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Blutrache
immer ein niedriger Beweggrund?
BGH
Az: 5 StR
341/05
Beschluss vom
10.01.2006
Der 5. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B und Han G wird das Urteil des
Landgerichts Göttingen vom 18. Januar 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert,
aa) dass der Angeklagte B G wegen Totschlags und
bb) die Angeklagte Han G im Fall A II 4 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum
Totschlag verurteilt ist,
b) im Strafausspruch betreffend dieser Angeklagten aufgehoben; hiervon
ausgenommen ist die gegen Han G im Fall A II 5 der Urteilsgründe (Waffendelikt)
verhängte Einzelfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B und Han G sowie die Revision
des Angeklagten Has G gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte Has G trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten B und Han G , an eine
andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Schwurgericht hat die Angeklagten B G und Has G jeweils wegen
(gemeinschaftlichen) Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Gegen die Angeklagte Han G hat es wegen Beihilfe zum Mord und wegen unerlaubten
Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe eine
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verhängt
(Einzelfreiheitsstrafen: sechs Jahre, sechs Monate). Zudem sind ein PKW und
verschiedene Waffenteile eingezogen worden; den Angeklagten B und Has G ist
jeweils die Fahrerlaubnis - bei einer Sperrfrist von zwei Jahren - entzogen
worden. Die Revisionen der Angeklagten B und Han G haben den aus dem Tenor
ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel dieser Angeklagten
ebenso unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) wie die Revision des Angeklagten Has G
insgesamt.
I.
Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Ursprung des abgeurteilten Geschehens, der Tötung des H K im Sommer 2003, war
ein bislang ungesühntes Tötungsdelikt an Ha-m G , Ehemann der Han G , Vater des
B G und Onkel des Has G . Ham G war im Sommer 1998 nach einer erfolgreichen
Versöhnung zwischen den Familien K und G hinterrücks in seinem Auto erschossen
worden, als er gerade - herzlich verabschiedet - vom Haus des H K aufbrach. Zum
Tatort war Ham G im Anschluss an das eigentliche Versöhnungstreffen, bei dem das
geistliche Oberhaupt der in Deutschland ansässigen Y mitwirkte, zu deren
Religionsgemeinschaft beide aus dem türkischen Kurdengebiet stammenden Familien
gehören, nur auf den nachdrücklichen Wunsch des H K gekommen. Die Angeklagten
vermuteten deshalb, dieser sei der eigentliche Drahtzieher der aus ihrer Sicht
besonders niederträchtigen Tötung ihres Verwandten. Diese Tat ist bis heute von
der saarländischen Justiz noch nicht aufgeklärt. Nachdem zunächst ein -
offensichtlich bewusst vorgeschickter - Jugendlicher die Tat zu Unrecht auf sich
genommen hatte und freigesprochen wurde, ist die Sache nach neuerlicher
Eröffnung des Hauptverfahrens im Mai 2001 gegen andere Mitglieder der Familie K
(darunter allerdings nicht H K ) bis zur Verkündung des angegriffenen Urteils
noch nicht terminiert worden. Die als Nebenkläger an jenem Verfahren beteiligten
Angehörigen des Getöteten Ham G waren über die fehlende Sühne der Tat zunehmend
enttäuscht und fühlten sich von den Behörden im Stich gelassen.
H K lebte seit der Tötung Ham G s mit seiner Familie in steter Furcht vor
Racheakten der Familie G : Er wandte sich aus Angst vor Nachstellungen
wiederholt an die Polizei, legte dort Aufzeichnungen über eingegangene
Drohanrufe vor, beanspruchte Polizeischutz, veräußerte schließlich alsbald nach
der Tötung Ham G s seinen Betrieb und siedelte aus Sicherheitsgründen vom
Saarland in den Raum Göttingen um. Dort fühlte er sich jedoch ebenfalls
beobachtet und verfolgt; er ließ häufig Kennzeichen fremder Fahrzeuge von der
Polizei überprüfen und erstattete Anzeige, wenn unbekannte Personen nach seiner
Auffassung sein Haus beobachteten. Letztmalig berichtete H K seiner Familie
aufgeregt zwei bis drei Wochen vor seiner Tötung, dass ihm ein Fahrzeug mit
auffälligem Kennzeichen entgegengekommen sei; den PKW ordnete er der Familie G
zu.
Am Tattag wurde H K unmittelbar vor dem eigentlichen Tatgeschehen auf der
gesamten Fahrt in seinem PKW von einem Göttinger Krankenhaus, wo er seine
Ehefrau besucht hatte, zu seinem Wohnhaus in Reinhausen von den Angeklagten im
PKW des Has G verfolgt; B G steuerte dieses Fahrzeug. Aufgrund von Angaben zuvor
besuchter Bekannter wähnten die Angeklagten H K auf einem mehrtägigen Besuch in
einer anderen Stadt; sie wollten diese Gelegenheit dazu nutzen, die Ehefrau H K
s bei einem Krankenhausbesuch durch Han G über den Hintergrund der Tötung Ham G
s auszuhorchen. Am Krankenhaus erkannten die Angeklagten zufällig den ihnen
verhassten H K ; sie entschlossen sich spontan, die günstige Gelegenheit zu
seiner Verfolgung und Tötung zu nutzen. G K , der neunjährige Sohn H K s, der
den Vater zusammen mit dessen fünfjähriger Enkelin zu dem Krankenbesuch der
Mutter begleitet hatte, machte seinen Vater auf der Rückfahrt mehrfach auf ein
ihnen folgendes Fahrzeug aufmerksam. Er wies auch darauf hin, dass der
verfolgende PKW sogar rote Ampeln überfahre, um hinter ihnen zu bleiben.
