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Bordellbetreiber - Arbeitsagentur muss für ihn keine Prostituierten suchen Bundessozialgericht Az.: B 11 AL 11/08 R Urteil vom 06.05.2009 Vorinstanzen: Sozialgericht Speyer, Az.: S 10 AL 1020/04, Entscheidung vom 04.05.2006 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 1 AL 97/06, Entscheidung vom 24.01.2008
Entscheidung: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2008 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 4. Mai 2006 insgesamt zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das
Revisionsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
I. Der Kläger begehrt von der
beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) die Vermittlung von Prostituierten. Der Kläger betreibt in S ein
Bordell, in welchem Prostituierte als Selbständige sexuelle Dienstleistungen
gegenüber Dritten erbringen. Im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit den
Prostituierten stellt der Kläger diesen ua ausgestattete Räume gegen Entgelt zur
Verfügung. Er beabsichtigt nach seinen Angaben, in Zukunft Arbeitsverhältnisse
mit Prostituierten zu begründen, die für ihn im Rahmen
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse tätig sein sollen. Mit
Schreiben vom 17. Mai 2004 bat der Kläger die Beklagte um Vermittlung deutscher
Prostituierter sowie Prostituierter aus den EU-Mitgliedstaaten. Art der
Tätigkeit sei die Vornahme sexueller Handlungen. Es heißt weiter: "Gesucht wird eine Frau
und/oder ein bisexuell veranlagter Mann für Massagen, den zärtlichen
Bereich, Geschlechts- und/oder Oralverkehr. Erfahrungen im
Prostitutionsgewerbe sind von Vorteil. Ein schlankes und gepflegtes
Äußeres wird erwartet. Equipment wie Hygieneartikel, Bettwäsche, Kondome
und Getränke werden vom Arbeitgeber gestellt." Die Beklagte lehnte die Annahme des
Vermittlungsauftrages ab, da die Entgegennahme und Ausführung des Antrages gegen
die guten Sitten verstoße und sie deshalb nach § 36 Abs. 1 Sozialgesetzbuch
Drittes Buch (SGB III) nicht vermittlerisch tätig werden dürfe (Bescheid vom 8.
Juni 2004; Widerspruchsbescheid vom 24. August 2004). Das Sozialgericht (SG) hat die
Klage abgewiesen (Urteil vom 4. Mai 2006). Auf die Berufung des Klägers hat das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) das erstinstanzliche Urteil geändert,
den Bescheid vom 8. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.
August 2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den Vermittlungsantrag
des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
entscheiden (Urteil vom 24. Januar 2008). In den Entscheidungsgründen hat das
LSG ua ausgeführt: Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig.
Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen
Vermittlungsauftrag vom 17. Mai 2004 annehme. Er könne vielmehr nur verlangen,
dass diese in ermessensfehlerfreier Weise darüber entscheide, ob sie den
Vermittlungsauftrag annehme und ggf auf welche Weise sie ihn wahrnehme.
Anspruchsgrundlage sei § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach die Agentur für Arbeit
ua auch Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung)
anzubieten habe. Wer eine Vermittlung durch die BA geltend mache, habe ein
subjektiv-öffentliches Recht auf deren Tätigwerden. Die Entscheidung über ein
Vermittlungsbegehren erfolge durch Ausübung und im Rahmen eines durch das Gesetz
eingeräumten Ermessens, wie durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
((BSG), Urteil vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 33/84) bereits geklärt sei. Die
Beklagte habe ihre Entscheidung zu Unrecht auf das absolute Vermittlungsverbot
des § 36 Abs. 1 SGB III gestützt. Die Arbeitsverhältnisse, in die sie nach dem
Antrag des Klägers vermitteln solle, verstießen nicht gegen die guten Sitten.
Letzteres ergebe sich aus dem Prostitutionsgesetz (ProstG) vom 20. Dezember 2001
und dem darin zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen. Der Vertrag
zwischen Prostituierten und Kunden sowie Bordellbetreibern sei grundsätzlich
auch nicht teilweise sittenwidrig, und zwar auch nicht in Bezug auf die Vornahme
sexueller Handlungen. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus den Grundwertungen
des Grundgesetzes (GG) entnehmen, weil nach dem ProstG eine vertragliche
Verpflichtung der Prostituierten zur Vornahme sexueller Handlungen gerade nicht
bestehe. Die Vereinbarung über die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt
sei vom Gesetzgeber als einseitig verpflichtender Vertrag ausgestaltet worden.
