Bordellbesuche
steuerlich nicht absetzbar
Bundesfinanzhof
Az: III R
21/86
Urteil vom
16.02.1990
Leitsätze:
1. Eine
Bewirtung i.S. des § 4 Abs.5 Nr.2 EStG liegt nur vor, wenn die Darreichung von
Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht.
2. Aufwendungen für Geschäftsfreundebewirtungen sind nicht generell unangemessen
i.S. des § 4 Abs.5 Nr.2 EStG, soweit sie gewisse absolute Betragsgrenzen
überschreiten.
3. Stehen beim Besuch von Nachtlokalen mit Variete-, Striptease- und anderen
-Darbietungen die Aufwendungen in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert
der verzehrten Speisen und/oder Getränke, so führt die nach § 4 Abs.5 Nr.7 EStG
vorzunehmende Angemessenheitsprüfung dazu, daß die Aufwendungen bereits ihrer
Art nach als unangemessen anzusehen sind. Insoweit ist jeglicher
Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Tatbestand:
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur
Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.
Der Kläger betreibt einen ..-Handel. In den Gewinnermittlungen für die
Streitjahre (1974 und 1975) zog er neben üblichen Bewirtungsaufwendungen auch
solche Aufwendungen als Betriebsausgaben ab, die für die Bewirtung und
Unterhaltung von Geschäftsfreunden in Nachtlokalen und (nach den bei den Akten
befindlichen Rechnungen) möglicherweise auch bordellähnlichen Betrieben
angefallen waren; 1974 handelte es sich um 46 730 DM und 1975 um 40 852 DM. Aus
sechs Belegen des Jahres 1974 (über einen Betrag von insgesamt 11 627 DM) sind
entweder nicht das Datum des Lokalbesuchs oder nicht die Namen der teilnehmenden
Personen ersichtlich. 1975 haften diese Mängel acht Rechnungen (über insgesamt 8
765,50 DM) an.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte im Anschluß
an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung --ungeachtet der formellen
Mängel-- nur noch 50 v.H. der hier streitigen Aufwendungen als angemessen i.S.
von § 4 Abs.5 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und erhöhte
dementsprechend den Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Die gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide erhobenen Einsprüche blieben
erfolglos. Mit der Klage machten die Kläger geltend, der angegebene, zusätzliche
Bewirtungsaufwand sei in der Branche des ..-Handels durchaus üblich; er sei auch
notwendig, um die erklärten Umsätze (von durchschnittlich .. Mio DM netto
jährlich) und Reingewinne (von durchschnittlich ..-hunderttausend DM jährlich)
zu erzielen.
Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte
(EFG) 1986, 220 veröffentlicht ist, wies die Klage ab und führte dazu im
wesentlichen aus:
Im Hinblick auf die Branchenüblichkeit der Bewirtung von Geschäftsfreunden in
sog. Barbetrieben sei zwar die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen
zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Doch enthielten die Rechnungen zum
Teil schon nicht die vom Gesetz geforderten Angaben wie Datum der Bewirtung und
Bezeichnung der bewirteten Personen, so daß eine steuermindernde
Berücksichtigung insoweit (für 1974 in Höhe von 11 627 DM und für 1975 in Höhe
von 8 765,50 DM) bereits aus diesem Grunde ausscheide.
Die verbleibenden betrieblich veranlaßten und ordnungsgemäß nachgewiesenen
Aufwendungen könnten sodann allerdings nur in dem Umfang als Betriebsausgaben
abgezogen werden, in dem sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als
unangemessen anzusehen seien. Einen brauchbaren Ausgangspunkt für die hier
vorzunehmende Angemessenheitsprüfung enthielten die Empfehlungen der
Steuerreformkommission 1971 (Schriftenreihe des Bundesministers der Finanzen
--BMF-- Heft 17, Teil V Rdnrn.50 ff.). Berücksichtige man außerdem die
betrieblichen Verhältnisse des Klägers hinsichtlich des längerfristigen Umsatzes
und Gewinnes sowie die unwidersprochene Branchenüblichkeit derartiger
Bewirtungen, so erscheine es angebracht, den von der Kommission vorgeschlagenen
Betrag von 100 DM pro Tag für die Bewirtung und Unterhaltung eines inländischen
Geschäftsfreundes voll auszuschöpfen und für die Streitjahre nach Maßgabe der
Steigerung des allgemeinen Preisindexes für die Lebenshaltungskosten (auf 127,10
DM in 1974 und 134,70 DM in 1975) fortzuschreiben. Gesichtspunkte, die eine
Unterscheidung zwischen einer Bewirtung von inländischen Geschäftsfreunden und
einer solchen von Ausländern rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.
