Blutentnahme
wegen Trunkenheitsfahrt - Polizeianordnung
Landgericht
Cottbus
Az: 24 Qs
225/08
Beschluss vom
25.08.2008
Vorinstanz: AG Cottbus, Az.: 70 Gs 1082/08
Die Beschwerde des Beschuldigten
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 9. Juni 2008 (Az.: 70 Gs
1082/08) wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 09. Juni 2008 entzog das Amtsgericht Cottbus dem
Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 111a Abs. 1 und 3
StPO vorläufig die Fahrerlaubnis und ordnete die Beschlagnahme des Führerscheins
der Klasse 2, ausgestellt durch das Straßenverkehrsamt der Stadt Cottbus am 21.
Januar 1985, Listennummer R0513469 an.
Der Maßnahme liegt nach bisheriger Aktenlage folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer wurde am 09. Mai 2008 um 16.05 Uhr in Kolkwitz in Höhe der
Einmündung zur Kirschallee einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen, als
er mit dem von ihm gesteuerten Pkw BMW (polizeiliches Kennzeichen SPN-ZZ 88) die
Berliner Straße (L 49) aus Cottbus kommend befuhr. Der POK Hoffmann bemerkte
nach Öffnung der Fahrertür starken Alkoholgeruch. Der Beschuldigte konnte sich
nicht ausweisen und führte insbesondere auch keine Fahrerlaubnispapiere mit
sich. Achtmalige Versuche des Beschwerdeführers, das Drägertestgerät zu beatmen,
schlugen fehl. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass eine Blutentnahme
erforderlich sei. Auf die Aufforderung, auszusteigen und im Funkstreifenwagen
Platz zu nehmen, reagierte er mit der Äußerung, dass er auf keinen Fall
mitkomme. Nach Androhung körperlicher Gewalt wurde er „durch
Unterstützungskräfte„ aus dem Fahrzeug geholt. Im Zentralen Polizeigewahrsam in
Cottbus, in das er um 17.00 Uhr eingeliefert wurde, entnahm ihm der Arzt Dr.
Winzer um 17.19 Uhr eine Blutprobe zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration
(BAK). Die Akte beinhaltet auf Bl. 4 der vorliegenden Zweitakte eine mit der
Uhrzeit 17:30 Uhr versehene „Beauftragung zur körperlichen Untersuchung /
Blutentnahme„. Auf dem im Übrigen weitgehend ausgefüllten polizeilichen Formular
ist der Schlusstext: „wurde gemäß § 81a StPO wegen Gefahr im Verzuge oder nach §
19 (4) BbgPolG* angeordnet durch: Schröter (E) PW Cottbus, 09.05.08 17:30„ (*
Nichtzutreffendes streichen bzw. zutreffendes ankreuzen!)„ nicht konkretisiert.
Die Auswertung der Blutprobe am 14.05.2008 ergab eine mittlere
Alkoholkonzentration von 1,97 ‰. Die Einzelwerte betrugen nach der ADH Methode
2,02 und 1,96 ‰ sowie nach der Gaschromatografie 1,96 und 1,94 ‰ (Bl. 10 d.A.).
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 05. Juni 2008 erließ die
Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Cottbus am 09.06.2008 den Beschluss über
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO und über die
Beschlagnahme des Führerscheins. Zur Begründung führte sie aus, dass dringende
Gründe für die Annahme vorhanden seien, dass der Beschuldigte sich als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe und ihm in der demnächst
stattfindenden Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis entzogen werden würde.
Gegen den am 11.06.2008 dem Beschuldigten zugestellten Beschluss richtet sich
dessen anwaltlich eingelegte Beschwerde vom 23. Juni 2008 (Bl. 51), mit der er
die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt. Sein Rechtsmittel
begründet er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. Juni 2008 (Bl. 54)
unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar
2007 (Aktenzeichen: 2 BvR 273/06) dahin, dass die Blutentnahme wegen fehlender
richterlicher Anordnung rechtswidrig erfolgt sei; es seien keine Gründe dafür
ersichtlich gewesen, dass die richterliche Anordnung etwa aufgrund von Gefahr im
Verzug nicht hätte eingeholt werden können. Der vorläufige Entzug der
Fahrerlaubnis sei deshalb rechtswidrig.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen (Bl.
47). Sie hält den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen (Wohnungsdurchsuchungs-)Fall
nicht vergleichbar mit dem vorliegenden. In jenem Fall sei es nicht darauf
angekommen, an Grenzwerte gebundene medizinische Faktoren zu ermitteln. Hier
hingegen gehe es um einen typischerweise täglich auftretenden Fall. Die
Sicherung von Beweisen, hier die Blutprobe, sei unverzüglich notwendig, da
ansonsten Beweismittelverlust drohe. Die Entscheidung zur Entnahme der Blutprobe
stehe gemäß § 81a Abs. 2 StPO bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch
Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu. In den
häufigen Fällen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr dürfte wegen der
Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut regelmäßig der Untersuchungserfolg
gefährdet werden, wenn nicht die Anordnung zugleich durch den mit der Sache vor
Ort befassten Polizeibeamten erfolge, womit auch tagsüber die Einschaltung der
Staatsanwaltschaft auf besonders gelagerte Einzelfälle beschränkt sein sollte.
Abgesehen von der durch den Mindestabbauwert von 0,1 ‰ Alkohol pro Stunde
bedingten Gefahr des völligen Beweismittelverlustes durch Zeitablauf sei auch
die Beweiskraft zeitlich verzögerter Blutproben gegenüber tatzeitnah erlangter
Proben zur Feststellung der Tatzeit-blutalkoholkonzentration immer im Wert
gemindert, weil die insoweit erforderliche Rückrechnung durch zunehmenden
Zeitablauf nur noch ungenaue Rückschlüsse auf den tatsächlichen Blutalkoholwert
zum Zeitpunkt der Tat zulasse.
Auf die anwaltliche Erwiderung des Beschwerdeführers im Schreiben vom
21.07.2008, in welchem er an seinem Standpunkt festhält, wird Bezug genommen.
Der Kammer ist der Abdruck eines von einem Mitarbeiter des Ministerium des
Innern des Landes Brandenburg verfassten und im Polizeiintranet veröffentlichten
Textes vom 25.07.2008 bekannt, der seine Grundlage in einer Verlautbarung des
Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg haben soll und der lautet: „Das
MdJ hat auf diesbezügliche Anfrage des MI über die Frage der richterlichen
Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben nach § 81a Abs. 1 StPO bei
Verdachtsfällen der Trunkenheit im Verkehr gegenwärtig abschließend befunden und
insoweit einstweilen Klarheit in den Tatbestandsvoraussetzungen einer Gefahr im
Verzug in diesen Standardfällen geschaffen. Hiernach ist weiterhin bei Verdacht
einer Trunkenheitsfahrt Gefahr im Verzug anzunehmen, wenn jedes Zuwarten den
Untersuchungserfolg gefährde. Dies ist beim Abbau des Blutalkoholgehalts stets
gegeben, da jede zeitliche Verzögerung bei der Blutentnahme zu größeren
Ungenauigkeiten bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts im Tatzeitpunkt
führen würde. Es bleibt daher bis auf weiteres bei dem Grundsatz, dass der
Blutalkoholabbau bei Verkehrsstraftaten grundsätzlich zur Annahme von Gefahr im
Verzug und damit zur Wahrnahme der Eilkompetenz durch die Ermittlungspersonen
der Staatsanwaltschaft berechtigt.„
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 304 StPO) hat letztlich keinen Erfolg.
1. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses bestehen dringende Gründe für
die Annahme, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen
werden wird.
a) Nach § 111a Abs. 1 StPO kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss
die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme
vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§§ 69 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. 316 StGB). Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt gemäß § 111a
Abs. 3 StPO zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von
einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins.
b) Gegen den Beschuldigten besteht aufgrund der bisherigen Ermittlungen der
dringende Verdacht, am 09. Mai 2008 um 16.05 Uhr in Kolkwitz mit seinem PKW BMW
(polizeiliches Kennzeichen …) die Berliner Straße L 49 aus Richtung Cottbus
kommend in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand (BAK-Mittelwert 1,97
Promille) geführt und sich damit gemäß § 316 StGB strafbar gemacht zu haben.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist jeder Kraftfahrer mit einem
Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille oder mehr nicht mehr in der Lage, ein
Kraftfahrzeug sicher zu führen. Dabei genügt es, wenn der Fahrer zur Zeit der
Fahrt so viel Alkohol im Körper hatte, dass der Blutalkoholgehalt zu irgendeinem
Zeitpunkt nach Beendigung der Fahrt auf den Grenzwert oder mehr ansteigt (BGHSt
25, 246).
Dass sich der Beschuldigte in einem alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen
Zustand befand, ergibt sich aus der im Gutachten des Instituts für
Laboratoriumsmedizin des Carl-Thiem-Klinikums Cottbus vom 14. Mai 2008
getroffenen Feststellung der Blutalkoholkonzentration.
