Bonuszahlung –
Anspruchsvoraussetzungen und Unwirksamkeit
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Sa
1204/09
Urteil vom
08.02.2010
1. Die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.08.2009 - 1 Ca 1254/09 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um eine anteilige Bonuszahlung an den Kläger, der zur
Jahresmitte des Jahres 2008 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten
ausgeschieden ist.
Nach einer früheren Beschäftigung bei der Beklagten war der Kläger nach
Unterbrechung dieser Beschäftigung wieder seit dem 01.04.1999 als Berater für
die Beklagte tätig. § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages vom 12.01.1999 (Bl. 7 ff.
d. A.) sieht hinsichtlich des Entgelts vor, dass ein Jahreszielgehalt bei
100%iger Erreichung der jährlichen Vorgabe festgelegt wird. Zwischen 10 und 20 %
des Jahreszielgehaltes werden nach Wahl des Mitarbeiters nach der jeweils
gültigen Gehalts- und Bonusregelung ausgezahlt. Das regelmäßige Bruttogehalt
errechnet sich aus der Differenz des Jahreszielgehaltes und des variablen
Anteils. In Umsetzung dieser Vereinbarung wurden jährlich Gehalts- und
Bonusvereinbarungen abgeschlossen.
Für das Jahr 2007 erhielt der Kläger aufgrund seiner Wahl eines niedrigen
Risikoanteils von 4.800,00 - und einer Zielerreichungsquote von 160,43 % bezogen
auf den erreichten Umsatz einen Bonus in einer Gesamthöhe von 16.403,00 -
(Abrechnung vom 22.01.2008, Bl. 17 d. A.).
Für das Jahr 2008 trafen die Parteien eine Gehalts- und Bonusvereinbarung (Bl.
10 d. A.), in der der Kläger einen Risikoanteil von 15 % = 8.250,00 - wählte und
eine Umsatzzielvereinbarung von 120.000,00 - getroffen wurde.
In dieser Gehalts- und Bonusvereinbarung war in Ziffer 5 Satz 1 zugleich
festgelegt, dass Voraussetzung für die Gewährung einer Bonuszahlung ist, dass
der bestehende Anstellungsvertrag bis zum 31.12.2008 (einschließlich) nicht vom
Arbeitnehmer gekündigt werde. Erfolge die Kündigung hingegen durch den
Arbeitgeber, so werde eine entsprechende zeitbezogene Abrechnung erstellt (
Ziffer 5 Satz 2 der Gehalts- und Bonusvereinbarung für das Jahr 2008, Bl. 10 d.
A.).
Mit Schreiben vom 28.03.2008 (Bl. 11 d. A.) kündigte der Kläger sein
Arbeitsverhältnis unter Beachtung der einzelvertraglich vereinbarten
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres (§ 2 des
Arbeitsvertrages, Bl. 7 d. A.) zum 30.06.2008.
Ausgehend von dem im ersten Halbjahr 2008 erreichten Umsatz in Höhe von
75.599,00 - verlangt der Kläger mit der Klage eine zeitanteilige Bonuszahlung.
Dazu macht der Kläger geltend, die vereinbarte Stichtagregelung halte den
Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere im Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - nicht stand. Die
streitige Klausel lasse dem Arbeitnehmer keine Möglichkeit, das
Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr zu beenden, ohne einen zeitanteiligen
Bonusanspruch zu verlieren. Hinsichtlich der Berechnung sei der Halbjahresumsatz
auf den Jahresumsatz umzurechnen. Daraus ergebe sich eine Zielerreichungsquote
von 128,12 % und ein Bonus in Höhe von 8.764,80 -.