H K ließ seine beiden Kinder direkt vor der Tür seines Hauses aussteigen und
parkte seinen PKW nach einem Wendemanöver auf der gegenüberliegenden
Straßenseite. Noch während er sich im Fahrzeug befand, wurde er aus dem PKW der
Angeklagten heraus von Has G erschossen. Dieser saß auf der Beifahrerseite;
hinter ihm saß die Angeklagte Han G . Aufgrund mehrerer Zeugenaussagen wurden
die Angeklagten nach kurzer Flucht zeitnah zur Tat festgenommen. Während sie die
eigentliche Tatwaffe zerlegt aus dem Fenster geworfen hatten, verbarg Han G bei
ihrer Festnahme am Körper eine weitere scharfe Pistole ihres Sohnes B .
Das Landgericht hat die Tötung H K s als gemeinschaftlichen heimtückischen Mord
aus niedrigen Beweggründen bewertet; die Angeklagten hätten aus dem Motiv der
"Blutrache" gehandelt, was auf moralisch tiefster Stufe stehe.
II.
Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg, während die Sachrügen zum Wegfall des
Mordmerkmals der Heimtücke bei allen Angeklagten und zusätzlich des Mordmerkmals
der niedrigen Beweggründe bei B und Han G führen.
1. Zu den verfahrensrechtlichen Beanstandungen sieht der Senat über die
Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus Anlass zu folgenden Bemerkungen:
a) Die Rüge, bei der Vernehmung des neunjährigen Zeugen G K über die von ihm
wahrgenommenen Umstände der Tötung seines Vaters H K hätten die nach § 247 Satz
2 Alt. 1 StPO ausgeschlossenen Angeklagten wieder zugelassen werden müssen, weil
dies der Zeuge gewünscht habe, geht fehl. Über die Frage, ob von der Vernehmung
in Anwesenheit der Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl eines
kindlichen Zeugen zu befürchten ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem
Ermessen, nicht der kindliche Zeuge zu entscheiden. Rechtsfehler lässt die
Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.
Dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, die
Vernehmung durch eine Videosimultanübertragung mitzuverfolgen (vgl. hierzu BGHR
StPO § 247 Abwesenheit 25; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 247 Rdn. 14a; jeweils
m.w.N.), berührt nicht den geltend gemachten absoluten Revisionsgrund, sondern
die Pflicht zur Unterrichtung der aus der Hauptverhandlung entfernten
Angeklagten. Auch insoweit wäre schon in Ermangelung eines in der
Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrags revisionsgerichtlich nichts
zu erinnern.
b) Im Ansatz zutreffend rügen die Beschwerdeführer einzelne Verhaltensweisen von
Ermittlungsbeamten bei der Befragung des Angeklagten B G als Beschuldigter im
Ermittlungsverfahren.
aa) Nach den Feststellungen des Schwurgerichts erklärte B G wiederholt, keine
Angaben zur Sache machen, sondern zunächst einen Verteidiger konsultieren zu
wollen. Gleichwohl äußerte er sich bis zu seiner Vorführung in drei
verschiedenen Situationen gegenüber drei Polizeibeamten zu einzelnen
Sachverhaltsfragen:
Zum einen kam es zu einer Spontanäußerung über Schmauchspuren und zu der bei
seiner Mutter gefundenen Pistole im Rahmen der erkennungsdienstlichen
Behandlung. Im weiteren Verlauf der Nacht erklärte B G gegenüber dem
Polizeibeamten KOK Ku nach erfolgter erneuter Belehrung, er wolle keine Aussage
machen, es sei denn, sein Anwalt würde ihm dies empfehlen. Nachdem KOK Ku des
ungeachtet fragte, ob sie während weiterer Wartezeit "miteinander sprechen"
könnten, erklärte sich B G bereit, sich mit dem Zeugen zu unterhalten, und
berichtete anschließend von seinen persönlichen Verhältnissen und der
Vorgeschichte der Tat. Der Zeuge Ku fragte nun nach, ob B G jetzt doch etwas zur
Tat sagen wolle. Dieser wiederholte, dass er zur Tat selbst nichts sagen wolle,
erklärte aber, dass "getan wurde, was getan werden musste". Zudem wiederholte B
G seine spontanen anfänglichen Angaben zu der bei seiner Mutter gefundenen
Waffe.
Auf die ihm aktuell überbrachte neue Information, dass diese Waffe tatsächlich
nicht die Tatwaffe sein konnte, fragte der Zeuge Ku den Angeklagten B G nach dem
Verbleib der Tatwaffe und betonte dabei eine mögliche Gefährdung spielender
Kinder. B G machte dazu deutlich, dass er zu diesem Punkt nichts sagen wolle.