2. Das vorgenannte Ergebnis der Begutachtung ist hier auch verwertbar.
a) Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung steht der Verwertung des
Ergebnisses der Blutuntersuchung nicht entgegen, dass die Entnahme der Blutprobe
von einem Polizeibeamten und nicht – wie grundsätzlich von § 81a Abs. 2 StPO
gefordert – von einem Richter angeordnet worden ist. Damit haben die
Ermittlungsbeamten zwar gegen den Richtervorbehalt verstoßen, doch begründet
dieser Verfahrensverstoß hier (noch) kein Beweisverwertungsverbot.
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.02.2007 (NJW
2007, 1345 ff), die – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – durchaus
auch die hier anstehende Problematik betrifft, u.a. ausgeführt: „Nach § 81a Abs.
2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der
Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren
konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale
Instanz. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der
Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht
auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer
Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig
versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst
eine Blutentnahme anordnen (Unterstreichung durch die Kammer). Die Gefährdung
des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den
Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die
Dringlichkeit nicht evident ist.„
(2) Dieser verfassungsrechtlichen Sicht wird weder die Verfahrensweise der
Polizeibeamten noch die Auffassung der Staatsanwaltschaft gerecht.
Weder haben die Polizeibeamten den Eildienstrichter des Amtsgerichts Cottbus
oder – nachrangig – den Eildienst habenden Staatsanwalt kontaktiert noch haben
sie dokumentiert, ob überhaupt und – wenn ja – aufgrund welcher Umstände sie von
einer Gefahr im Verzuge ausgingen. Wenn sie eine Gefahr im Verzuge angenommen
haben sollten, dann hätte sich diese Annahme auf den Einzelfall bezogene
Tatsachen stützen müssen (vgl. BVerfG aaO; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399; OLG
Koblenz NStZ 2002, 660), deren Vorliegen wiederum uneingeschränkter
gerichtlicher Überprüfung unterlegen hätte (BVerfG NJW 2001, 1121 (1123); OLG
Karlsruhe aaO). Schriftliche Angaben zu solchen Tatsachen sind nicht gemacht
worden. Das auf Bl. 4 der Akte wiedergegebene polizeiliche Formular
„Beauftragung„ enthält keinen Hinweis, warum – wenn überhaupt – eine Gefahr im
Verzuge angenommen wurde. Vielmehr bleibt dort sogar, obschon das Entsprechende
zu kennzeichnen war, offen, ob gem. § 81a StPO wegen Gefahr im Verzuge oder nach
§ 19 Abs. 4 BbgPolG verfahren wurde. Das Formular enthält nicht einmal einen
Hinweis auf den von Gesetzes wegen zu beachtenden Richtervorbehalt und auf den
nachrangig zu befragenden Eildienststaatsanwalt und im Übrigen auch keine
Fragestellung, ob der Beschuldigte mit der Entnahme einer Blutprobe
einverstanden ist. Es kann hier auch nicht etwa von einer evidenten Gefahr im
Verzuge ausgegangen werden. Es verstrich nämlich mehr als eine Stunde zwischen
der Verkehrskontrolle um 16.05 Uhr und der Blutentnahme um 17.19 Uhr ungenutzt,
während der man eine Anordnung des zuständigen Richters (Eildienstrichter des
Amtsgerichts Cottbus) zu erlangen hätte versuchen müssen. Immerhin hatte(n) der
(die) Polizeibeamte(n) in dieser Zeit das Anrücken von „Unterstützungskräften„
veranlasst, um den sich weigernden Beschuldigten aus dessen Pkw zu holen und ihn
in den FustKw zu verbringen. Die Eildienstelefonnummer des Amtsgerichts Cottbus
ist dem Polizeischutzbereich Spree-Neiße, wie der Kammer aufgrund eines
Schreibens des Amtsgerichts bekannt ist, jedenfalls im Juli 2005 mitgeteilt
worden. Das tatsächliche Geschehen, zu dem schließlich – wenn auch nicht
ausschlaggebend – auch die ersichtlich Alkohol bedingten Ausfallerscheinungen
des Beschuldigten gehören, lässt demnach keinen Rückschluss auf eine Gefahr im
Verzuge zu. Hierbei wäre im Übrigen ein strenger Maßstab anzulegen gewesen (vgl.
BVerfGE 103, 142 (153), Hans. OLG NStZ 2008, 362 (365), denn richterliche
Eilanordnungen sind nach dem Wortlaut und Systematik des § 81a Abs. 2 StPO die
Regel und die nichtrichterlichen die Ausnahme.
Es ist auch nicht zutreffend, dass – wie die Staatsanwaltschaft und
offensichtlich auch der oben unter Zif. I a.E. zitierte Verfasser meint – wegen
der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut regelmäßig der Untersuchungserfolg
gefährdet werde. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall bei einer
Einschaltung des Eildienstrichters (ggfls. nachrangig des
Eildienststaatsanwalts) gerade nicht mit einer Verzögerung zu rechnen gewesen
wäre, würden kurzfristige Verzögerungen, bedingt durch die Einschaltung des
Gerichts, mittels Rückrechnung ohne weiteres ausgeglichen werden können (so auch
Hans. OLG aaO (S. 364); OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; LG Berlin, Beschl. vom
23.04.2008, NJW Spezial 2008, 491). Die Nachweisbarkeit der BAK durch
Rückrechnung ist allgemein bekannt und anerkannt und steht deshalb der
Notwendigkeit der unverzüglichen Anordnung durch die Ermittlungsbehörde und der
Durchführung der Blutentnahme grundsätzlich entgegen (so auch OLG Stuttgart NStZ
2008, 238). Die Auffassung der Staatsanwaltschaft läuft demgegenüber darauf
hinaus, dass in Fällen von Alkohol am Steuer stets Gefahr im Verzuge anzunehmen
sei. Damit verkennt sie den Richtervorbehalt, fördert seine Umgehung und macht
ihn letztlich „sinnlos„ (so BGH NStZ 2007, 601 (603 a.E.). Gerade der
vorliegende Fall zeigt, dass dem Richtervorbehalt (ggfls. nachrangig dem
Staatsanwaltsvorbehalt) hätte genügt werden können, wie dies jedenfalls tagsüber
und innerhalb der Zeiträume gem. § 104 Abs. 3 StPO möglich gewesen wäre.
Obendrein verlangt das Bundesverfassungsgericht gerade die Einzelfallbezogenheit
der Tatsachen, mit denen die Gefährdung des Untersuchungserfolges begründet
werden muss. Demzufolge ist nicht darauf abzustellen, dass es generell
wünschenswert wäre, möglichst rasch zu einer Blutentnahme zu gelangen.
b) Ein Beweisverwertungsverbot ist trotz des Verfahrensverstoßes hier im
Ergebnis zu verneinen.
(1) Ein allgemein geltender Grundsatz, jeder Verstoß gegen
Beweiserhebungsvorschriften ziehe ein Verwertungsverbot nach sich, ist dem
Strafverfahrensrecht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl.
BGHSt 44, 243, 249; NstZ 2007, 601 (602)) fremd. Gemessen an dem Grundsatz, dass
das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts
wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, bedeutet ein
Beweisverwertungsverbot die Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher
Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen
ist (BGH NJW 2007, 2269 (2271) mwN). Ein Beweisverwertungsverbot setzt demnach
schwerwiegende Rechtsverletzungen, die durch das besondere Gewicht der
jeweiligen Verletzungshandlungen bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt
sind, voraus (BGH a.a.O). Deshalb kommt ein Beweisverwertungsverbot nicht bei
jedem Verfahrensverstoß in Betracht (BGH NStZ 2007, 601 ff; OLG Karlsruhe NStZ
2005, 399; LG Itzehoe NStZ-RR 2008, 249f).
Auch bei gesetzlich geregelten Eingriffen in das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt aus Verstößen gegen die
Verfahrensvorschriften nur dann die Unverwertbarkeit, wenn nach Abwägung aller
Umstände das Recht des Beschuldigten das Strafverfolgungsinteresse überwiegt
(OLG Karlsruhe NStZ 2005, 398; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238). Dabei ist
insbesondere auch auf die Art des Verbots und das Gewicht des Verstoßes unter
Abwägung der widerstreitenden Interessen abzustellen (vgl. BVerfG, NJW 2006,
2684, 2686; BGH NStZ 2007, 601 (602)).