Durch Urteil vom 28.08.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung darauf abgestellt, dass die Gehalts- und Bonusvereinbarung der
Parteien vom 08.02.2008 einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalte. Eine
übermäßig lange Bindungswirkung entstehe durch die Gehalts- und
Bonusvereinbarung nicht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung einlegen und
begründen lassen.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, Gehalts- und Bonusvereinbarung halte der
Inhaltskontrolle nicht stand. Denn es handele sich um eine
Umsatzzielvereinbarung, bezogen auf den konkret vom Kläger zu erzielenden
Umsatz. Grundlage dieser Zielvereinbarung sei also ein einziges "hartes" Ziel,
dessen Erreichung allein an der vom Kläger konkret erbrachten Arbeitsleistung
bemessen werde. Der streitgegenständliche Anteil am Jahreszielgehalt des Klägers
sei mithin rein arbeitsleistungsbezogen. Es sei insoweit von Sonderzahlungen im
klassischen Sinne abzugrenzen. Demzufolge könne die im erstinstanzlichen Urteil
herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere das Urteil
des Bundesarbeitsgerichts vom 06.05.2009 - 10 AZR 443/08 - hier nicht angewandt
werden. Es sei eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1
BGB, das dem Kläger dieser rein arbeitsleistungsbezogene Bonus für das Jahr 2008
durch sein Ausscheiden zum 30.06.2008 entzogen werde. Die Klausel in der
Gehalts- und Bonusvereinbarung sei schließlich auch nicht gemäß der so genannten
Blue-Pencil-Methode teilbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.08.2009 - 1 Ca 1254/09 - abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.764,80 - brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte bringt vor, die getroffene Vereinbarung sei wirksam. Sie sei an
Klarheit kaum zu überbieten. Wenn schon die Bezeichnung einer Vergütung als
"Weihnachtsgeld" hinreichend transparent sei, um zu verdeutlichen, dass ein
Arbeitnehmer, der vor dem Weihnachtsfest ausscheide, keinen Anspruch habe (so
BAG Urteil vom 10.12.2008 - 10 AZR 15/08 -), dann müsse dies erst Recht im
vorliegenden Fall gelten. Im Übrigen entspreche es der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, dass auch dann, wenn ein Bonus zunächst einmal die
besonderen Leistungen der Arbeitnehmer honorieren solle, ein Arbeitnehmer auch
die weiteren Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllen müsse. Beides müsse
gegeben sein, um den Bonus beanspruchen zu können. Die hier gewollte
motivierende Wirkung für die Zukunft könne eine Sonderzahlung gegenüber bereits
ausgeschiedenen oder alsbald ausscheidenden Arbeitnehmern nicht mehr entfalten.
Im Übrigen stehe der Anspruch dem Kläger auch der Höhe nach nicht zu. Denn es
sei unzulässig, den Halbjahresumsatz auf einen Jahresumsatz hochzurechnen, zumal
der Jahresumsatz des Jahres 2008 am Ende deutlich niedriger gelegen habe als der
doppelte Halbjahresumsatz.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, ist in der Sache
nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage des Klägers mit
zutreffenden Erwägungen abgewiesen.
1. Nach Nr. 5 S. 1 der zwischen den Parteien geschlossenen Gehalts- und
Bonusvereinbarung ist Voraussetzung für die Bonuszahlung, dass der bestehende
Anstellungsvertrag bis zum 31.12.2008 (einschließlich) nicht vom Arbeitnehmer
gekündigt wurde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil der Kläger sein
Arbeitsverhältnis unstreitig mit Schreiben vom 28.03.2008 zum 30.06.2008
gekündigt hat. Gründe, die zur Rechtsunwirksamkeit dieser Regelung führen
könnten, liegen nicht vor.
2. Als Unwirksamkeitsgrund kommt im vorliegenden Fall nur ein Verstoß gegen die
§ 305 ff. BGB in Betracht. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden,
dass es sich bei der abgeschlossenen Gehalts- und Bonusvereinbarung um
allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt, die die
Beklagte als Arbeitgeberin in einer Mehrzahl von Fällen verwendet hat. Die
Vertragsklausel hält der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB aber stand.
