Brückenabstandsmessverfahren - Zulässigkeit
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: IV-4 RBs
143/09
Beschluss vom
05.05.2010
Die Rechtsbeschwerde wird als
unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die die Einzelrichterin durch Beschluss
vom 26.04.2010 zur Fortbildung des Rechts auf den Senat übertragen hat, ist
nicht begründet.
II.
1.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhr der Betroffene am 20.
April 2009 um 10.46 Uhr die Bundesautobahn A52 in Fahrtrichtung Düsseldorf auf
Höhe km 67,73 als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem Kennzeichen E - WE 3212 mit
einer Geschwindigkeit vom 107 km/h. Er hielt dabei den erforderlichen Abstand
zum vorausfahrenden Fahrzeug von 53,5 m nicht ein, sondern lediglich einen
solchen von 23,21 m. Die Abstandsunterschreitung ereignete sich über eine
Wegstrecke von mindestens 350 m, wobei innerhalb dieser Strecke weder eine
Abstandsverringerung durch Abbremsen noch durch Einscheren eines anderen
Kraftfahrzeuges erfolgte. Die Messung von Abstand und Geschwindigkeit erfolgte
mittels des Videobrücken-Abstandsmessungsverfahrens "VibrAM".
2. Der Betroffene wendet ein, durch die Verwertung der Videoaufzeichnung in
seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt zu sein. Die
Aufzeichnung habe im Bußgeldverfahren nicht verwertet werden dürfen.
III.
Entgegen der Ansicht des Betroffenen liegt kein Beweisverwertungsverbot vor.
a)
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (NJW 2009,
3293f.) stellen Datenaufzeichnungen, die eine Identifizierung von Kennzeichen
und Fahrer ermöglichen, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf
informationelle Selbstbestimmung dar. Lediglich der ungezielten und allein
technikbedingten Datenerfassung ohne weiteren Erkenntnisgewinn mangelt es
bereits an der Eingriffsqualität (BVerfGE 115, 320, 343). Liegt ein Eingriff in
das Grundrecht vor, darf dieser darf zwar im überwiegenden Allgemeininteresse
erfolgen, bedarf jedoch einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
b)
In der obergerichtlichen Rechtsprechung sind nach der Beschlussfassung des
Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 verschiedene Entscheidungen zur Frage
der Beweisverwertung von Videoaufzeichnungen in verkehrsrechtlichen
Bußgeldverfahren ergangen.
So hat das OLG Oldenburg (DAR 2010, 32, 33 betr. das System VKS 3.0) die
Verwertbarkeit von Videoaufzeichnung für unzulässig erachtet, wenn eine
durchgängige Aufnahme des fließenden Verkehrs derart erfolgt, dass die Fahrzeuge
mit Kennzeichen erfasst werden und die Fahrer identifizierbar sind. Ähnlich
argumentiert das OLG Dresden (DAR 2010, 210 f, ebenfalls betr. VKS 3.0). Eine
Ermächtigungsgrundlage für einen derartigen Eingriff wurde hier nicht gesehen.
Demgegenüber wird in der übrigen Rechtsprechung (OLG Bamberg, NZV 2010,98 betr.
das System VAMA, OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.10 [4 Ss 1525/09] betr.
VriBrAM, OLG Jena, Beschluss vom 06.01.10 [1 Ss 291/10], OLG Koblenz, Beschluss
vom 04.03.10 [1 Ss BS 23/10] betr. JVC, OLG Düsseldorf (1. Strafsenat) Beschluss
vom 15.03.10 [IV-1 RBs 23/10]) betr. VibrAM, jeweils zitiert nach juris) die
Verwertung von verdeckt erstellten Videoaufzeichnungen im Straßenverkehr für
zulässig gehalten. Als Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in das Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung wird überwiegend § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StPO angesehen.
c)
Auch der Senat hält § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, der gem. § 46 Abs. 1 und 2
OWiG entsprechende Anwendung im Bußgeldverfahren findet, für eine taugliche
Ermächtigungsgrundlage zur Einschränkung des Grundrechts auf informationelle
Selbstbestimmung. Danach dürfen Bildaufnahmen auch ohne Wissen der Betroffenen
außerhalb von Wohnungen hergestellt werden, wenn die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre.