(2) Vorliegend ist nicht ohne Bedeutung, dass die Maßnahme, die für den
Beschuldigten lediglich mit einem relativ geringfügigen Eingriff verbunden war,
letztlich dem hochrangigen Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im
Straßenverkehr diente. Zudem fällt ins Gewicht, dass es sich bei der Regelung
des § 81a Abs. 2 StPO lediglich um einen einfachgesetzlichen Richtervorbehalt
handelt und die Eilanordnung der Polizei nicht schlechthin verboten ist (HansOLG
NZV 2008, 362f, 365). Aufgrund der von der Polizei vorgefundenen Verhältnisse an
Ort und Stelle wäre schließlich zu erwarten gewesen, dass die Polizeibeamten
einen richterlichen Anordnungsbeschluss höchstwahrscheinlich erlangt hätten, was
auch gegen ein Verwertungsverbot sprechen würde (HansOLG aaO).
(3) Indessen kann – so der BGH aaO im Leitsatz, dem die Kammer folgt – auch eine
bewusste Missachtung oder gleichgewichtig grobe Verkennung der Voraussetzungen
des Richtervorbehalts ein Beweisverwertungsverbot rechtfertigen. So ist der Fall
hier allerdings (noch) nicht zu bewerten. Soweit der Kammer bekannt, war in der
Vergangenheit – jedenfalls außerhalb der Dienststunden der Gerichte – die
Anordnung der Blutentnahme allein durch die Polizei die Regel. Diese Praxis
erfuhr offensichtlich keinen Widerspruch durch die Staatsanwaltschaft (als
Herrin des Verfahrens) und auch nicht durch die hier damit befassten Gerichte.
Dies mag dazu geführt haben, dass der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht der ihr zukommende Stellenwert beigemessen
wurde, wie dies auch aus der Begründung der Staatsanwaltschaft zum
Abweisungsantrag und aus dem oben unter Zif. I a.E. wiedergegebenen Text aus dem
Ministerium des Innern hervorgeht. Hieraus lässt sich wiederum erklären, dass
die Missachtung des Richtervorbehalts im vorliegenden Fall nicht bewusst
geschehen ist, jedenfalls liegen der Kammer dazu keine andere konkrete
Feststellungen, sondern nur Mutmaßungen vor. Damit entfällt (derzeit noch) der
Vorwurf der Willkürlichkeit der Annahme von Gefahr im Verzug mit der Folge, dass
ein Beweisverwertungsverbot (noch) nicht eingreift.
(4) Allerdings wird die Kammer, um dem verfassungsrechtlichen Aspekt zu genügen
und um ein gesetzeskonformes Handeln der Ermittlungsbehörden nunmehr
herbeizuführen, nach Bekanntgabe dieser Entscheidung den hiesigen Gerichten und
Ermittlungsbehörden gegenüber, also in naher Zukunft, die Missachtung des
Richtervorbehalts grundsätzlich als bewusste Missachtung und damit als Willkür
qualifizieren mit der Folge, dass sie grundsätzlich in derartigen Fällen von
einem Beweisverwertungsverbot ausgeht (vgl. BGH, NJW 2007, 2269, 2272 mwN, OLG
Stuttgart NStZ 2008, 238). Denn wollte man generell Blutentnahmen vom
Richtervorbehalt ausnehmen, weil wegen angeblicher Beweismittelgefährdung bzw.
-verlustes stets Gefahr im Verzug anzunehmen sei, würde dies, weil losgelöst vom
Einzelfall, auf eine bewusste Umgehung des gesetzlich angeordneten
Richtervorbehalts hinauslaufen und der willkürlichen Annahme von Gefahr im
Verzug Tür und Tor öffnen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2008, 238 mwN; Mosbacher,
Verwertungsverbot bei Durchsuchungsanordnung des Staatsanwalts, NJW 2007, 3686
ff). Da das Gebot, den Richtervorbehalt einzuhalten, für das durch
rechtsstaatliche Grundsätze geprägte Ermittlungsverfahren wesentlich ist, dürfen
grobe Verstöße, worunter auch willkürliches Verhalten fällt, „nicht sanktionslos
gelassen werden„ (so BGH aaO S. 603 Rn. 13; Mosbacher aaO, a.E.). Dem folgt die
Kammer.
(5) Der vom Beschuldigten am 19.08.2008 anwaltlich vorgebrachten Anregung, den
Beschluss des Amtsgerichts im Hinblick auf einen dem Bundesverfassungsgericht
vorliegenden Eilantrag zum Az. 2 BvR 1085/08 aufzuheben, vermag die Kammer schon
deshalb nicht näher zu treten, weil eine in jener – der Kammer im Übrigen nicht
bekannten – Sache getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – sofern
es eine solche überhaupt schon gibt – der Kammer nicht vorliegt. Ein Zuwarten
kommt ebenfalls nicht in Betracht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.