Cannabiskonsum
– längere Zeit vor Fahrtbeginn
Oberlandesgericht Zweibrücken
Az: 1 Ss
178/08
Beschluss vom
06.01.2009
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG hier:
Rechtsbeschwerde hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken am 6. Januar 2009 beschlossen:
1. Dem Betroffenen, der die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das
Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. August 2008 versäumt
hat, wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt. Damit ist der Beschluss vom 30. Oktober 2008, durch den das
Amtsgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.
2. Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil mit den zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an
das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückverwiesen.
Gründe:
Das nach Gewährung der Wiedereinsetzung (§ 46 Abs. 1 OWiG; §§ 44, 473 Abs. 7
StPO) zulässige Rechtsmittel des Betroffenen, das als Rechtsbeschwerde
auszulegen ist (§ 46 Abs. 1 OWiG; § 300 StPO) führt in der Sache zu einem
vorläufigen Erfolg.
Nicht zu beanstanden ist es allerdings, dass der Erstrichter den objektiven
Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG angesichts des bei der dem Betroffenen
entnommenen Blutprobe festgestellten THC-Gehalts von 1,4 ng/mL bejaht hat.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dies im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2005, 349) und mehrerer
Obergerichte (OLG Saarbrücken NJW 2007, 309, 311; OLG Karlsruhe NStZ 2007, 488;
OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 249; OLG Bamberg DAR 2006, 286; OLG Bremen NZV 2006,
276; OLG Köln NStZ-RR 2005, 385, 386; s.a. Jagow u.a., Straßenverkehrsrecht 20.
Aufl. § 24a StVG Rn. 5a; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. § 24a StVG
Rn. 21), wie sie auch vom Senat vertreten wird (OLG Zweibrücken NJW 2005, 2168).
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann aber hier aus der Feststellung
eines THC-Wertes in der hier gegebenen Größenordnung nicht ohne weiteres
geschlossen werden, dass die Ordnungswidrigkeit wenigstens fahrlässig begangen
sei. Nach der auch vom Erstgericht genannten Entscheidung des OLG Frankfurt
(veröffentlicht in NStZ-RR 2007, 249) ist nicht nur eine vorsätzliche, sondern
auch eine fahrlässige Begehungsweise in Frage gestellt, wenn zwischen der Fahrt
und dem Genuss der Droge ein längerer Zwischenraum liegt. Fahrlässig in diesem
Sinne handelt nämlich, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis
konsumiert und sich dennoch ans Steuer setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass
der Abbau noch nicht vollständig erfolgt ist, obwohl ihm dies erkennbar ist.
Bereits an der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann
es bei längeren Zwischenräumen aber ausnahmsweise fehlen. Aus diesen Erwägungen
heraus könne nicht ohne weiteres von einer Vorhersehbarkeit der
Tatbestandsverwirklichung ausgegangen werden, wenn der Zwischenraum knapp einen
Tag und die festgestellte THC-Konzentration nur etwas mehr als das zweifache des
o.a. Grenzwertes von 1,0 ng/mL beträgt (OLG Frankfurt a.a.O.; s.a. OLG
Saarbrücken NJW 2007, 309, 311; OLG Bremen NZV 2006, 276; OLG Hamm NStZ 2005,
709 f.; Jagow a.a.O., § 24a StVG Rn. 7a).
So liegt der Fall aber auch hier. Die THC-Konzentration im Blut lag mit 1,4
ng/mL nicht weit über dem Grenzwert. Die Einlassung des Betroffenen, wonach zum
Zeitpunkt der Fahrt der letzte Cannabis-Konsum mindestens zwei Tage
zurückgelegen hat, hat der Erstrichter offenbar als nicht widerlegt angesehen.
Auf nähere Feststellungen zu den beim Betroffenen aufgetretenen
Ausfallerscheinungen und ihrer Bewertung wurde ebenso verzichtet wie
hinsichtlich der begleitenden Blutalkoholkonzentration von 0,27 %o (Urteil S. 6,
Bl. 62 d.A.).
Das Urteil ist daher mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen unter
Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 46 Abs. 1, 79 Abs. 6 OWiG; § 353 f.
StPO). Das Amtsgericht wird in einer neuen Hauptverhandlung, wohl mit Hilfe
eines Sachverständigen, zu klären haben, ob sich hinreichende Indizien für die
Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt
feststellen lassen, oder ob eine zeitnähere als die sich bisher nach dem
Zweifelssatz ergebende Rauschmitteleinnahme in Betracht kommt (vgl. auch
insoweit OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 250; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309, 311;
OLG Hamm NStZ 2005, 709, 710). Das Amtsgericht wird auch, soweit noch nicht
geschehen, über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben.