Bonuszahlung –
Regelungen im Tarifvertrag
Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR
66/06
Urteil vom
28.03.2007
In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung
vom 28. März 2007 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 21. März 2005 - 15 Sa 96/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzahlung.
Der Kläger ist seit November 1958 bei der Beklagten beschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis richtet sich nach einem am 26. Juli 1989/18. August 1989
abgeschlossenen außertariflichen Anstellungsvertrag. In Nr. 2 des Vertrags heißt
es ua.:
"Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie monatlich ein Bruttogehalt von DM
6.400,- ...
Das Gehalt ist am letzten Arbeitstag jeden Monats fällig und liegt außer Tarif.
...
Wir sichern Ihnen zu, daß Ihr monatliches Bruttogehalt über dem Tarifgehalt der
obersten entsprechenden Tarifgruppe liegt. Zum Jahresende erhalten Sie einen
Bonus, der nach den jeweiligen Richtlinien gewährt wird und mindestens der Höhe
der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlung entspricht."
Richtlinien zum Bonus bestehen bei der Beklagten nicht.
Auf das Arbeitsverhältnis der beiderseits tarifgebundenen Parteien finden die
Tarifverträge für Beschäftigte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden
Anwendung. Der Kläger erhielt im Jahr 2002 für seine Tätigkeit als
Projektprogrammmanager ein Monatsgehalt iHv. 5.263,37 Euro brutto. Dieses Gehalt
lag über dem höchsten Tarifgehalt technischer Angestellter. Der Tarifvertrag
über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der
Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18. Dezember 1996 (TV SoZa) regelt
ua.:
"§ 1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Tarifvertrag gilt:
1.1.1 räumlich:
für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg/Nordbaden des Landes
Baden-Württemberg, nach dem Stand vom 31. Dezember 1969;
1.1.2 fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der
Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, sind;
1.1.3 persönlich:
für alle in den 1.1.2 genannten Betrieben Beschäftigten (Arbeiterinnen, Arbeiter
und Angestellte), soweit für sie der persönliche Geltungsbereich des
Manteltarifvertrages für Beschäftigte für die Metallindustrie in
Nordwürttemberg/Nordbaden zutrifft.
§ 2 Sonderzahlungen
2.1 Beschäftigte, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis
stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört
haben, haben je nach Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche
Sonderzahlungen.
Ausgenommen sind die Beschäftigten, die zu diesem Zeitpunkt ihr
Arbeitsverhältnis gekündigt haben.
2.2 Die Leistungen werden ab dem 1. Januar 1997 nach folgender Staffel gezahlt:
...
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 Prozent eines Monatsverdienstes.
...
2.4 Für die Berechnung eines Monatsverdienstes sind zugrunde zu legen:
- Die festen und leistungsabhängigen variablen Bestandteile des
Monatslohnes/Gehaltes
und
- die zeitabhängigen variablen Bestandteile des Monatslohnes/Gehaltes der
letzten abgerechneten 3 Monate vor Auszahlung der Sonderzahlung einschließlich
aller Zulagen und Zuschläge in dem betreffenden Zeitraum, soweit diese nicht in
den festen Bestandteilen des Monatslohnes oder Gehaltes enthalten sind, jedoch
ohne Mehrarbeitsgrundvergütung und Mehrarbeitszuschläge sowie Auslösungen und
ähnliche Zahlungen (z.B. ...), Krankenentgelt, Krankengeldzuschüsse,
Urlaubsvergütung, die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers sowie
einmalige Zuwendungen, geteilt durch die Anzahl der in diesem Zeitraum bezahlten
Tage ohne Krankheits- und Urlaubstage. Der sich hieraus ergebende Betrag ist mit
dem Faktor 21,75 zu multiplizieren.
...
Protokollnotiz:
1. Für die Berechnung des Monatsverdienstes nach § 2 Ziff. 2.4 sind die
Grundsätze, wie sie für die Berechnung der Urlaubsvergütung gelten, maßgebend
gewesen.
2. ..."
Im Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18. Dezember 1996 in der Fassung vom 19. September
2000 (MTV) heißt es ua.:
1.1
...
1.1.2
"§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der
Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, sind;
1.1.3
persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen, Arbeiter und
Angestellten, die Mitglied der IG Metall sind;
1.1.3.1 Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Beschäftigten, die
eine im § 133 SGB VI in der jeweils gültigen Fassung angeführten Beschäftigungen
gegen Entgelt ausüben.
...
1.1.3.5 Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages sind die in § 1.1.3
genannten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die in den §§ 1.1.3.1 ff. genannten
Angestellten. ...
1.2.1 Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat vereinbart werden.
Derartige Bestimmungen können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten von
Beschäftigen vom Tarifvertrag abweichen.
1.2.2 Im Einzelarbeitsvertrag können für die Beschäftigten günstigere Regelungen
vereinbart werden.
...
§ 11 Lohn- und Gehaltszahlung
...
11.3 Monatslohn/Gehalt
Die Arbeiter und Arbeiterinnen erhalten einen Monatslohn, der sich aus festen
und variablen Bestandteilen zusammensetzt.
Die Angestellten erhalten ein Gehalt, das sich aus festen und variablen
Bestandteilen zusammensetzt.
...
11.3.1 Feste Bestandteile des Monatslohnes/Gehaltes
Zu den festen Bestandteilen des Monatslohnes/Gehaltes gehören der
Monatsgrundlohn/Gehalt und alle Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in
gleicher Höhe anfallen.
11.3.2 Variable Bestandteile des Monatslohnes/Gehaltes
Variable Bestandteile des Monatslohnes/Gehaltes können sein:
- leistungsabhängige Bestandteile
- zeitabhängige Bestandteile
- sonstige Bestandteile ..."
In den Jahren 1998 und 1999 erhielt der Kläger jeweils eine Bonuszahlung iHv. 60
% seines Monatsgehalts. Im Jahr 2000 regelte eine Betriebsvereinbarung und im
Jahr 2001 eine Gesamtbetriebsvereinbarung die Höhe der Bonuszahlung. In einem
Schreiben vom 20. November 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AT-Kreises für das Geschäftsjahr 2002 eine
Bonuszahlung erhielten, die sich an der Höhe der tariflich abgesicherten
Sonderzahlung orientiere. Zur Berechnung der Sonderzahlung des Klägers für
dieses Geschäftsjahr legte die Beklagte das tarifliche Entgelt der höchsten
Tarifgruppe (T 7) sowie eine Leistungszulage iHv. 10 % aus dem tariflichen
Entgelt zu Grunde. Aus dem Gesamtbetrag von 4.504,32 Euro brutto errechnete die
Beklagte einen Bonus iHv. aufgerundet 2.480,00 Euro brutto und zahlte diesen dem
Kläger. Im Jahr 2003 zahlte die Beklagte an die außertariflichen Mitarbeiter
einen Bonus iHv. 55 % des jeweiligen vertraglichen Monatsgehalts.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der Berechnung
der Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2002 nach der arbeitsvertraglichen Abrede
und der Regelung im TV SoZa sein monatliches Bruttogehalt und damit den Betrag
von 5.263,37 Euro zu Grunde legen müssen. Der Begriff des Monatsverdienstes in §
2 Ziff. 2.2 TV SoZa beinhalte keine Beschränkung auf tarifliche
Vergütungsbestandteile. Dies bestätige der Verweis auf das Urlaubsabkommen in
der Protokollnotiz 1 zu § 2 Ziff. 2.4 TV SoZa. Bei Abschluss dieses
Tarifvertrags habe das Urlaubsabkommen auf das Effektivgehalt abgestellt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 414,85 Euro zuzüglich Zinsen hieraus
iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 1. Dezember
2002 zu bezahlen.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten,
die Regelung in Nr. 2 des Arbeitsvertrags beziehe sich hinsichtlich der Höhe des
Bonus auf die tarifliche Vergütung. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der
Berechnung der Höhe der Sonderzahlung auf den tariflichen Monatsverdienst
abgestellt, so dass für diese Berechnung das über der höchsten tariflichen
Entgeltgruppe liegende Gehalt des Klägers nicht maßgebend sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben der Klage
zu Recht stattgegeben.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, die
arbeitsvertragliche Verweisung auf tarifliche Bestimmungen beziehe sich nur auf
die Staffelung in § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa. Es sei widersprüchlich, den Kläger, der
als außertariflicher Angestellter ein über der höchsten Tarifgruppe liegendes
Entgelt beziehe, bei der Bonuszahlung wie einen Tarifangestellten zu behandeln.
