Lärmbelästigung durch Bodenbelagwechsel in WEG-Anlage - Trittschallschutz
OLG
Saarbrücken
Az: 5 W 253/05
Beschluss vom
10.04.2006
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Landgerichts Saarbrücken vom 01.08.2005 - 5 T 256/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen
die Antragsteller als Gesamtschuldner. Eine Erstattung der außergerichtlichen
Kosten findet nicht statt.
3. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf
1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft W. Straße 28
in S.. Bei dem Hausanwesen handelt es sich um einen Altbau. Die Antragsteller
sind Eigentümer der im Obergeschoss des Anwesens gelegenen und von ihnen
genutzten Wohnung, der Antragsgegnerin gehört die darüber gelegene und -
zwischenzeitlich - vermietete Wohnung im Dachgeschoss. Etwa im Jahr 1996
renovierte die Antragsgegnerin ihre Wohnung. Hierbei tauschte sie unter anderem
den bis dahin in ihrer Küche befindlichen PVC-Belag gegen einen Bodenbelag aus
Fliesen aus.
Unter dem 26.11.2001 leiteten die Antragsteller wegen erheblicher
Lärmbelästigung infolge - vermuteter - fehlender Trittschalldämmung vor dem
Amtsgericht Saarbrücken ein selbstständiges Beweisverfahren (Az.: 1 II 165/01
WEG) ein. Der in diesem Verfahren von dem Amtsgericht beauftragte Gutachter W.
hat in seinem unter dem 08.08.2002 erstellten Gutachten (Bl. 5 ff d.A.)
ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Trittschalldämmung der
Wohnungstrenndecke zwischen Dach- und Obergeschoss die baurechtlichen
Anforderungen der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 1989 zu Grunde zu
legen seien und die dort festgeschriebenen Anforderungen bei allen Messungen
deutlich verfehlt würden. Auch bei Berücksichtigung der - geringeren -
Anforderungen der DIN 4109, Ausgabe 1962 würden wesentliche Deckenflächen den
Sollwert überschreiten. So sei im Bereich der Küche der Sollwert von 63 dB noch
um 23 dB erhöht. Zurückzuführen seien diese Messergebnisse vermutlich darauf,
dass auf der Rohbaudecke kein wirksamer schwimmender Estrich verlegt sei. Im
Bereich der Küche sei zudem zu vermuten, dass neben dem fehlenden schwimmenden
Estrich eine relativ geringe flächenbezogene Masse der Rohdecke vorliege. Weiter
hat er ausgeführt, dass die Messergebnisse zeigten, dass mit der vorhandenen
Bausubstanz keine Trittschallpegel erreicht werden könnten, die den heutigen
Anforderungen entsprächen.
Die Antragsteller haben behauptet, es sei durch die Veränderung des Bodenbelags
zu einer Verschlechterung des Trittschallschutzes zwischen den Wohnungen
gekommen. Sie haben daher beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die
Beseitigung des Trittschalls im Bereich der Küche von der im zweiten
Obergeschoss des Hauses W. Straße 28, ... S. gelegenen Wohnung vorzunehmen.
Das Amtsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermins unter informatorischer
Verwertung des selbständigen Beweisverfahrens die Antragsgegnerin verpflichtet,
die Beeinträchtigung durch Trittschall im Bereich ihrer Küche von der im zweiten
Obergeschoss des Hauses W. Straße 28 gelegenen Wohnung durch geeignete bauliche
Maßnahmen so herabzusetzen, dass die Anforderungen nach DIN 4109/62 (63 dB)
nicht überschritten würden.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht Saarbrücken
nach Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme durch Anhörung des
Sachverständigen W. den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass die
Antragsgegnerin verpflichtet sei, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
dass der von dem Fußboden ihrer Küche ausgehende Trittschall einen Wert von 83
dB nicht überschreite und den darüber hinausgehenden Antrag "auf Beseitigung des
Trittschalls" zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die
Antragsgegnerin lediglich verpflichtet sei durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass der vor der Verlegung der Fliesen vorhandene günstigere
Schallwert wiederhergestellt werde. Dass durch den Austausch des Bodenbelags
eine Verschlechterung des Trittschalls um etwa 3 dB eingetreten sei, stehe nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Den
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat das Landgericht auf 481,50 EUR
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen
weiteren Beschwerde. Sie rügen, dass die Besetzung der Kammer bei der
Beschlussfassung von der in der mündlichen Verhandlung abweiche. Sie sind ferner
der Ansicht, dass ihr Rechtsmittel zulässig sei. Maßgeblich sei ihr Interesse an
der Beseitigung des Trittschalls. Dieses sei mit 4.000,--EUR zu beziffern. In
der Sache vertreten sie die Auffassung, dass bei Baumaßnahmen die aktuellen DIN
Normen zumindest soweit zu erfüllen seien, als dies ohne Eingriff in das
Gemeinschaftseigentum möglich sei. Das Bestehen derartiger
Verbesserungsmöglichkeiten habe der Sachverständige W. aufgezeigt. Die
Ausführungen des Landgerichts stünden auch im Widerspruch zu den Entscheidungen
des OLG Frankfurt a.M., NZM 05, 68 f, des OLG München, NZM 05, 509 f und des
BGH, NZM 05, 60 f.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 01.08.2005, Az. 5 T 256/04,
aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den
Teilbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13.05.2004, Az. 1 WEG II 29/03,
zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 29 Abs. 1 und Abs. 4, 22
Abs. 1 FGG), insbesondere gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 WEG statthaft.
