Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Bussgeldverfahren – Mittelgebühr


Amtsgericht Hamburg-St.Georg

Az: 912 C 278/06

Urteil vom 19.12.2006


In erkennt das Amtsgericht Hamburg-St.Georg, Abteilung 912, aufgrund der am 5.12.06 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten anwaltlichen Gebühren aus Anlass eines Rotlichtverstoßes des Ehemannes der Klägerin.

Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass der Anwalt generell die Mittelgebühr verlangen kann. Vielmehr hängt die Frage, welche Gebühr innerhalb der Rahmengebühren der Anwalt verlangen kann, von vielen Einzelpunkten ab. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Rahmengebühren extra für das Bußgeldverfahren aufgeführt worden sind. Ein Teil der Rahmengebühren ist ausdrücklich für Geldbußen von 40 bis 5.000 EURO aufgeführt worden. Insoweit ist das Gericht zunächst der Überzeugung, dass es tatsächlich auf die Höhe der Geldbuße unter anderem ankommt. Weiterhin ist festzustellen, dass es sich hier um ein Bußgeldverfahren in Massenangelegenheiten, nämlich Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt. Auch der gegebene Vorwurf des Rotlichtverstoßes, der zu einer Geldbuße von 50 EURO und der Eintragung eines Punktes in das Verkehrsregister geführt hat, lässt den zwingenden Schluss zu, dass hier die Gebühr unter der Mittelgebühr zu liegen hat (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 14 RVG, Rd.Ziffer 97). Das Gericht ist auch der Überzeugung, dass es in diesem Bußgeldverfahren keine besonderen Schwierigkeiten aufgetreten sind. Es gab offensichtlich einen Zeugen und kein Messgerät. Der Zeuge war ein Polizist. Umfangreiche Vorbereitungen waren daher weder im Verwaltungsverfahren, noch im amtsgerichtlichen Verfahren erforderlich. Auch der Termin vor dem Amtsgericht ist nicht als besonders spektakulär zu bezeichnen. Der Ehemann der Klägerin hat auf Empfehlung des Gerichts den Einspruch zurückgenommen. Insgesamt hat das Gericht daher keinen Zweifel, dass hier ein erheblich unter dem Mittelwert anzusetzender Betrag der richtige ist. Das Gericht hat keine Bedenken, die Werte, die die Beklagte hier zugrunde gelegt hat, nämlich für die Gebührennummer 5100 50,00 EURO, für die Gebühr 5103 100,00 EURO, für die Gebühr 5109 100,00 EURO und für die Gebühr 5110 150,00 EURO anzunehmen.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass dem klägerischen Anwalt ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Diesen Ermessensspielraum, der mit ca. 20% zugrunde zu legen ist (vgl. Gerold-Schmidt, a.a.O., Rdnr. 34), überschreitet der Rechtsanwalt der Klägerin hier aber deutlich. Auszugehen ist daher von der von der Beklagten anerkannten Gebühr.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im vorliegenden Fall kein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen hat (vgl. Gerold-Schmidt, § 14, Rdnr. 120).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen