Bodenbelagsmängel - Werklohnminderung
Kammergericht
Berlin
Az: 7 U 120/08
Urteil vom
15.09.2009
In dem Rechtsstreit hat der 7.
Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.2009 für
Recht erkannt:
Auf die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das am 3. Juli
2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Berlin - 20 O 464/07
- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 13.298,37 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 349,22 EUR
seit dem 5. Februar 2007 und aus 12.949,15 EUR seit dem 11. Mai 2007 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorprozessual
ausgelöste Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.647,44 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2007 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz einschließlich der Kosten des
selbständigen Beweisverfahrens - 20 OH 5/06 - hat die Beklagte zu tragen. Von
den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz fallen den Klägern 41 % und der
Beklagten 59% zur Last.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in zweiter Instanz haben die
Kläger bei einem Streitwert von 783,26 EUR zu 65% zu tragen. Im Übrigen trägt
die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO
abgesehen.
B.
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig. Das gilt
entgegen der Ansicht der Kläger auch für die Berufung der Streithelferin der
Beklagten, die geltend macht, die Beklagte sei mit einem Betrag von 783,26 EUR
beschwert. Dieser Betrag liegt über der zulässigen Berufungssumme von 600,00 EUR
(§ 511 Abs. Nr. 1 ZPO). Ob die Streithelferin damit durchdringt, ist keine Frage
der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Da die Beklagte der Berufung der
Streithelferin nicht ausdrücklich widersprochen hat, bleibt ihr Rechtsmittel
insgesamt zulässig.
I.
Die Berufung der Streithelferin hat teilweise Erfolg.
1. Die Kläger können für die Ebenheitsabweichungen des Bodens im Dachgeschoss
keine Minderung von 508,13 EUR beanspruchen. Die Voraussetzungen des § 638 BGB
liegen dafür nicht vor.
Gemindert werden kann der Werklohn nach dieser Bestimmung nur, wenn der Mangel
den Wert des Werkes herabsetzt. Üblicherweise lehnt sich die Wertminderung an
den Geldbetrag an, der aufgewendet werden muss, um die bei Abnahme vorhandenen
Mängel zu beheben. Dabei hat das Gericht nach § 638 Abs. 3 S. 2 BGB die
Möglichkeit, unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände nach freier Überzeugung
die Höhe zu schätzen, wobei die Schätzung möglichst nahe an die Wirklichkeit
heranführen soll (vgl. BGH NJW-RR 1997, 688, 689). Diese Schätzung führt auch
unter Berücksichtigung der Mängelbeseitigungskosten zu der Feststellung, dass
das Werk nicht als minderwertig anzusehen ist. Ein Minderwert ist nach den
überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ... in seinem Gutachten vom
28. Februar 2007 (S. 22) bei den Ebenheitsabweichungen im Dachgeschoss nicht
festzustellen, weil diese optisch nicht wahrnehmbar sind und keine
Beeinträchtigung für irgendwelche Funktionen von den Unebenheiten ausgehen. Es
handelt sich nur um eine messtechnisch feststellbare Ungenauigkeit, die die
Nutzung des Teppichbodens in keiner Weise beeinträchtigt. Der Senat folgt den
Ausführungen des Sachverständigen auch dann, wenn die Kläger diesen Mangel
optisch wahrgenommen und den Sachverständigen bei der Ortsbesichtigung darauf
hingewiesen haben sollten; denn der Mangel fällt nach sachverständiger
Begutachtung nicht ins Gewicht. Der Sachverständige hat sich zwar auftragsgemäß
auch zu den Kosten der Mängelbeseitigung geäußert (S. 23), dabei aber nochmals
klargestellt, dass er in den Ebenheitsabweichungen im 1. Obergeschoss keine
Wertminderung sieht. Das hat das Landgericht nicht beachtet und mit 508,13 EUR
eine Minderung zugesprochen, die auch der Höhe nach durch das Gutachten des
Sachverständigen Barth nicht belegt wird. Danach betragen die Kosten der
Mängelbeseitigung nur rd. 480,00 EUR brutto.
Die Kläger können sich zur Begründung des Minderungsanspruchs auch nicht auf die
vom Sachverständigen ... auf S. 22 des Gutachtens genannten Ausnahmen berufen.
Sie betreffen Abweichungen im Bereich der Tür vom Windfang zum Treppenbereich
und im Bereich der Fliesen. Das hat nichts mit dem Teppichbelag im Dachgeschoss
zu tun.
Hinzu kommt, dass die Kläger die Kosten der Mängelbeseitigung, die ausweislich
der Anlage 5 zum Gutachten des Sachverständigen ... für das Spachteln und
Grundieren des Estrichs anfallen würden, auch nicht als Mängelbeseitigungskosten
verlangen könnten. Die Beseitigung der Unebenheiten im Bodenbelag des
Dachgeschosses könnte die Beklagte gemäß § 635 Abs. 3 i.V.m. § 275 Abs. 2 BGB
wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit
ist dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung
im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller
Umstände mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist (BGH NJW-RR 2006, 304,
305). Davon ist hier auszugehen. Es gibt kein vernünftiges Interesse der Kläger
an der Beseitigung der Unebenheiten des Estrichs, die mit der kostenaufwändigen
Erneuerung des Fußbodenbelags einher gehen, wenn diese Unebenheiten optisch
nicht ins Gewicht fallen und auch sonst keine Beeinträchtigungen davon ausgehen.
Auch aus diesem Grund kommt eine an den Mängelbeseitigungskosten orientierte
Minderung hier nicht in Betracht. Verlangt werden kann in diesem Fall nur der
technische Minderwert, der sich aus der Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des
Gebäudes ergibt (BGH NJW 2003, 1188). Eine solche Beeinträchtigung ist hier aber
nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... nicht
festzustellen.
Schließlich ist der Vortrag der Streithelferin in der Berufungsbegründung auch
nicht verspätet. Die Streithelferin hat keine neuen Tatsachen vorgetragen,
sondern lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen.
2. Unbegründet ist die Berufung der Streithelferin hinsichtlich des vom
Landgericht zugesprochenen Minderungsbetrages für die Ebenheitsabweichungen auf
dem Fußboden des Gäste-WCs im Erdgeschoss.
Wie das Landgericht zu der Annahme kommt, die Herstellungskosten könnten auf
einen Betrag von 2.000,00 EUR geschätzt werden, aus dem sich ein
Minderungsbetrag von 300,00 EUR ergebe, erschließt sich dem Senat zwar nicht.
Eine Grundlage für diese Schätzung ist weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich. Gleichwohl ist die vom Landgericht zugesprochene Wertminderung im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist nicht allein auf die vom
Sachverständigen BEE festgestellte Wertminderung von 15% abzustellen. Nach den
unter 1. genannten Rechtsgrundsätzen, können die Kläger dem Minderungsverlangen
die tatsächlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten zu Grunde legen, weil im
Gäste-WC, anders als bei den Unebenheiten im Dachgeschoss, ein optischer Mangel
erkennbar ist, der die Erneuerung des Fußbodens rechtfertigen würde. Dabei ist
nicht nur von den Herstellungskosten auszugehen, die die Streithelferin mit
166,00 EUR beziffert; denn darin ist jedenfalls nicht der Betrag enthalten, der
für das Entfernen der vorhandenen Fliesen anfällt. Hinzukommen außerdem die
üblichen Nebenkosten für An- und Abfahrt. Da die Beklagte in ihrer
Berufungsbegründung von Kosten in Höhe von 427,00 EUR netto ausgeht, hat der
Senat im Rahmen der ihm durch § 638 Abs. 3 S. 2 BGB eingeräumten Möglichkeit der
Schätzung keine Zweifel, dass die Mängelbeseitigungskosten jedenfalls in Höhe
der vom Landgericht zugesprochenen 300,00 EUR anfallen.
III.
Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls teilweise begründet.
1. Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten soweit sie sich gegen die
Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die Berechnung der Minderung bezieht.
Wird die Minderung nach dem Geldbetrag berechnet, der aufzuwenden ist, um den
Mangel zu beseitigen, ist die zu zahlende Vergütung der Schätzung zu Grunde zu
legen, die die Mehrwertsteuer jedenfalls dann umfasst, wenn keine Berechtigung
zum Vorsteuerabzug besteht. Das entspricht der in Rechtsprechung und Literatur
vertretenen Ansicht (OLG München OLGR 2004, 349; Werner/Pastor, Der Bauprozess,
12. Aufl., Rn. 1668). Auf die Rechtsprechung des Senats zum Schadenersatz (KG
BauR 2009, 107) kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen. Der
Minderungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch und darf deshalb auch nicht
wie ein solcher berechnet werden (BGHZ 58, 181, zitiert nach juris, Rn.27). §
249 Abs. 2 S. 2 BGB ist mangels planwidriger Regelungslücke auf die Berechnung
der Minderung auch nicht entsprechend anwendbar (Palandt/Heinrichs, BGB, 68.
Aufl., § 249 Rn. 18). Entscheidend für die Einbeziehung der Mehrwertsteuer in
die Berechnung der Minderung spricht der Umstand, dass die verminderte Vergütung
im selben Verhältnis zum vollen Werklohn steht, wie der Verkehrswert des
mangelhaften Werkes zu dem Verkehrswert der mangelfreien Leistung. Fällt auf den
vom Auftraggeber geschuldeten Werklohn mithin die Mehrwertsteuer an, muss sie
bei der Berechnung der Minderung berücksichtigt werden, soweit die Minderung
nicht nur als merkantiler oder technischer Minderwert berechnet und geltend
gemacht wird. Das ist bei den von der Beklagten mit der Berufungsbegründung
angegriffenen Mängelbeseitigungskosten nicht der Fall. Weitere Gründe, die für
die Herabsetzung der Minderung sprechen könnten, trägt die Beklagte nicht vor.
2. Die gegen den Feststellungsantrag gerichtete Berufung der Beklagten ist
begründet. Die Kläger haben das erforderliche Interesse an alsbaldiger
Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht dargetan.
Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass ihnen jede weitere finanzielle
Einbuße im Zusammenhang mit den im selbständigen Beweisverfahren festgestellten
baulichen Defiziten zu erstatten seien, fehlt es an der schlüssigen Darlegung,
welche Kosten hier noch anfallen sollten. Die im selbständigen Beweisverfahren
ermittelten Kosten können durch eine Leistungsklage geltend gemacht werden. Das
gilt insbesondere auch für die Sachverständigenkosten, die jedenfalls
bezifferbar sind und daher nicht ersichtlich ist, worin das
Feststellungsinteresse liegen könnte. Das gilt auch für bereits angefallene
Zinsen auf die von den Klägern verauslagten Sachverständigenkosten. Weitere
Kosten durch Preissteigerungen können schon deshalb nicht anfallen, weil die
Kläger mit ihrer Klage keine Vorschüsse zur Mängelbeseitigung, sondern
endgültige Schadens- und Minderungsbeträge geltend gemacht haben.
Die erstmals mit der Berufungserwiderung zur Diskussion gestellten Schäden durch
Wärmeverlust begründen ebenfalls kein Feststellungsinteresse. Befindet sich ein
anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der
Entwicklung, steht das dem Feststellungsinteresse zwar nicht entgegen (BGH NJW
1985, 1552; NJW 1996, 2097; zitiert nach juris). Es ist aber nicht einmal
ansatzweise dargetan, wie die Kläger den Schaden, der grundsätzlich bereits
entstanden ist, zu einem späteren Zeitpunkt berechnen wollen. Der schlichte
Vergleich von Heizkosten reicht schon deshalb nicht aus, weil ein höherer
Energieverbrauch auf vielfältigen Ursachen beruhen kann und daher die schlüssige
Darlegung eines Schadens der Höhe nach, der auf einer unzureichenden
Wärmedämmung der Fensterrahmen beruhen könnte, auch zu einem späteren Zeitpunkt
nicht erkennbar ist. Die "Auswertung der Heizkostenverbräuche" reicht dafür
jedenfalls nicht aus.
IV.
Danach ergibt sich folgende Abrechnung der Forderung der Kläger:
Restforderung Carport| 349,22 EUR
Mangel an Dachflächenfenster| 6.221,81 EUR
Minderung Parkett| 1.920,49 EUR
Mangel an Teppichböden| 3.917,78 EUR
Entsorgung Balkonbohlen| 483,16 EUR
Beseitigung von Geräuschbeeinträchtigungen| 105,91 EUR
Unebenheiten im Dachgeschoss| - EUR
Unebenheiten im Gäste-WC| 300,00 EUR
| 13.298,37 EUR
Der Urteilstenor zu 2. Ist nicht angefochten worden und bleibt daher unberührt.
V.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 97 Abs. 1,
101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.