Bußgeldverfahren – Rechtswidrigkeit von Videomessverfahren
Oberlandesgericht Rostock
Aktenz: 2 Ss
OWi 257/09
Beschluss vom
16.11.2009
In der Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Rostock auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vorn 10.08.2009 - 1 OWi 810/08 - auf
Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.
November 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des
angefochtenen Beschlusses aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349
Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 46 Abs. 1 OWiG,
§ 473 Abs. 1 StPO.
Gründe:
Das Rechtsmittel des Betroffenen ist zwar gemäß § 79 Abs 1. Nr. 2 OWiG statthaft
und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ordnungsgemäß begründet
worden, mithin zulässig. Ihm ist in der Sache indes der Erfolg zu versagen.
I.
Der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit steht vorliegend kein - von Amts wegen zu
beachtendes Verfahrenshindernis entgegen. Eine Einstellung des Verfahrens kommt
daher nicht.
Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass ein gesetzlich ausdrücklich
bestimmtes Prozesshindernis bestehen könnte. Darüber hinaus berechtigen (als
solche vom Betroffenen geltend gemachte) Verfahrensmängel in der Regel nur zur
Urteilsanfechtung und führen gegebenenfalls zur Urteilsaufhebung,
Prozesshindernisse stellen sie nur dar, wenn sie nach dem aus dem Zusammenhang
ersichtlichen Willen des Gesetzgebers so schwer wiegen, dass die Zulässigkeit
des Verfahrens als Ganzes in Frage stellen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52, Aufl.,
Einleitung Rn. 146; vgl. auch Krack, GA 2003, 536 ff.). Dies ist bei eventuellen
Verfahrensfehlern in Zusammenhang mit der Feststellung eines Geschwindigkeits-
bzw. Abstandsverstoßes mittels Videoaufzeichnung nicht der Fall.
Unmittelbar aus dem Grundgesetz - hier dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG - lassen sich
Prozesshindernisse grundsätzlich nicht ableiten (BGHSt 32, 345/ 351 f.;
Meyer-Goßner a. a. O., Einleitung Rn. 147).
Vom Vorliegen eines Prozesshindernisses geht im Übrigen auch das
Bundesverfassungsgericht in seinem von der Verteidigung angeführten Beschluss
vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08 - ersichtlich nicht aus.
II. Eine im Lichte des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
zulässige Verfahrensrüge ist der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift vom
26.08.2009 nicht zu entnehmen, weshalb die Rechtsbeschwerde auch deshalb mit dem
von ... monierten Vorliegen eines Beweiserhebungs- bzw. -verwertungsverbotes
nicht durchdringen kann.
1. Die Rechtsbeschwerde geht zutreffend davon aus, dass es sich sowohl bei einem
Beweiserhebungsverbot wie auch bei einem etwa im Einzelfall daraus
resultierenden Beweisverwertungsverbot um Verfahrensverstöße handelt, die vom
Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur auf entsprechende (zulässige)
Verfahrensrüge hin zu beachten wären (vgl. BGH NStZ 2007, 601 m.w.N.; Beschluss
des Senats vom 08.10.2009 - 2 Ss (OWi) 232/09 1 16W09).
Die von der Rechtsbeschwerde vorgebrachte Rüge, unter Berücksichtigung der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08 - habe
bezüglich der Video-Aufzeichnungen des Verkehrskontrollsystems TYP "VKS" ein
Beweiserhebungsverbot bestanden, da die Anfertigung der Video-Aufzeichnung nach
keiner gesetzlichen Befugnis gestattet gewesen sei, woraus ein
Beweisverwertungsverbot folge, ist vorliegend nicht ordnungsgemäß erhoben und
darum unbeachtlich.
Die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen müssen nämlich so
vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisions- bzw.
Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein eines
Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind
oder bewiesen werden. Die Verfahrenstatsachen müssen so vollständig angegeben
werden, dass das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der
Rechtsmittelbegründung in die Lage versetzt wird, darüber - unter Voraussetzung
der Beweisbarkeit - endgültig zu entscheiden. Dazu muss der Vortrag
grundsätzlich aus sich heraus so verständlich sein, dass das Rechtsmittelgericht
ohne weiteres daran anknüpfen kann.
Erforderlich ist hierbei nicht nur, dass der Beschwerdeführer ihm nachteilige
Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er solche Fakten vorträgt, die für
das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sprechen könnten, der seiner Rüge den
Boden zu entziehen im Stande wäre (vgl. zu Vorstehendem KK-Kuckein, StPO, 6.
Aufl., § 344 Rn, 38,39 m.w.N.).
2.
Den vorstehenden Voraussetzungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung vom
26.08.2009 nicht. Sie lässt nämlich insbesondere offen, ob und ggf. wie sich der
Betroffene im Verlaufe des gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahrens zur Frage der
Verwertung der Videoaufzeichnung positioniert hat. Hierzu hätte sich der
Betroffene aber äußern müssen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2009 - 2 Ss
117/09 - m.w.N. (zitiert nach JURIS); OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2009 - 311
SsBs 49/09 - - m.w.N. (zitiert nach JURIS); BayObLG NStZ 1997, 99 m.w.N.).
Denn schon im Strafverfahren unterliegt die Geltendmachung von
Beweisverwertungsverboten weitgehend der Dispositionsfreiheit des verteidigten
Angeklagten, der deshalb grundsätzlich ausdrücklich Widerspruch dagegen erheben
muss, ansonsten er mit einem darauf abzielenden Rügevorbringen später
möglicherweise präkludiert ist (vgl. dazu ausführlich LR-Gössel, StPO, 26.
Aufl., Einleitung Abschnitt L Rn. 11 ff., 28 ff. m.w.N.). Diese Grundsätze haben
erst recht im verfahrensrechtlich eher einfacher strukturierten Bußgeldverfahren
zu gelten, das nicht der Ahnung kriminellen Unrechts dient, sondern der
verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl.,
Einleitung Rn. 6 ff. m.w.N.).
3.
Die auf ein Beweiserhebungsverbot und daraus folgendem Beweisverwertungsverbot
abzielende Verfahrensrüge des Betroffenen ist im Lichte der vorstehenden
Voraussetzungen nicht ordnungsgemäß und vollständig ausgeführt und darum
unzulässig.
III.
Die Überprüfung des gemäß § 72 OWiG ergangenen Beschlusse hat keine Rechtsfehler
zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Die Feststellungen tragen ohne weiteres
den Schuldspruch. Gegen die amtsgerichtliche Beweisführung ist nichts zu
erinnern. Auch der Rechtsfolgensausspruch ist frei von Rechtsfehlern.
IV.
Das Rechtmittel des Betroffenen konnte nach alledem keinen Erfolg haben und war
von daher als unbegründet zu verwerfen.
V.
Die Entscheidung des Senats ist nicht weiter anfechtbar, § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m.
§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.