicht aus dem Gedanken des hypothetischen Ersatzeingriffs, nach
welchem eine rechtswidrige Beweisgewinnung unbeachtlich ist, sofern die
Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme tatsächlich vorgelegen haben,
weil sonst der verfassungsrechtlich abgesicherte Schutz der körperlichen
Unversehrtheit und der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Richtervorbehalt
folgenlos und willkürlich ausgehebelt werden würde (BGH, Beschluss vom 18. April
2007, 5 StR 546/06 entsprechend zur Wohnungsdurchsuchung).
II. Der Angeklagte ist - wie schon eingangs ausgeführt - nach dem gegenwärtigen
Stand der Ermittlungen dringend verdächtig, eine Trunkenheitsfahrt nach § 316
StGB begangen zu haben, Dies ergibt sich vorliegend auch ohne
Kenntnis/Berücksichtigung seiner Blutalkoholkonzentration und seiner
Drogenintoxikation aus den oben dargestellten Schilderungen des Polizeibeamten
KHK S.. Eine Blutprobe ist zum Nachweis der Fahruntüchtigkeit zwar nützlich,
jedoch kann sich die richterliche Überzeugung von einer Trunkenheit oder einer
Berauschtheit des Täters auch aus anderen Beweismitteln ergeben, wie die
Beobachtung eines torkelnden Gangs, schwankendes Stehen und/oder alkoholtypische
Artikulationsschwierigkeiten, sofern andere Ursachen solcher
Ausfallerscheinungen (z.B. mögliche Unfallfolgen siehe OLG Zweibrücken, StV
1999, S. 321) auszuschließen sind. Bei der Würdigung anderer Beweismittel gelten
die allgemeinen Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung. Die
Ansicht, dass bei Fehlen einer Blutprobe ein besonders strenger Maßstab an die
alkoholtypischen Beweisanzeichen zu stellen und nur in Ausnahmefällen eine
Fahruntüchtigkeit anzunehmen ist, ist abzulehnen (OLG Zweibrücken StV 1999, S.
321; Middendorf, Blutalkohol, Bd, XIX, S. 379; OLG Düsseldorf, NZV 1992, S. 81
(82); Fischer, StGB, § 316, Rn. 381 a.A. OLG Köln, NZV 1989, S. 357 (358); OLG
Düsseldorf, Blutalkohol, Bd. XIX, Jahrgang 1982, S. 378). Zwar sind die
Anforderungen an die Beweisanzeichen für eine Fahrunsicherheit umso höher, je
niedriger die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist. Dieser Grundsatz ist
aber nicht auf die Fälle des Fehlens einer Blutprobe übertragbar. Die Anzeichen
für die Trunkenheit sind in diesen Fällen vielmehr gleichwertige Beweismittel,
aus denen der Richter seine richterliche Überzeugung nach § 261 StPO schöpfen
kann (Middendorf, Blutalkohol, Bd. XIX, S. 379).
Vorliegend hatten die Polizeibeamten gegen 18:55 Uhr, also etwa dreieinhalb
Stunden vor der Überprüfung des Angeklagten, beobachtet, dass der Angeklagte in
einem Lokal alkoholische Getränke konsumierte und schon zu diesem Zeitpunkt
einen unsicheren Gang und eine undeutliche Aussprache hatte. Bei der Überprüfung
des Angeklagten gegen 22:20 Uhr zeigte er nach dem Aussteigen aus seinem
Fahrzeug erhebliche alkoholtypische Ausfallerscheinungen. So schwankte er und
konnte nicht mehr eigenständig stehen, sondern musste sich an seinem Fahrzeug
festhalten, um nicht umzufallen. Er hatte eine undeutliche Aussprache und
gerötete Augen. Mehrere Versuche, beim Angeklagten einen Atemalkoholtest
durchzuführen, scheiterten aufgrund seiner desolaten Verfassung. Diese Umstände
zeigen, dass er um 22:20 Uhr zu kontrolliertem Handeln nicht fähig war. Bei
diesem Bild des Angeklagten drängt sich der dringende Verdacht auf, dass es ihm
nicht mehr möglich gewesen wäre, als Kraftfahrzeugführer bei plötzlich
auftretenden schwierigen oder unübersichtlichen Verkehrssituationen schnell und
sicher zu reagieren und damit den straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen zu
genügen, so dass er nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand nicht mehr in der
Lage war, sein Fahrzeug sicher gem. § 316 StGB zu führen.
III. Der Angeklagte hat sich durch das Führen seines Fahrzeuges in dieser
Verfassung auch dringend verdächtig gemacht, ungeeignet zum Führen von
Fahrzeugen nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu sein.
Der Einwand des Verteidigers, dass die Aufrechterhaltung der Anordnung der
vorläufigen Entziehung wegen der langen Verfahrensdauer unverhältnismäßig sei,
ist abzulehnen. Die Teilnahme des Angeklagten, der nach dem derzeitigen Stand
der Ermittlungen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und auch
schon wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vorbestraft ist, am
Kraftfahrzeugverkehr würde zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der
Verkehrssicherheit führen. Eine endgültige Klärung bleibt der Hauptverhandlung
vorbehalten. Zudem hatte das Amtsgericht Tiergarten bereits einen
Hauptverhandlungstermin auf den 28. Februar 2008 anberaumt und dem Angeklagten
damit die Gelegenheit der sicheren Klärung der Sachlage gegeben. Dieser Termin
wurde aus Gründen, die dem Einflussbereich des Angeklagten zuzuordnen sind,
nicht durchgeführt.