Nach § 45 Abs. 1 WEG ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 750,--EUR übersteigt. Maßgebend für die
Wertbemessung ist das vermögenswerte Interesse des Rechtsbeschwerdeführers an
der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Auf den Geschäftswert nach § 48
Abs. 3 WEG kommt es nicht an (OLG München, OLGR 2005, 450 f, unter 1.; Bärmann/Pick/Merle/Merle,
Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl. § 45 Rdnr. 27). Gegenstand des
Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ausweislich des Rechtsbeschwerdeantrags und der
Rechtsbeschwerdebegründung der Antragsteller die Verpflichtung der
Antragsgegnerin, in ihrer Küche einen den Anforderungen der DIN 4109, Ausgabe
1962 genügenden Trittschall herzustellen, um die Schallübertragung in ihr
Wohnungseigentum zu verringern. Vermögenswertes Interesse der Antragsteller ist
somit der infolge der Lärmbelästigung eingetretene verminderte Wohnwert. Diesen
bemisst der Senat unter Berücksichtigung der vorhandenen Altbausubstanz und
dadurch bedingten Vorbelastung mit 1.000,--EUR. Ein Betrag von 4.000,--EUR - der
dem nicht einmal konkret begründeten Antrag der Antragsteller entspricht -
erscheint dem Senat weit überhöht. Denn streitgegenständlich ist lediglich die
Übertragung von Schall aus der Küche im Dachgeschoss in die darunter liegende
Küche im Obergeschoss (vgl.: Seite 10 des Gutachtens des Sachverständigen W. vom
08.08.2002, unter Bauteil/Messung Nr. 6 = Bl. 14 d.A.). Betroffen ist daher
lediglich eine Fläche von 10,00 m² bei einer Gesamtwohnfläche von 85 m².
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn die Entscheidung des
Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27
FGG, 546, 547 ZPO).
2.1. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass an der mündlichen Verhandlung vom
06.07.2005 - zwei - andere Richter mitgewirkt haben als an der angefochtenen
Entscheidung. Denn anders als im Zivilprozess (§ 309 BGB) ist es im Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu beanstanden, wenn die abschließende
Entscheidung von anderen Richtern erlassen wird als denen, die an der mündlichen
Verhandlung nach § 44 Abs. 1 WEG teilgenommen haben. In
Wohnungseigentumsverfahren bildet nämlich die Grundlage der Entscheidung nicht
allein die mündliche Verhandlung sondern das gesamte Ermittlungsergebnis und der
ganze Akteninhalt (Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, a.a.O., § 44
Rdnr. 26; OLG Düsseldorf, OLGR 2002, 127, unter II. 2. a)).
2.2. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das
Landgericht ausgeführt, dass den Antragstellern gegenüber der Antragsgegnerin
kein Anspruch auf Herstellung eines Trittschallschutzes entsprechend den
Vorschriften der DIN 4109 "Schallschutz bei Hochbau", Ausgabe 1962 zusteht.
