Blutprobe bei
Gefahr in Verzug
Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 Ss
316/09
Beschluss vom
10.09.2009
Die Revision wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
1. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 81a StPO weist der Senat auf
Folgendes hin:
Mit der Verfahrensrüge wird allein geltend gemacht, dass ein Beweiserhebungs-
und daraus folgende Beweisverwertungsverbot sich daraus ergebe, dass die
Polizeibeamtin R1, ohne sich um eine richterliche Anordnung bemüht zu haben, die
Entnahme der Blutprobe (wegen Gefahr im Verzug) angeordnet und damit den
Richtervorbehalt des § 81a StPO verletzt habe. Diese Rüge kann schon deshalb
keinen Erfolg haben, da tatsächlich die Voraussetzungen für die Annahme von
"Gefahr im Verzug" vorlagen.
Tatzeit war 22:04 Uhr. Nachdem zunächst der Angeklagte als Fahrer ermittelt und
sodann aufgesucht wurde, erfolgte die Blutentnahme gegen 23:13 Uhr. Wie im
Urteil zutreffend ausgeführt wird, endet der richterliche Eildienst um 21:00 Uhr
(vgl. RV des JM v. 15.10.2007 JMBl. NRW 2007, S. 185). Ein Eildienstrichter
hätte daher erst am folgenden Tag um 6:00 Uhr zur Verfügung gestanden. Nach der
dann erfolgten Anordnung hätte die Blutentnahme frühestens gegen 7:00 Uhr
durchgeführt werden können. Die dadurch bedingte Rückrechnung über einen
Zeitraum von mehr als sieben Stunden würden sowohl bezüglich der Feststellung
der absoluten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten als auch für die Frage der
Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu der drohenden Gefahr eines
Beweismittelverlustes führen (so zu Recht: OLG Hamm Beschl. v. 24.03.2009 - 3 Ss
53/09). Ein Zuwarten bis 6:00 Uhr stand auch nicht im Interesse des Angeklagten,
da dieser dann für diese Zeit hätte in Gewahrsam gehalten werden müssen. Daher
musste auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Anordnung der Entnahme der
Blutprobe unverzüglich erfolgen.
Auf die mit der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage, ob es der Polizeibeamtin
bewusst war, dass kein Richter zu erreichen war oder ob sie versuchen musste, ob
zufällig ein Richter erreichbar war, kommt es nicht an. Maßgeblich ist die
objektive Gefahrenlage hinsichtlich des Beweismittelverlustes.
Ferner ist es unerheblich, ob ein Organisationsverschulden der Justiz darin
gesehen werden könnte, dass ein richterlicher Eildienst nicht auch für die Zeit
zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr eingerichtet worden ist. Zwar ist der 3. Senat
des OLG Hamm für den Bezirk des LG Bielefeld von der Notwendigkeit eines solchen
Eildienstes ausgegangen (Urteil vom 18.08.2009 - 3 Ss 293/08). Der Senat teilt
diese, im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung zur Nachtzeit ergangenen
Entscheidung und die dort angestellten Überlegungen nicht. Jedenfalls können sie
nicht auf die Anordnung einer Blutentnahme gem. § 81a StPO übertragen werden.
Dies folgt schon daraus, dass im Gegensatz zu dem im Grundgesetz angeordneten
Richtervorbehalt für die Wohnungsdurchsuchung, Art. 13 II GG, der Vorbehalt des
§ 81a StPO ein einfachgesetzlicher ist. Dies ist sowohl bei der Frage, ob aus
einer Verletzung des Vorbehaltes ein Beweisverwertungsverbot folgen kann,
wertend mit heranzuziehen, als auch schon bei der Vorfrage, ob wegen der Anzahl
der Blutentnahmen zur Nachtzeit ein Eildienst zwingend erforderlich ist. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass wegen der Eilbedürftigkeit ohnehin nur ein
telefonischer Antrag und eine entsprechende Entscheidung möglich sind. Eine
sachliche richterliche Kontrolle, ob die Voraussetzungen für die Anordnung
gegeben sind, könnte nur sehr eingeschränkt stattfinden. Der Sinn des
Richtervorbehalts, dem betroffenen Bürger einen möglichst effektiven
Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 IV GG zu gewähren, ließe sich auf diesem Wege
kaum erreichen. Der mit der Einrichtung eines Eildienstes einhergehende
erhebliche personelle Aufwand -bei den knappen Ressourcen der Justiz- stünde
damit in keinem Verhältnis zu dem erreichen Erfolg hinsichtlich des
Rechtsschutzes des Bürgers vor Strafverfolgungsmaßnahmen. -Der 1., 2. und 5.
Senat haben auf Anfrage mitgeteilt, dass sie diese Ansicht teilen.-
Letztlich braucht der Senat die Frage im vorliegenden Revisionsverfahren nicht
zu beantworten. Denn die Nichteinrichtung eines nächtlichen Eildienstes ist
nicht gerügt. Vielmehr hat der Verteidiger in der Revisionsbegründung selbst die
Ansicht des Amtsgerichts ausdrücklich gebilligt, dass auch nach der
Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des
Richtervorbehaltes die Erreichbarkeit des zuständigen Richters zur Nachtzeit
nicht gewährleistet werden muss.
2. Soweit mit der Revision die fehlende Erörterung der §§ 21, 49 I StGB gerügt
wird, stellt dies aus Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft
ein sachlich rechtlicher Mangel dar. Der Senat sieht jedoch gem. § 354 I a StPO
von der Aufhebung des Urteils ab. Auch bei einem gemilderten Strafrahmen ist das
Urteil außergewöhnlich milde, wenn man berücksichtigt, dass der Angeklagte
insgesamt neunmal vorbestraft worden ist, darunter dreimal wegen Trunkenheit im
Verkehr und dreimal wegen anderer Verkehrsdelikte.