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Bussgeldverfahren – Ladung des Verteidigers zum Hauptverhandlungstermin
OLG Bamberg
Az: 2 Ss OWi
1521/06
Beschluss vom
30.11.2006
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht in dem
Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit nach der Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Luft-BO) am 30. November 2006 folgenden
B e s c h l u s s :
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
München vom 18. Januar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht München zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 29.07.2005 setzte die Regierung von Oberbayern, Luftamt
Südbayern, gegen den Betroffenen wegen mehrerer Verstöße gegen die
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Luft-BO) eine Geldbuße von 2.000 Euro fest.
Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht gem.
§ 74 Abs. 2 OWiG mit Urteil vom 18.01.2006. Mit der Rechtsbeschwerde macht der
Betroffene geltend, sein Verteidiger sei nicht zur Hauptverhandlung geladen
worden, obwohl er bereits am 15.11.2005 seine Vertretung gegenüber der
Verwaltungsbehörde angezeigt habe. Er selbst habe von der Ladung zum
Hauptverhandlungstermin keine Kenntnis gehabt, da ihm diese Ladung durch
Einlegung in den Briefkasten seines Büros in den Räumlichkeiten des
Fliegervereins München, dessen Vorstand er sei, zugestellt worden sei. Da er in
den Wintermonaten das Büro nur sporadisch aufsuche, habe er von der Ladung erst
nach dem Termin Kenntnis erlangt.
Den mit dieser Begründung gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen hat
das Amtsgericht 28.03.2006 zurückgewiesen.
II.
Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) und auch sonst zulässige
Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Auch wenn nicht ausdrücklich als
solche bezeichnet, ist der Rechtsbeschwerdebegründung eine noch den
Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG
genügenden Verfahrensrüge zu entnehmen.
Das angefochtene Urteil kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil der
Verteidiger des Betroffenen nicht zum Hauptverhandlungstermin vom 18.01.2006
geladen worden ist. Der Verteidiger, der rechtzeitig vor dem Termin seine Wahl
angezeigt und nicht auf Ladung verzichtet hat, muss nach § 218 Satz 1 StPO i.V.m.
§ 71 Abs. 1 OWiG zur Hauptverhandlung geladen werden. Dies gilt auch dann, wenn
er – wie hier - eine Vollmacht nicht vorgelegt hat (BGHSt 36, 259). Eine bei den
Akten befindliche Vollmacht des Wahlverteidigers ist nach § 145a Abs. 1 StPO
lediglich Voraussetzung dafür, dass dieser als ermächtigt gilt, Zustellungen für
den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Dagegen setzt die Anzeige der Wahl des
Verteidigers, die nach § 218 Satz 1 StPO das Erfordernis seiner Ladung
begründet, keine Vollmachtsvorlage voraus (BayObLGSt 84, 133). Im
Bußgeldverfahren steht dabei die Anzeige der Wahl eines Verteidigers gegenüber
der Verwaltungsbehörde der Anzeige bei Gericht gleich. Der Verteidiger genügt
jedenfalls dann seiner Verpflichtung, wenn die Verteidigerwahl der Stelle
angezeigt wird, die das Verfahren in dem jeweiligen Stadium betreibt, bei der
sich also die Akten befinden. Im Bußgeldverfahren besteht die Besonderheit, dass
der Betroffene nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im Regelfall zunächst
nicht erfährt, ob und wann die Verwaltungsbehörde die Akten an die
Staatsanwaltschaft weiterleitet und wann diese den Vorgang dem Gericht vorlegt.
Entscheidend ist, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer Handhabung und/oder
rechtzeitiger Weiterleitung der Verteidigeranzeige diesen noch rechtzeitig zum
Termin hätte laden können (vgl. KK-OWiG/Senge 2. Aufl. § 71 Rn. 39 m. zahlr. w.N.).
Dies war hier der Fall.
Der Verteidiger des Betroffenen hatte nach Zustellung des Bußgeldbescheids an
den Betroffenen und Einspruchseinlegung durch diesen persönlich mit Schreiben
vom 15.11.2005 gegenüber der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, als
zuständiger Verwaltungsbehörde angezeigt, der Betroffene werde von ihm
vertreten. Der Senat vermag sich insoweit nicht der Auffassung der
Generalstaatsanwaltschaft anzuschließen, der Verteidiger habe nicht darauf
vertrauen dürfen, die Verwaltungsbehörde werde seine Verteidigungsanzeige an die
Staatsanwaltschaft – und somit an das Gericht – weiterleiten, nachdem sie ihn
wegen der zugleich beantragten Akteneinsicht an die Staatsanwaltschaft verwiesen
hatte. Einer Weiterleitung dieses Schriftsatzes hätte es ohnehin nicht bedurft,
da sich die Akten noch bei der Verwaltungsbehörde befanden und der Schriftsatz
lediglich zu den Akten hätte genommen werden müssen, um später dem Gericht zur
Kenntnis zu gelangen. Hierauf durfte der Verteidiger in jedem Fall vertrauen.
Dass dies aus nicht bekannten Gründen nicht geschehen ist, kann dem Betroffenen
nicht zum Nachteil gereichen.
Der geltend gemachte Verstoß gegen § 218 Satz 1 StGB i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG
begründet die Rechtsbeschwerde. Unterlässt ein Gericht die Ladung des
Verteidigers zur Hauptverhandlung, obwohl dieser sich als Verteidiger bei der
Verwaltungsbehörde angezeigt, diese aber eine entsprechende Mitteilung an das
Gericht unterlassen hatte, liegt ein objektiver Verfahrensverstoß vor, der auf
die Rechtsbeschwerde hin zur Aufhebung des Urteils führt (OLG Düsseldorf DAR 79,
340). Wegen der unterbliebenen Ladung des Verteidigers durfte ein
Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG objektiv nicht ergehen. Auf ein - hier
nicht gegebenes – Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an.
Auf dem geltend gemachten Verstoß beruht das angefochtene Urteil, da jedenfalls
nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verteidiger bei rechtzeitiger Ladung
das Erscheinen des Betroffenen zum Termin veranlasst, Entschuldigungsgründe
vorgebracht, einen Verlegungsantrag gestellt oder die Entbindung des Betroffenen
von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen beantragt hätte und somit den Erlass
des Verwerfungsurteils hätte verhindern können (BayObLG DAR 2001, 37). Dabei ist
unerheblich, dass ein Verwerfungsurteil auch bei Ladung und Anwesenheit des
Verteidigers und gleichzeitigem Nichterscheinen des – ordnungsgemäß geladenen -
Betroffenen hätte ergehen müssen (BayObLG DAR 2001, 37; NJW 1980, 1969; KK-OWiG/Senge
aaO § 74 Rn. 25). Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn der Verteidiger
anderweitig als durch Ladung von dem Hauptverhandlungstermin Kenntnis erlangt
hätte, kann dahinstehen, da dies ausweislich des Rechtsbeschwerdevorbringens
tatsächlich nicht der Fall war, zumal auch der Betroffene erst nach dem Termin
Kenntnis von dessen Anberaumung erlangt hat.
In gleicher Weise kann dahinstehen, ob der Betroffene als Vorstand des
Fliegervereins München e.V. im Wege der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO durch
Einlegen der Ladung in den Briefkasten des Vereinsbüros wirksam geladen werden
konnte, da es hierauf nicht mehr ankommt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist das angefochtene Urteil mit den
Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG); die Sache
ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht München zurückzuverweisen (§ 79
Abs. 6 OWiG).
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