Die Kunden und die Bordellbetreiber hätten indes gegenüber Prostituierten keinen
Anspruch auf die Vornahme sexueller Handlungen. Da die Beklagte zu Unrecht vom
Vorliegen eines absoluten Vermittlungsverbotes ausgegangen sei, habe sie kein
Ermessen ausgeübt; es müsse daher ein Bescheidungsurteil ergehen. Die
Voraussetzungen für eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend,
dass nur eine Ablehnung des Vermittlungsersuchens des Klägers rechtsfehlerfrei
sei, lägen nicht vor. Mit der vom LSG zugelassenen
Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 35 Abs. 1 SGB III. Entgegen der
Rechtsansicht des LSG und der vereinzelt in der Literatur (Rademacker in
Hauck/Noftz, SGB III, § 35 RdNr. 38) unter Heranziehung von § 3 Abs. 5 SGB III
geäußerten Ansicht sei der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob sie vermittelnde
Tätigkeiten aufnehmen müsse, kein Ermessen eingeräumt. Einen Spielraum habe die
Beklagte lediglich hinsichtlich der Frage, wie sie die Vermittlungsbemühungen
ausgestalte. § 3 Abs. 5 SGB III beziehe sich nur auf die Art und den Umfang
einzelner Leistungen, nicht aber auf die Tätigkeit dem Grunde nach. Ebenso
ergebe sich aus der vom LSG angeführten Rechtsprechung des BSG für eine
Entscheidung nach § 35 SGB III ein zweistufiger Entscheidungsgang, nämlich die
Entscheidung über das "Ob" des Tätigwerdens und die Auswahl unter verschiedenen
denkbaren Vermittlungsmöglichkeiten. Eine Entscheidung gegen die Aufnahme
jeglicher Vermittlungstätigkeit könne nicht ergehen, da damit sein, des Klägers,
subjektiv-öffentliches Recht auf ein Tätigwerden der Beklagten verletzt werde.
Auch wenn man davon ausgehen sollte, dass der Beklagten hinsichtlich der Frage,
ob sie Vermittlungsbemühungen aufnehme, Ermessen zukomme, sei dieses in seinem
Fall auf Null reduziert. Der Gesetzgeber des ProstG habe die Prostitution als
Beruf zugelassen und in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen. Die
Beklagte könne seinen Vermittlungswunsch nicht als arbeitsmarkt- und
beschäftigungspolitisch unerwünscht ablehnen. Vielmehr sei sie insoweit zur
Neutralität verpflichtet. Eine Versagung der Vermittlungstätigkeit und eine auf
diese Weise ausgeübte Berufs- und Arbeitsmarktlenkung sei verfassungswidrig und
verletze insbesondere Art 12 und Art 2 Abs. 1 GG. Der Kläger beantragt, das Urteil
des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2008 und das Urteil des
Sozialgerichts Speyer vom 4. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8.
Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2004
aufzuheben und diese zu verurteilen, den Vermittlungsauftrag des Klägers vom 17.
Mai 2004, gerichtet auf die Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
zur Erbringung sexueller Dienstleistungen gegenüber Dritten, anzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers
zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt - im Wege der Anschlussrevision -, das Urteil des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2008 aufzuheben,
soweit dieses das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 4. Mai 2006
abgeändert, den Bescheid vom 8. Juni 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. August 2004 aufgehoben und die Beklagte
verpflichtet hat, über den Vermittlungsantrag des Klägers vom 17. Mai
2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
entscheiden, und die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
die Anschlussrevision
zurückzuweisen. Die Beklagte rügt eine Verletzung
von § 35 SGB III, § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sowie des §
35 Abs. 1 Satz 3 und des § 42 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Entgegen der Rechtsansicht des LSG habe sie bei der Ablehnung des
Vermittlungsauftrags des Klägers kein Ermessen ausüben müssen. Vielmehr liege
ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor. Sie erfülle mit der
Arbeitsvermittlung eine öffentliche Aufgabe im Rahmen der
beschäftigungspolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung. Nach dem
vorgelegten "Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten" vom Januar 2007 könne in
Deutschland derzeit nicht von einem gesellschaftlichen Konsens hinsichtlich der
moralisch-ethischen Bewertung von Prostitution und der daraus für staatliches
Handeln zu ziehenden Konsequenzen ausgegangen werden. Sie habe sich deshalb aus
grundsätzlichen Erwägungen dafür entschieden, keine Arbeitsvermittlung im
Bereich der Prostitution vorzunehmen, da sie sonst die Prostitution direkt
fördern würde. Auch die Bundesregierung, an deren beschäftigungspolitischen
Zielsetzungen sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu orientieren habe
(vgl. ua § 1 SGB III), habe sich im og Bericht ausdrücklich gegen eine
Arbeitsvermittlung in die Prostitution ausgesprochen. Für Prostituierte sei zwar
seit Einführung des ProstG der Zugang zur Sozialversicherung erleichtert worden.