Auf weitere Fragen des Zeugen Ku zur Fahrstrecke von Reinhausen bis zur
Festnahme machte B G hierzu Angaben. Deren förmliche Protokollierung lehnte er
indes ab; statt dessen bat er darum, dass ein namentlich benannter Verteidiger
von seiner Festnahme informiert werden sollte. Diese Bitte erfüllte der Zeuge Ku
in der Folgezeit nicht.
Am Morgen des Folgetages sollte B G von dem Zeugen KK Be der Haftrichterin
vorgeführt werden. Der Zeuge wusste, dass der Angeklagte B G noch ohne Kontakt
zu dem benannten Verteidiger gewesen war und keine Angaben machen wollte.
Gleichwohl suchte KK Be während der Wartezeit das Gespräch mit ihm. B G machte
anschließend erneut Angaben zu seinen Lebensumständen und zur Vorgeschichte der
Tat; schließlich erklärte er noch, dass H K ständig mit einem Anschlag auf sein
Leben habe rechnen müssen, weil er angerufen und ihm die Möglichkeit eröffnet
worden sei, er solle sich selbst erschießen. Vor der Haftrichterin schwieg B G
wie auch in der Folgezeit. Erst gegen Ende der Hauptverhandlung hat er sich in
einer vorbereitenden Erklärung leugnend zur Sache eingelassen und - wie der
Angeklagte Has G - die Tötung einem nicht benannten vierten Familienmitglied
angelastet.
bb) Bedenklich erscheint bereits die Frage an B G , ob man nicht "miteinander
sprechen" könne, nachdem sich der Angeklagte gerade nach Belehrung ausdrücklich
auf sein Schweigerecht berufen und eventuelle Äußerungen von der vorherigen
Konsultation eines Verteidigers abhängig gemacht hatte.
Durch dieses Verhalten könnte bei einem Beschuldigten der fehlerhafte Eindruck
hervorgerufen werden (vgl. auch § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO), ein solches bloßes
"Gespräch" unterscheide sich in seiner Verwertbarkeit von einer "förmlichen"
Vernehmung. Dass B G tatsächlich nicht in dieser Weise getäuscht wurde, ergibt
sich indes aus seinem differenzierten Aussageverhalten; nach wie vor unterschied
er genau, zu welchen Themen er etwas sagen wollte (insbesondere
Tatvorgeschichte) und zu welchen nicht (konkrete Tatumstände).
Darüber hinaus kann stetiges Nachfragen ohne zureichenden Grund das
Schweigerecht des unverteidigten Beschuldigten entwerten. Nachfragen sind nach
ausdrücklicher Ausübung des Schweigerechts zwar dann gänzlich unproblematisch,
wenn - wie hier hinsichtlich der Tatwaffe und der davon ausgehenden
Fremdgefährdung - neue Informationen erlangt werden, zu denen sich der
Beschuldigte noch nicht positionieren konnte, eine neue prozessuale Situation
eingetreten oder eine gewisse Zeitspanne verstrichen ist, in denen sich die
Auffassung des Beschuldigten geändert haben kann. Jenseits solcher neuer
Umstände oder eines möglichen Sinneswandels darf das Schweigerecht jedenfalls
bei einem unverteidigten Beschuldigten nicht dadurch missachtet werden, dass
beständig auf verschiedenen Wegen versucht wird, den Beschuldigten doch noch zu
Angaben in der Sache zu bringen.
cc) Erst recht bedenklich sind beharrliche Nachfragen gegenüber einem
Beschuldigten, der sich zur Frage einer Aussage zunächst mit einem von ihm
benannten Verteidiger besprechen und bis dahin schweigen will, wenn die
Benachrichtigung dieses Verteidigers unterbleibt.
Zwar sieht der Senat auch in Konstellationen wie der vorliegenden keinen Anlass
für ein Innehalten mit einer Vernehmung des Beschuldigten bis zur Bestellung
eines Pflichtverteidigers (vgl. BGHSt 47, 233, 235 ff.; vgl. aber auch BGHSt 47,
172, 176 ff.; BGH, Beschl. vom 18. und 19. Oktober 2005 - 1 StR 114/05 und
117/05). Der Wunsch des Beschuldigten nach Rücksprache mit seinem Verteidiger
zur Erörterung der Frage, ob eine Einlassung erfolgen soll oder nicht, darf aber
nicht durch ständige Nachfrage missachtet werden, ohne dass dem Wunsch nach
Benachrichtigung eines benannten Verteidigers zuvor nachgekommen wird. Die
Besprechung mit einem Verteidiger soll dem Beschuldigten die Möglichkeit
eröffnen, sich in der für seine Verteidigung höchst bedeutsamen Frage, ob er
aussagen will oder nicht, mit einem Verteidiger zu beraten (BGHSt 38, 372, 373).
Bittet ein Beschuldigter, der seine Aussagebereitschaft an die vorherige
Konsultation eines Verteidigers knüpft, ausdrücklich um Benachrichtigung eines
benannten Verteidigers, darf nicht weiter in den Beschuldigten gedrungen werden,
wenn die erbetene Benachrichtigung nicht erfolgt (vgl. auch BGHSt 42, 15, 19;
38, 372, 373 einerseits, BGHSt 42, 170, 171 f. andererseits). Das Schweigerecht
des Beschuldigten würde missachtet, wenn - wie hier vor dem Haftrichtertermin -
ein benannter Verteidiger nicht informiert, sondern stattdessen ein
Beschuldigter ohne ergänzende Hinweise weiter befragt wird, obgleich er zuvor
ausdrücklich erklärt hat, er wolle ohne vorherige Konsultation seines
Verteidigers nichts sagen.
dd) Ob das danach im Ausgangspunkt zu Recht beanstandete Vorgehen der
Ermittlungsbeamten nach entsprechendem Widerspruch in der Hauptverhandlung
angesichts der differenzierten Reaktionen des befragten Beschuldigten, die für
eine zutreffende Einschätzung der Verwertbarkeit seiner Äußerungen sprechen, zu
einem Verwertungsverbot hinsichtlich der auf diese Weise erlangten Angaben
führen würde und ob sich hierauf gegebenenfalls auch Mitbeschuldigte berufen
könnten (vgl. dazu BGHR StPO § 136 Belehrung 5; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. §
136 Rdn. 20 m.w.N.), kann letztlich offen bleiben. Der Senat kann ausschließen,
dass das Urteil auf diesen Angaben B G s im Ermittlungsverfahren beruht (§ 337
Abs. 1 StPO).
Die Angaben B G s hat das Schwurgericht lediglich an solchen Stellen der
Beweisführung verwertet, die nichts mit der eigentlichen Tatbegehung zu tun
haben oder in anderer Weise von B G oder anderen Zeugen hinreichend bestätigt
wurden. Dass H K vom neben ihm sitzenden Beifahrer erschossen wurde, als B G den
PKW seines Cousins führte, hat B G in der Hauptverhandlung selbst zugegeben.
Diese Aussage korrespondiert mit weiteren Zeugenaussagen. Zur Widerlegung der
gegen Ende der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachten wenig detailreichen
Angaben B und Has G s zu einem angeblichen vierten Familienmitglied, das
unvorhersehbar spontan und ohne Billigung der übrigen Fahrzeuginsassen H K
erschossen habe, und zur Überzeugungsbildung von der gemeinschaftlichen Tötung H
K s unter Beteiligung von Han G hat das Schwurgericht nicht auf die Angaben B G
s im Ermittlungsverfahren, sondern auf mehrere Aussagen geschehensnaher Zeugen,
das Spurenbild im PKW der Angeklagten, ihre Einlassungen in der Hauptverhandlung
zum Tatgeschehen und die Feststellungen zur tatnahen Festnahme zurückgegriffen.
Dass die bei seiner Mutter gefundene Pistole ihm gehört, hat B G auch in seiner
Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben. Die weiteren Angaben B G s zur
Vorgeschichte der Tat, zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Fahrstrecke
waren, soweit die entsprechenden Feststellungen die Angeklagten überhaupt be-
und nicht entlasten, angesichts weiterer Beweismittel für die Beweiswürdigung
ersichtlich entbehrlich.
2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Mordmerkmals der Heimtücke bei allen
Angeklagten und zur Aufhebung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe bei den
Angeklagten B und Han G .
a) Die Feststellungen des Schwurgerichts belegen eine heimtückische Tötung
nicht.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher
Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung
ausnutzt. Arglos ist der Getötete dann, wenn er nicht mit einem gegen seine
körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen, gar mit einem
lebensbedrohlichen Angriff rechnet. Diese Arglosigkeit kann aus
unterschiedlichen Gründen entfallen. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des
konkreten Falles (vgl. BGHSt 48, 207, 210 m.w.N.). Heimtückisch handelt nur, wer
die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt. Voraussetzung hierfür
ist, dass der Täter sich bewusst ist, einen ahnungs- und schutzlosen Menschen zu
überraschen, und dass er diese Situation in ihrer Bedeutung für die
Tatausführung erkennt und nutzt (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 11).
bb) Nach diesen Kriterien hält die Annahme einer heimtückischen Tötung
revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand:
H K rechnete seit geraumer Zeit ernsthaft und begründet mit einem Anschlag auf
sein Leben. Deshalb hatte er seine Firma mit Verlust verkauft und war in ein
anderes Bundesland umgezogen. Auch noch kurz vor der Tat war er stets
misstrauisch und besorgt, wenn ihm in seiner Wohnumgebung fremde Fahrzeuge
auffielen. Vor diesem ganz besonderen Hintergrund - einer wesentliche Teile des
Lebens bestimmenden jahrelangen Angst vor einem tödlichen Anschlag - durfte sich
das Landgericht hinsichtlich der festgestellten wiederholten und eindrücklichen
Warnungen H K s durch seinen Sohn vor der Verfolgung durch einen fremden PKW
unmittelbar vor der Tat nicht mit der Erwägung begnügen, aus seinen
beschwichtigenden Äußerungen gegenüber seinem Sohn G ergebe sich, dass er selbst
arglos gewesen sei. Denn dabei hat das Schwurgericht die nahe liegende
Möglichkeit außer Acht gelassen (vgl. hierzu BGHSt 25, 365, 367), dass solche
Beschwichtigungen gegenüber Kindern gerade auch von tatsächlich besorgten Eltern
geäußert werden können, die ihre Kinder damit lediglich in Sicherheit wiegen und
beruhigen wollen (vgl. Mosbacher NStZ 2005, 690, 691). In diesem Zusammenhang
blieb zudem die Aussage G K s unberücksichtigt, wonach sein Vater mit
erheblicher Geschwindigkeit unmittelbar vor die Haustür gefahren sei, um dort
zunächst die Kinder mit der Aufforderung aussteigen zu lassen, schnell ins Haus
zu laufen (UA S. 153); dies spricht dafür, dass H K die Kinder deshalb in
Sicherheit bringen wollte, weil er die Gefahr erkannt hatte.
Bei Berücksichtigung dieser vom Schwurgericht vernachlässigten gewichtigen
Umstände, die gegen die Annahme von Arglosigkeit sprechen, vermögen die
tatrichterlichen Feststellungen zum Verhalten des Opfers unmittelbar vor Abgabe
der tödlichen Schüsse - Abstellen des Fahrzeugs und Abziehen des
Fahrzeugschlüssels - alleine die Annahme von Heimtücke nicht tragfähig zu
belegen; solches Verhalten kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände
des vorliegenden Falls auch als nicht besonders überlegtes, eher kopfloses
Verhalten eines angstbesetzten Verfolgten gesehen werden.
Abgesehen davon ist auch die subjektive Seite einer heimtückischen Tötung nicht
rechtsfehlerfrei belegt. Die Angeklagten können nach den Feststellungen zu ihrer
spontanen Verfolgungsfahrt vom Krankenhaus bis zum Wohnhaus ihres Opfers
angesichts der Drohungen im Vorfeld kaum davon ausgegangen sein, dass diese
Verfolgung unbemerkt und H K arglos geblieben ist.
Der Senat schließt angesichts der Gegebenheiten des vorliegenden Falls aus, dass
weitergehende Feststellungen möglich sind, die zur tragfähigen Annahme von
Heimtücke führen könnten; dieses Mordmerkmal hat demnach zu entfallen.
b) Bei den Angeklagten B und Han G begegnet auch die Annahme niedriger
Beweggründe auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen
durchgreifenden Bedenken. Der Verweis des Schwurgerichts auf das als niedrig zu
bewertende Motiv der "Blutrache" greift bei diesen Angeklagten zu kurz.
aa) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, also nach
allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich
weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als
besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller
äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren
zu erfolgen. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den
Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht
den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte
dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 211
Abs. 2 niedrige Beweggründe 41 m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 211 Rdn.
14 ff.).
Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als
niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen
beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen
Gesinnung des Täters sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige
Beweggründe 16, 22, 23, 28, 30, 36; BGH NStZ 1995, 181; BGH StV 2001, 228, 229).
Beruhen diese tatauslösenden und tatbestimmenden Gefühlsregungen dagegen auf dem
(berechtigten) Gefühl erlittenen schweren Unrechts und entbehren sie damit nicht
eines beachtlichen, jedenfalls einleuchtenden Grundes, spricht dies gegen eine
Bewertung als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation (vgl. BGHR StGB § 211
Abs. 2 niedrige Beweggründe 18, 30, 32). Schwerwiegende Kränkungen durch das
Opfer, die das Gemüt des Betroffenen immer wieder heftig bewegen, können sogar
im Fall heimtückischer Tötung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe
unangebracht sein lassen (vgl. Großer Senat BGHSt 30, 105, 119; BGHR StGB § 211
Abs. 1 Strafmilderung 7).
bb) Eine Tötung aus dem Motiv der "Blutrache" ist in aller Regel deshalb als
besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen, weil sich der Täter
dabei seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen gleichsam als
Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die
Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige
Beweggründe 29; Nehm in Festschrift für Albin Eser 2005 S. 419, 422 ff.; vgl. zu
Tötungen aus "Blutrache" auch BGH, Urt. vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79; BGH,
StV 1998, 130; BGH, Urt. vom 24. Juni 1998 - 3 StR 219/98; BGH, Beschl. vom 23.
März 2004 - 4 StR 466/03 und 9/04). Ein niedriger Beweggrund wird in aller Regel
in denjenigen Fällen von "Blutrache" ohne weiteres anzunehmen sein, in denen
allein die Verletzung eines Ehrenkodex als todeswürdig angesehen wird oder in
denen ein Angehöriger einer Sippe als Vergeltung für das Verhalten eines anderen
Sippenangehörigen, an dem ihn keine persönliche Schuld trifft, getötet wird.
Auch die Tötung als Vergeltung für ein als ehrenwidrig bewertetes Verhalten, das
indes seinerseits nicht in der Tötung oder zumindest schweren Verletzung einer
anderen Person bestand, wird regelmäßig als niedrig zu bewerten sein. Eine
differenzierte Betrachtung ist hingegen insbesondere dann geboten, wenn mit der
"Blutrache" - wie hier - Vergeltung an jemandem geübt wird, der seinerseits
nachvollziehbar als schuldig an der Tötung eines anderen Menschen erachtet wird.
Allgemein darf die Bezeichnung eines Motivs als "Blutrache" nämlich nicht die
notwendige differenzierte Betrachtung des tatsächlichen Geschehens ersetzen
(vgl. Nehm in Festschrift für Albin Eser 2005 S. 419, 424). Bei allgemein
motivierten Tötungsantrieben wie Wut, Zorn, Hass oder Verzweiflung kann die
Gefahr bestehen, dass sie fälschlich einer mit Selbstverständlichkeit als
niedrig zu bewertenden Blutrache zugeordnet werden, obgleich die Niedrigkeit am
Maßstab der inländischen Werteordnung zu verneinen wäre (vgl. Nehm aaO).
Gerade bei dem Verlust naher Angehöriger durch eine Gewalttat sind
rachemotivierte Tötungen nicht ohne weiteres als Mord aus niedrigen Beweggründen
zu bewerten (BGH, Urt. vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79; BGH StV 1998, 130;
vgl. aber auch Schneider in MünchKomm StGB § 211 Rdn. 86 f.). Hat der Täter aus
persönlichen Motiven aufgrund schwerer Kränkung durch Tötung eines ihm besonders
nahe stehenden Angehörigen gehandelt, ist diese Form von "Selbstjustiz" zwar
keineswegs billigenswert (vgl. BGH StV 1998, 130; BGHR StGB § 211 Abs. 2
niedrige Beweggründe 28; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7). Die Tat kann
aber auch nicht nur deshalb als besonders verwerflich eingestuft werden, weil
der Täter aus einem Kulturkreis stammt, in dem der Gesichtspunkt der "Blutrache"
bis heute relevant ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 211 Rdn. 14b). Es
ist also danach zu differenzieren, ob der Angeklagte tatsächlich allein aus
einem ersichtlich nicht billigenswerten Motiv der "Blutrache", und damit aus
niedrigen Beweggründen, oder aus einer besonderen Belastungssituation infolge
des Verlustes seiner wesentlichen Bezugsperson bzw. aus ähnlichen, nicht per se
niedrigen Motiven heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. vom 24. Juni 1998 - 3 StR
219/98).
cc) Ob ein durch Tötung naher Angehöriger zugefügtes Leid auch jenseits von
Spontantaten (hierzu Schneider aaO Rdn. 87) derart erheblich ist, dass der
Beweggrund insgesamt nicht mehr als besonders verwerflich und verachtenswert
erscheint, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt
werden. Maßstab sind insbesondere Gewicht und nähere Umstände der Vortat (vgl.
BGH StV 1998, 130), u. U. deren strafjustizelle Aufarbeitung, Näheverhältnis zum
Getöteten (vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), Grad fortdauernder persönlicher
Betroffenheit (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. vom 23. März 2004 - 4 StR 466/03
und 9/04) und konkrete objektive Umstände der Tötung (vgl. BGHR StGB § 211 Abs.
1 Strafmilderung 7).
dd) Nach diesen Kriterien ist die Annahme niedriger Beweggründe bei den
Angeklagten B und Han G nicht tragfähig begründet.
B G ist der älteste Sohn des auf besonders niederträchtige Weise ermordeten Ham
G und muss sich, seit er 20 Jahre alt ist, als Familienoberhaupt maßgeblich um
seine Mutter und weitere fünf Geschwister kümmern. Er war - wie Han G - davon
überzeugt, dass H K für diesen Anschlag verantwortlich war, weil dieser durch
nachdrückliches Zureden Ham G erst dazu gebracht hatte, nach einer
Versöhnungszeremonie zum späteren Tatort zu fahren. Trotz der inzwischen
vergangenen Zeit war in der Familie des Ermordeten, die auch aufgrund dieser Tat
bis jetzt in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zusammenlebt, der Schmerz
über die Tat noch deutlich gegenwärtig: die Tötung Ham G s war ständiges
Gesprächsthema und insbesondere Han G war davon noch stark emotional betroffen.
Die Tat blieb bislang ungesühnt. Der konkrete Entschluss zur Tötung H K s
entstand spontan aus der Situation eines zufälligen Treffens am Göttinger
Krankenhaus. Angesichts dieser besonderen Umstände entbehrt die Wertung des
Landgerichts, auch die Angeklagten B und Han G hätten allein aus einem als
niedrig anzusehenden Motiv der "Blutrache" gehandelt, einer tragfähigen
Grundlage.
Der Senat schließt aus, dass eine solche angesichts der bisherigen
rechtsfehlerfreien Feststellungen noch gefunden werden könnte.
c) Anders verhält es sich allerdings mit dem Angeklagten Has G , der die
tödlichen Schüsse auf H K abgegeben hat. Bei ihm hat das Schwurgericht - anders
als bei den noch akut unter den Auswirkungen der Tötung Ham G s leidenden Han
und B G - keine eigene besonders gravierende persönliche Betroffenheit durch den
Tod seines Onkels festgestellt, die über die Verletzung der "Familienehre"
maßgeblich hinausgereicht hätte. Hierfür spricht nicht nur der im Vergleich zu
Han und B G fernere Verwandtschaftsgrad zum Getöteten Ham G ; dabei handelt es
sich um ein Kriterium, das auch nach Auffassung des Gesetzgebers bei der
rechtlichen Bewertung der Betroffenheit von einem Tötungsdelikt erheblich ist
(vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Hinzu kommt die räumliche Entfernung von der
Familie des getöteten Ham G : Der Angeklagte Has G lebt seit Jahren in
Niedersachsen, während die Familie von Ham G seit vielen Jahren im Saarland
ansässig ist. In seiner wirtschaftlichen Existenz war der als Unternehmer
erfolgreiche Angeklagte Has G ebenfalls nicht vom Tode Ham G s betroffen.
Aufgrund dieser weit größeren räumlichen, familiären und wirtschaftlichen
Distanz zum Tode Ham G s erscheint bei Has G das Verhältnis zwischen Anlass und
Tat in deutlich weiter reichendem Maße als beim Totschlag verachtenswert und
damit niedrig (vgl. auch BGH NStZ 2004, 34); (nur) bei ihm kommen diejenigen
Gesichtspunkte zum Tragen, die das Motiv der "Blutrache" in aller Regel als
niedrigen Beweggrund kennzeichnen.
3. Die tatrichterliche Wertung, Han G habe eine Beihilfe zur Tötung H K s
begangen, ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Das Schwurgericht hat seine Feststellung, die Angeklagte habe ihren Sohn und
ihren Neffen bei der Tötung H K s zumindest psychisch unterstützt und hierdurch
eine Beihilfe zu deren Tat geleistet, auf eine Gesamtschau aller wesentlichen
Umstände gestützt. Auf eine aktive Beihilfehandlung durch mitbestimmenden
Einfluss auf das Fahrtziel und den spontanen Tatplan konnte das Schwurgericht
vor dem Hintergrund der engen familiären Verbundenheit aus dem besonderen
Interesse der Angeklagten an einer Sühne der Ermordung ihres Ehemanns, aus der
Tatsache, dass sie das vorherige Reiseziel (Besuch im Krankenhaus) wesentlich
bestimmt hatte, und aus ihrem Verhalten bei der Verfolgung durch die Polizei
(Verbergen einer Pistole ihres Sohnes am Körper) schließen. Diese
Schlussfolgerung beruht auf einer tragfähigen rationalen Grundlage und ist im
vorliegenden Fall nicht nur möglich, sondern naheliegend; sie ist vom
Revisionsgericht hinzunehmen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die
Erwägungen des Schwurgerichts über die "Sitzposition" der Angeklagten in diesem
Zusammenhang für sich gesehen weniger überzeugen; die Angeklagte konnte
angesichts des spontanen Verfolgungsentschlusses bei Fahrtantritt kaum davon
ausgehen, dass H K gerade - wie später geschehen - auf der Beifahrerseite
erschossen werde.
III.
Im Ergebnis hat der Wegfall eines Teils der vom Schwurgericht herangezogenen
Mordmerkmale folgende Auswirkungen:
1. Nach Wegfall des Mordmerkmals der Heimtücke bleibt Has G wegen Mordes aus
niedrigen Beweggründen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; B G ist
dagegen als Mittäter des gemeinsam ins Werk gesetzten Tötungsgeschehens wegen
Totschlags schuldig (vgl. auch BGHSt 36, 231). Die Angeklagte Han G hat eine
Beihilfe zur gemeinschaftlichen Tötung von H K begangen, die sich für Has G als
Mord aus niedrigen Beweggründen, für B G als Totschlag darstellt. Danach ist die
Angeklagte Han G lediglich wegen einer Beihilfe zum Totschlag zu bestrafen.
Wegen Beihilfe zu einem vom Angeklagten Has G begangenen Mord könnte Han G
allenfalls dann verurteilt werden, wenn sie als Gehilfin ihren Tatbeitrag in
Kenntnis der niedrigen Beweggründe Has G s erbracht hätte (vgl. BGH NStZ 1996,
384, 385 m.w.N., insoweit in BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 33
nicht abgedruckt). Dass Han G selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat,
schließt der Senat wie beim Angeklagten B G aus (s. o.). Die Feststellungen des
Schwurgerichts legen zudem nahe, dass die in bäuerlichen Verhältnissen
aufgewachsene, des Lesens und Schreibens nicht mächtige, kaum deutsch sprechende
und deshalb ganz besonders in ihrem Kulturkreis verhaftete Angeklagte Han G die
zur Niedrigkeit der Tötungshandlung des Has G führenden bestimmenden
Wertungsgesichtspunkte in ihrem Bedeutungsgehalt geistig nicht nachvollziehen
konnte. Auf dieser Grundlage lässt sich der notwendige Vorsatzbezug zum
Mordmerkmal des Haupttäters letztlich nicht tragfähig begründen. Da
weitergehende Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, ändert der Senat
den Schuldspruch auf Beihilfe zum Totschlag (§ 354 Abs. 1 StPO).
2. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich bei den täterbezogenen Mordmerkmalen um
strafschärfende besondere persönliche Merkmale im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB und
nicht um strafbegründende im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB handelt:
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs
stehen Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) nicht im Verhältnis von
Grundtatbestand und Qualifikation zueinander, vielmehr bilden sie danach zwei
selbständige Tatbestände (st. Rspr. seit BGHSt 1, 368; zuletzt ausführlich BGH
NStZ 2005, 381 m.w.N.). Weil die Mordmerkmale des § 211 StGB nach dieser
Auffassung die Strafbarkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB begründen, scheidet
eine Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB aus. Für den Schuldspruch des Teilnehmers
kommt es demnach nicht auf seinen Tatbeitrag, sondern zunächst darauf an, ob der
Haupttäter Mordmerkmale verwirklicht oder nicht. Bei täterbezogenen
Mordmerkmalen wie den vorliegend in Rede stehenden niedrigen Beweggründen ist
nach der bisherigen Rechtsprechung ein Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord auch
dann geboten, wenn der Teilnehmer selbst kein derartiges Mordmerkmal
verwirklicht, solange er hinsichtlich der niedrigen Beweggründe des anderen
Teils vorsätzlich handelt. Dem Teilnehmer kommt in diesen Fällen allerdings die
Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zugute.
b) Demgegenüber versteht die Gegenauffassung (soweit ersichtlich ausnahmslos die
gesamte Literatur, vgl. nur Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. Vor §§ 211
ff. Rdn. 3; Jähnke in LK 11. Aufl. Vor § 211 Rdn. 39; Lackner/Kühl, StGB 25.
Aufl. Vor § 211 Rdn. 22; Schneider in MünchKomm Vor §§ 211 ff. Rdn. 135 ff.; je
m.w.N.) das Verhältnis zwischen den Tatbeständen Mord und Totschlag als
Verhältnis von Qualifikation und Grunddelikt. Die täterbezogenen Mordmerkmale
sind demnach nicht strafbegründend im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB, sondern
strafschärfend gemäß § 28 Abs. 2 StGB. Dies hat zur Folge, dass der Teilnehmer,
der selbst kein Mordmerkmal erfüllt, bei einem täterbezogenen Mordmerkmal des
Haupttäters wie dem Handeln aus niedrigen Beweggründen nur wegen Teilnahme zum
Totschlag schuldig gesprochen werden kann; seine Strafe ist in diesem Fall dem -
ggf. nach § 27 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 212 StGB
zu entnehmen.
c) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis von Mord
und Totschlag werden gewichtige Argumente entgegengehalten: Sie führe zu schwer
überbrückbaren Wertungswidersprüchen und unausgewogenen Ergebnissen,
widerspreche der sonst üblichen Systematik und sei unnötig kompliziert (vgl.
zuletzt nur Puppe, JZ 2005, 902 ff.; Jäger JR 2005, 477, 479 f.; ausführlich
etwa Küper JZ 1991, 761 ff., 862 ff. und 910 ff.; Schneider in MünchKomm Vor §§
211 ff. Rdn. 138 ff.; je m.w.N.; vgl. aus der Rechtsprechung nur: BGHSt 6, 329
und 36, 231 [Mittäterschaft]; BGHSt 23, 39 [gekreuzte Mordmerkmale]; BGH NStZ
2006, 34, und BGH, Urteil vom 24. November 2005 - 4 StR 243/05 [Sperrwirkung der
Strafrahmenuntergrenze für Beihilfe zum Totschlag]).
Probleme der bisherigen Rechtsprechung werden am vorliegenden Fall besonders
anschaulich: Die gemeinschaftlich durch Has und B G begangene Tötung H K s kann
schwerlich als Verwirklichung zweierlei verschiedenen Unrechts und zweier
selbständiger Tatbestände verstanden werden, sondern stellt sich als ein
Tötungsunrecht im Sinne von § 212 StGB dar, zu dem lediglich bei einem der Täter
mit dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe besonders erschwerende persönliche
Umstände (vgl. § 28 Abs. 2 StGB) hinzukommen; ein solches Verhältnis entspricht
nach der üblichen Systematik demjenigen zwischen Grunddelikt und Qualifikation.
Dies wird besonders deutlich, wenn es um die Bewertung des Tatbeitrags von Han G
geht: Ihre Unterstützung der gemeinschaftlichen Tötung H K s lässt sich nicht
künstlich in eine objektive Beihilfe zum Mord durch Has G und eine (hierzu
tateinheitliche) objektive Beihilfe zum Totschlag durch B G aufspalten.
IV.
Wegen der neuen Schuldsprüche bedarf die Bemessung der Strafen für B und Han G
für das Tötungsdelikt und die Beihilfe hierzu erneuter schwurgerichtlicher
Prüfung auf der Grundlage der bisherigen rechtsfehlerfreien Feststellungen. Der
neue Tatrichter wird hierzu allenfalls solche ergänzenden Feststellungen treffen
können, die den bisherigen nicht widersprechen.
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