Dies hätte im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Deshalb sei
der Berechnung des Bonus das im Arbeitsvertrag zugesagte monatliche Bruttogehalt
zu Grunde zu legen. Auf die Auslegung des in § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa verwendeten
Begriffs des "Monatsverdienstes" käme es deshalb nicht an. Der Regelung in § 1
Ziff. 1.2.1 MTV, wonach der Tarifvertrag nur Mindestbedingungen regele, komme
nur deklaratorische Bedeutung zu. Nach § 4 Abs. 3 TVG seien tarifliche
Regelungen nur einseitig zwingend. Sie verböten Verschlechterungen zu Lasten des
Arbeitnehmers, schlössen aber Regelungen zu seinen Gunsten nicht aus. Die
Bonusregelung im Arbeitsvertrag der Parteien stelle den Kläger im Vergleich zur
tariflichen Regelung der Sonderzahlung besser.
II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Das
Landesarbeitgericht hat zutreffend angenommen, dass für die Berechnung der dem
Kläger für das Geschäftsjahr 2002 zustehenden betrieblichen Sonderzahlung sein
monatliches Bruttogehalt iHv. 5.263,37 Euro maßgebend ist und der Kläger deshalb
mit Recht die der Höhe nach unstreitige restliche Sonderzahlung von 414,85 Euro
brutto für das Geschäftsjahr 2002 beansprucht.
1. Ob die Auslegung der Bonusabrede der Parteien durch das Landesarbeitsgericht,
wonach diese Abrede nur bezüglich der prozentualen Staffelung auf den TV SoZa
verweist und für den Kläger günstiger ist als die tarifliche Regelung der
Sonderzahlung, frei von Rechtsfehlern ist, bedarf keiner Entscheidung. Auf die
Auslegung der arbeitsvertraglichen Bonusvereinbarung der tarifgebundenen
Parteien kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
2. Der Anspruch des Klägers folgt jedenfalls aus § 2 Ziff. 2.1 Satz 1 iVm. § 2
Ziff. 2.2 TV SoZa.
a) Die beiderseits tarifgebundenen Parteien fielen unter den Geltungsbereich des
TV SoZa, so dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags unmittelbar und zwingend
galten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Der Kläger war nicht deshalb vom persönlichen
Geltungsbereich des TV SoZa ausgenommen, weil er ein außertarifliches Gehalt
bezog.
Gemäß § 1 Ziff. 1.1.3 TV SoZa gilt dieser Tarifvertrag für Beschäftigte
(Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte), soweit für sie der persönliche
Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Beschäftigte für die Metallindustrie
in Nordwürttemberg/Nordbaden zutrifft. Das war beim Kläger nach § 1 Ziff.
1.1.3.1 MTV der Fall. Dieser übte eine Angestelltentätigkeit iSv. § 133 SGB VI
in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung (SGB IV aF - BGBl. I 1989 S.
2261, 2298 f.) aus. Für die Ausübung einer Angestelltentätigkeit nach dieser
Vorschrift war es ohne Bedeutung, ob der Angestellte ein tarifliches oder ein
außertarifliches Gehalt erhielt.
b) Nach § 2 Ziff. 2.1 Satz 1 iVm. § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa haben Beschäftigte, die
am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach 36 Monaten
Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf eine betriebliche Sonderzahlung iHv. 55
% eines Monatsverdienstes. Diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllte der Kläger.
Er stand am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten und ist bei
dieser seit November 1958 beschäftigt.
3. Der Begriff "Monatsverdienst" in § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa erfasst entgegen der
Auffassung der Beklagten auch das außertarifliche Gehalt des Klägers.
19 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die
Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von
Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu
erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften.
Es ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der
Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dies in den Tarifvorschriften
seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der
einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien
geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und
Zweck zutreffend ermittelt werden kann (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - AP
TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen; 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308). Ist ein
im Tarifvertrag gebrauchter Begriff weder gesetzlich definiert noch nach der
Anschauung der beteiligten Fachkreise oder dem allgemeinen Sprachgebrauch
eindeutig, erhalten systematische Auslegungskriterien entscheidendes Gewicht
(BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG §
1 Auslegung Nr. 36).
Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels
weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags,
gegebenenfalls auch der praktischen Tarifübung, geklärt werden. Im Zweifel
gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen,
sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG
15. November 2006 - 10 AZR 637/05 -; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§
22, 23 Zulagen Nr. 11; 4. Juni 2003 - 10 AZR 579/02 - BAGE 106, 225; 24.
November 2004 - 10 AZR 221/04 - EzA TVG § 4 Bankgewerbe Nr. 4).
b) Die Staffel in § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa stellt für die Höhe der Sonderzahlung
auf die Betriebszugehörigkeit und den Monatsverdienst ab. Die
Tarifvertragsparteien haben den Begriff "Monatsverdienst" in dieser
Tarifvorschrift nicht selbst bestimmt, so dass davon auszugehen ist, dass sie
diesen Tarifbegriff in seiner allgemeinen Bedeutung verstanden wissen wollen
(vgl. BAG 15. November 2006 - 10 AZR 769/05 -; 8. März 2006 - 10 AZR 392/05 -;
5. April 2000 - 10 AZR 47/99 -; 28. Januar 1987 - 4 AZR 258/86 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 4). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist
der Verdienst das durch Arbeit erworbene Geld, das dadurch erzielte Einkommen
(Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. Stichwort "Verdienst") oder auch
das Entgelt für eine Tätigkeit, der Lohn, das Gehalt oder eine sonstige
Vergütung (Brockhaus Enzyklopädie 21. Aufl. Stichwort "Verdienst" unter
Wirtschaft). Damit erfasst der Begriff "Monatsverdienst" in seiner allgemeinen
Bedeutung nicht nur tarifliche, sondern auch außertarifliche Vergütungen und
somit auch das außertarifliche Gehalt des Klägers. Hätten die
Tarifvertragsparteien für die Höhe der Sonderzahlung ausschließlich auf die
tariflichen Vergütungen abstellen wollen, hätten sie dies zB durch die
Formulierung "tariflicher Monatsverdienst" zum Ausdruck bringen können und
müssen. Ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien hat im Wortlaut der
tariflichen Regelung allerdings keinen Niederschlag gefunden.
c) Die Regelung in § 2 Ziff. 2.4 TV SoZa gibt kein anderes Auslegungsergebnis
vor. Wenn diese Vorschrift festlegt, dass die festen und leistungsabhängigen
variablen Bestandteile des Monatslohnes/Gehaltes für die Berechnung eines
Monatsverdienstes zu Grunde zu legen sind, und bestimmt, in welchem Umfang die
zeitabhängigen variablen Bestandteile des Monatslohnes/Gehaltes zu
berücksichtigen sind, regelt sie nur die Berechnung des für die Sonderzahlung
maßgeblichen Monatsverdienstes. Zwar trifft es zu, dass sich nach § 11 Ziff.
11.3 MTV die Monatslöhne und -gehälter der Tarifbeschäftigten aus festen und
variablen Bestandteilen zusammensetzen. Das zwingt aber nicht zu dem Schluss,
dass ein außertarifliches Monatsgehalt ohne feste und variable Bestandteile kein
Monatsverdienst iSv. § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa ist. Für ein solches
Auslegungsergebnis spricht auch nicht die Protokollnotiz 1, wonach für die
Berechnung des Monatsverdienstes nach § 2 Ziff. 2.4 TV SoZa die Grundsätze
maßgebend gewesen sind, wie sie für die Berechnung der Urlaubsvergütung gelten.
