Bordell im
Wohnhaus - Mietminderung
Amtsgericht
Berlin-Neukölln
Az: 5 C 141/06
Urteil vom
09.03.2007
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Euro
875,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz auf Euro 77,07 seit dem 06.04.2006 und auf jeweils Euro 133,03
seit dem 05.05., 07.06., 06.07., 04.08., 06.09. und 05.10.2006 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 9/20 und die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 11/20 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 05.09.2003 vermietete die Klägerin die Wohnung in der ..., in
... Berlin an die Beklagten. Die monatliche Bruttomiete beträgt Euro 889,72. Mit
Telefonat vom 05.01.2006 und Schreiben vom 23.02.2006 kündigten die Beklagten
eine Mietminderung an. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass sich in der
Erdgeschosswohnung des Hauses ein Bordell befinde. In den Monaten März bis
Oktober 2006 minderten die Beklagten sodann die Miete um monatlich jeweils Euro
222,00. Bis auf einen Betrag in Höhe von Euro 33,01 verrechnete die Klägerin das
Guthaben der Beklagten aus einer Betriebskostenabrechnung mit der verbliebenen
Mietforderung für März 2006.
Der Zugang zur betreffenden Gewerbemieteinheit im Erdgeschoss erfolgt über den
Hausflur. Ihr Eingang liegt neben den Hausbriefkästen. Der Hausflur wird ein Mal
wöchentlich gereinigt. Das Haus verfügt über eine Gegensprechanlage mit
automatischer Türöffnung.
Die Klägerin behauptet, in der Erdgeschosswohnung werde ein Wellness-Salon
betrieben. Zu Beeinträchtigungen der Mieter durch Kunden komme es nicht. Die
Reinigung des Hausflurs werde regelmäßig kontrolliert. Zu Beanstandungen der
Sauberkeit sei es nicht gekommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Euro 1.587,01
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf
Euro 33,01 seit dem 04.03.2006 und auf jeweils Euro 222,00 seit dem 06.04.,
05.05., 07.06., 06.07., 04.08., 06.09. und 05.10.2006 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, in der Erdgeschosswohnung werde ein Bordell betrieben.
Kunden würden teilweise im Hausflur neben den Briefkästen anstehen und sich die
Zeit vertreiben, was täglich mehrfach zu peinlichen Begegnungen führe. Sie
würden dort rauchen und Zigarettenkippen wegwerfen. Die Haustür sei nachts
zwischen 20.00 und 6.00 Uhr regelmäßig nicht abgeschlossen, insbesondere würden
die Mieter der Erdgeschosseinheit die angeschlossene Tür wieder aufschließen.
Sofern die Tür nach 20.00 Uhr angeschlossen sei, würden Kunden laut gegen die
Hauseingangstür schlagen, um Einlass zu erhalten. In der Nacht vom 20.07.2006
gegen 23.00 Uhr und am 21.07.2006 gegen 1.00 Uhr sei aus dem Fenster der Wohnung
lautes anhaltendes Stöhnen und Quietschen einer Matratze in den Innenhof des
Hauses gedrungen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 03.11.2006 durch
Vernehmung der Zeugen ..., ..., ..., ... und ... Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 05.01. und 09.02.2007
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf
Zahlung rückständiger Mieten für die Monate März bis Oktober 2006 in Höhe von
insgesamt lediglich Euro 875,25.
Den Beklagten steht für diese Zeit eine Mietminderung von 10% der Bruttomiete
zu. Dies entspricht einer Höhe von monatlich Euro 88,97, insgesamt Euro 711,76.
Die Mietminderung ist gerechtfertigt, weil in der Erdgeschosswohnung ein Bordell
betrieben wird. Dies wird von der Klägerin zwar mit der Behauptung bestritten,
es handele sich lediglich um einen Wellness-Salon. Das Gericht ist jedoch
angesichts der von den Beklagten eingereichten Unterlagen überzeugt, dass dort
ein Bordell betrieben wird. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der
Erdgeschossmieter im ... und im ... unter der Rubrik ... sowie auf
Internetseiten wie "www.... oder "www.... einschlägig wirbt. Insbesondere die
ausgedruckten Internetseiten lassen keinen Zweifel an der Art des
Geschäftsbetriebes aufkommen. In Übereinstimmung hiermit hat die Zeugin ...
bekundet, bei einem Besuch bei ihrer Tochter am 20.07.2006 Stöhn- und
Quietschgeräusche im Innenhof gehört zu haben. Zugleich hat sie dargelegt, dass
sie aufgrund der Richtung, aus der die Geräusche kamen, sicher sei, dass diese
der Gewerbeeinheit im Erdgeschoss zuzuordnen waren. Das Gericht hat keine
Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Zwar wird angenommen, dass allein das
Vorhandensein eines Bordells in einer Großstadt ohne Sperrbezirk nicht zu einer
Mietminderung führen könne, sondern dass konkrete bordelltypische Störungen
vorliegen müssten (LG Berlin, NJW-RR 2000, 601). Das Gericht vertritt
demgegenüber jedoch die Ansicht, dass allein das Vorhandensein eines Bordells
eine Mietminderung in Höhe von 10% rechtfertigt (so auch LG Berlin, NJW-RR 1996,
264; LG Berlin, WuM 2004, 233). Denn aufgrund des Umstandes, dass der Zugang zum
Bordell vorliegend über den Hausflur erfolgt, besteht grundsätzlich die
Möglichkeit von Belästigungen der Mieter durch wartende Kunden. Dem steht nicht
entgegen, dass der Zeuge ... ausschließt, dass Kunden in der Vergangenheit im
Hausflur gewartet haben. Denn dies schließt ein Zusammentreffen während des
Kommens und Gehens der Kunden nicht aus. Darüber hinaus liegt eine
Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Mieter vor. Dies mag in
Großstädten, wo mit Bordellen gerechnet werden muss, geringfügiger
beeinträchtigt sein als in einer ländlichen Gegend. Dass diese Beeinträchtigung
aber dennoch vorhanden ist, bestätigt die Aussage der Zeugin ..., die glaubhaft
bekundet hat, dass gerade der Umstand des im Wohnhaus befindlichen Bordells zu
ihrem vorzeitigen Auszug aus dem Haus geführt hat. Eine Beeinträchtigung des
Wohnwertes liegt daher bereits aufgrund des bloßen Betriebs eines Bordells im
Mietshaus vor.
Die Mietminderung ist von der Bruttomiete zu berechnen (BGH NJW 2005, 1713,
2773) und beträgt vorliegend monatlich Euro 88,97.
Eine darüber hinausgehende Mietminderung steht den Beklagten nicht zu. Sie wäre
nur dann anzunehmen, wenn der Betrieb des Bordells zu andauernden und
gravierenden Belästigungen der Mieter führen würde, etwa durch wartende Kunden
im Hausflur (LG Berlin, NJW-RR 1996, 264; LG Berlin, WuM 2004, 233). Derartige
Belästigungen, die es rechtfertigen würden, den Beklagten eine über 10%
hinausgehende Mietminderung zuzugestehen, hat die Beweisaufnahme jedoch nicht
bestätigt.
Die Zeugen ... und ... haben zwar ausgesagt, mehrfach im Hausflur auf wartende
Kunden getroffen zu sein. Dies kam jedoch nur gelegentlich vor. Der Zeuge ...
traf lediglich 5 bis 15 Mal in 4 Monaten wartende Kunden an. Dies entspricht
einem Zusammentreffen von maximal 1 Mal in der Woche. Auch der Zeuge ...
begegnete lediglich ein Mal wöchentlich Kunden. Die Zeugin ... hingegen hat nie
anstehende Kunden angetroffen. Sofern die Zeugen mit Kunden zusammentrafen,
konnten sie keine konkreten Belästigungen durch diese Kunden darlegen. Vielmehr
hat die Zeugin ... mitgeteilt, dass die Kunden eine Begegnung mit ihr eher zu
vermeiden suchten. Beim Zeugen ... verursachten Begegnungen lediglich ein
unangenehmes Gefühl. Soweit die Zeugin ... angab, es 3 Mal in einem halben Jahr
erlebt zu haben, dass Kunden am Samstag Vormittag, wenn das Etablissement
geschlossen hat, heftig geklingelt und an die Tür geschlagen haben, handelt es
sich, auch wenn die Zeugin hierdurch bewogen wurde, Samstags einen anderen
Ausgang aus dem Haus zu nutzen, nur um gelegentliche Vorfälle.