In der Praxis werde dies aber kaum genutzt, wie der Bericht der Bundesregierung
zeige. Nur 1 % aller Prostituierten hätten einen Arbeitsvertrag, 87 % seien
krankenversichert, ein Drittel von ihnen jedoch als Familienangehörige, die
überwiegende Mehrheit nicht unter ihrer Berufsbezeichnung. Da die Ausübung von
Prostitution nach wie vor erhebliche arbeits-, bau-, gewerbe-, sicherheits- und
jugendschutzrechtliche Probleme mit sich bringe und auch der Bundesgerichtshof
in seiner Rechtsprechung einen Makel der Prostitution in ethisch-moralischer
Hinsicht nicht definitiv ausschließe, habe sie, die Beklagte, keine
Entscheidungsalternative als die Ablehnung des klägerischen Vermittlungsgesuchs.
Aber selbst dann, wenn kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null angenommen
werden könne, sei die unterlassene Ermessensausübung zumindest nach § 42 Satz 1
SGB X unbeachtlich, da die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung nach Ermessen
und deren Begründung die Entscheidung in der Sache - mangels
Entscheidungsalternativen - nicht beeinflusst habe. II. Die Revision des Klägers ist
zulässig; insbesondere fehlt es nicht an dem erforderlichen
Rechtsschutzinteresse (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29.
April 2004 - 3 C 25/03 - BVerwGE 121, 1; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl.
2008, vor § 51 RdNr. 16). Sie ist aber nicht begründet (§ 170 Abs. 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Dagegen ist die Anschlussrevision der Beklagten,
mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur Neubescheidung wendet, zulässig (§
202 SGG iVm § 554 Zivilprozessordnung) und begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger aus Anlass seines
Vermittlungsantrags vom 17. Mai 2004 Arbeitsvermittlung anzubieten. Der Bescheid
vom 8. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2004
ist rechtmäßig. 1. Die vom Kläger im Wege der
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) angefochtene Entscheidung
der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat den
Vermittlungsauftrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob die Arbeitsverhältnisse, deren Vermittlung der Kläger wünscht, unter
das Vermittlungsverbot des § 36 Abs. 1 SGB III fallen, wonach die Agentur für
Arbeit nicht vermitteln darf, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis
begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Denn
auch wenn - entsprechend den Ausführungen des LSG - die Prostitution nicht mehr
als sittenwidrig zu bewerten ist, folgt daraus keineswegs die Verpflichtung der
Beklagten, dem Kläger in diesem Bereich Arbeitsvermittlung anzubieten. Entgegen
der Rechtsansicht der Revision begründet § 35 Abs. 1 SGB III keinen
Rechtsanspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte im Prostitutionsbereich
vermittelnd für ihn tätig wird. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III in
der hier maßgebenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2848) hat die Agentur für Arbeit
Ausbildungssuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung
und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst nach §
35 Abs. 1 Satz 2 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März
1997 (BGBl I 594) ua alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeitsuchende
mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
zusammenzuführen. Zu diesen Tätigkeiten gehören nicht nur die konkreten
unmittelbaren Vermittlungsbemühungen, sondern bereits auch
Vorbereitungshandlungen wie etwa die Entgegennahme von Arbeitsangeboten,
Arbeitsgesuchen usw. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift hat die Agentur für
Arbeit durch Vermittlung ua darauf hinzuwirken, dass Arbeitsuchende eine
Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Arbeitnehmer erhalten. Daraus folgt
zwar, dass derjenige, der Vermittlung durch die Agentur für Arbeit geltend
macht, ein subjektiv-öffentliches Recht auf deren Tätigwerden hat. Letzteres ist
durch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 33/84 - BSGE
58, 291, 298 = SozR 4100 § 14 Nr. 5 S 7) bereits zu der Vorgängervorschrift des
§ 14 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582)
entschieden worden. In § 14 Abs. 1 Satz 1 AFG war bestimmt, die BA habe dahin zu
wirken, dass Arbeitsuchende Arbeit und Arbeitgeber die erforderlichen
Arbeitskräfte erhalten. Daraus folgt nach der zitierten Rechtsprechung, dass
derjenige, der die Arbeitsvermittlungsdienste der Beklagten nachfragt, einen
subjektiv-öffentlichen Anspruch auf deren Tätigwerden hat. Dieser verwirklicht
sich jedoch - so das BSG (aaO) weiter - nicht in der Form der Erfüllung eines
Rechtsanspruchs auf eine nur allein richtige (gesetzmäßige) Handlung, sondern
durch die der Beklagten verbleibende Wahl der dafür geeigneten Maßnahme, ggf
unter mehreren je für sich ebenfalls gesetzmäßigen Möglichkeiten. Die
Entscheidung über ein Vermittlungsbegehren erfolgt demgemäß durch Ausübung und
im Rahmen eines durch das Gesetz eingeräumten Ermessens, wobei sich dieses
Ermessen nicht nur auf die konkrete Art der Umsetzung eines
Vermittlungsbegehrens, sondern auch darauf bezieht, ob eine Vermittlung
überhaupt in Betracht kommt (BSG aaO, S 298, 299 = SozR aaO Nr. 5, S 8). Es kann
hier offen bleiben, inwieweit diese Rechtsprechung auf die Rechtslage unter
Geltung des SGB III übertragbar ist (vgl. einerseits Rademacker in Hauck/Noftz,
SGB III, § 35 RdNr. 38, Stand Dezember 2005 und andererseits Mutschler in
Mutschler ua, SGB III, 3. Aufl. 2008, § 35 RdNr. 10 mwN). Denn auch dann, wenn
aus § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III ein subjektiv-öffentliches Recht auf Vermittlung
dem Grunde nach folgt, liegt jedenfalls - wie das BSG in seiner Entscheidung vom
25. Juli 1985 (BSGE aaO, S 29 f = SozR aaO S 7) bereits ausgeführt hat - die
Entscheidung über ein konkretes Vermittlungsbegehren einschließlich der
Ablehnung eines konkreten Vermittlungswunsches im Rahmen eines durch das Gesetz
eingeräumten Ermessens der Beklagten. 2. Entgegen der Rechtsansicht des LSG
muss die Beklagte nicht deshalb, weil sie ihr Ermessen nicht ausgeübt hat,
sondern ihre ablehnende Entscheidung auf das absolute Vermittlungsverbot nach §
36 SGB III gestützt hat, den Antrag des Klägers unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut bescheiden (vgl. § 131 Abs. 2 SGG; Keller
in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 131 RdNr. 13). Denn es liegt hier der
besonders gelagerte Ausnahmefall einer Ermessensreduzierung auf Null vor. Auf
Grund des festgestellten Sachverhalts steht fest, dass die Beklagte bei
rechtsfehlerfreier Ermessensausübung keine andere - den Kläger ganz oder
teilweise begünstigende - Entscheidung hätte treffen können (vgl. BSG, Urteile
vom 28. Oktober 1981 - 3 RK 3/81 - BSGE 52, 267, 272 = SozR 2200 § 182c Nr. 6, S
20; vom 11. November 1993 - 7 RAr 52/93 - BSGE 73, 211, 213 = SozR 3-4100 § 55a
Nr. 5, S 30; vom 25. Januar 1994 - 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16; vom 11.
April 2002 - B 3 P 8/01 R; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54
RdNr. 29, 31d; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 RdNr. 207; § 114 RdNr.
6, jeweils mwN). Die fehlende Ermessensentscheidung der Beklagten begründet
daher gemäß § 42 Satz 1 SGB X keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides; erst
recht ist - anders als die Revision meint - der Verwaltungsakt nicht iS des § 40
SGB X nichtig. a) Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I,
der auf Grund der Vorrangregelung des § 37 SGB I auch für den Bereich der
Arbeitsförderung nach dem SGB III gilt, haben die Leistungsträger dann, wenn sie
ermächtigt sind, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen
zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Wie das BSG bereits in seiner
Entscheidung vom 25. Juli 1985 (BSGE 58, 291, 297 = SozR 4100 § 14 Nr. 5)
ausgeführt hat, nimmt die Beklagte die Aufgaben der Arbeitsvermittlung als
hoheitliche Aufgabe wahr (BVerfGE 21, 245, 251) und ist sie bei der Ausübung
ihres pflichtgemäßen Ermessens gehalten, eine sozial gerechte, aber auch
arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch sinnvolle und sachgerechte
Arbeitsvermittlung zu betreiben. Sie hat dabei vorrangig den Zielen zu
entsprechen, wie sie in §§ 1, 2 SGB III programmatisch niedergelegt sind,
nämlich ua einen hohen Beschäftigungsstand zu gewährleisten und die
Beschäftigungsstruktur ständig zu verbessern. Dies bedeutet aber nicht - wie
auch das Vermittlungsverbot in § 36 Abs. 1 SGB III klarstellt -, dass sie diese
Aufgabe in einem wertfreien Raum zu erfüllen hat. Vielmehr ist sie als Träger
öffentlicher Gewalt nach Art 1 Abs. 3 und Art 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht
und insbesondere die Wertordnung des GG unmittelbar gebunden. Die aktive
Förderung des Zustandekommens von Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnissen im
Bereich der Prostitution ist weder mit den Zielsetzungen des SGB III noch mit
der Wertordnung des GG zu vereinbaren (dazu im Folgenden unter c). b) Hieran hat sich auch mit
Inkrafttreten des ProstG vom 20. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 nichts
geändert, denn dieses hat eine ganz andere Zielrichtung als die Regelungen zur
Vermittlungspflicht der Beklagten. Mit dem ProstG hat der Gesetzgeber einerseits
den zivilrechtlichen Schutz der Prostituierten erheblich verbessert und ihnen
andererseits den Zugang zur Sozialversicherung eröffnet. Hierzu bestimmt Art 1 §
1 ProstG, dass Prostituierte nach Vornahme sexueller Handlungen einen Anspruch
auf das vereinbarte Entgelt haben bzw dass es zur Erlangung eines vorher
vereinbarten Entgelts nicht der tatsächlichen Erbringung der sexuellen Handlung
bedarf, wenn die Vereinbarung darauf gerichtet ist, dass sich eine Person für
derartige Handlungen für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. Wie aus den
Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 14/5958, S 4, 6 zu Art 1) zu entnehmen ist,
sollte damit klargestellt werden, dass Prostituierte einen Anspruch auf das
vereinbarte Entgelt haben, wenn sie ihre Leistung erbracht haben, ihre Tätigkeit
vom Gesetzgeber nicht als Verstoß gegen die guten Sitten gewertet wird und damit
§ 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) "insoweit nicht mehr anwendbar" ist.
Ob diese Gesetzesbegründung im Gesetz selbst in § 1 ProstG zum Ausdruck gekommen
ist, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. Armbrüster in Münchener Kommentar zum
BGB, 5. Aufl. 2006, § 1 ProstG RdNr. 19 und § 138 RdNr. 57; Laskowski, AuR 2002,
406, 407, 409). Ebenso kann offen bleiben, ob - wie sich in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH) andeutet (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006 - I ZR
65/05, I ZR 231/03 und I ZR 241/03 - BGHZ 168, 314, zur Auslegung des § 120 Abs.
1 Nr. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz sowie Urteil vom 8. November 2007 - III ZR
102/07 - zu so genannten Telefonsexdienstleistungen) - insoweit von einer
geänderten Rechtslage auszugehen ist oder ob auch nach Inkrafttreten des ProstG
zumindest die Verpflichtung zur Vornahme sexueller Handlungen sittenwidrig ist
(vgl. Nasall in juris-Praxiskomm-BGB, 4. Aufl. 2008, § 138 BGB, RdNr. 146;
Ellenberger in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2008, § 138 RdNr. 52; Palm in Erman, BGB,
12. Aufl. 2008, § 138 RdNr. 158; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des BGB, 9. Aufl.
2004, § 41 RdNr. 47; Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 9. Aufl. 2006, RdNr.
701; Bergmann, JR 2003, 270, 272; Majer, NJW 2008, 1926, 1927 f) und ein
Arbeitsverhältnis mit einem Bordellbesitzer mit einer entsprechenden
Verpflichtung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist (Richardi in Staudinger, BGB,
2005, § 611 RdNr. 197; Sack in Staudinger, BGB, 2003, § 138 RdNr. 398; OLG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Mai 2004 - 16 U 11/04, NJW 2005, 225). Jedenfalls ergibt sich aus dem
ProstG, insbesondere aus § 1, dass es dem Gesetzgeber allein um den Schutz der
Prostituierten ging. Indem in § 1 ProstG "der Weg eines einseitig
verpflichtenden Vertrages gewählt wurde, wird deutlich gemacht, dass es dem
Gesetzgeber um Rechtsansprüche der Prostituierten, nicht aber um Rechtsansprüche
zu Gunsten von Kunden und Bordellbetreibern gegen die Prostituierten geht" (so
ausdrücklich BT-Drucks 14/5958 S 4 unter Ziff 3). Dementsprechend verfolgt auch
§ 3 ProstG, wonach bei Prostituierten das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen
einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des
Sozialversicherungsrechts nicht entgegen steht, ausschließlich den Schutz der
Prostituierten. Ausweislich der Gesetzesmaterialien geht diese Regelung auf
Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R - BSGE 87,
53, 60 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 15, S 51) zurück, wonach kein Grund ersichtlich
ist, etwaige sittenwidrige Beschäftigungsverhältnisse von vornherein vom Schutz
der Sozialversicherung auszunehmen (vgl. BT-Drucks 14/5958, S 5). Aus dem ProstG
lässt sich somit gerade nicht entnehmen, der Gesetzgeber habe die entsprechende
Beschäftigung umfassend legalisiert (so aber Mutschler in Mutschler ua, SGB III,
3. Aufl. 2008, § 35 RdNr. 47 und § 36 RdNr. 21 sowie Laskowski, AuR 2002, 406,
407, 409). Insbesondere ist aus dem durch das ProstG eröffneten Zugang zur
Sozialversicherung und den damit im Zusammenhang stehenden Änderungen des
Strafgesetzbuches in Art 2 ProstG (BT-Drucks 14/5958, S 5) nicht die
Schlussfolgerung zu ziehen, dass damit auch eine Vermittlungstätigkeit der BA
angestrebt würde. Dem kann die Revision auch nicht
entgegenhalten, dass der Gesetzgeber in § 3 ProstG bei Vorliegen einer
abhängigen Tätigkeit die Versicherungs- und Beitragspflicht bei Prostituierten
bejaht habe und es demzufolge eine sinnwidrige Beschränkung der Leistungen der
Arbeitslosenversicherung sei, wenn die Beklagte einen Anspruch auf Vermittlung
von Prostituierten verneine. Denn sie übersieht, dass zum einen - wie bereits
ausgeführt - das ProstG nicht den Schutz des Bordellbetreibers, dh seinen
Anspruch, regelt, sondern den Schutz von Prostituierten. Zum anderen ist
speziell im Recht der Arbeitslosenversicherung die Frage der Versicherungs- und
Beitragspflicht von der Leistungspflicht, dh den Leistungen der
Arbeitsförderung, wozu auch die Arbeitsvermittlung gehört (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 SGB III) zu unterscheiden (vgl. ua BVerfGE 72, 9, 19 f = SozR 4100
§ 104 Nr. 13, S 13; BVerfGE 76, 220, 236 = SozR 4100 § 242b Nr. 3, S 11). c) Mit der Ablehnung des
Vermittlungsauftrags des Klägers hält sich die Beklagte im Rahmen der
Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 4 SGB III in der hier anzuwendenden, ab 1.
Januar 2002 geltenden Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl
I 3443). Danach sind die Leistungen der Arbeitsförderung so einzusetzen, dass
sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und
Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen. Dies bestätigt der im
Revisionsverfahren vorgelegte Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen
des ProstG (Stand Januar 2007). Gerade vor dem Hintergrund des mit dem ProstG
verfolgten Schutzes der Prostituierten hat darin die Bundesregierung die
Auffassung vertreten, dass - auch wenn die Prostitution nicht mehr als
sittenwidrig zu bewerten sei - die Beklagte nicht verpflichtet sei,
Arbeitsvermittlung im Bereich der Prostitution durchzuführen. Sie begrüße
vielmehr nachdrücklich die Entscheidung der Beklagten gegen eine
Arbeitsvermittlung in diesem Bereich. Die Legalisierung von
Beschäftigungsverhältnissen in der Prostitution führe nicht dazu, dass
Prostitution ein "Beruf wie jeder andere" geworden sei. Die gegenwärtige Praxis
der Beklagten sei durch das geltende Recht gedeckt (vgl. Bericht unter B. IV.). Dieser Bericht kann auch in der
Revisionsinstanz im Rahmen der vom Kläger erhobenen Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage berücksichtigt werden. Denn er enthält - gemessen an dem
durch die Verwaltungsentscheidung festgelegten Streitgegenstand - keine neuen
Tatsachen (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 1 KR 33/01 R - SozR 4-1500 §
54 Nr. 1; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54 RdNr. 34). Es bedarf
an dieser Stelle keiner Vertiefung, inwieweit dem Bericht der Bundesregierung
die Qualität eines Maßstabes für deren beschäftigungspolitische Zielsetzung
zukommt und inwieweit dieser Bericht die zeitlich frühere Ablehnungsentscheidung
der Beklagten legitimieren kann. Denn die Rechtmäßigkeit der streitigen
Verwaltungsentscheidung folgt bereits aus der für die Beklagte als Träger
öffentlicher Verwaltung bindenden Wertordnung des GG und einer hieran
orientierten Auslegung des § 35 Abs. 1 SGB III. Gemäß Art 1 Abs. 1 GG ist die Würde
des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt. Die Garantie der Menschenwürde verpflichtet gemäß Art 1 Abs.
1 Satz 2 GG die gesamte "staatliche Gewalt", was den in Art 1 Abs. 3 GG
verwandten Begriffen entspricht, wonach die Grundrechtsbindung für Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung gilt (vgl. BVerfGE 7, 198, 205 f; Jarras/Pieroth,
Kommentar zum GG, 8. Aufl. 2006, Art 1 RdNr. 3a; Starck in v Mangoldt/Klein/Starck,
GG, 5. Aufl. 2005, Art 1 Abs. 3 RdNr. 168 f; 326 ff, 331). Demzufolge ist die BA
im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Wahrung der Grundrechte
verpflichtet. Eine Arbeitsvermittlung in die Prostitution, die - wie im Fall des
Vermittlungsauftrags des Klägers - mit der entgeltlichen Vornahme sexueller
Handlungen oder anderer Dienstleistungen mit eindeutig sexuellem Bezug verbunden
ist, beraubt den Anbietenden, auch wenn er nicht zur Leistung verpflichtet ist,
seiner Subjektqualität und der Freiheit in seiner Intimsphäre (vgl. BVerfGE 87,
209, 228; 96, 375, 399; 109, 279, 312 f; BVerwGE 64, 274, 278 - zum
Peep-Show-Verbot). Eine Vermittlungstätigkeit der BA für nach den Feststellungen
des LSG auf den Sexualbereich bezogene Dienstleistungen - über anderes ist hier
nicht zu entscheiden - ist deshalb mit dem Schutz aus Art 1 Abs. 1 GG und auch
Art 2 Abs. 1 GG unvereinbar (ebenso Rixen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 36 RdNr.
63, Stand Februar 2007; ders in SGb 2005, 509, 511 f; Peters-Lange in Gagel, SGB
II/SGB III, § 36 SGB III RdNr. 7d mwN, Stand Juni 2008). Was die Achtung der Menschenwürde
im Einzelnen erfordert, kann zwar nicht völlig von den jeweiligen
gesellschaftlichen Verhältnissen losgelöst werden (vgl. BVerfGE 96, 375, 400;
BVerwGE 84, 314, 317 ff - zweite Peep-Show-Entscheidung). Indes ist auch - wie
bereits ausgeführt - der Gesetzgeber des ProstG nicht so weit gegangen, die
Prostitution einem "Beruf wie jedem anderen" gleichzustellen. Für den Bereich
der Arbeitsvermittlung unter Beachtung der beschäftigungspolitischen Zielsetzung
des SGB III kann deshalb nicht entscheidend sein, ob die Prostitution als solche
unter dem Gesichtspunkt eines Wandels der Wertvorstellungen noch einem
sozialethischen Unwerturteil unterliegt oder nicht (vgl. insoweit zur
gaststättenrechtlichen Beurteilung BVerwG, Urteil vom 6. November 2002 - 6 C
16.02 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 25; Beschluss vom 23. März 2009 - 8 B 2/09
- mwN). Maßgebend für die Beurteilung im Rahmen des § 35 Abs. 1 SGB III ist
vielmehr allein, dass jedenfalls für die Zwecke des SGB III eine aktive
Vermittlungstätigkeit der Beklagten im Prostitutionsbereich nicht mit der
grundgesetzlichen Wertordnung zu vereinbaren ist. Dem kann auch nicht entgegen
gehalten werden, dass immerhin Fälle denkbar sind, in denen einzelne Arbeitslose
das Angebot zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bereich von
Sexualdienstleistungen nicht als Eingriff in ihre Menschenwürde oder ihre
Intimsphäre deuten. Denn ein Grundrechtsverzicht wäre insoweit unerheblich
(ebenso Rixen, aaO; kritisch Starck in v Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl.,
Art 1 Abs. 1 RdNr. 114; Dreier in GG, Bd I, 2. Aufl. 2004, Art 1 Abs. 1, RdNr.
152, 174, jeweils mwN). Die Grundrechtsbindung der Beklagten als Träger
öffentlicher Verwaltung nach Art 1 Abs. 3, Art 20 Abs. 2 GG gilt objektiv und
ist unabhängig von einem etwaigen Verzicht einzelner Arbeitsuchender auf die
entsprechende Schutzwirkung. Menschenwürde in diesem Sinn ist nicht nur die
individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Achtung und der Schutz des
Wertes, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BVerfGE 87,
209, 228; 109, 279, 313; Jarass, GG, 8. Aufl. 2006, Art 1, RdNr. 7, 21; Herdegen
in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art 1 Abs. 3 RdNr. 57). Auch das vom Kläger in seiner
Revision angesprochene Recht der Berufsfreiheit aus Art 12 Abs. 1 GG bzw. Art 2
Abs. 1 GG stehen der Versagung der Vermittlungstätigkeit nicht entgegen. Eine im
Bereich der Prostitution unterbleibende Vermittlungstätigkeit der Beklagten
berührt zwar die Berufsfreiheit der Prostituierten und der Bordellbetreiber, wie
des Klägers. Indes stehen beide Grundrechte unter dem Vorbehalt der
verfassungsmäßigen Ordnung (Art 2 Abs. 1 GG) bzw. kollidierenden
Verfassungsrechts (vgl. Jarras/Pieroth, Kommentar zum GG, 8. Aufl., Art 12 RdNr.
41; VG Neustadt, Beschluss vom 21. Mai 1992 - 7 L 1271/92.NW - NVwZ 1993, 98,
100 - zur Berufsfreiheit bei einem so genannten Zwergenweitwurf; Rädler, DÖV
1997, 109, 112). Ein Ausschluss der
Arbeitsvermittlung im Bereich der Prostitution vermeidet auch - wie im Bericht
der Bundesregierung bereits ausgeführt (B. IV.) - die Gefahr, dass der
Arbeitslose ungewollt mit Stellenangeboten aus diesem Bereich konfrontiert wird.
Es erübrigt sich ferner auch die schwierige Abgrenzungsfrage, inwieweit einem
Arbeitslosen Beschäftigungen im Bereich der Prostitution nach den Umständen des
Einzelfalles zumutbar sind (vgl. § 121 Abs. 1 SGB III). Es stellt sich damit
auch nicht die Frage nach leistungsrechtlichen Konsequenzen, beispielsweise
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe oder Arbeitsablehnung (vgl. auch dazu den Bericht
der Bundesregierung unter B. IV.). Ebenso erübrigt sich die von der Beklagten
angesprochene Frage, inwieweit bei einer Vermittlung von Arbeitslosen im Bereich
der Prostitution auch verfassungsmäßig geschützte Rechte ihrer Mitarbeiter
berührt sein können. 3. Die Revision des Klägers hat somit
keinen Erfolg. Vielmehr ist auf die Anschlussrevision der Beklagten - unter
Aufhebung des Berufungsurteils - die erstinstanzliche Entscheidung
wiederherzustellen. Diesem Prozessergebnis trägt auch
die auf § 197a SGG beruhende Kostenentscheidung Rechnung. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 52 Abs. 2, 72 Gerichtskostengesetz - entsprechend der vorläufigen Streitwertfestsetzung mit Beschluss des Senats vom 30. Juli 2008 - 5.000 Euro. |
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