Die nach diesen Grundsätzen zu berücksichtigenden Betriebsausgaben lägen
allerdings in beiden Streitjahren unter den vom FA bereits anerkannten Beträgen.
Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen
Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer für
1974 um 12 402 DM und für 1975 um 7 056 DM herabzusetzen, hilfsweise, die Sache
an das FG zurückzuverweisen.
Der dem Revisionsverfahren gemäß § 122 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
beigetretene BMF ist im wesentlichen folgender Auffassung:
Nach § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 EStG seien die Aufwendungen für jede einzelne
Bewirtung gesondert auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Bestimmte,
betragsmäßig festgelegte Grenzen seien dabei allerdings nicht zu beachten. Bei
der Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen i.S. des § 4 Abs.5 Nr.2 EStG sei
allgemein darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer
angesichts der erwarteten Vorteile die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen
hätte. Je stärker die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen oder anderer
Personen berührt sei, desto eher müßten die betreffenden Aufwendungen als
unangemessen qualifiziert und ihr Abzug als Betriebsausgaben u.U. völlig versagt
werden (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.August 1986 I
R 80/83, BStBl II 1986, 904). Stehe die Darreichung von Speisen und Getränken
nicht mehr im Vordergrund, seien die Aufwendungen nach § 4 Abs.5 Nr.7 EStG zu
beurteilen. Dabei sei jedoch von den gleichen Grundsätzen auszugehen wie bei
Bewirtungsaufwendungen. Es komme auch hier nicht auf sittliche Maßstäbe an;
allerdings sei zu beachten, daß es beim Aufsuchen von Bordellen und
bordellähnlichen Betrieben im Grunde allein darum gehe, den Geschäftsfreund
durch die Verschaffung eines persönlichen Vergnügens für Geschäftsabschlüsse
geneigt zu machen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und
zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO).
Das angefochtene Urteil ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Das FG hat
insbesondere nicht berücksichtigt, daß die hier streitigen Aufwendungen
möglicherweise zum Teil schon dem Grunde nach unangemessen sind. Weiter hat es,
soweit ein Abzug in Betracht kommt, zu Unrecht eine absolute Höchstgrenze
angenommen.
1. Nach § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 EStG 1975 und der folgenden Jahre (EStG 1975 ff.)
dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden den Gewinn nicht
mindern, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen
anzusehen sind. Für das Streitjahr 1974 ergibt sich die gleiche Rechtslage aus
der in § 4 Abs.5 Satz 2 EStG früherer Fassungen (zuletzt 1974) enthaltenen
entsprechenden Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für solche Aufwendungen,
die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren (s.
z.B. das Urteil des BFH vom 15.Dezember 1966 IV R 235/66, BFHE 88, 43, BStBl III
1967, 286).
a) Mit dem FG ist zunächst davon auszugehen, daß jede einzelne Aufwendung für
die Bewirtung und/oder anderweitige Unterhaltung auf ihre Angemessenheit hin zu
prüfen ist. Es kann nicht ein Gesamtposten "Bewirtungs- und Unterhaltungsaufwand
für Geschäftsfreunde" gebildet und ins Verhältnis zu anderen Betriebsmerkmalen
gesetzt werden. Dies folgt schon daraus, daß § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 2 EStG 1975 ff.
den Nachweis der Höhe der Aufwendungen und ihrer betrieblichen Veranlassung für
jede einzelne Bewirtung fordert. Auch hat der BFH im Urteil vom 30.Januar 1986
IV R 150/85 (BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488) die Angabe aller
Bewirtungsteilnehmer ausdrücklich aus Gründen der Angemessenheitsprüfung
verlangt. Weiter hat der BFH bei Angemessenheitsprüfungen im Rahmen des § 4
Abs.5 Nr.7 EStG 1975 ff. stets auf das einzelne Wirtschaftsgut (PKW, Teppich
oder Flugzeug) oder bestimmte Leistungen abgestellt und nicht auf die gesamten
Repräsentationsaufwendungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres.
b) Entgegen der Auffassung des FG können die streitigen Aufwendungen jedoch
nicht einheitlich --ohne Berücksichtigung des Charakters des jeweils besuchten
Lokals-- nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden.
Eine Bewirtung i.S. des § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 EStG 1975 ff. liegt nach
Auffassung des Senats nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder
Getränken eindeutig im Vordergrund steht (vgl. dazu auch Schmidt/Heinicke,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 8.Aufl., § 4 Anm.101 b). Werden neben
dieser Bewirtung im engeren Sinn auch noch andere Leistungen (wie insbesondere
Variete, Striptease und ähnliches) geboten und steht der insgesamt geforderte
Preis in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Wert der verzehrten Speisen
und/oder Getränke, richtet sich die Beurteilung der Aufwendungen nicht mehr nach
§ 4 Abs.5 Nr.2 EStG 1975 ff.
Es kommt dann vielmehr § 4 Abs.5 Nr.7 EStG 1975 ff. (für das Streitjahr 1974 § 4
Abs.5 Satz 2 EStG 1974) zur Anwendung, wonach auch bestimmte andere
Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen
berühren, nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, soweit sie nach allgemeiner
Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Denn "andere Personen" im
Sinne dieser Vorschriften sind auch die bewirteten oder anderweitig
unterhaltenen Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen (insoweit auch Urteil des
BFH in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488, Nr.2 b; außerdem z.B.
Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15.Aufl.,
§§ 4, 5 Rdnr.1732).
Danach sind Aufwendungen für Besuche von Bordellen und bordellähnlichen
Betrieben stets nach § 4 Abs.5 Nr.7 EStG 1975 ff. zu beurteilen. Inwieweit dies
auch für Aufwendungen aus Anlaß des Besuchs von "Nachtlokalen" gilt, hängt vom
Einzelfall ab. Denn aus der bloßen Bezeichnung als "Nachtlokal" kann noch nicht
darauf geschlossen werden, was dort jeweils angeboten wird; mit dem Begriff
Nachtlokal wird im allgemeinen lediglich eine bestimmte Vorstellung hinsichtlich
der Öffnungszeiten verbunden.
Da das FG die streitigen Aufwendungen unterschiedslos nach § 4 Abs.5 Nr.2 EStG
1975 ff. beurteilt hat, ist seine Entscheidung schon aus diesem Grunde
aufzuheben. Denn je nachdem, nach welcher Vorschrift die Aufwendungen des
Klägers zu beurteilen sind, sind sie --wie im folgenden noch dargestellt wird--
als Betriebsausgaben abziehbar oder nicht.
2. a) Soweit der Kläger die Aufwendungen für die Bewirtung seiner
Geschäftsfreunde --mit eindeutigem Vorrang der Darreichung von Speisen und/oder
Getränken-- getätigt hat, sind sie nach Auffassung des Senats grundsätzlich in
voller Höhe abziehbar.
aa) Die vom FG angenommene Begrenzung auf absolute Höchstbeträge ist weder in §
4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 EStG 1975 ff. noch in § 4 Abs.5 Satz 2 EStG 1974 enthalten.
Sie kann nach Auffassung des Senats auch nicht über die Auslegung des Begriffs
"unangemessen" in das Gesetz hineininterpretiert werden.
aaa) Eine solche Vorgehensweise widerspräche dem Willen des Gesetzgebers. Es
trifft zwar zu, daß die Steuerreformkommission 1971 die Möglichkeit erwogen hat,
den 100 DM übersteigenden Betrag der tatsächlichen Aufwendungen je Tag für die
Bewirtung und Unterhaltung eines inländischen Geschäftsfreundes stets als
unangemessen anzusehen (s. Schriftenreihe des BMF, Heft 17, Teil V Gewinnerm,
Rdnr.58). Doch hat sie diesen Gedanken wieder verworfen und sich statt dessen
für eine Abziehbarkeit im Umfang des damals geltenden Rechts, d.h. bis zur
Grenze einer jeweils neu und gesondert zu bestimmenden Angemessenheit
ausgesprochen (a.a.O., Rdnrn.59 bis 63). Dem ist dann auch der Gesetzgeber
gefolgt. Er hat es in § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 EStG 1975 bei der Grenze der nach
der allgemeinen Verkehrsauffassung zu bestimmenden Angemessenheit belassen und
lediglich zusätzliche Erfordernisse für den Nachweis der Höhe und betrieblichen
Veranlassung von Bewirtungskosten aufgestellt (§ 4 Abs.5 Nr.2 EStG i.d.F. des
Einkommensteuerreformgesetzes vom 5.August 1974, BGBl I, 1769; vgl. dazu den
ersten Antrag des Finanzausschusses zum Entwurf des Dritten
Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/2164, S.2, und den ersten Bericht des
Finanzausschusses hierzu, BTDrucks 7/2180, S.16, zu § 4 Abs.5 Ziff.2).