a) Die Klausel ist nicht unklar oder widersprüchlich, so dass kein Verstoß gegen
das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB angenommen werden kann. § 307
Abs. 1 S. 2 BGB sieht vor, dass eine unangemessene Benachteiligung, die zur
Rechtsunwirksamkeit einer Klausel führt, auch daraus folgen kann, dass die
Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Im vorliegender Fall liegt kein
Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, denn die vorliegende Vertragsklausel
bestimmt eindeutig und unmissverständlich, dass Voraussetzung für einen
Bonusanspruch für das Jahr 2008 ist, dass das Arbeitsverhältnis bis zum letzten
Tag des Jahres nicht gekündigt sein darf. Damit ist unmissverständlich
ausgeschlossen, dass anteiliger Bonusanspruch entstehen kann, wenn das
Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet. Vor diesem Hintergrund
liegen auch keinerlei Auslegungszweifel vor, so dass die Regelung des § 305 c
Abs. 2 BGB nicht zu Anwendung kommen kann. Die Vertragsklausel ist ferner nicht
widersprüchlich. Eine solche Widersprüchlichkeit kann sich beispielsweise daraus
ergeben, dass ein Zahlungsanspruch einerseits als freiwillige Leistung tituliert
wird, während an anderer Stelle des Vertrages eine definitive Zusage gemacht
wird (siehe BAG Urteil vom 24.01.2007 - 10 AZR 825/06 -, NZA 2008, S. 40). Eine
solche Widersprüchlichkeit liegt im vorliegenden Fall nicht vor, weil die
Vertragsklausel eindeutig und unmissverständlich einen Rechtsanspruch auf eine
Bonuszahlung formuliert, diese aber an eine transparente Bedingung knüpft, dass
nämlich das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12. des Jahres 2008 nicht vom
Arbeitnehmer gekündigt sein darf.
b) Das ungekündigte Bestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des
Kalenderjahres als Leistungsvoraussetzung stellt keine unangemessene
Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Unter
Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie
insbesondere in den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2007 (10 AZR
825/06, NZA 2008, S. 40) und vom 06.05.2009 (10 AZR 443/08, NZA 2009, S. 783)
Ausdruck finden, kann im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1
BGB festgestellt werden. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
24.10.2007 (10 Sa 825/06, NZA 2008, S. 40) kann eine unangemessene
Benachteiligung daraus folgen, dass einem Arbeitnehmer ein wesentlicher Teil
seines Vergütungsanspruchs auch dann vorenthalten wird, wenn das Ausscheiden aus
dem Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres nicht auf dem eigenen
Entschluss des Arbeitnehmers, sondern z. B. aufgrund einer betriebsbedingten
Kündigung des Arbeitgebers erfolgt. Im vorliegenden Fall steht aber unstreitig
fest, dass die Parteien in der Gehalts- und Bonusvereinbarung dazu eine klare
Differenzierung vorgenommen haben. Denn in Nr. 5 S. 2 der Gehalts- und
Bonusvereinbarung für das Jahr 2008 wird ein zeitanteiliger Anspruch bei
Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres begründet, soweit das Arbeitsverhältnis
durch eine Kündigung der Arbeitgeberseite beendet wird. Aus diesem Gesichtspunkt
lässt sich daher keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers
herleiten.
c) Entgegen der Auffassung des Klägerseite kann eine unangemessene
Benachteiligung auch nicht aus dem Aspekt hergeleitet werden, dass dem Kläger
mit dieser Vertragsklausel eine bereits erdiente Vergütung wieder entzogen
würde. Richtig ist daran allerdings der Ausgangspunkt, dass reine
Entgeltansprüche, die als unmittelbare Gegenleistung für die erbrachte
Arbeitsleistung gedacht sind, nicht wieder entzogen werden können. So können
Provisionsansprüche, die als Gegenleistung für akquirierte Umsätze geschuldet
sind, nicht mit Bindungsklauseln belegt werden, die bestimmen, dass eine
Fortdauer des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten weiteren Zeitraum
Anspruchsvoraussetzung ist (siehe BAG, Urteil vom 20.08.1996 - 9 AZR 471/95 -
NZA 1996, S. 1151). Um eine solche auf die konkret erbrachte Arbeitsleistung
bezogene Entgeltzahlung handelt es sich bei der vorliegenden Gehalts- und
Bonusvereinbarung jedoch nicht.