2.2.1. Der schallschutztechnische Standard einer Wohnanlage wird durch den bei
Begründung des Wohnungseigentums bestehenden Zustand bestimmt. Diesen müssen die
Erwerber - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - hinnehmen, solange nicht
die Eigentümerversammlung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 5
Nr. 2 WEG) nachträgliche Veränderungen beschließt (Senat, Beschl. v. 23.09.2002
- 5 W 68/02-16 - n.v.; OLG Hamm, FGPrax 2001, 142 ff; jeweils m. w. N.). Etwaige
Ansprüche wegen eines bauordnungswidrigen Zustands sind gegen die Gemeinschaft
zu richten, nicht gegen die einzelnen Sondereigentümer (Senat, a.a.O.; OLG Köln,
ZMR 2002, 77 f). Denn ein ordnungsgemäßer Trittschallschutz muss - wie sich aus
den Ausführungen des Sachverständigen W. ergibt (vgl.: Seite 6 des Gutachtens
vom 08.08.2002 = Bl. 28 d.A.) - nach der DIN 4109 durch die Geschossdecken
und/oder den Estrich gewährleistet werden und ist - anders als der darauf
verlegte Bodenbelag - Teil des Gemeinschaftseigentums, in das der einzelne
Sondereigentümer einzugreifen weder berechtigt noch verpflichtet ist (vgl.: BGH,
Urt. v. 06.06.1991 - VII ZR 372/89 - NJW 1991, 2480, unter II 2 a)). Der
Sondereigentümer ist daher bei einem unzureichenden Trittschallschutz trotz
eventueller Lärmbelästigungen zur Abhilfe grundsätzlich nicht verpflichtet.
Anders ist es nur, wenn er - bezogen auf das Gemeinschaftseigentum - die
Situation verschlechternde Maßnahmen durchgeführt hat. Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Unstreitig hat die Antragsgegnerin nämlich nur den Bodenbelag in ihrer
Wohnung ausgetauscht, nicht aber Veränderungen an der Geschossdecke und/oder dem
Estrich vorgenommen.
2.2.2. Die Erneuerung des Bodenbelags (Fliesenbelag an Stelle PVC-Belag) durch
die Antragsgegnerin vermag einen Anspruch der Antragsteller auf Herstellung
eines Trittschallschutzes entsprechend den Vorschriften der DIN 4109
"Schallschutz bei Hochbau", Ausgabe 1962 ebenfalls nicht zu begründen. Dies
folgt bereits daraus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen W. sich
selbst bei völligem Neuaufbau des Bodenbelags der geforderte Trittschallpegel
von 63 dB nur eventuell erreichen lässt und diese Unaufklärbarkeit nach den
allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu Lasten der Antragsteller geht.
2.3.
2.3.1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner hätte das Landgericht die
Antragsgegnerin auch nicht verpflichten müssen die Maßnahmen zu ergreifen, die
die größte Verbesserung des Trittschallschutzes brächten, ohne in das
Gemeinschaftseigentum eingreifen zu müssen. Eine derartige Tenorierung wäre
nämlich mangels Angabe des konkret herbeizuführenden Erfolgs wegen fehlender
Bestimmtheit und fehlendem vollstreckungsfähigem Inhalt nicht statthaft (vgl.:
OLG Hamm, a.a.O., S. 143).
2.3.2. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin auch materiell-rechtlich nicht
verpflichtet, einen niedrigeren als den vor dem Austausch des Bodenbelags
vorhandenen Trittschallschutzwert von 83 dB herzustellen.
Jeder Wohnungseigentümer darf grundsätzlich mit dem in seinem Sondereigentum
stehenden Bodenbelag nach Belieben verfahren (§ 13 Abs. 1 WEG). Grenzen dieser
Befugnis ergeben sich allerdings aus § 14 Nr. 1 WEG. Danach darf der einzelne
Wohnungseigentümer von seinem Sondereigentum nur in der Weise Gebrauch machen,
dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Wird dieses Maß
überschritten kann der Wohnungseigentümer auf Beseitigung oder Unterlassung in
Anspruch genommen werden (§ 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB). Ob andere
Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung über das zulässige Maß hinaus
beeinträchtigt werden, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung
und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar (vgl.:
Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27
Rdnr. 21 ff). Ein der Rechtsbeschwerde zugänglicher Rechtsfehler kann im
Subsumtionsvorgang liegen, wenn die Entscheidung des Tatrichters eine durch
Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen vermissen
lässt oder der Tatrichter bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige
Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl: OLG München, NZM 05, 509 ff, unter 2c)).