Auch § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 (BGBl I
1988, 1093, BStBl I 1988, 224) enthält keine Festsetzung absoluter
Höchstbeträge. Die Begrenzung des Abzugs auf 80 v.H. bezieht sich vielmehr auf
die angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen. Der prozentualen
Abzugsbegrenzung muß also die Feststellung der Angemessenheit der Aufwendungen
vorangegangen sein.
bbb) Weiter war der BFH bereits wiederholt mit der Frage befaßt, unter welchen
Voraussetzungen Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen
berühren, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen
sind. Er hat es dabei stets abgelehnt, sich an absoluten Betragsgrenzen zu
orientieren, und statt dessen auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt (s.
aus jüngerer Zeit die Urteile vom 8.Oktober 1987 IV R 5/85, BFHE 150, 558, BStBl
II 1987, 853, und vom 26.Januar 1988 VIII R 139/86, BFHE 153, 4, BStBl II 1988,
629). Dieser Rechtsprechung ist auch der erkennende Senat gefolgt (s. Urteil vom
13.November 1987 III R 227/83, BFH/NV 1988, 356, zur Angemessenheit von
Anschaffungskosten eines PKW).
Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Übertragung dieser
Rechtsgrundsätze auf Fälle wie den vorliegenden sprächen, in dem es in erster
Linie um die Beurteilung von Aufwendungen geht, die die Lebensführung anderer
Personen als des Steuerpflichtigen berühren.
bb) Hinzu kommt, daß der Besuch von Gaststätten mit Geschäftsfreunden im
allgemeinen dem Zweck dient, einen angenehmen und mithin dem Geschäftsablauf
regelmäßig förderlichen Rahmen zu schaffen. Mit Rücksicht darauf sind
entsprechende Aufwendungen nach Auffassung des erkennenden Senats grundsätzlich
--und zwar unabhängig von der Höhe im einzelnen-- auch bei Zugrundelegung der
allgemeinen Verkehrsauffassung (nach § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 EStG 1975 ff.) als
betrieblich veranlaßt und angemessen anzusehen. Das gilt in besonderem Maße für
den Streitfall, wenn man die vom Kläger erzielten hohen Umsätze und Gewinne der
Beurteilung zugrunde legt (vgl. hierzu auch das Urteil des BFH vom 20.August
1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108, zu den Aufwendungen eines
Steuerpflichtigen für einen Perserteppich).
b) Stehen aber, etwa beim Besuch eines Nachtlokals, die Aufwendungen in einem
offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder
Getränke, kommt § 4 Abs.5 Nr.7 EStG 1975 ff. zur Anwendung. Das hat nach
Auffassung des erkennenden Senats jedoch gleichzeitig zur Folge, daß insoweit
jeglicher Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist. Die Angemessenheitsprüfung
führt hier dazu, daß die Aufwendungen bereits ihrer Art, d.h. schon dem Grunde
nach als unangemessen anzusehen sind.
aa) Nach § 4 Abs.5 Nr.7 EStG 1975 ff. (§ 4 Abs.5 Satz 2 EStG 1974) sind
bestimmte Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer
Personen berühren, nicht als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie nach
allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Der BFH hat bei
der hier vorzunehmenden Prüfung in jüngerer Zeit neben den betrieblich bedingten
Umständen in besonderem Maße auch dem Grad der Berührung der privaten
Lebenssphäre des Steuerpflichtigen oder anderer Personen Bedeutung beigemessen
(s. die Urteile vom 20.August 1986 I R 80/83, BStBl II 1986, 904, und in BFHE
150, 558, BStBl II 1987, 853). Der erkennende Senat schließt sich dieser
Rechtsprechung an. Er ist der Auffassung, daß Aufwendungen um so eher als
unangemessen anzusehen sind, je stärker die Berührung mit der privaten
Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen den betrieblichen
Anlaß in den Hintergrund treten läßt.