Mit einer Gehalts- und Bonuszahlung, wie sie vorliegend vereinbart worden ist,
können verschiedene Zwecke verfolgt werden. Denkbar ist sowohl eine Honorierung
der erbrachten Leistungen als auch eine Honorierung der Betriebstreue und der
Motivation zu weiterer Leistung wie auch eine Kombination der Elemente
Leistungsvergütung und Betriebstreuehonorierung. Im vorliegenden Fall ist
ersichtlich, dass die Parteien mit der Gehalts- und Bonusvereinbarung jedenfalls
auch eine Honorierung der Betriebstreue und der Motivation zu weiterer Leistung
in der Zukunft gewollt haben. Dies findet seinen Ausdruck in der differenzierten
Stichtagklausel, die in Nr. 5 des Gehalts- und Bonusvertrages niedergelegt ist,
indem sie die erwiesene Betriebstreue bis zum Ende des Kalenderjahres 2008 zur
Anspruchsvoraussetzung erhebt. Bei dieser Bonuszahlung handelt es sich auch
nicht um einen bereits erdienten und nur aufgesparten Entgeltbestandteil. Denn
der Bonus richtet sich nach dem erzielten Jahresumsatz. Dieser hängt aber nicht
nur von der konkreten Arbeitsleistung des Klägers ab. Aus den Erörterung in der
Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 08.02.2010 hat sich ergeben, dass
der Kläger die hier streitgegenständlichen Umsätze nicht selbst akquiriert hat,
so dass ihm hierfür auch keine Provision im Sinne von § 3 Nr. 4 des
Anstellungsvertrages (Bl. 7 d. A.) zugestanden hätte. Schon daraus ergibt sich,
dass der angestrebte Zielwert des Jahresumsatzes nicht nur von der
Arbeitsleistung des Klägers abhing, sondern vorgreiflich zunächst einmal davon,
dass andere Mitarbeiter oder die Geschäftsführung erfolgreich entsprechende
Aufträge akquirierten. Hinsichtlich der Durchführung der Aufträge hat die
Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am
08.02.2010 ergeben, dass der Kläger diese im ersten Halbjahr 2008 überwiegend
allein durchgeführt hat. Ein Zusammenwirken mit anderen war aber, auch und
gerade in den Vorjahren, nicht unüblich. Das Erreichen des Umsatzziels war
schließlich von einer ausreichenden Gesamtorganisation der Beklagten abhängig.
Aus all diesem folgt, dass das Umsatzziel nicht von der Arbeitsleistung des
Klägers allein abhing sondern von einem erfolgreichen Zusammenwirken im Betrieb
der Beklagte abhängig war.
Weil die Klausel über die Bonuszahlung auf ein Gesamtergebnis des Umsatzes zum
Jahresende abstellt, war es auch zulässig, eine anteilige Zahlung bei
vorzeitigem Ausscheiden auszuschließen. Denn wenn für ein gesamtes Geschäftsjahr
Ziele vereinbart werden, liegt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor, wenn der Anspruch auf die Bonuszahlung daran gebunden
wird, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Geschäftsjahres noch besteht (siehe
BAG, Urteil vom 05.06.2009 - 10 AZR 443/08 - NZA 2009, S. 763). Denn insoweit
korrespondiert der Zeitraum, für den Ziele vereinbart werden, mit dem Zeitraum,
in dem das Arbeitsverhältnis noch bestehen muss. Aus diesem Grunde ist es auch
nicht zulässig, einen Halbjahresumsatz auf einen Jahresumsatz umzurechnen. Denn
wenn die Parteien Ziele bezogen auf ein ganzes Geschäftsjahr festgelegt haben,
ist damit gewollt, dass der am Ende des Geschäftsjahres erzielte Umsatz
maßgebend sein soll und nicht etwa der von zufälligen Schwankungen begleitete
Umsatz in einzelnen Zeitabschnitten. Das verdeutlicht auch der vorliegende Fall,
weil unstreitig ist, dass der Umsatz im zweiten Halbjahr des Jahres 2008
deutlich niedriger lag als im ersten Halbjahr. Dabei haben die mündlichen
Erörterungen im Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 08.02.2010 ergeben, dass
eine Ursache hierfür auch darin lag, dass der Kläger im ersten Halbjahr an einem
Auftrag gearbeitet hatte, den die Beklagte als Subunternehmer für einen
Hauptauftragnehmer übernommen hatte und dass der mit diesem Kunden erzielte
Umsatz im zweiten Halbjahr 2008 wegfiel, weil der Kläger zum 01.07.2008
unmittelbar zum Hauptauftragnehmer wechselte und dieser den Umsatz mit dem
Kunden unmittelbar machen konnte. Damit wird deutlich, dass der Kläger nicht nur
für die positive Umsatzentwicklung im ersten Halbjahr, sondern auch für die
negative Umsatzentrwicklung im zweiten Halbjahr verantwortlich war. Es ist daher
ausgeschlossen, die durch den Arbeitgeberwechsel eingetretene Umsatzreduzierung
außer Acht zu lassen, und stattdessen eine Hochrechnung auf der Basis des im
ersten Halbjahr erzielten Umsatzes vorzunehmen zu wollen.