Anders als der Einsatz schwerwiegenderer Observationsmittel nach § 100h Abs. 1
Nr.2 StPO erfordert die Bildherstellung gerade nicht das Vorliegen einer
Straftat von erheblicher Bedeutung (OLG Dresden DAR 2010, 210, OLG Düsseldorf
(1. Strafsenat) Beschluss vom 15.03.10 [IV-1 RBs 23/10] m.w.N auch zur
gegenteiligen Auffassung). Dafür, dass § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO
Bildaufnahmen lediglich zu Observations-, hingegen nicht zu
Beweissicherungszwecken zulässt (so Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 100h Rn.1.,
KK-Nack, StPO, 6. Aufl., § 100h Rn.2), bestehen keine hinreichenden
Anhaltspunkte (ausführlich dazu OLG Düsseldorf (1. Strafsenat) Beschluss vom
15.03.10 [IV-1 RBs 23/10]).
aa)
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Eingriffs nach vorgenannter Norm ist
zum einen ein bestehender Anfangsverdacht gegen den Betroffenen. Werden
Verkehrsteilnehmer verdachtsunabhängig gefilmt und ein möglicher Verkehrsverstoß
später anhand des Bildmaterials ausgewertet, sind die Voraussetzungen dieser
Eingriffsnormen nicht erfüllt.
Nach Ansicht des 3. Senats für Bußgeldsachen des OLG Düsseldorf (Beschluss vom
09.02.10 [IV-3 RBs 8/10], zitiert nach juris) erfolgt die Auswertung bei dem
System VibrAM verdachtsunabhängig und ist damit nicht verwertbar. Dieser Senat
geht davon aus, dass das durch die Messkamera gewonnene Bildmaterial
anlassunabhängig zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden
könne. Die Auswertung des so gewonnenen Materials – und nicht etwa eine
individuelle Überwachung durch einen Polizeibeamten – führe nämlich erst zu
einem Anfangsverdacht. Es handele sich damit um eine unzulässige
Datenspeicherung.
Dieser Ansicht ist indes nicht zu folgen. Der Senat hat ein
Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob die Bildaufzeichnungen der im
Dauerbetrieb befindlichen Videokamera eine Identifizierung von Personen und
Kennzeichen zulassen und somit eine verfassungsrechtlich bedenkliche,
verdachtsunabhängige Datenspeicherung vorliegt.
Nach den Angaben des Sachverständigen läuft der Messvorgang durch das
Videobrücken-Abstandsmessungssystem VibrAM wie folgt ab:
Das Messsystem wird nur von Brücken über Autobahnen angewendet. Es besteht aus
einer Aufnahme- und einer Auswertekomponente. Die Messkamera, die sich auf der
Brücke befindet, zeichnet den ankommenden Verkehr in eine Beobachtungstiefe von
bis ca. 500 m vor der Brücke auf. In das Kamerabild wird eine geeichte
Videostoppuhr VSTP eingeblendet.
Die zweite Kamera (Identifizierungskamera) befindet sich unterhalb der Brücke in
einer Halterung. Sie dient zur Fahrer- und Fahrzeugidentifikation. Die
Aufzeichnung dieser Kamera wird durch manuelle Umschaltung eines Bedieners bei
Verdacht einer Abstandunterschreitung begonnen und beendet. Die Daten werden an
der Messstelle digital auf ein Magnetband aufgezeichnet.
An der Messstelle werden weiß markierte Messlinien quer zum Straßenverlauf in
einem Abstand von 50 m in drei Liniengruppen aufgebracht, die dann später auf
dem Video zu erkennen sind.
Der Abstand von der Autobahnbrücke, auf dem die Messkamera auf einem dafür
angefertigten Gestelle direkt auf den Untergrund der Brücke gestellt ist, zu der
nächsten Messlinie beträgt 90 m. Die Identifizierungskamera wird dann mit einer
im Messfahrzeug eingebauten Seilwinde von der Brücke heruntergelassen und in
eine dafür installierte Führung mit einem Vierkantrohr gestellt. Die Verkabelung
zu den Kameras erfolgt am Brückensockel entlang zum Messfahrzeug, das außerhalb
der Brücke abgestellt wird. Im Messfahrzeug befinden sich ein Monitor, ein
Videorecorder sowie die Bedienelemente.
Nach Einrichtung der Messstelle wird ein Videorekorder zur Aufzeichnung
eingeschaltet. Der Verkehrsfluss wird während der Aufnahmedauer der
Videokassette vollständig aufgezeichnet. Eine direkte Betrachtung der
Bundesautobahn durch das Bedienpersonal findet nicht statt. Stellt der
Messbeamte bei der Beobachtung des Verkehrsflusses auf dem Monitor einen
möglichen Verstoß fest, kann er mittels eines Tasters von der Mess- auf die
Identifizierungskamera umschalten. Dies erfolgt, wenn das zu messende Fahrzeug
die letzte Linie überquert hat. Mit der Umschaltung wird das Bild der
Identifizierungskamera auf dem Monitor im Einsatzfahrzeug angezeigt und von dem
Videorecorder aufgezeichnet.