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Aufwendungen für die Besuche der hier
(nach § 4 Abs.5 Nr.7 EStG 1975 ff. und § 4 Abs.5 Satz 2 EStG 1974) zu
beurteilenden Nachtlokale (bei denen die Darreichung von Speisen und/oder
Getränken nicht Hauptzweck ist) nicht mehr als angemessen anzusehen. Anders als
z.B. beim Besuch von Speiserestaurants geht es hier nicht um die Schaffung eines
angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Die betriebliche Veranlassung
wird vielmehr durch private Motivationen überlagert. Es tritt das persönliche
Vergnügen an den in solchen Lokalen gebotenen Leistungen (wie Variete,
Striptease und ähnliches) entscheidend in den Vordergrund. Kennzeichnend dafür
ist auch, daß der für den Verzehr geforderte Preis regelmäßig außer Verhältnis
zum Wert der berechneten Speisen und/oder Getränke steht. Das gilt in ganz
besonderem Maße für den Besuch von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben.
Dieser Würdigung steht nicht entgegen, daß der Besuch solcher Lokale unter
Umständen von bestimmten Gruppen von Geschäftsfreunden erwartet wird oder in
bestimmten Branchen sogar üblich ist. Denn Prüfungsmaßstab ist die allgemeine
Verkehrsauffassung und nicht die Anschauung der beteiligten Wirtschaftskreise.
bb) Da mit Besuchen von solchen "Nachtlokalen" ein anderer Zweck verfolgt wird
als mit Bewirtungen im engeren Sinn, liegt nach Auffassung des Senats insoweit
bereits eine Unangemessenheit dem Grunde nach vor; d.h. es kommt auch nicht ein
evtl. gekürzter Abzug der Aufwendungen in Betracht.
Das Gesetz enthält in § 4 Abs.5 Nr.4 letzter Halbsatz EStG 1975 ff. (§ 4 Abs.5
Nr.3 EStG 1974) eine vergleichbare Wertung. Hiernach sind Bewirtungsaufwendungen
--ebenfalls schon dem Grunde nach-- nicht abziehbar, wenn sie mit Jagd-, Segel-
und ähnlichen -Vergnügungen zusammenhängen. Sie teilen das Schicksal der im
Vordergrund stehenden Vergnügungen; Aufwendungen für diese selbst sind auch
nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
c) Der Senat verkennt nicht, daß andererseits sogenannte Schmiergeldzahlungen in
vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sein können. Doch ist dies nur dann
der Fall, wenn die betreffende Zuwendung gemacht wird, weil oder damit der
Empfänger eine bestimmte Gegenleistung für den Betrieb erbringt (BFH-Urteil vom
18.Februar 1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394). Ein
vergleichbarer Sachverhalt dürfte bei den hier zu beurteilenden Lokalbesuchen
regelmäßig nicht gegeben sein.
d) Das FG hat es --aus seiner Sicht folgerichtig-- unterlassen, die Tatsachen
festzustellen, die erforderlich sind, um die dem Kläger entstandenen
Aufwendungen zutreffend beurteilen zu können. Die Sache ist daher an das FG
zurückzuverweisen.
3. Die noch vorzunehmenden Ermittlungen haben sich jedoch nicht mehr auf
sämtliche Geschäftsfreundeeinladungen des Klägers zu erstrecken. Denn im
Ergebnis zutreffend hat das FG die Aufwendungen in insgesamt 14 Fällen bereits
wegen Fehlens der erforderlichen formellen Voraussetzungen nicht anerkannt.
a) Für das Streitjahr 1975 (mit acht Rechnungen über insgesamt 8 765,50 DM)
ergibt sich dies aus der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 2 EStG
1975. Danach müssen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck insbesondere der Tag
der Bewirtung und die Namen der bewirteten Personen angegeben sein.
Unvollständige Angaben haben zur Folge, daß der betreffende Aufwand --wegen
Fehlens einer materiellen Tatbestandsvoraussetzung-- insgesamt nicht abgezogen
werden kann (s. hierzu z.B. das Urteil in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).
b) Im Streitjahr 1974 galt zwar das besondere gesetzliche Nachweisgebot des § 4
Abs.5 Nr.2 Satz 2 EStG noch nicht. Doch ergaben sich ähnliche
Aufzeichnungspflichten aus den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung. So war es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, im Rahmen der
Buchführung außer dem Ort, der Art und der Höhe der Aufwendung auch das Datum
der Bewirtung und den Namen des Geschäftsfreundes anzugeben (s. z.B. das Urteil
des BFH vom 3.April 1974 I R 241/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497, Nr.3 der
Entscheidungsgründe mit weiteren Hinweisen).