d) Kein Unwirksamkeitsgrund gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt sich ferner aus
dem Verhältnis von monatlicher Vergütung und Bonuszahlung. Nach der Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2007 (10 AZR 825/06, NZA 2008, S. 40)
spricht viel dafür, dass in Fällen, in denen eine Sonderzahlung mindestens 25 %
der Gesamtvergütung ausmacht, der mit der Sonderzahlung verfolgte Zweck einer
zusätzlichen Vergütung im Vordergrund steht und die Zielsetzung, künftige
Betriebstreue zu belohnen und den Arbeitnehmer zu reger und engagierter
Mitarbeit zu motivieren, dahinter zurückzutreten hat. Denn eine solche
Größenordnung wird im vorliegenden Fall nicht erreicht. Bei der Bestimmung des
Zahlenverhältnisses ist von dem Jahreszieleinkommen und dem Anteil, den die
Bonuszahlung bei 100%iger Zielerfüllung ausmachen wird, auszugehen. Dabei haben
die Parteien im vorliegenden Fall ein Jahreszielgehalt von 55.000,00 - und einen
Bonusanteil vom 15 % = 8.250,00 - festgelegt. Daraus ergibt sich, dass bei
100%iger Zielerfüllung Bonuszahlungen nur einen Teil von 15 % ausmachen würde.
Selbst wenn man sich den Standpunkt des Klägers zu eigen macht und von einem
anteiligen Anspruch für das Jahr 2008 ausgehen würde, könnte bei der Berechnung
nicht der Halbjahresumsatz in Ansatz gebracht werden; maßgebend wäre vielmehr
der halbierte Jahresumsatz des Jahres 2008 aus den bereits dargelegten Gründen.
Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass bei Anwendung einer solchen
Rechenmethode der Anteil der Bonuszahlung 25 % oder mehr der Gesamtvergütung
ausmachen würde.
e) Nicht gefolgt werden kann der Klägerseite schließlich in der Annahme, die
getroffene Regelung führe zu einer übermäßig langen Bindungswirkung und verstoße
somit gegen Art. 12 GG. Im vorliegenden Fall liegt eine Stichtagregelung und
keine Rückzahlungsklausel vor. Selbst wenn man davon ausgeht, Stichtagregelungen
mit denselben Maßstäben wie Rückzahlungsklauseln zu messen, hält die vorliegende
Klausel der Inhaltskontrolle stand. Aus dieser Stichtagklausel ergibt sich, dass
der Arbeitnehmer, wenn er im Laufe des Kalenderjahres aufgrund eigener Kündigung
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, keinen Anspruch auf die Bonuszahlung
erwerben kann. Eine solche Regelung ist aber zulässig, wenn die Zahlung
ihrerseits vom Ergebnis des gesamten Jahres abhängig gemacht wird (siehe BAG
Urteil vom 10.12.2008 - 10 AZR 15/08 - NZA 2009, S. 322; BAG Urteil vom
06.05.2009 - 10 AZR 443/08 - NZA 2009, S. 763). Eine unangemessene
Benachteiligung kann nicht angenommen werden, weil der Zeitraum, auf den sich
die Prämie bezieht, mit dem Verbleibezeitraum, der durch die Stichtagregelung
vorgegeben ist, korrespondiert. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der
Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 2 des geschlossenen Anstellungsvertrages in jedem Jahr
die Möglichkeit hatte, die Höhe des Risikoanteils und damit die Höhe der
variablen Vergütung zu wählen und zwar zwischen 10 und 20 % des
Jahreszielgehaltes. Demzufolge lag es in der Hand des Mitarbeiters, bei einer
entsprechenden Austrittsplanung einen niedrigen Risikoanteil und eine hohe
Festvergütung zu wählen und damit die Verluste, die durch das Fehlen eines
anteiligen Bonusanspruchs auftreten konnten, zu minimieren. Dieser Umstand
spricht im Rahmen der Würdigung der Angemessenheitskontrolle der vertraglichen
Klausel zusätzlich dafür, keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB anzunehmen.
3. Aus den vorgenannten Gründen hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg und
musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine
rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte sondern aufgrund der
Rechtsprechungsgrundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden
werden konnte.