Bussgeldverfahren – Mittelgebühr
Amtsgericht
Hamburg-St.Georg
Az: 912 C
278/06
Urteil vom
19.12.2006
In erkennt das Amtsgericht
Hamburg-St.Georg, Abteilung 912, aufgrund der am 5.12.06 geschlossenen
mündlichen Verhandlung für Recht:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf
Ersatz der geltend gemachten anwaltlichen Gebühren aus Anlass eines
Rotlichtverstoßes des Ehemannes der Klägerin.
Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass der Anwalt generell die Mittelgebühr
verlangen kann. Vielmehr hängt die Frage, welche Gebühr innerhalb der
Rahmengebühren der Anwalt verlangen kann, von vielen Einzelpunkten ab. Zunächst
ist zu berücksichtigen, dass die Rahmengebühren extra für das Bußgeldverfahren
aufgeführt worden sind. Ein Teil der Rahmengebühren ist ausdrücklich für
Geldbußen von 40 bis 5.000 EURO aufgeführt worden. Insoweit ist das Gericht
zunächst der Überzeugung, dass es tatsächlich auf die Höhe der Geldbuße unter
anderem ankommt. Weiterhin ist festzustellen, dass es sich hier um ein
Bußgeldverfahren in Massenangelegenheiten, nämlich Verkehrsordnungswidrigkeiten
handelt. Auch der gegebene Vorwurf des Rotlichtverstoßes, der zu einer Geldbuße
von 50 EURO und der Eintragung eines Punktes in das Verkehrsregister geführt
hat, lässt den zwingenden Schluss zu, dass hier die Gebühr unter der
Mittelgebühr zu liegen hat (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 14 RVG, Rd.Ziffer 97). Das Gericht ist auch der
Überzeugung, dass es in diesem Bußgeldverfahren keine besonderen Schwierigkeiten
aufgetreten sind. Es gab offensichtlich einen Zeugen und kein Messgerät. Der
Zeuge war ein Polizist. Umfangreiche Vorbereitungen waren daher weder im
Verwaltungsverfahren, noch im amtsgerichtlichen Verfahren erforderlich. Auch der
Termin vor dem Amtsgericht ist nicht als besonders spektakulär zu bezeichnen.
Der Ehemann der Klägerin hat auf Empfehlung des Gerichts den Einspruch
zurückgenommen. Insgesamt hat das Gericht daher keinen Zweifel, dass hier ein
erheblich unter dem Mittelwert anzusetzender Betrag der richtige ist. Das
Gericht hat keine Bedenken, die Werte, die die Beklagte hier zugrunde gelegt
hat, nämlich für die Gebührennummer 5100 50,00 EURO, für die Gebühr 5103 100,00
EURO, für die Gebühr 5109 100,00 EURO und für die Gebühr 5110 150,00 EURO
anzunehmen.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass dem klägerischen Anwalt ein
Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Diesen Ermessensspielraum, der mit ca.
20% zugrunde zu legen ist (vgl. Gerold-Schmidt, a.a.O., Rdnr. 34), überschreitet
der Rechtsanwalt der Klägerin hier aber deutlich. Auszugehen ist daher von der
von der Beklagten anerkannten Gebühr.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im vorliegenden Fall kein
Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen hat (vgl. Gerold-Schmidt, § 14,
Rdnr. 120).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
713 ZPO.