Während der Einschaltdauer der Identifizierungskamera wird das Bild der
Messkamera nicht aufgezeichnet, da bei dem Messverfahren nur ein
Aufzeichnungsgerät vorhanden ist. Wenn die Durchfahrt des Verdachtsfahrzeuges
erfolgt ist, so schaltet der Bediener manuell wieder auf die Messkamera zurück.
Die am Messort gefertigten Aufzeichnungen werden anschließend an einem
Büroarbeitsplatz rechnergestützt nach Aufzeichnungsende ausgewertet.
Der Sachverständige hat weiter überprüft, ob die Möglichkeit besteht,
Kennzeichen aus der dauerhaft mitlaufenden Messkamera abzulesen. Zur Prüfung hat
er die aus der Messkamera vermeintlich ermittelten Kennzeichen mit denen der
durch die Identifizierungskamera bestätigten verglichen. Hierbei konnte
festgestellt werden, dass eine sichere Identifikation der Kennzeichen nicht
möglich ist. Dies gilt selbst für Vergrößerungen des Bildmaterials, weil dies
aufgrund der grafischen Verzerrung durch die Pixelbildung nicht zu einer
Verbesserung des Ergebnisses führt.
Es bestehen keine Belege dafür, dass bereits die Aufnahmen der Messkamera zu dem
Zwecke gespeichert werden, die Daten zur Weiterverwertung zu erfassen. Die
Ausführungen des Sachverständigen lassen den sicheren Schluss zu, dass den bei
den von der Messkamera gefertigten Aufnahmen, bei denen weder
Fahrzeugkennzeichen noch Fahrer identifiziert werden können, bereits die
Eingriffsqualität in den grundgesetzlich geschützten Bereich mangelt (so auch
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2010, 1 Ss Bs 23/10 , nach juris). Dies gilt
jedenfalls wenn die Messkamera – wie hier – hinreichend weit von der Messtelle
entfernt ist, so dass ein sicheres Erkennen von Fahrer und Kennzeichen nicht in
Betracht kommt und die Auflösung des Bildmaterials nicht so hoch ist, dass eine
Identifizierung möglich wäre.
Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Messbeamte die
Identifizierungskamera nicht verdachtsabhängig, sondern laufend aktiviert, was
zu einem Beweisverwertungsverbot führen könnte (vgl. OLG Dresden DAR 2010, 210,
212 und OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2009 [Ss Bs 186/09] zitiert nach
juris).
Somit handelt es sich bei den mittels des Systems VibrAM gewonnenen
Aufzeichnungen nicht um eine verfassungsrechtlich bedenkliche serielle Erfassung
von Informationen in großer Fallzahl zum Zwecke der Auswertung für weitere
Zwecke (vgl. BVerfG NJW 2008,1505) - etwa der Einleitung von Bußgeldverfahren.
bb)
Die Maßnahmen nach § 100h Abs. 1 Nr.1 StPO sind zum anderen einer auf die
Umstände des Einzelfalls bezogenen Verhältnismäßigkeits- und
Subsidiaritätsprüfung zu unterziehen, die dem Grundrechtseingriff Rechnung zu
tragen hat. Da eine Identitätsfeststellung im vorliegenden Fall erst durch
manuelles Einschalten der Identifizierungskamera bei bestehendem Anfangsverdacht
einer Ordnungswidrigkeit erfolgt ist und sonstige denkbare Mittel zur
Identifizierung – etwa Verfolgung und Stoppen des Fahrzeuges durch einen
Polizeibeamten – nicht als milder zu qualifizieren sind, sind die
Eingriffsvoraussetzungen auch insoweit gegeben.
IV.
Für einen Vorlagenbeschluss gem. §§ 121 Abs. 2 GVG, 46 OWiG an den
Bundesgerichtshof besteht kein Anlass, da der Senat mit seiner Entscheidung
nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte im Hinblick auf die
Zulässigkeit verdachtsabhängiger Bildaufnahmen abweicht (vgl. ausführlich dazu
OLG Düsseldorf (1. Strafsenat) Beschluss vom 15.03.10 [IV-1 RBs 23/10]).
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.