Das wäre nur dann der Fall, wenn sich die Berechnung der Urlaubsvergütung
außertariflicher Angestellter nach tariflichen Bestimmungen richtete. Daran
fehlt es.
d) Sinn und Zweck der tariflich geregelten betrieblichen Sonderzahlung
bestätigen das Auslegungsergebnis.
aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen Tarifvertragsparteien nicht
ausschließlich auf tarifliche Vergütungsbestandteile abstellen, wenn sie die
Höhe einer jährlichen Sonderzahlung festlegen. Bei der Bestimmung der Höhe einer
tariflichen Sonderzahlung sind die Tarifvertragsparteien frei und können regeln,
dass dafür der effektive Monatsverdienst auch dann maßgeblich sein soll, wenn
der Arbeitnehmer eine über- oder außertarifliche Vergütung erhält. Allerdings
können sie auch ohne eine Berücksichtigung unterschiedlich hoher Monatslöhne und
-gehälter feste Beträge - mit oder ohne Staffelung entsprechend der
Betriebzugehörigkeit der Beschäftigten - als jährliche Sonderzahlungen
vereinbaren. Davon haben die Tarifvertragsparteien des TV SoZa abgesehen, indem
sie die Höhe der Sonderzahlung nicht nur an die Betriebszugehörigkeit, sondern
auch an die unterschiedlich hohen Monatsverdienste der Beschäftigten geknüpft
haben. Sie hielten es damit nicht für angemessen, dass ein Beschäftigter mit
einem höheren Monatslohn oder -gehalt bei gleicher Betriebszugehörigkeit eine
betriebliche Sonderzahlung in derselben Höhe erhält wie ein Beschäftigter mit
einem niedrigeren Monatslohn oder -gehalt. Dieser Zielsetzung widerspräche es,
wenn in die Berechnung der Sonderzahlung eines Angestellten nicht sein höheres
außertarifliches Gehalt, sondern ein niedrigeres Tarifgehalt eingestellt würde.
bb) Erfasste der Begriff "Monatsverdienst" in § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa gemäß der
Ansicht der Beklagten nur tarifliche Löhne und Gehälter, hätte ein
Beschäftigter, der - wie der Kläger - keinen Tariflohn und kein Tarifgehalt,
sondern eine außertarifliche Vergütung erhält, keinen tariflichen Anspruch auf
die betriebliche Sonderzahlung. Ein solches Ergebnis wollten die
Tarifvertragsparteien erkennbar nicht. Nach ihrem Willen sollte die tarifliche
Sonderzahlung auch Angestellten mit einem außertariflichen Gehalt zustehen. Das
wird daraus deutlich, dass sie diese Angestellten in § 1 Ziff. 1.1.3 TV SoZa
nicht aus dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen haben.
e) Selbst wenn entsprechend der Auffassung der Beklagten bei der Auslegung des
Tarifbegriffs "Monatsverdienst" in § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa noch auf systematische
Auslegungskriterien zurückgegriffen werden müsste, ergäbe sich aus den
Regelungen des MTV zur Alterssicherung nicht, dass nach dem Verständnis der
Tarifvertragsparteien in die Berechnung der Höhe der betrieblichen Sonderzahlung
nur tarifliche Entgeltbestandteile einzustellen sind. Anders als bei den
Regelungen zur Alterssicherung haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Ziff. 2.2
TV SoZa zwar nicht bestimmt, ob und gegebenenfalls wie übertarifliche Zulagen,
übertarifliche Zuschläge oder andere übertarifliche Lohn- und
Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind (§ 6 Ziff. 6.3.3.3.3, 6.4.1, 6.11
MTV). Wenn die Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Alterssicherung
ausdrücklich zwischen tariflichen und übertariflichen Zahlungen des Arbeitgebers
unterschieden haben, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass sie diese
Differenzierung auch bei der Regelung der betrieblichen Sonderzahlung wollten.
Der Umstand, dass sie von einer solchen Differenzierung abgesehen haben, könnte
im Umkehrschluss auch dafür sprechen, dass sie hier nicht zwischen tariflichen
und übertariflichen Monatsverdiensten unterscheiden wollten. Entscheidend kommt
hinzu, dass die Beklagte verkennt, dass sie den Kläger nicht übertariflich
vergütet, sondern der Kläger die Tätigkeitsmerkmale keiner tariflichen
Entgeltgruppe erfüllt und deshalb ein außertarifliches Gehalt erhält.