Derartige Fehler lässt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.
Insbesondere hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Antragsteller bei der
Bewertung nicht unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt. Die Auffassung des
Landgerichts, es könne nicht auf die DIN 4109, Ausgabe 1989 abgestellt werden,
ist nicht zu beanstanden. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen W.
ist wegen der vorhandenen Altbausubstanz die Einhaltung des dort festgelegten
Norm-Trittschallpegel von 53 dB nicht zu erreichen. Zu Veränderungen der
Bausubstanz ist der Sondereigentümer entsprechend der Ausführungen unter II.
2.2.1. aber nicht berechtigt. Gleiches gilt bezüglich des nach der DIN 4109,
Ausgabe 1962 geforderten Norm-Trittschallpegel von 63 dB. Schließlich lässt die
Feststellung des Landgerichts, die Antragsgegnerin sei lediglich verpflichtet
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der vom Fußbodenbereich ihrer
Küche ausgehende Trittschall einen Wert von 83 dB nicht überschreite, einen
Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsteller nicht erkennen. Der von dem
Landgericht gewählte Ausgangspunkt ist richtig. Zutreffend hat das Landgericht
nämlich ausgeführt, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob ein
unvermeidbarer Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG vorliegt. Ferner hat sich
das Landgericht mit den Umständen des Streitfalls umfangreich und in nicht zu
beanstandender Art und Weise auseinandergesetzt. Konkrete Einwendungen werden
insoweit von den Antragstellern auch nicht erhoben. Die Antragsteller meinen
lediglich, dass die landgerichtliche Entscheidung im Widerspruch zu der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03 - (NZM 2005,
60 ff), zu der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 28.06.2004 - 20 W 95/01 - (NZM
2005, 68 ff) und zu der Entscheidung des OLG München vom 09.05.2005 - 32 Wx
30/05 - NZM 2005, 509 f) stünde. Dies ist nicht der Fall. Die von den
Antragstellern zitierten Entscheidungen sind mit dem durch den Senat zu
entscheidenden Fall nicht vergleichbar. In dem von dem Bundesgerichtshof zu
entscheidenden Fall ging es um den Aufbau eines weiteren Wohngeschosses
(Aufstockung). Vorliegend geht es lediglich um den Austausch eines Bodenbelags
und damit gerade nicht um eine die Bausubstanz betreffende Veränderung. Bei dem
der Entscheidung des OLG Frankfurt zu Grunde liegenden Streitfall konnte allein
durch die fachmännische Verlegung des Oberbodenbelags ein den aktuellen
DIN-Normen entsprechender Schallschutz erreicht werden. Dies ist entsprechend
der vorherigen Ausführungen in dem hier zu entscheidenden Streitfall hier nicht
möglich. Bei dem von dem OLG München zu entscheidenden Fall war das Gebäude in
einem schalltechnisch besseren Zustand errichtet worden, als es vorgeschrieben
gewesen wäre. Darüber hinaus führt auch das OLG München explizit aus, dass bei
der interessengerechten Abwägung unter Berücksichtigung der beiderseitigen durch
Art. 14 GG geschützten Interessen die tatsächlich vorhandene Bausubstanz nicht
außer Betracht zu bleiben hat. Gerade diese aber hat das Landgericht bei seiner
Entscheidung berücksichtigt.
Nicht entschieden werden muss die Frage, ob den Antragstellern überhaupt ein
Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Schallschutzwerts zusteht
(verneinend: Senat, a.a.O.). Denn jedenfalls in - wie hier - privatrechtlich
echten Streitverfahren gilt das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius;
vgl. Keidel/Kumtze/Winkler-Kahl, FGG, a.a.O., § 27 Rdnr. 115), d.h. der
Beschluss darf nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers abgeändert werden, es
sei denn, der Rechtsmittelgegner hat ebenfalls Rechtsmittel eingelegt. Dies ist
hier nicht der Fall.
III.
Da die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen war,
entspricht es billigem Ermessen, ihnen die Gerichtskosten des Verfahrens der
sofortigen weiteren Beschwerde aufzuerlegen (§ 47 Abs. 1 WEG). Besondere Gründe,
die es rechtfertigen könnten, die Antragstellerin auch zur Erstattung der
außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu verpflichten, liegen dagegen
nicht vor (§ 47 S. 2 WEG).