Die Zeugen ... und ... haben bestätigt, dass im Hausflur geraucht wurde, ohne
jedoch den konkreten Verursacher angeben zu können. Einen Zusammenhang mit dem
Erdgeschossmieter konnten sie lediglich vermuten. Doch selbst wenn die Kunden
des Bordells dort geraucht hätten, geht das Gericht insofern nicht von einer
bordelltypischen Störung aus, da dies auch bei anderen Gewerbemietern vorkommen
kann, beispielsweise bei einer Arztpraxis, wenn Patienten oder Angehörige
während der Wartezeit zum Rauchen in den Hausflur gehen. Doch selbst dann, wenn
das Haus keine Gewerbemieter beherbergen würde, könnte es zu Zigarettenrauch im
Treppenhaus kommen. Denn ausweislich der in der Hausordnung niedergelegten
Brandschutzbestimmungen ist es den Mietern des Hauses vorliegend nicht verwehrt,
dort zu rauchen.
Die Zeugen haben zwar angegeben, seit der Aufnahme des Gewerbes in der
Erdgeschosswohnung verstärkt Dreck im Hausflur bemerkt zu haben. Nach Angaben
des Zeugen ... ging die Verschmutzung über das übliche Maß hinaus. Auf die
Aufforderung an den Zeugen, seine Aussage zu konkretisieren, teilte er lediglich
mit, dass es in einem sonst sauberen Treppenhaus bereits wenige Zigarettenkippen
auffallen. Angesichts dieser Aussage ist das Gericht nicht überzeugt, dass hier
eine gravierende Beeinträchtigung vorliegt, zumal der Hausflur unstreitig
wöchentlich gereinigt wird. Überdies ist hier ebenso wie im Zusammenhang mit dem
Rauchen im Hausflur davon auszugehen, dass keine bordelltypische Störung
vorliegt. Dass, wie die Beklagten vortragen, Einlass begehrende Kunden nach
20.00 Uhr an die Haustür schlagen, hat keiner der Zeugen bestätigt.
Soweit die Beklagten vortragen, die Haustür sei zwischen 20.00 und 6.00 Uhr
oftmals nicht abgeschlossen, kann das Gericht hierin keinen Mangel sehen. Das
Gericht ist der Ansicht, dass dem Sicherheitsbedürfnis der Mieter grundsätzlich
Genüge getan ist, wenn die Haustür ins Schloss gezogen wurde, so dass das Haus
nicht von beliebigen Personen betreten werden kann. Ein zusätzliches Abschließen
hält das Gericht nicht für erforderlich, zumal dies den – insbesondere in den
oberen Stockwerken wohnenden – Mietern den Empfang von Besuch erschweren würde.
Soweit die Zeugen ... und ... angegeben haben, die Hauseingangstür habe offen
gestanden, weil verhindert worden sei, dass sie ins Schloss fallen kann, hat das
Gericht Zweifel an einer gravierenden Beeinträchtigung. Insbesondere hat der
Zeuge ... mitgeteilt, dies lediglich 5 Mal bemerkt zu haben. Hinzu kommt, dass
die Zeugen nicht angeben konnten, wer dies verursachte, so dass sich ein
Zusammenhang mit dem Bordell lediglich vermuten lässt.
Zwar hat die Zeugin ... bestätigt, dass sie am Abend des 20.07.2006 aus dem
geöffneten Fenster der Wohnung lautes anhaltendes Stöhnen und Quietschen einer
Matratze gehört hat und dass sich die anderen Mieter hierdurch belästigt
fühlten. Jedoch konnte sich die Zeugin nur an einen Vorfall in dieser Nacht
erinnern. Die Beklagten haben keine regelmäßige Wiederholung dieser Störung
vorgetragen, so dass von einer nur gelegentlichen Beeinträchtigung ausgegangen
werden muss.
Zusammenfassend kann das Gericht nicht von Beeinträchtigungen ausgehen, die über
das Maß gelegentlicher geringfügiger Belästigungen hinausgehen. Dies gilt selbst
dann, wenn man die von den Zeugen bestätigten Beeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit betrachtet. Aus diesem Grund erübrigte sich die Vernehmung der
weiteren von der Klägerin benannten Zeugin ....
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4, 708 Nr.
11, 711 ZPO.